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RAT/420/2025
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Fachbereich:
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt
Düsseldorf (ZO), wie aus der beiliegenden Anlage - Synopse Spalte neue Fassung -
ersichtlich, zu ändern.
Sachdarstellung:
Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW (GO) vom Juli 2025 ersetzt der
gemäß § 27 GO zu bildende Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration den
Integrationsrat. Dies erfordert eine redaktionelle Änderung der
Zuständigkeitsordnung (§§ 2, 9 und 9a).
Die Zuständigkeiten sowie der Name des Ausschusses für Gleichstellung und
Antidiskriminierung wird an die aktuellen Aufgaben angepasst (§ 8).
Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten der Volkshochschule (VHS) werden vom
Schulausschuss in den Kulturausschuss verlagert (§§ 10 und 16).
Anlagen:
Synopse
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Anlage zu Vorlage RAT/420/2025
Änderung der Zuständigkeitsordnung
§ 2 Allgemeines
(4) Die Ausschüsse und der Integrationsrat können Untergremien mit
beratender Funktion bilden und bestimmen, welche Aufgaben sie diesen
übertragen. In der Regel können nur Mitglieder des betreffenden
Ausschusses bzw. des Integrationsrates zu Mitgliedern des
Untergremiums bestimmt werden.
§ 2 Allgemeines
(4) Die Ausschüsse können Untergremien mit beratender Funktion bilden
und bestimmen, welche Aufgaben sie diesen übertragen. In der Regel
können nur Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu Mitgliedern des
Untergremiums bestimmt werden.
§ 8 Ausschuss für Gleichstellung
(1) Der Ausschuss für Gleichstellung setzt das
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen, Männern,
Lesben, Schwulen sowie Bisexuellen, Transgender, Trans und
Intersexuellen
mit um und
überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und
Antidiskriminierung.
Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen,
der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
unberührt.
(2) Der Ausschuss für Gleichstellung entscheidet über
1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung
und Gleichstellung von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen,
Bisexuellen, Transgender, Trans und Intersexuellen.
Er überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des Plans zur
beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern,
2. entsprechende Grundsätze zur Förderung der Chancengleichheit
sowie zum Abbau von Benachteiligungen.
§ 8 Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung
(1) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung setzt das
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen und Männern
sowie das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot von
Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen
Identität, sexuellen Orientierung, ethnischen Herkunft, der Religion
oder Weltanschauung , einer Behinderung, des Alters mit um und
überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und
Diskriminierungssensibilität.
Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen,
der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
unberührt.
(2) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung
entscheidet über
1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung um bestehende
Benachteiligungen abzubauen sowie zur Gleichstellung aller
Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen
Identität und sexuellen Orientierung,
2. entscheidet über Grundsatzfragen zum Umgang mit und Abbau
von Diskriminierung nach Maßgabe des § 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG),
3. überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des
Gleichstellungsplans der Landeshauptstadt Düsseldorf .
(3) Der Ausschuss für Gleichstellung ist
zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur
Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die
Lebensbereiche von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen,
Bisexuellen, Transgender, Trans und Intersexuellen betreffen.
(4) Der Ausschuss für Gleichstellung wird in
Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so
rechtzeitig gehört, wenn diese spezifische Interessen von Frauen,
Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans- und
Intersexuellen berühren, dass die Stellungnahme des Ausschusses für
Gleichstellung bei der Beratung in den jeweiligen
Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen
gleichstellungsrelevanten Vorhaben und
Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer
Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung.
(3) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung ist
zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur
Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die
Themen Gleichstellung und Antidiskriminierung betreffen.
(4) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung wird in
Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so
rechtzeitig gehört - wenn die Themen Gleichstellung und
Antidiskriminierung
berührt sind - dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung
und Antidiskriminierung bei der Beratung in den jeweiligen
Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen
gleichstellungs- und antidiskriminierungsrelevanten Vorhaben und
Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer
Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierungssensibilität.
§ 9 Ausschuss für Gesundheit und Soziales
(Amt für Soziales, Gesundheitsamt, Amt für Migration und Integration)
(1) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet über die
Verteilung der ihm bereitgestellten städtischen Mittel zur Förderung der
freien Wohlfahrtspflege sowie an gemeinnützige Träger, deren
Tätigkeitsfelder die Produkte des Gesundheitsamtes, des Amtes für Soziales
und des Amtes für Migration und Integration unmittelbar betreffen;
ausgenommen sind die dem Integrationsrat gemäß § 9 a bereitgestellten
städtischen Mittel.
§ 9 Ausschuss für Gesundheit und Soziales
(Amt für Soziales und Jugend, Gesundheitsamt, Amt für Migration und
Integration)
(1) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet über die
Verteilung der ihm bereitgestellten städtischen Mittel zur Förderung der
freien Wohlfahrtspflege sowie an gemeinnützige Träger, deren
Tätigkeitsfelder die Produkte des Gesundheitsamtes, des Amtes für Soziales
und Jugend und des Amtes für Migration und Integration unmittelbar
betreffen; ausgenommen sind die dem Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration gemäß § 9 a bereitgestellten
städtischen Mittel.
§ 9a Integrationsrat
(1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der
Gemeinde und der Integration befassen. Der Integrationsrat nimmt seine
beratende Funktion gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und den
Bezirksvertretungen insbesondere in allen Angelegenheiten, die die
Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten als solche
§ 9a Ausschuss für Chancen gerechtigkeit und Integration
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann
sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Integration befassen.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nimmt seine
beratende Funktion gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und den
Bezirksvertretungen insbesondere in allen Angelegenheiten, die die
betreffen, wahr. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die
Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten betreffen, zu
informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen.
(2) Der Integrationsrat
1. soll sich mit dem Rat über die Themen und Aufgaben der Integration in
der Gemeinde abstimmen,
2. berät den Haushalt für alle Maßnahmen der Integration;
3. entscheidet im Rahmen der ihm vom Rat bereitgestellten städtischen
Mittel über
3.1 deren Verteilung im Rahmen der vom Rat festgelegten "Richtlinien zur
Förderung von Integrationsmaßnahmen der Migrantenselbstorganisationen"
sowie
3.2 die Verwendung zur Erledigung seiner Aufgaben,
Im Übrigen hat der Integrationsrat die Rechte und Pflichten gem. § 27
GO NRW.
Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten als solche
betreffen, wahr. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die
Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten betreffen, zu
informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen.
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
1. soll sich mit dem Rat über die Themen und Aufgaben der Integration in
der Gemeinde abstimmen,
2. berät den Haushalt für alle Maßnahmen der Integration;
3. entscheidet im Rahmen der ihm vom Rat bereitgestellten städtischen
Mittel über
3.1 deren Verteilung im Rahmen der vom Rat festgelegten "Richtlinien zur
Förderung von Integrationsmaßnahmen der Migrantenselbstorganisationen"
sowie
3.2 die Verwendung zur Erledigung seiner Aufgaben,
Im Übrigen hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration die Rechte und Pflichten gem. § 27 GO NRW.
§ 10 Kulturausschuss
(Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt,
Kulturinstitute)
...
§ 10 Kulturausschuss
(Volkshochschule, Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt,
Kulturinstitute)
...
§ 16 Schulausschuss
(Amt für Schule und Bildung, Volkshochschule)
§ 16 Schulausschuss
(Amt für Schule und Bildung)
...
...