Beschlussvorlage Aktenzeichen RAT/277/2023

Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Kein Beratungstermin veröffentlicht Im Ratsinformationssystem ist derzeit kein belastbarer Beratungstermin verknüpft.
2Dokumente 21. August 2023veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Stadt beschließt, die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf, wie aus der beiliegenden Anlage – Synopse Spalte neue Fassung – ersichtlich, zu ändern.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

In den letzten Jahren haben sich hohe Preissteigerungen im Baubereich ergeben. Die entsprechenden Wertgrenzen in der Zuständigkeitsordnung sollen daran angepasst werden. Nach dieser Änderung wird die Verwaltung die Geschäftsanweisung zur Durchführung von Maßnahmen im Baubereich (GABau) ebenfalls anpassen.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 21. August 2023. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00491270.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00491270.pdf Published Time: Mon, 21 Aug 2023 09:55:05 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: RAT/277/2023 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf Fachbereich : 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 07.09.2023 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt, die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf, wie aus der beiliegenden Anlage – Synopse Spalte neue Fassung – ersichtlich, zu ändern. Sachdarstellung: In den letzten Jahren haben sich hohe Preissteigerungen im Baubereich ergeben. Die entsprechenden Wertgrenzen in der Zuständigkeitsordnung sollen daran angepasst werden. Nach dieser Änderung wird die Verwaltung die Geschäftsanweisung zur Durchführung von Maßnahmen im Baubereich (GABau) ebenfalls anpassen. Die Wertgrenze für die Annahme von Zuwendungen an die Stadt durch den Rat soll bei dieser Gelegenheit auch verdoppelt werden. Anlagen: Synopse
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Title: Microsoft Word - Synopse 9.8.23.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00494399.pdf Published Time: Thu, 17 Aug 2023 13:49:09 GMT Number of Pages: 9 Markdown Content: # 1 # Anlage zu Vorlage RAT/277/2023 # Änderung der Zuständigkeitsordnung Derzeitige Fassung Neue Fassung 1. Zuständigkeit des Rates § 1 Rat (1) Der Rat entscheidet in den ihm gemäß § 41 Abs. 1 GO und sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorbehaltenen Angelegenheiten. Er entscheidet insbesondere über 1. … … 4. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs und Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 250.000 EUR; 5. die Freimachung von Grundstücken mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss –; 6. … … 13. den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) – Bedarfsbeschluss – 13.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird, 13.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird; 14. die Ausführung aller Maßnahmen nach Nummer 13 – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss – 14.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird, 14.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse-Vergaben) gedeckt wird; 15. den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) und dessen Deckung durch Abschluss (Ausführung) eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR – Erschließungssicherungsbeschluss –; 16. die Änderung – Änderungsbeschluss –  aller Maßnahmen nach Nummer 14  aller entsprechenden Maßnahmen nach den §§ 7, 11, 12, 17 und 18 1. Zuständigkeit des Rates § 1 Rat (1) Der Rat entscheidet in den ihm gemäß § 41 Abs. 1 GO und sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorbehaltenen Angelegenheiten. Er entscheidet insbesondere über 1. … … 4. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs und Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 500.000 Euro; 5. die Freimachung von Grundstücken mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. Euro – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss –; 6. … … 13. den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) – Bedarfsbeschluss – 13.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. Euro, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird, 13.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 2 Mio. Euro, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird; 14. die Ausführung aller Maßnahmen nach Nummer 13 – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss – 14.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. Euro, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird, 14.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 2 Mio. Euro, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse-Vergaben) gedeckt wird; 15. den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) und dessen Deckung durch Abschluss (Ausführung) eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. Euro – Erschließungssicherungsbeschluss –; 16. die Änderung – Änderungsbeschluss –  aller Maßnahmen nach Nummer 14  aller entsprechenden Maßnahmen nach den §§ 7, 11, 12, 17 und 18 2 Derzeitige Fassung Neue Fassung 16.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30 % und mehr oder um 1,5 Mio. EUR und mehr erhöhen, 16.2 wenn sich der Objektwert um 30 % und mehr oder um 1,5 Mio. EUR und mehr erhöht. Die Regelungen der Nummer 16 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR; 17. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 500.000 EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30 % und mehr erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird; 18. … … 23. die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von mehr als 25.000 EUR, wenn die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht; handelt es sich um ein Kunstwerk für den öffentlichen Raum, entfällt diese Wertgrenze; … 16.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30 % und mehr oder um 1,5 Mio. Euro und mehr erhöhen, 16.2 wenn sich der Objektwert um 30 % und mehr oder um 1,5 Mio. Euro und mehr erhöht. Die Regelungen der Nummer 16 gelten für einen Betrag ab 400.000 Euro; 17. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 1 Mio. Euro, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30 % und mehr erhöhen und dadurch der Betrag von 1 Mio. Euro erreicht wird; 18. … … 23. die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro, wenn die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht; handelt es sich um ein Kunstwerk für den öffentlichen Raum, entfällt diese Wertgrenze; … 2. Zuständigkeit der Ausschüsse § 2 Allgemeines (1) … (2) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) – Bedarfsbeschluss – 1. mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird, 2. mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR , wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird, 3. mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird. Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf durch Abschluss eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages gedeckt wird – Erschließungssicherungsbeschluss. (3) … … 2. Zuständigkeit der Ausschüsse § 2 Allgemeines (1) … (2) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) – Bedarfsbeschluss – 1. mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio. Euro, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird, 2. mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio. Euro, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird, 3. mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 100.000 Euro und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird. Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio. Euro, wenn der Bedarf durch Abschluss eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages gedeckt wird – Erschließungssicherungsbeschluss. (3) … …3 Derzeitige Fassung Neue Fassung § 7 Bauausschuss (Amt für Gebäudemanagement, Stadtentwässerungsbetrieb) (1) Der Bauausschuss entscheidet über 1. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude handelt – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss – 1.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Gebäudes durch die Stadt finanziert wird, 1.2 mit einem voraussichtlichen Gebäudewert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird; 2. die Änderung – Änderungsbeschluss –  aller Maßnahmen nach Nummer 1  aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14 2.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen, 2.2 wenn sich der Gebäudewert um 15 % bis unter 30 % erhöht. Die Regelungen der Nummer 2 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR; 3. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 500.000 EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird; 4. … 5. die Durchführung eines Architektenwettbewerbs bei allen städtischen Bauvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR. (2) … … § 7 Bauausschuss (Amt für Gebäudemanagement, Stadtentwässerungsbetrieb) (1) Der Bauausschuss entscheidet über 1. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude handelt – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss – 1.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio. Euro, wenn die Erstellung des Gebäudes durch die Stadt finanziert wird, 1.2 mit einem voraussichtlichen Gebäudewert ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio. Euro, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird; 2. die Änderung – Änderungsbeschluss –  aller Maßnahmen nach Nummer 1  aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14 2.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen, 2.2 wenn sich der Gebäudewert um 15 % bis unter 30 % erhöht. Die Regelungen der Nummer 2 gelten für einen Betrag ab 400.000 Euro bis unter 1,5 Mio. Euro; 3. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 1 Mio. Euro, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen und dadurch der Betrag von 1 Mio. Euro erreicht wird; 4. … 5. die Durchführung eines Architektenwettbewerbs bei allen städtischen Bauvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 Euro. (2) … … § 10 Kulturausschuss (Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt, Kulturinstitute) (1) Der Kulturausschuss entscheidet über 1. … … 3. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude für kulturelle Zwecke der Stadt handelt – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss – mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt § 10 Kulturausschuss (Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt, Kulturinstitute) (1) Der Kulturausschuss entscheidet über 1. … … 3. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude für kulturelle Zwecke der Stadt handelt – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss – mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs und Heizkosten ab 100.000 Euro und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages 4 Derzeitige Fassung Neue Fassung wird; … gedeckt wird; … § 11 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz (Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz; Garten, Friedhofs und Forstamt, Amt für Umwelt und Verbraucherschutz/AWISTA) (1) Der Ausschuss entscheidet über 1. … … 6. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss – 6.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird, 6.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird, 6.3 mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird; 7. die Änderung – Änderungsbeschluss –  aller Maßnahmen nach Nummer 6  aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14 7.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen, 7.2 wenn sich der Objektwert um 15 % bis unter 30 % erhöht. Die Regelungen der Nummer 7 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR; 8. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 500.000 EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird; 9. die Änderung aller Maßnahmen nach Nummern 6 bis 8, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss). (2) ... … § 11 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz (Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz; Garten, Friedhofs und Forstamt, Amt für Umwelt und Verbraucherschutz/AWISTA) (1) Der Ausschuss entscheidet über 1. … … 6. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss – 6.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio. Euro, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird, 6.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio. Euro, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird, 6.3 mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs und Heizkosten ab 100.000 Euro und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird; 7. die Änderung – Änderungsbeschluss –  aller Maßnahmen nach Nummer 6  aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14 7.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen, 7.2 wenn sich der Objektwert um 15 % bis unter 30 % erhöht. Die Regelungen der Nummer 7 gelten für einen Betrag ab 400.000 Euro bis unter 1,5 Mio. Euro; 8. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller ents

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