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Title: 00491270.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00491270.pdf
Published Time: Mon, 21 Aug 2023 09:55:05 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
RAT/277/2023
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Fachbereich :
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 07.09.2023 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt, die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt
Düsseldorf, wie aus der beiliegenden Anlage – Synopse Spalte neue Fassung –
ersichtlich, zu ändern.
Sachdarstellung:
In den letzten Jahren haben sich hohe Preissteigerungen im Baubereich ergeben. Die
entsprechenden Wertgrenzen in der Zuständigkeitsordnung sollen daran angepasst
werden. Nach dieser Änderung wird die Verwaltung die Geschäftsanweisung zur
Durchführung von Maßnahmen im Baubereich (GABau) ebenfalls anpassen.
Die Wertgrenze für die Annahme von Zuwendungen an die Stadt durch den Rat soll
bei dieser Gelegenheit auch verdoppelt werden.
Anlagen:
Synopse
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Title: Microsoft Word - Synopse 9.8.23.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00494399.pdf
Published Time: Thu, 17 Aug 2023 13:49:09 GMT
Number of Pages: 9
Markdown Content:
# 1
# Anlage zu Vorlage RAT/277/2023
# Änderung der Zuständigkeitsordnung
Derzeitige Fassung Neue Fassung
1. Zuständigkeit des Rates
§ 1 Rat
(1) Der Rat entscheidet in den ihm gemäß § 41 Abs. 1 GO und sonstigen
gesetzlichen Vorschriften vorbehaltenen Angelegenheiten. Er entscheidet
insbesondere über
1. …
…
4. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von
Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs und
Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 250.000 EUR;
5. die Freimachung von Grundstücken mit voraussichtlichen Gesamtkosten
ab 1 Mio. EUR – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss –;
6. …
…
13. den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive
Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) – Bedarfsbeschluss –
13.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR, wenn die
Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
13.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR, wenn der
Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP,
Inhouse Vergaben) gedeckt wird;
14. die Ausführung aller Maßnahmen nach Nummer 13 – Ausführungs- und
Finanzierungsbeschluss –
14.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR, wenn die
Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
14.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR, wenn der
Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP,
Inhouse-Vergaben) gedeckt wird;
15. den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive
Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) und dessen Deckung
durch Abschluss (Ausführung) eines städtebaulichen oder
Erschließungsvertrages mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR
– Erschließungssicherungsbeschluss –;
16. die Änderung – Änderungsbeschluss –
aller Maßnahmen nach Nummer 14
aller entsprechenden Maßnahmen nach den §§ 7, 11, 12, 17 und 18
1. Zuständigkeit des Rates
§ 1 Rat
(1) Der Rat entscheidet in den ihm gemäß § 41 Abs. 1 GO und sonstigen
gesetzlichen Vorschriften vorbehaltenen Angelegenheiten. Er entscheidet
insbesondere über
1. …
…
4. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von
Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs und
Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 500.000 Euro;
5. die Freimachung von Grundstücken mit voraussichtlichen Gesamtkosten
ab 2 Mio. Euro – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss –;
6. …
…
13. den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive
Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) – Bedarfsbeschluss –
13.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. Euro, wenn die
Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
13.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 2 Mio. Euro, wenn der
Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP,
Inhouse Vergaben) gedeckt wird;
14. die Ausführung aller Maßnahmen nach Nummer 13 – Ausführungs- und
Finanzierungsbeschluss –
14.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. Euro, wenn die
Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
14.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 2 Mio. Euro, wenn der
Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel ÖPP,
Inhouse-Vergaben) gedeckt wird;
15. den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive
Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) und dessen Deckung
durch Abschluss (Ausführung) eines städtebaulichen oder
Erschließungsvertrages mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. Euro
– Erschließungssicherungsbeschluss –;
16. die Änderung – Änderungsbeschluss –
aller Maßnahmen nach Nummer 14
aller entsprechenden Maßnahmen nach den §§ 7, 11, 12, 17 und 18 2
Derzeitige Fassung Neue Fassung
16.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30 % und mehr oder
um 1,5 Mio. EUR und mehr erhöhen,
16.2 wenn sich der Objektwert um 30 % und mehr oder um 1,5 Mio. EUR
und mehr erhöht.
Die Regelungen der Nummer 16 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR;
17. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen
mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 500.000 EUR, wenn sich die
ursprünglichen Gesamtkosten um 30 % und mehr erhöhen und dadurch der
Betrag von 500.000 EUR erreicht wird;
18. …
…
23. die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von mehr als 25.000
EUR, wenn die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über einen
Stadtbezirk hinausgeht; handelt es sich um ein Kunstwerk für den
öffentlichen Raum, entfällt diese Wertgrenze;
…
16.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30 % und mehr oder
um 1,5 Mio. Euro und mehr erhöhen,
16.2 wenn sich der Objektwert um 30 % und mehr oder um 1,5 Mio. Euro
und mehr erhöht.
Die Regelungen der Nummer 16 gelten für einen Betrag ab 400.000 Euro;
17. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen
mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 1 Mio. Euro, wenn sich die
ursprünglichen Gesamtkosten um 30 % und mehr erhöhen und dadurch der
Betrag von 1 Mio. Euro erreicht wird;
18. …
…
23. die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von mehr als 50.000
Euro, wenn die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über einen
Stadtbezirk hinausgeht; handelt es sich um ein Kunstwerk für den
öffentlichen Raum, entfällt diese Wertgrenze;
…
2. Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 2 Allgemeines
(1) …
(2) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf
an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige
Bauwerke und Anlagen) – Bedarfsbeschluss –
1. mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio.
EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
2. mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter
1 Mio. EUR , wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen
Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird,
3. mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab
50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der
Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird.
Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an
Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige
Bauwerke und Anlagen) mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000
EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf durch Abschluss eines
städtebaulichen oder Erschließungsvertrages gedeckt wird –
Erschließungssicherungsbeschluss.
(3) …
…
2. Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 2 Allgemeines
(1) …
(2) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf
an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige
Bauwerke und Anlagen) – Bedarfsbeschluss –
1. mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio.
Euro, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
2. mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. Euro bis unter
2 Mio. Euro, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen
Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird,
3. mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab
100.000 Euro und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der
Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird.
Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an
Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige
Bauwerke und Anlagen) mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro
bis unter 2 Mio. Euro, wenn der Bedarf durch Abschluss eines
städtebaulichen oder Erschließungsvertrages gedeckt wird –
Erschließungssicherungsbeschluss.
(3) …
…3
Derzeitige Fassung Neue Fassung
§ 7 Bauausschuss
(Amt für Gebäudemanagement, Stadtentwässerungsbetrieb)
(1) Der Bauausschuss entscheidet über
1. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um
Gebäude handelt – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss –
1.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio.
EUR, wenn die Erstellung des Gebäudes durch die Stadt finanziert wird,
1.2 mit einem voraussichtlichen Gebäudewert ab 500.000 EUR bis unter
1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen
Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird;
2. die Änderung – Änderungsbeschluss –
aller Maßnahmen nach Nummer 1
aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
2.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 %
erhöhen,
2.2 wenn sich der Gebäudewert um 15 % bis unter 30 % erhöht.
Die Regelungen der Nummer 2 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis
unter 1,5 Mio. EUR;
3. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen
mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 500.000 EUR, wenn sich die
ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen und
dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird;
4. …
5. die Durchführung eines Architektenwettbewerbs bei allen städtischen
Bauvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR.
(2) …
…
§ 7 Bauausschuss
(Amt für Gebäudemanagement, Stadtentwässerungsbetrieb)
(1) Der Bauausschuss entscheidet über
1. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um
Gebäude handelt – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss –
1.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio.
Euro, wenn die Erstellung des Gebäudes durch die Stadt finanziert wird,
1.2 mit einem voraussichtlichen Gebäudewert ab 1 Mio. Euro bis unter 2
Mio. Euro, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen
Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird;
2. die Änderung – Änderungsbeschluss –
aller Maßnahmen nach Nummer 1
aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
2.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 %
erhöhen,
2.2 wenn sich der Gebäudewert um 15 % bis unter 30 % erhöht.
Die Regelungen der Nummer 2 gelten für einen Betrag ab 400.000 Euro bis
unter 1,5 Mio. Euro;
3. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen
mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 1 Mio. Euro, wenn sich die
ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen und
dadurch der Betrag von 1 Mio. Euro erreicht wird;
4. …
5. die Durchführung eines Architektenwettbewerbs bei allen städtischen
Bauvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 Euro.
(2) …
…
§ 10 Kulturausschuss
(Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt, Kulturinstitute)
(1) Der Kulturausschuss entscheidet über
1. …
…
3. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um
Gebäude für kulturelle Zwecke der Stadt handelt – Ausführungs- und
Finanzierungsbeschluss – mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne
Betriebs und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr
als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt
§ 10 Kulturausschuss
(Städtische Clara Schumann Musikschule, Kulturamt, Kulturinstitute)
(1) Der Kulturausschuss entscheidet über
1. …
…
3. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um
Gebäude für kulturelle Zwecke der Stadt handelt – Ausführungs- und
Finanzierungsbeschluss – mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne
Betriebs und Heizkosten ab 100.000 Euro und einer Vertragsdauer von
mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages 4
Derzeitige Fassung Neue Fassung
wird;
…
gedeckt wird;
…
§ 11 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie,
Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz
(Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz; Garten, Friedhofs und
Forstamt, Amt für Umwelt und Verbraucherschutz/AWISTA)
(1) Der Ausschuss entscheidet über
1. …
…
6. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen
Gebäude – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss –
6.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio.
EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
6.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter 1
Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen
Verträgen (zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird,
6.3 mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs und Heizkosten ab
50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der
Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird;
7. die Änderung – Änderungsbeschluss –
aller Maßnahmen nach Nummer 6
aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
7.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 %
erhöhen,
7.2 wenn sich der Objektwert um 15 % bis unter 30 % erhöht.
Die Regelungen der Nummer 7 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis
unter 1,5 Mio. EUR;
8. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller entsprechenden Maßnahmen
mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 500.000 EUR, wenn sich die
ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 % erhöhen und
dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird;
9. die Änderung aller Maßnahmen nach Nummern 6 bis 8, wenn in
wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll
(Änderungsbeschluss).
(2) ...
…
§ 11 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie,
Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz
(Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz; Garten, Friedhofs und
Forstamt, Amt für Umwelt und Verbraucherschutz/AWISTA)
(1) Der Ausschuss entscheidet über
1. …
…
6. die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen
Gebäude – Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss –
6.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio.
Euro, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
6.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. Euro bis unter 2 Mio.
Euro, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing oder sonstigen Verträgen
(zum Beispiel ÖPP, Inhouse Vergaben) gedeckt wird,
6.3 mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs und Heizkosten ab
100.000 Euro und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der
Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird;
7. die Änderung – Änderungsbeschluss –
aller Maßnahmen nach Nummer 6
aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
7.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15 % bis unter 30 %
erhöhen,
7.2 wenn sich der Objektwert um 15 % bis unter 30 % erhöht.
Die Regelungen der Nummer 7 gelten für einen Betrag ab 400.000 Euro bis
unter 1,5 Mio. Euro;
8. die Änderung – Änderungsbeschluss – aller ents
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.