Beschlussvorlage Aktenzeichen APS/148/2020

B-Plan 06/018 Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Theodorstraße · Stadtbezirk 6 (Rath, Mörsenbroich)örtlicher Bezug 12Dokumente 24. November 2020veröffentlicht

Themen

Beschluss & Empfehlung

  • Die Flächen innerhalb des Bebauungsplanes stellen ein großes zusammenhängendes Entwicklungsgebiet für gewerbliche Nutzungen auf Düsseldorfer Stadtgebebiet dar und eignen sich daher besonders für mögliche Unternehmensansiedlungen sowie produzierendes Gewerbe und Handwerksbetriebe. Der Ausschuss für Planung- und Stadtentwicklung (APS) hat dazu beschlossen, das Areal an der Theodorstraße als Potential für Ansiedlungen von Dienstleistungsbetrieben einschließlich Unternehmenszentralen, innovative Gewerbeansiedlungen produktions- und handwerksorientierter Branchen, nicht zentrenrelevanter Einzelhandels- und Freizeitangebote sowie Gastronomie zu sichern. Am 03.09.2019 fand ein Workshop zur Entwicklung einer neuen Perspektive für eine lebendige Theodorstraße statt. Gemeinsam mit Unternehmern, Gewerbetreibenden, politischen Vertretern, Planungsexperten und der interessierten Öffentlichkeit wurde an Ideen für die zukünftige Entwicklung der Theodorstraße gearbeitet. Hierbei standen neben der Sicherung und Stärkung des Gewerbestandortes ergänzende Nutzungen (wie beispielsweise zusätzliche gastronomische Angebote, Dienstleistungen und Freizeitnutzungen) im Fokus. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf bereitet diese angestrebte Nutzungsmischung vor.
  • 4.1 Gewerbe- und Industriekernzonen Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf“ wurde vom Rat der Stadt am 13.12.2018 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß Paragraf 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen und ist somit bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. In der Karte zu den Gewerbe- und Industriekernzonen ist entlang der Theodorstraße eine Fläche dargestellt, die hauptsächlich für gewerbliche Nutzungen (Kategorie B) vorgehalten werden soll. Da diese Fläche gleichzeitig einen Teil des Fachmarktstandorts Nord des Rahmenplans Einzelhandel bildet, kann hier grundsätzlich auch die Ansiedlung großflächiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe geprüft werden. Es sollen aber künftig produktions- und handwerksgeprägte Branchen gegenüber sonstigen gewerblichen Nutzungen gefördert werden. Des Weiteren dienen die Flächen der Kategorie B als Pufferzone für die direkt angrenzende Kategorie A, die der Sicherung von großflächigen Gewerbe- und Industriearealen dient. Im Stadtbezirk 6 sind in erster Linie die Betriebsflächen des Röhrenwerks der Kategorie A zugeordnet. Auf Grund des starken Bedarfs an Flächen für handwerks- und dienstleistungsorientierten Nutzungen und dem rückläufigen Bedarf an Flächen für Einzelhandel wird nunmehr das Ziel verfolgt, vordringlich gewerbliche Nutzungen auf den noch zur Verfügung stehenden Grundstücken anzusiedeln. 4.2 Rahmenplan Einzelhandel Der Rahmenplan Einzelhandel wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein Entwicklungskonzept gemäß Paragraf 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Im Rahmenplan Einzelhandel werden die Ziele der Einzelhandelsentwicklung in Düsseldorf festgelegt. Dort werden unter anderem auch die Fachmarktstandorte beschrieben und Entwicklungsleitlinien vorgegeben. Das Plangebiet liegt im Bereich des Fachmarktstandorts Nord. Entlang ‐ 11 ‐
  • der Theodorstraße befindet sich einer der insgesamt fünf Fachmarktstandorte in Düsseldorf. Die Fachmarktstandorte dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente führen und die unter die Regelungen des Paragrafen 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fallen. Am 17.06.2020 wurde die 1. Änderung des Rahmenplans Einzelhandel vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Sie umfasst den Fachmarktstandort Nord. Bisher sah der Rahmenplan Einzelhandel für den Fachmarktstandort Nord als Entwicklungsziele die Prüfung der Ansiedlung eines Möbelfachmarktes und die Prüfung der Ansiedlung eines Bau- und Gartenfachmarktes vor und stellte in der Kartendarstellung des Fachmarktstandortes Nord Bestands- und Potentialflächen dar. Während die Planung für die Ansiedlung eines Bau- und Gartenfachmarktes bereits weit vorgeschritten ist, konnte die Planung für die Ansiedlung eines Möbelfachmarktes nicht zu Ende geführt werden, weil der Investor das Projekt nicht mehr weiterverfolgt hat. Zwar wurde auch von einem zweiten Investor für eine andere Fläche im Plangebiet Ansiedlungsinteresse, allerdings mündete dies nicht in einen belastbaren und konstruktiven Planungsprozess mit der Verwaltung der Stadt Düsseldorf, um ein Bauleitplanverfahren im Rahmen der Zeitfristen der durch zwischenzeitlich erhobenen Klagen gegen nicht erteilte Bauvorbescheide für vier Fachmärkte notwendig gewordenen Sicherungsinstrumente der Planungshoheit zeitgerecht durchführen zu können. Da nicht auszuschließen ist, dass das fehlende Investitionsinteresse in den Kontext des zur Zeit stattfindenden Strukturwandels im Rahmen des Onlinehandels zu stellen ist, verbunden mit erheblichen Flächenausweitungen beider Anbieter in der Region, hat der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 08.05.2019 den Beschluss gefasst, die städtebauliche Zielsetzung dahingehend zu ändern, dass das Ziel der Ansiedlung eines Möbeleinzelhandels offen gehalten, aber nicht mehr auf einer Fläche lokalisiert wird, um dies in mögliche spätere Bauleitplanverfahren umzusetzen. Da sich somit die Planungsziele im Bereich des Fachmarktstandortes Nord geändert haben und der Rahmenplan Einzelhandel ein dynamisches Steuerungskonzept ist, wurde die 1. Änderung des Rahmenplans Einzelhandel durchgeführt. Mit Beschluss der 1. Änderung des Rahmenplans Einzelhandel entfällt die Potentialfläche für einen großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieb östlich des ISS-Domes. Da sich das Grundstück in der Vergangenheit nicht für diese Nutzung aktivieren ließ, wurde eine neue Potentialfläche außerhalb des Plangebietes ‐ 12 ‐

Title: Microsoft Word - 06-018_APS-148-2020_05_Begründung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395012.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:48:30 GMT Number of Pages: 88 Markdown Content: # Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße -- Stadtbezirk 6 - Stadtteil Rath -- 2 -Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 Teil A - Städtebauliche Aspekte .......................................................... - 5 - 1 Planungsanlass......................................................................... - 5 - 2 Örtliche Verhältnisse ................................................................. - 5 - 2.1 Beschreibung des Plangebietes ................................................... - 5 -

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Title: 00393187.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00393187.pdf Published Time: Tue, 16 Mar 2021 12:17:09 GMT Number of Pages: 6 Markdown Content: APS/148/2020 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan 06/018 Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße -Behördenbeteiligung, Stellungnahmen, Änderung, erneute öffentliche Auslegung Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 6 27.01.2021 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 20.01.2021 Entscheidung Seite 2 # Sitzung des APS am 20.01.2020 Vorlage Nr. APS/148/2020 # Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 Behördenbeteiligung # - Theodorstraße – zwischen A 52 Stellungnahmen # und Wahlerstraße - Änderung # erneute öffentliche Auslegung Seite 3 Vorlage Nr. APS/148/2020 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A 52 und Wahlerstraße- - Behördenbeteiligung - Stellungnahmen - Änderungen - erneute öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Seite 4 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Es handelt sich insbesondere um: - die Änderung der Gebietsausweisung GEe zu GE 1 nördlich der Theodorstraße - Festsetzungen zum Sport- und Freizeitlärm - Festsetzungen zum Gewerbelärm - naturschutzfachliche und grünplanerische Ergänzungen - Festsetzungen zur Werbeanlagen - weitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die erneute öffentliche Auslegung bezüglich der Änderungen und Ergänzungen zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den geänderten Entwurf als Satzung zu beschließen. Seite 5 Sachdarstellung: Der Bebauungsplan-Entwurf hat in der Zeit vom 15.04.2020 bis zum 15.05.2020 öffentlich ausgelegen. Hierbei wurde eine Vielzahl von Stellungnahme abgegeben, die Änderungen hinsichtlich der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zur Folge haben – daraus ergibt sich, dass es erforderlich wird, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung mit geänderten Inhalten zu wiederholen. Die neuen Festsetzungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die grundsätzlichen Ziele dieses Bebauungsplanes, die bestehenden Nutzungen planungsrechtlich zu sichern, gewerbliche Nutzungen zu fördern und großflächigen Einzelhandel zu steuern. Änderungen betreffen im Wesentlichen Festsetzungen, die sich aus der Gutachtlichen Stellungnahme zu Gewerbe, Sport- und Freizeitlärm ergeben; Hintergrund hierbei ist, dass dieses Gutachten nach der ersten öffentlichen Auslegung überarbeitet werden musste. Im Ergebnis werden nunmehr Festsetzungen getroffen, dass z.B. Fassaden, die zum ISS-Dome ausgerichtet sind, nur mit nicht-öffenbaren Fenstern geplant werden dürfen. Dies gewährleistet, dass die Nutzungen des ISS-Dome nicht eingeschränkt wird. Ebenso werden die Nutzungen des benachbarten Röhrenwerks und bestehender Nutzungen durch eine Festsetzung zum Gewerbelärm auch in Zukunft gesichert. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Ausweisung der Fläche nördlich der Theodorstraße von bislang „eingeschränktem Gewerbegebiet“ (GEe) zu einem Gewerbegebiet (GE 1). Eine Einschränkung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn bestehende benachbarte Wohnnutzung von Immissionen künftiger gewerblicher Nutzungen betroffen würde. Eine solche benachbarte Wohnnutzung ist an der Theodorstraße jedoch nicht vorhanden. Östlich angrenzend wird am südlichen Rand der als „Fläche für Wald“ festgesetzten Fläche das bestehende Biotop nun als „ Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ besser gesichert. Zur Sicherung der im Plangebiet bestehenden Speditionen und ähnlichen gewerblichen Nutzungen wurden in die textlichen Festsetzungen nun Lagerhäuser und Lagerplätze als in Gewerbegebieten allgemein zulässige Nutzungen aufgenommen. Der Rahmen zulässiger Werbeanlagen im Plangebiet wurde durch entsprechende gestalterische Festsetzungen neu definiert. Die archäologischen Bodenfunde im Bereich östlich des ISS-Domes werden in der Planzeichnung an Stel le des bisherigen Hinweises nunmehr durch eine sog. „bedingte Festsetzung“ in der Weise gesichert, dass eine bauliche Nutzung hier erst dann zulässig wird, nachdem die Bodenfunde bei Bodeneingriff entweder archäologisch dokumentiert werden oder die Fläche so aufgeschüttet wird, dass die Bodenfunde nicht betroffen sind. Die zeichnerischen Änderungen sind im „Erläuterungsplan“ zusammengefasst, der Anlage dieser Vorlage ist. Seite 6 Anlagen: 1. Behandlung-Stellungnahmen-3(2) 2. Liste-Einsprecher-3(2) 3. Behandlung-Stellungnahmen-4(1)+4(2) 4. Begründung 5. Textliche-Festsetzungen 6.1. Planzeichnung_Blatt-1 6.2. Planzeichnung_Blatt-2 6.3. Planzeichnung_Blatt-3 7.1. Erläuterungsplan_Blatt 1 7.2. Erläuterungsplan_Blatt 2 7.3. Erläuterungsplan_Blatt 3
6.1. Planzeichnung_Blatt-1 als Text anzeigen
Title: 06-018 Theodorstraße_Blatt 1_2020-11-18 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00394945.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 08:38:33 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: > 123 55 56 53 54 51 52 49 50 46 47 48 327 19 420 344 345 346 34 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 310 324 313 293 217 13 267 290 47 49 41 77 107 110 102 118 56 60 61 69 70 71 87 88 108 109 93 94 111 112 113 114 115 117 316 277 337 325 377 182 384 385 386 387 388 376 260 139 196 194 222 224 15 17 226 219 208 271 252 272 273 274 323 50 52 275 47 48 12 99 14 263 265 266 269 242 247 302 315 316 304 318 306 321 322 23 25 83 84 85 86 119 120 121 122 72 96 259 196 289 338 375 389 401 405 407 412 398 413 399 402 403 404 406 09 390 393 395 392 57 68 262 23 10 50 32 38 36 40 42 43 44 31 32 33 19 41 23 30 31 40 42 44 269 14 17 20 22 19 277 278 282 285 185 198 271 307 308 310 311 302 304 324 320 322 318 319 416 417 316 317 Gemarkung Rath Flur 20 Gemarkung Rath Flur 21 Gemarkung Rath Flur 22 Gemarkung Rath Flur 30 Gemarkung Rath Flur 31 Gemarkung Rath Flur 57 > eg > Nördlicher Zubringer A 52 A52 K2Am Hülserhof K2Am Hülserhof Theodorstraße L 49 Theodorstraße K49 L 49 Theodorstraße Zum Gut Heiligendonk Am Röhrenwerk Franz-Rennefeld-Weg Franz-Rennefeld-Weg Franz-Rennefeld-Weg Gladbecker Straße 481 449 604 IIVVII IIIIIIIIIIIIIIIIII II II IIII IIIII ISporthalle II I II VI -I IV IIIIV -I III-I -I -I IIIIIIIIIIII-I -I -I -I IIIIII IVI VII VI IV VIV IV II II IIII VI VIII IV VII VIV VVVI VVII VI IV III IIII I IIIIIIIIIIII I-I -I -I -I -I IIIIII II II II II IIIIIII IIIIIIIII II II II III XVI VIII VIII IIIII III176 109 111 107 47 a 66 64 78 74 68 76 82 84 80 13 15 462540 822 151 549 47 43 45 41 773101 105 50 1279 57 52 57a 51 128 plätze Tennis-41,49 41,44 39,76 39,81 39,87 39,37 38,85 38,76 38,58 38,60 38,49 38,19 38,33 38,40 38,33 38,37 38,51 38,38 38,44 38,31 38,40 38,33 38,35 38,37 38,46 38,47 38,46 38,37 38,57 38,48 38,58 38,58 38,56 38,56 38,61 38,59 38,60 38,58 38,36 38,40 42,31 42,81 37,76 37,93 37,45 38,77 38,78 38,73 38,80 38,83 38,70 38,69 38,42 38,42 38,37 38,37 38,44 38,35 38,68 38,70 38,75 38,78 38,94 38,93 38,86 38,92 38,89 37,71 37,65 37,84 42,13 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 > GI GE 1GE 1 Schutzstreifen 4m beiderseits der Achse DN 600 FG DN 600 380 KV Höchstspannungsfreileitung Schutzstreifen 25 mbeiderseits der Achse Schutzstreifen 25 mbeiderseits der Achse Anbaubeschränkungszone 100 mgem. §9FStrG Anbauverbotszone 40 mgem. §9FStrG Hinweis: Netzstation T1773 Anbauverbotszone 40 m gem. §9FStrG Anbaubeschränkungszone 100 mgem. §9FStrG Hinweis: Planfestgestellte Wendeschleife Private Grün-fläche Fläche für Wald AS 8032 AS 8249 AS 8067 AA 32 Fläche für Wald Fläche für Versorgungsanlagen (Regenrückhaltebecken) Hinweis: Planfestgestellte Wiederherstellung des Gewässers Alter Schwarzbachgraben GH max. 65,0 m ü. NHN GH max. 60,0 m ü. NH GH max. 65,0 m ü. NHN GH max. 65,0 m ü. NHN 0,8 0,8 0,8 GH max. 65,0 m ü. NHN Anbauverbotszone 40 m gem. §9FStrG Anbaubeschränkungszone 100 m gem. §9FStrG GE 20,8 AS 8032 AA 32 AS 8032 Anbauverbotszone 40 m gem. §9FStrG Anbauverbotszone 40 mgem. § 9 FStrG > #40,0 #100,0 #25,0 #25,0 32,0 25,5 2,5 90° 47,0 90° 62,0 43,5 7,0 #15,0 #60,0 5,0 ##4 #4 #5,0 5,0 ##5,0 5,0 #5,0 #5,0 #5,0 #5,0 #10,0 #5,0 #10,0 #35,0 4,0 #4,0 ##4,0 4##4,0 3,0 #10,0 #40,0 #100,0 #40,0 #40,0 90° #10,0 #100,0 FG DN 300 > Hinweis: stillgelegte Ferngas-leitung DN 300 GFL 1GFL 1 > Umgrenzung von Flächen für Maß-nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) > Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und Abs. 6 BauGB) > Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b) und Abs. 6 BauGB) > Nachrichtlich übernommen: vorh. Ver- und Entsorgungs-leitungen wie beschriftet; ggf. mit Schutzstreifen z. B. FG = Ferngasleitung oberirdisch unterirdisch > Schutzstreifen > Grünflächen > Flächen für Wald Bebauungsplan PLANUN TERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt vom nach Paragraf 3Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte am Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am beschlossen, seinen am gefassten Beschluss zu ändern. Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am dem Entwurf und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2BauGB zugestimmt. Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am den Änderungen und Ergänzungen und der erneuten öffentlichen Auslegung zugestimmt. Dieser Plan hat mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom in der Zeit vom bis einschließlich bezüglich /aufgrund der Änderungen und Ergänzungen öffentlich ausgelegen. Der Beschluss des Rates vom und die öffentliche Auslegung dieses Bebauungs-planes mit der Begründung sind laut Bekannt-machungsanordnung vom im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. Angefertigt: Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den BEGRENZUNGSLINIEN gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE SONSTIGES Nr. reines Wohngebiet Kleinsiedlungsgebiet allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet Mischgebiet Kerngebiet urbanes Gebiet Gewerbegebiet Industriegebiet eingeschränktes Gewerbegebiet Sondergebiet Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem: Höhenbezugssystem: WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 1. WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 2. MD MD 1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen Dorfgebiet Kreisgrenze (Stadtgrenze) Gemarkungsgrenze Flurgrenze Gebäudegrenze Topographische Linie (Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.) Bundesstraße mit Nummer Landstraße mit Nummer Kreisstraße mit Nummer Flurstücksgrenze K 7L 228 B 326 Gebäude mit Zahl der Vollgeschosse und Hausnummer > III 31 Arkarde, Durchfahrt, offene Halle Baum Geländehöhe in Meter über NHN 33,21 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Baulinie Baugrenze Straßenbegrenzungslinie bzw. Begrenzung sonstiger öffentlicher Verkehrsflächen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. Höchstgrenze Zahl der Vollgeschosse zwingend Mindest- und Höchstmaß Grundflächenzahl Baumassenzahl Geschoßflächenzahl Gebäudehöhe Mindestwandhöhe Maximale Wandhöhe bezogen auf Meter über NHN z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. GH WH min. WH max. > III III-IV > 0,4 1,0 0,4 > III > offene Bauweise abweichende Bauweise geschlossene Bauweise nur Doppelhäuser zulässig nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig nur Hausgruppen zulässig nur Einzelhäuser zulässig oga > EED DH > Flächen für oberirdische Stellplätze (St) Garagen (Ga) Tiefgarage (TGa) Zufahrten, Rampen entsprechend der jeweiligen Beschriftung z.B. Ga Einfriedungsmauer ggf. mit Höhenangabe (§ 89 BauO NRW) zul. erf. Garagengeschoss Oberkante über Straßenhöhe in Meter über NHN Außenkante Tiefgarage OK Gg AK TGa 33,21 als Parkplatz vorgesehen PMit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) bei schmalen Flächen GFL > GFL > Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan hat mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 Oktober 2019 ETRS89 UTM 32N DHHN 2016 NHN-Höhen > Blatt 1/3 # Anschluss Blatt 2
6.2. Planzeichnung_Blatt-2 als Text anzeigen
Title: 06-018 Theodorstraße_Blatt 2_2020-11-18 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00394946.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 08:39:05 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: > Umgrenzung von Flächen für Maß-nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) > Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und Abs. 6 BauGB) > Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b) und Abs. 6 BauGB) > Nachrichtlich übernommen: vorh. Ver- und Entsorgungs-leitungen wie beschriftet; ggf. mit Schutzstreifen z. B. FG = Ferngasleitung oberirdisch unterirdisch > Schutzstreifen > Grünflächen > Flächen für Wald Bebauungsplan PLANUN TERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-schusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt vom nach Paragraf 3Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-beteiligung erfolgte am Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am beschlossen, seinen am gefassten Beschluss zu ändern. Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am dem Entwurf und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2BauGB zugestimmt. Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-entwicklung der Stadt hat am den Änderungen und Ergänzungen und der erneuten öffentlichen Auslegung zugestimmt. Dieser Plan hat mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-machung im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom in der Zeit vom bis einschließlich bezüglich /aufgrund der Änderungen und Ergänzungen öffentlich ausgelegen. Der Beschluss des Rates vom und die öffentliche Auslegung dieses Bebauungs-planes mit der Begründung sind laut Bekannt-machungsanordnung vom im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. Angefertigt: Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den 61/12 - B -Düsseldorf, den BEGRENZUNGSLINIEN gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE SONSTIGES Nr. reines Wohngebiet Kleinsiedlungsgebiet allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet Mischgebiet Kerngebiet urbanes Gebiet Gewerbegebiet Industriegebiet eingeschränktes Gewerbegebiet Sondergebiet Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem: Höhenbezugssystem: WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 1. WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 2. MD MD 1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen Dorfgebiet Kreisgrenze (Stadtgrenze) Gemarkungsgrenze Flurgrenze Gebäudegrenze Topographische Linie (Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.) Bundesstraße mit Nummer Landstraße mit Nummer Kreisstraße mit Nummer Flurstücksgrenze K 7L 228 B 326 Gebäude mit Zahl der Vollgeschosse und Hausnummer > III 31 Arkarde, Durchfahrt, offene Halle Baum Geländehöhe in Meter über NHN 33,21 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Baulinie Baugrenze Straßenbegrenzungslinie bzw. Begrenzung sonstiger öffentlicher Verkehrsflächen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. Höchstgrenze Zahl der Vollgeschosse zwingend Mindest- und Höchstmaß Grundflächenzahl Baumassenzahl Geschoßflächenzahl Gebäudehöhe Mindestwandhöhe Maximale Wandhöhe bezogen auf Meter über NHN z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. GH WH min. WH max. > III III-IV > 0,4 1,0 0,4 > III > offene Bauweise abweichende Bauweise geschlossene Bauweise nur Doppelhäuser zulässig nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig nur Hausgruppen zulässig nur Einzelhäuser zulässig oga > EED DH > Flächen für oberirdische Stellplätze (St) Garagen (Ga) Tiefgarage (TGa) Zufahrten, Rampen entsprechend der jeweiligen Beschriftung z.B. Ga Einfriedungsmauer ggf. mit Höhenangabe (§ 89 BauO NRW) zul. erf. Garagengeschoss Oberkante über Straßenhöhe in Meter über NHN Außenkante Tiefgarage OK Gg AK TGa 33,21 als Parkplatz vorgesehen PMit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) bei schmalen Flächen GFL > GFL > Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan hat mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 06/018 Oktober 2019 ETRS89 UTM 32N DHHN 2016 NHN-Höhen > Blatt 2/3 > Umgrenzung von Flächen für Maß-nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) > Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und Abs. 6 BauGB) > Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b) und Abs. 6 BauGB) > Nachrichtlich übernommen: vorh. Ver- und Entsorgungs-leitungen wie beschriftet; ggf. mit Schutzstreifen z. B. FG = Ferngasleitung oberirdisch unterirdisch > Schutzstreifen > Grünflächen > Flächen für Wald > Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen > Umgrenzung Archäologische Bodenfunde gemäß Punkt 7.2 der textlichen Festsetzungen > Umgrenzung der planfest-gestellten Fläche zur Wiederherstellung des Alten Schwarzbachgraben > Umgrenzung von Frischluftdurchzugsbereichen > Umgrenzung des Bauschutz-bereiches nach Luftverkehrsgesetz > Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr-denden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) Altstandort z.B. Nr. 8080 AS 8080 Altablagerung z.B. Nr. 30 AA 30 > Bereich ohne Ein- und Ausfa hrt > Umgrenzung der Fläche gemäß Punkt 7.1 der textlichen Festsetzungen > 56 51 54 55 112 127 140 128 141 142 130 131 133 135 136 137 139 138 129 132 134 158 950 71 51 75 57 77 32 38 109 26 29 69 97 99 102 81 22 24 26 28 12 30 13 32 16 34 36 40 42 19 41 22 23 27 30 31 40 42 44 66 67 17 20 19 110 83 84 98 85 86 100 87 101 103 104 92 94 95 108 96 79 111 37 9149 152 127 128 129 115 116 132 117 135 120 157 145 147 520 81 21 89 22 38 70 72 78910 126 6153 177 181 183 243 241 264 265 275 276 217 218 205 206 261 262 273 274 216 43 45 46 47 Gemarkung Rath Flur 29 Gemarkung Rath Flur 32 Gemarkung Rath Flur 33 Gemarkung Rath Flur 34 Gemarkung Rath Flur 38 > DEG-Platz Theodorstraße Theodorstraße Theodorstraße Theodorstraße L 49 L 49 Oberhausener Straße Zum Gut Heiligendonk Am Röhrenwerk Am Schüttenhof Wahlerstraße 837 603 II IVIII IIIII IIVII IIIIIIIIIIIII IIII I III III IIV III IIIIIII IV II II II I-I VI -I IISS DOME IIII IIII VVI IIIIIII IIII -I -I -I -I III II II II II III II II II III II IIIIIIIIII IIII IIIIII IIIII IIII IIIIIIIII IIIIII II II II III III II II IIIIII III IV II176 324 192 182 16 280 15 295 a 1279 299 293 295 311 297 180 282 190 4178 276a 298 296 302 300 294 5a 1290 292 711 15 53639 616 6a 283 285 RR Regenrückhaltebecken Regenrückhaltebecken > Gemarkung Rath Flur 57 Gemarkung Rath Flur 31 > 38,48 38,58 38,58 38,56 38,56 38,61 38,59 38,60 38,58 38,78 38,74 39,06 39,03 39,35 39,35 39,40 39,42 39,44 39,42 39,92 39,93 39,96 39,92 39,76 39,89 39,86 40,04 40,02 40,14 40,18 40,20 40,55 40,84 40,87 40,77 40,77 40,80 40,78 40,78 40,83 40,81 40,73 40,52 40,52 40,58 40,55 40,37 40,29 39,77 39,76 40,17 40,20 40,08 40,03 40,24 40,15 40,14 40,07 39,04 39,16 40,12 40,14 40,05 39,85 39,65 39,55 39,48 39,76 38,36 38,40 40,83 40,83 40,50 40,31 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 BP68 > GE 1SO 1(Multifunktionale Hallen) SO 2(Küchenfachmärkte) Schutzstreifen 4 m beiderseits der Achse FG DN 500 Schutzstreifen 4m beiderseits der Achse FG DN 500 Hinweis: Frischluftdurchzugsbereich Hinweis: Frischluftdurchzugsbereich EG DN 250 Schutzstreifen 3mbeiderseits der Achse AS 8249 AA 254 GH max. 60,0 m ü. NHN GH max. 60,0 m ü. NHN GH max. 60,0 m ü. NHN GH max. 60,0 mü. NHN GH max. 60,0 m ü. NHN Archäologische Bodenfunde gemäß Punkt 7.2 der textlichen Festsetzungen 1,0 0,8 0,8 GH max. 60,0 mü. NHN GH max. 77,0 m ü. NHN GH max. 60,0 m ü. NHN GH max. 60,0 m ü. NHN Grenze Bauschutzbereich des Verkehrsflughafen Düsseldorf 4km vom Flughafenbezugspunkt LWL-Trasse Schutzstreifen 4m beiderseit FG DN 400 GH max. 60,0 m ü. NHN GE 20,8 AS 8032 AS 8032 380 KV Höchstspannungsfreileitung Schutzstreifen 25 m beiderseits der Achse Schutzstreifen 25 m beiderseits der Achse > 4##4,0 4,0 #4,0 #4,0 #4,0 ##5,0 #5,0 #5,0 5,0 #3#3#3#3#5,0 # 5,0 #6,0 #5,0 #5,0 #5,0 ##8,0 #8,0 #8,0 3#5,0 #3#3#40,0 50,0 50,0 4##4,0 #58,0 #4,0 4##25,0 #58,0 #25,0 #25,0
6.3. Planzeichnung_Blatt-3 als Text anzeigen
Title: 06-018 Theodorstraße_Blatt 3_2020-11-19 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00394947.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 08:39:32 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Bebauungsplan PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- schusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt vom nach Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits- beteiligung erfolgte am Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am beschlossen, seinen am gefassten Beschluss zu ändern. Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am dem Entwurf und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB zugestimmt. Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am den Änderungen und Ergänzungen und der erneuten öffentlichen Auslegung zugestimmt. Dieser Plan hat mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt- machung im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom in der Zeit vom bis einschließlich bezüglich / aufgrund der Änderungen und Ergänzungen öffentlich ausgelegen. Der Beschluss des Rates vom und die öffentliche Auslegung dieses Bebauungs- planes mit der Begründung sind laut Bekannt- machungsanordnung vom im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. Angefertigt: Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den BEGRENZUNGSLINIEN gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE SONSTIGES Nr. reines Wohngebiet Kleinsiedlungsgebiet allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet Mischgebiet Kerngebiet urbanes Gebiet Gewerbegebiet Industriegebiet eingeschränktes Gewerbegebiet Sondergebiet Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem: Höhenbezugssystem: WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 1. WS WR WA WB MI MU MK GE GEe GI SO 2. MD MD 1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen Dorfgebiet Kreisgrenze (Stadtgrenze) Gemarkungsgrenze Flurgrenze Gebäudegrenze Topographische Linie (Mauer, Zaun, Fahrbahn- rand usw.) Bundesstraße mit Nummer Landstraße mit Nummer Kreisstraße mit Nummer Flurstücksgrenze K 7 L 228 B 326 Gebäude mit Zahl der Vollgeschosse und Hausnummer III 31 Arkarde, Durchfahrt, offene Halle Baum Geländehöhe in Meter über NHN 33,21 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Baulinie Baugrenze Straßenbegrenzungslinie bzw. Begrenzung sonstiger öffentlicher Verkehrsflächen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. Höchstgrenze Zahl der Vollgeschosse zwingend Mindest- und Höchstmaß Grundflächenzahl Baumassenzahl Geschoßflächenzahl Gebäudehöhe Mindestwandhöhe Maximale Wandhöhe bezogen auf Meter über NHN z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. GH WH min. WH max. III III-IV 0,4 1,0 0,4 III offene Bauweise abweichende Bauweise geschlossene Bauweise nur Doppelhäuser zulässig nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig nur Hausgruppen zulässig nur Einzelhäuser zulässig o g a E ED D H Flächen für oberirdische Stellplätze (St) Garagen (Ga) Tiefgarage (TGa) Zufahrten, Rampen entsprechend der jeweiligen Beschriftung z.B. Ga Einfriedungsmauer ggf. mit Höhenangabe (§ 89 BauO NRW) zul. erf. Garagengeschoss Oberkante über Straßenhöhe in Meter über NHN Außenkante Tiefgarage OK Gg AK TGa 33,21 als Parkplatz vorgesehen P Mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) bei schmalen Flächen GFL GFL Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan hat mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer vom in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße 06/01806/01806/018 06/018 06/01806/01806/01806/01806/018 06/018 Oktober 2019 ETRS89 UTM 32N DHHN 2016 NHN-Höhen Blatt 3/3 Umgrenzung von Flächen für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und Abs. 6 BauGB) Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b) und Abs. 6 BauGB) Nachrichtlich übernommen: vorh. Ver- und Entsorgungs- leitungen wie beschriftet; ggf. mit Schutzstreifen z. B. FG = Ferngasleitung oberirdisch unterirdisch Schutzstreifen Grünflächen Flächen für Wald Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen Umgrenzung Archäologische Bodenfunde gemäß Punkt 7.2 der textlichen Festsetzungen Umgrenzung der planfest- gestellten Fläche zur Wiederherstellung des Alten Schwarzbachgraben Umgrenzung von Frischluftdurchzugsbereichen Umgrenzung des Bauschutz- bereiches nach Luftverkehrsgesetz Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr- denden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) Altstandort z.B. Nr. 8080 AS 8080 Altablagerung z.B. Nr. 30 AA 30 Bereich ohne Ein- und Ausfa hrt Umgrenzung der Fläche gemäß Punkt 7.1 der textlichen Festsetzungen 0 10 20 30 40 50 60 Maßstab: 1:1000 Gebäudefronten mit Lärmschutz gem. Nr. 5.1 der textlichen Festsetzung Beurteilungspegel ≥ 68 dB(A) (BP68) BP68 Anbauverbotszone bzw. Anbau- beschränkung nach § 9 FStrG Einfahrtsbereich Gebäudefronten mit Lärmschutz gem. Nr. 5.2 der textlichen Festsetzung Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der ausle- genden Stelle bereit gehalten. Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt. I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiet (SO 1) „Multifunktionale Hallen“ (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Paragraf 11 Absatz 2 BauNVO) Zweckbestimmung: Das Sondergebiet SO 1 dient der Unterbringung von Multi- funktionalen Hallen. Zulässig sind: Multifunktionale Hallen für Sport-, Messe-, Konzert-, Kon- gress- und sonstige Veranstaltungen sowie Parkhäuser. Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, jeweils soweit sie den Multifunktionalen Hallen zugehören:  Büros,  Räume für freie Berufe,  Ausstellungsflächen,  Presse- und Konferenzbereiche,  Gastronomie,  Technik- und Betriebsräume. 1.2 Sondergebiet (SO 2) „Küchenfachmärkte“ (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Paragraf 11 Absatz 2 BauNVO) Zweckbestimmung: Das Sondergebiet SO 2 dient der Unterbringung von großflä- chigen Küchenfachmärkten. Zulässig sind: Küchenfachmärkte mit einer Gesamtverkaufsflächenzahl von maximal 0,6106. Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Ver- kaufsfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des folgenden Satzes zulässig sind. Für die Ermittlung der zuläs- sigen Verkaufsfläche ist die Quadratmeterzahl der Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter im Bebauungs- plan festgesetzten Straßenbegrenzungslinien liegt, mit der Verkaufsflächenzahl zu multiplizieren. Als Kernsortiment der Küchenfachmärkte sind ausschließlich Küchenmöbel inklusive eingebaute Elektrogeräte zulässig. Als zentrenrelevante Randsortimente der Küchenfachmärkte sind ausschließlich folgende Sortimente zulässig: a) Glas, Porzellan, Keramik, b) Haushaltswaren, c) Elektrokleingeräte. Die Gesamtverkaufsflächenzahl für die zentrenrelevanten Sortimente darf insgesamt maximal in Summe 0,06105 be- tragen (absolute Begrenzung). Die Gesamtverkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente darf jedoch in Summe nur maximal 10 Prozent der realisierten Gesamtverkaufsfläche der Küchenfachmärkte betragen (relative Begrenzung). Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, jeweils soweit sie den Küchenfachmärkten zugehören: - Büroräume, - Neben- und Sozialräume, - Lagerräume und Lagerflächen, - Gastronomie. Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 Düsseldorfer Sortimentsliste Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz (Liste nicht abschließend) 1. Nahversorgungsrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 1.1 Nahrungs- und Genussmittel 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren 1.3 Drogerie, Körperpflege (Droge- riewaren, Wasch- u. Putzmittel) 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 1.5 (Schnitt-)Blumen 1.6 Zeitungen, Zeitschriften 3. Baumarktspezifische Kernsortimente 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunst- stoffe, Steine, Fliesen, Dämm- stoffe, Mörtel etc.) 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rollläden, Marki- sen etc.) 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sanitär, Heizung, Öfen etc.) 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 3.6 Bodenbeläge 3.7 Beschläge und Eisenwaren 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) 2.1 Persönlicher Bedarf 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbeklei- dung), Lederwaren und Schuhe 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 2.1.3 Uhren und Schmuck 2.1.4 Sanitätswaren 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten, Dekorationsartikel 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardi- nen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, Handarbeitsmateria- lien, Wolle, Nähmaschinen) 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 2.2.4 Haushaltswaren und Elektroklein- geräte 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenkar- tikel 2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, bespielte Speichermedien, Ton- träger, Computerspiele, Compu- tersoftware) 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunika- tionselektronik (Computer und Zubehör, unbespielte Speicher- medien) 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien 4. Gartenmarktspezifische Kernsortimen- te 4.1 Gartenbedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 4.1.2 Pflanzgefäße 4.1.3 Gartengeräte 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 4.1.5 Pflanzenschutzmittel 4.2 Garteneinrichtungen 4.2.1 Materialien für den Bau von Au- ßenanlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedungen 4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäu- ser 4.3 Garten- und Balkonmöbel 5. Möbel 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 5.2 Büromöbel und Büromaschinen 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haus- halt 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 5.5 Teppichböden und Teppiche 5.6 Kinderwagen 6. Fahrzeuge und Fahrräder 6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusi- ve Motorräder, Motorradfunkti- onsbekleidung und Zubehör), Anhänger 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 6.3 Boote und Zubehör 6.4 Fahrräder und Zubehör 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase 1.3 Gewerbegebiete (GE 1) (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Paragraf 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einzelhandelsbetriebe nur in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden) mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 Quadratmeter, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund- heitliche Zwecke, - Tankstellen. Unzulässig sind: - Vergnügungsstätten, Bordelle, - Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den ausnahmswei- se zulässigen Nutzungen aufgeführt sind, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 1.4 Gewerbegebiet (GE 2) (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Paragraf 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche Zwecke, - Einzelhandelsbetriebe, die mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nummer 6 der Düsseldorfer Sorti- mentsliste handeln. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einzelhandelsbetriebe nur in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden) mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 Quadratmeter, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund- heitliche Zwecke, - Tankstellen. Unzulässig sind: - Vergnügungsstätten, Bordelle, - Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aufgeführt sind, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 1.5 Industriegebiet (GI) (Paragraf Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Paragraf 9 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, - öffentliche Betriebe, - Lagerhäuser und Lagerplätze. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund- heitliche Zwecke, - Anlagen für sportl

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1. Behandlung-Stellungnahmen-3(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-148-2020_03_Anlage_1_Behandlung-Stgn-3(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395006.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:46:24 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 15.04.2020 bis 15.05.2020 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 -Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße –A. Behandlung der Stellungnahmen B. Liste der Einsprechenden Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 A. Behandlung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - zu 1.: Die Einwenderin beschreibt in ihrer Stellungnahme zunächst die Örtlichkeit und die planungsrechtliche Situation. Bezüglich der Umwidmung von Flächen südlich der Theodorstraße von GI zu GE-Gebieten werden folgende kritische Anmerkungen ge-geben: Durch die Umwidmung der GI-Flächen in ein Gewerbegebiet ergeben sich nach TA Lärm deutlich geringere, zulässige Immissionswerte. Galt für das Industriegebiet ein zulässiger Grenzwert tags und nachts von 70 dB(A), seien es nach der Umwidmung in ein Gewerbegebiet tagsüber 65 dB(A) und nachts lediglich 50 dB(A). Die Stadt Düsseldorf habe im Rahmen der Bauplanung eine lärmtechnische Untersu-chung des Plangebiets auf Geräuschemissionen beauftragt. Aus dem vorhandenen Lärmgutachten gehe hervor, dass tagsüber im Plangebiet keine Richtwertüberschrei-tungen zu erwarten seien. Allerdings werden nachts Richtwertüberschreitungen, sei-tens der ansässigen Unternehmen, von bis zu 15 dB(A) prognostiziert. Außerdem werden explizit Überschreitungen im Umfeld der Straße - Am Röhrenwerk - durch das angrenzende Röhrenwerk erwartet. Laut Bewertung unter Punkt 5.1 des Lärmgutachten (S. 23) bestehe an dieser Stelle trotz der deutlichen Überschreitungen nachts kein Konfliktpotential. Es scheine, dass aufgrund des Ausschlusses von schutzbedürftiger Wohnbebauung, hier nicht die Nachtwerte in Betracht gezogen und nur die geltenden Tagwerte von 65 dB(A) be-wertet würden. Dieser Betrachtung werde sich nicht angeschlossen, auf das Urteil des OVG Münster vom 30.01.2018 (Az 20 102/14.NE) verwiesen, dass gewerbliche Nutzungen nach TA Lärm in der Nachtzeit grundsätzlich einen Schutzanspruch genießen, und zwar unabhängig davon, ob dort nachts geschlafen oder gearbeitet werde. Den Ausschluss von Wohnnutzung und Hotels in den Bereichen GE 1 und GE2 werde befürwortet, allerdings fehlten hier weitreichende textliche Festsetzungen, die eine langfristige Planungs- und Standortsicherheit des Röhrenproduzenten in Rath un-termauern und diesen somit gefährden. Es wird angeregt, durch TA-lärmkonforme textliche Festsetzung die Schutzmaßnah-men vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Gewerbelärm im Plangebiet zu konkretisieren, um den Produktionsstandort langfristig zu sichern. Zum Ausschluss Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 späterer Schutzansprüche, die durch mögliche Büronutzung hervorgehen, wird ange-regt, die gewerbelärmvorbelasteten Fassaden an Bestandsgebäuden und Neubauten textlich festzusetzen. Es sei sicherzustellen, dass an lärmvorbelasteten Fassenden keine Immissionsorte entstehen. Dies sollte beispielweise in 5.1 der textlichen Festsetzungen durch grund-sätzliches Untersagen von öffenbaren Fenstern festgesetzt werden. Antwort: Die beschriebenen Festsetzungen beziehen sich auf Schallschutzmaßnahmen auf-grund von Überschreitungen der Orientierungswerte im Bereich Verkehrslärm. In den textlichen Festsetzungen wurde nun gekennzeichnet auf welche Emissionen sich die einzelnen Regelungen beziehen. Im gesamten Plangebiet werden schützenswerte Nachtnutzungen durch die Unzuläs-sigkeit von Beherbergungsbetrieben und Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen. Inso-fern wird der benannten Rechtsprechung, welche in erster Linie die uneingeschränk-te Schutzbedürftigkeit von Schlafräumen klarstellt, Rechnung getragen. Zur Sicherung der Standort- und Planungssicherheit der emittierenden Betriebe im Plangebiet sowie dem angrenzenden Industriebetrieb im Süden greift die textliche Festsetzung Nr. 5.3. Darin kommen die Nachtimmissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Büroräume und sonstige schutzbedürftige Arbeitsräume oder Unterrichtsräume nicht zur Anwendung. Dem Schutzbedürfnis diese Räume wird Rechnung getragen, wenn die Tages-Immissionswerte gemäß TA Lärm eingehalten werden. Gemäß über-arbeiteter schalltechnischer Untersuchung zum Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm vom 02.11.2020 werden die Tages-Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an fast al-len Immissionsorten eingehalten. Die Überschreitungen der Tagwerte sind entweder geringfügig oder resultieren aus einer Eigenbeschallung eines Betriebs und sind so-mit vernachlässigbar. Einer solchen Regelung steht unabhängig von der uneinge-schränkten Schutzbedürftigkeit von Schlafräumen auch die vorgenannte Rechtspre-chung nicht grundsätzlich entgegen. Diese nimmt zu anderen Nutzungen vielmehr eine differenzierte Haltung ein. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt.
2. Liste-Einsprecher-3(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-148-2020_02_Anlage_1_Liste-Einsprecher-3(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395007.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:47:22 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Liste der Einsprechenden aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 15.04.2020 bis 15.05.2020 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 B. Liste der Einsprechenden zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – 1. Vallourec Deutschland GmbH
3. Behandlung-Stellungnahmen-4(1)+4(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-148-2020_04_Anlage_2_Behandlung-Stgn-4(1)+4(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395008.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:48:00 GMT Number of Pages: 50 Markdown Content: > Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 # Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 13.03.2018 bis 13.04.2018 sowie Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 15.04.2020 bis 15.05.2020 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – - 2 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - vorgebracht haben 1. Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund 2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53. 40408 Düsseldorf 3. Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Region West, Erna-Scheffler-Straße 5, 51103 Köln 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Fontainengraben 200, 53123 Bonn 5. Deutsche Flugsicherung (DFS), Am DFS-Campus 10, 63225 Langen 6. Deutsche Telekom AG, Postfach 10 10 04, 40001 Düsseldorf 7. Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 8. GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel 9. Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 4221 Düsseldorf 10. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf 11. Landesbetrieb Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld, Hansastraße 2, 47799 Krefeld 12. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Niederrhein, Breitenbachstraße 90, 41065 Mönchengladbach 13. Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Niederrhein, Moltke Straße 8, 46483 Wesel 14. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn 15. Open Grid Europe GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen 16. PLEDOC GmbH, Gladbecker Straße 404, 45326 Essen 17. Stadt Ratingen, Postfach 10 47 40, 40837 Ratingen 18. Stadtwerke Düsseldorf AG – Liegenschaften, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf - 3 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 19. Telefonica Düsseldorf GmbH & Co. OHG, Südwestpark 35, 90449 Nürnberg 20. Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel 21. Vodafone GmbH Niederlassung Nord-West, D2 Park 5, 40878 Ratingen - 4 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/0018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraßé – (Beantwortungsstand 4(1): Januar 2020 Jahr / 4(2): November 2020) 1. Amprion GmbH 1.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 1.1.1 Der Geltungsbereich des Bauleitplanes liege teilweise im Schutzstreifen der im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitung. Die Höchstspannungsfreileitung sei mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes darzustellen. Antwort: Die Höchstspannungsfreileitung wurde mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifen nachrichtlich in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.1.2 Der Schutzstreifen der Leitung sei nur für die Errichtung von Bauwerken gewerblicher Nutzung ohne dauerhaften bzw. nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen auszuweisen. Die einschlägigen Normen und Gesetze seien einzuhalten. Mit Rücksicht auf die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, seien geplante Bauvorhaben mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Die Gebäude müssten eine Bedachung nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", Teil 7 erhalten. Glasdächer (und Dachterrassen) seien nicht zulässig. Um die Maste herum müsse eine Fläche mit einem Radius von 25,00 Metern von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich könne teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung könne in Abstimmung mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden. Die Leitung und die Maststandorte müssten jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere sei eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Höchstspannungsfreileitung gefährdenden - 5 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Maßnahmen seien untersagt. Im Textteil des Bebauungsplanes sei folgender Hinweis aufzunehmen: ,,Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der Amprion GmbH Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/ Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Amprion GmbH." Antwort: Ein Hinweis mit ähnlichem Wortlaut wurde in den textlichen Festsetzungen in den Hinweisen unter Nr. 6 aufgenommen. Es sind zudem keine überbaubaren Flächen unterhalb der Höchstspannungsfreileitung geplant, um gesunde Arbeitsverhältnisse sicherzustellen Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 1.1.3 Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Es werde davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt worden seien. Antwort: Das Unternehmen wird im weiteren Verfahren beteiligt. Sonstige Versorgungsunternehmen wurden ebenfalls beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.1.4 Die Stellungnahme zum Teilbereich 2 dieses Bebauungsplanes, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes Nr. 06/016 mit Schreiben vom 17.01.2018 abgegeben worden sei, behalte weiterhin ihre Gültigkeit. Antwort: Die Stellungnahme der Amprion GmbH vom 17.01.2018 steht dem Bebauungsplan-Entwurf nicht entgegen. Darin wurde insbesondere auf die zulässige Vegetationshöhe im Schutzstreifen verwiesen. Eine Endwuchshöhe von 8 Metern wurde in textlichen Festsetzungen in dem Hinweis Nr. 6 aufgenommen [Hinweis 16.11.2020: neu in Hinweis Nr. 5]. - 6 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB Die Bauleitplanung liege teilweise im Schutzstreifen der Höchstspannungsleitung 380-kV Pkt. Volkardey – Rath, Bl. 4191 (Maste 1 bis 5). Es wurden bereits mehrfach Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen zu den Planabschnitten 1 und 2 seien auch bei allen zukünftigen Planungen zu berücksichtigen. Mit den Darstellungen des Planentwurfs der Blätter 1 und 2 sowie mit den textlichen Festsetzungen, hier insbesondere mit den Hinweisen zur Höchstspannungsfreileitung auf Seite 27, werde sich mit einverstanden erklärt. Es werde davon ausgegangen, dass hierdurch den Belangen ausreichend Rechnung getragen werde. Gegen einen Satzungsbeschluss in der vorliegenden Form bestehen aus Sicht der Amprion GmbH keine Bedenken. Antwort: Es wurden gegenüber der letzten Beteiligung keine Änderungen im Plan-Entwurf mit Bezug auf die Belange der Amprion GmbH vorgenommen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 2. Bezirksregierung Düsseldorf 2.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 2.1.1 Das Plangebiet liege im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Bauvorhaben bedürften ggf. einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung im Genehmigungsverfahren, wenn bestimmte Höhen überschritten werden. Hierbei handele es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Die zustimmungspflichtige Höhe liege im Plangebiet weitgehend bei 51 m über NN, östlich des ISS Dome bei min. 81 m über NN. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt erkennbar, bestünden aus Hindernis- und Flugbetriebsgründen keine Bedenken gegen die Planung, sofern eine Bauhöhe von 81 m über NN nicht überschritten werde. Antwort: In den textlichen Festsetzungen wurde der Bauschutzbereich des Flughafens als nachrichtliche Übernahme aufgenommen. Die zustimmungspflichtige Höhe innerhalb des 4-km Radius wurde von der Bezirksregierung auf 61,0 Meter ü NN (über - 7 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Normalnull) geändert. Innerhalb des Plangebietes sind im Westen des Plangebietes Gebäudehöhe von bis zum 65 Meter über NHN möglich. Sie bedürfen bei Ausnutzung der maximalen Gebäudehöhe der Zustimmung der Bezirksregierung. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.1.2 Es wird um Beteiligung des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie der zuständigen kommunalen Untere Denkmalbehörde gebeten. Antwort: Die benannten Behörden wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 2.1.3 Das Plangebiet grenze an die Umweltzone der Landeshauptstadt Düsseldorf an, so dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ nicht ausgeschlossen werden könnten. Daher sollte die Thematik der Luftreinhalteplanung in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Antwort: Im Rahmen des Bebauungsplanes werden keine neuen Nutzungen festgesetzt, die eine deutliche Steigerung des Verkehrsaufkommens zur Folge haben. Im Gegensatz zu Planungen in der Vergangenheit wird zum Beispiel keine Zulässigkeit für großflächige Einzelhandelsbetriebe geschaffen. Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind nicht zu erwarten. Dafür sichert der Bebauungsplan-Entwurf bestehende Frischluftschneisen zwischen dem ISS Dome und der Brachfläche und trifft Festsetzungen zur Begrünung, um einer weiteren Aufheizung des Plangebietes entgegen zu wirken. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 2.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 2.2.1 Luftverkehr Dezernat 26 Das Plangebiet liege im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Die diesbezügliche nachrichtliche Übernahme sei zutreffend. Weiterhin bestehen aus Hindernis- und Flugbetriebsgründen keine Bedenken gegen die Planung, sofern im Plangebiet eine Bauhöhe von 81 m über NN nicht überschritten werde. - 8 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Antwort: Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs wird keine Bauhöhe von über 81 Metern über Normalnull beziehungsweise Normalhöhennull festgesetzt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.2.2 Denkmalangelegenheiten, Dezernat 35.4 Gegen die Änderung im genannten Bereich keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Wissen der Bezirksregierung keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Da sich die Zuständigkeiten der Bezirksregierung Düsseldorf nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben wird empfohlen -falls nicht bereits geschehen- den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. Antwort: Die genannten Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 2.2.3 Land-use planning Mit Aufstellung des Bebauungsplans BPL Nr. 06/018 „Theodorstraße – Zwischen A 52 und Wahlerstraße“ sollen gewerbliche und industrielle Flächen festgesetzt werden. Die Thematik der passiv planerischen Störfallvorsorge werde in Kapitel 16e) der Begründung zum Bebauungsplan Nummer. 06/018 dargestellt. Hier werde die Ansiedlung von Betriebsbereichen im Sinne des Paragrafen 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für alle gewerblichen und industriellen Flächen ausgeschlossen. Die textlichen Festsetzungen enthielten allerdings keine gesonderte Festsetzung, die den Ausschluss von Betriebsbereichen für die Plangebiete regele. Es werde empfohlen, die Zulässigkeit von Betriebsbereichen im Sinne von Paragraf 3 Absatz 5a BImSchG innerhalb des Plangebietes grundsätzlich auszuschließen. - 9 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen ergab die Prüfung der Belange im Zuständigkeitsbereich des Sachgebiets 53.1 der Bezirksregierung Düsseldorf, dass gegen das oben genannte Planvorhaben aus Sicht der passiv-planerischen Störfallvorsorge keine Bedenken bestehen. Antwort: Die Begründung im Kapitel 16.1.5 wurde wie folgt geändert: „Eine Ansiedlung von neuen Betriebsbereichen, die unter die 12. BImSchV fallen, ist im Plangebiet grundsätzlich möglich. Konkrete Regelungen im Bebauungsplan hinsichtlich Anlagen nach der 12. BImSchV sind nicht zwingend erforderlich, da in den weiteren Verfahren sichergestellt ist, dass Gefahren durch entsprechende Betriebsbereiche nicht entstehen. In den nachfolgend erforderlichen Verwaltungsverfahren nach Paragraf 4, Paragraf 23a und Paragraf 23b BImSchG erfolgt eine entsprechende Prüfung, ob durch die jeweilige Anlage die maßgeblichen angemessenen Abstände im Einzelfall eingehalten werden. Für die vorliegende Bauleitplanung ist damit sichergestellt, dass der Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG ausreichend berücksichtigt ist.“ Ein Ausschluss von Betriebsbereichen im Sinne von Paragraf 3 Absatz 5a BImSchG ist entsprechend den Ausführungen in der Begründung nicht erforderlich. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 2.2.4 Immissionsschutz – Überwachung (Dezernat 53.02) Die eingereichten Unterlagen wurden unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) in Bezug auf niederfrequente elektrische und magnetische Felder betrachtet. Die Schutzabstände bei 380 kV Niederfrequenzanlagen von jeweils 20 Meter, bezogen auf die äußersten ruhenden Leiter, seien für Gebäude und Grundstücke, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, einzuhalten. Bei Betriebspausen und regelmäßigen Verweilzeiten der Bahnbediensteten in der Wendeschleife, sei auf die Einhaltung der genannten Abstände zu achten. Aufgrund des im Bebauungsplan-Vorentwurf dargestellten Schutzstreifens von 25 m beidseitig zur Leitungstrasse ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV sicher eingehalten werden. - 10 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Antwort: Die Sicherstellung zur Einhaltung der Abstände der Bahnbediensteten von der 380 kV Niederfrequenzanlage ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 3. Deutsche Bahn AG Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstünden Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüc

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4. Begründung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-148-2020_05_Begründung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395012.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:48:30 GMT Number of Pages: 88 Markdown Content: # Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße -- Stadtbezirk 6 - Stadtteil Rath -- 2 -Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 Teil A - Städtebauliche Aspekte .......................................................... - 5 - 1 Planungsanlass......................................................................... - 5 - 2 Örtliche Verhältnisse ................................................................. - 5 - 2.1 Beschreibung des Plangebietes ................................................... - 5 - 2.2 Bestand .................................................................................. - 5 - 2.3 Verkehr und Erschließung .......................................................... - 6 - 2.4 Infrastruktur ............................................................................ - 8 - 3 Gegenwärtiges Planungsrecht ..................................................... - 8 - 3.1 Regionalplan ............................................................................ - 8 - 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ........................................................ - 8 - 3.3 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, Paragraf 34, Paragraf 35 BauGB ................................................................... - 9 - 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ................................... - 10 - 4.1 Gewerbe- und Industriekernzonen ............................................ - 10 - 4.2 Rahmenplan Einzelhandel ........................................................ - 10 - 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ..... .......................................................................................... - 12 - 6 Inhalt des Bebauungsplans ...................................................... - 12 - 6.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................... - 12 - 6.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................... - 18 - 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen .............................................. - 19 - 6.4 Verkehrliche Erschließung ........................................................ - 20 - 6.5 Ver- und Entsorgung ............................................................... - 20 - 6.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................ - 21 - 6.7 Private Grünflächen ................................................................ - 21 - 6.8 Fläche für Wald ...................................................................... - 22 - 6.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................... - 22 - 6.10 Artenschutz ........................................................................... - 22 - 6.11 Grünplanerische Inhalte........................................................... - 23 - 6.12 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .............................. - 25 - 6.13 Bedingte Festsetzung .............................................................. - 28 - 7 Kennzeichnung ....................................................................... - 29 -- 3 -Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2019 8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ....................................... - 29 - 8.1 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ........................... - 30 - 8.2 Standorte für Transformatoren ................................................. - 30 - 8.3 Frischluftdurchzugsbereiche ..................................................... - 30 - 8.4 Löschwasserversorgung ........................................................... - 30 - 8.5 Kampfmittel ........................................................................... - 30 - 8.6 Bauschutzbereich ................................................................... - 30 - 8.7 Grünordnungsplan .................................................................. - 31 - 8.8 Anbauverbots- / Anbaubeschränkungszone BAB 52 ..................... - 31 - 8.9 380-kV-Höchstspannungsfreileitung .......................................... - 31 - 8.10 Ferngasleitungen DN 400, DN 500 und DN 600 ........................... - 32 - 8.11 Erdgasleitung DN 250 und Fernmeldekabel................................. - 32 - 8.12 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ............................................. - 32 - 8.13 Baumpflanzungen ................................................................... - 33 - 8.14 Artenschutz ........................................................................... - 33 - 8.15 Luftreinhalteplan und Umweltzone ............................................ - 33 - 8.16 Feste Brennstoffe ................................................................... - 33 - 8.17 Denkmalschutz....................................................................... - 33 - 9 Verfahren .............................................................................. - 33 - 9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraf 3 Absatz 1 BauGB .......................................................................................... - 33 - 9.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 BauGB....... .......................................................................................... - 34 - 9.3 Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 BauGB ............... - 34 - 9.4 Öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB ............. - 34 - 10 Soziale Maßnahmen ................................................................ - 34 - 11 Bodenordnende Maßnahmen .................................................... - 34 - 12 Kosten für die Gemeinde ......................................................... - 35 - Teil B - Umweltbericht ...................................................................... - 36 - 13 Zusammenfassung.................................................................. - 36 - 14 Beschreibung des Vorhabens .................................................... - 40 - 15 Ziele von Umweltfachplanungen im Gebiet ................................. - 41 - 16 Schutzgutbetrachtung ............................................................. - 42 - 16.1 Auswirkungen auf den Menschen .............................................. - 43 - 16.1.1 Verkehrslärm ......................................................................... - 43 -- 4 -Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2019 16.1.2 Gewerbeemissionen ................................................................ - 45 - 16.1.3 Freizeit- und Sportlärm ........................................................... - 47 - 16.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) .............................................. - 49 - 16.1.5 Störfallbetriebsbereiche ........................................................... - 50 - 16.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen .................................. - 51 - 16.2 Natur und Freiraum ................................................................ - 51 - 16.2.1 Flächennutzung und Versiegelung ............................................. - 51 - 16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ................................................. - 53 - 16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung .................................................. - 58 - 16.2.4 Eingriffsregelung .................................................................... - 60 - 16.3 Boden ................................................................................... - 63 - 16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes .............................. - 63 - 16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ................................................. - 64 - 16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ....................................................... - 68 - 16.4 Wasser.................................................................................. - 69 - 16.4.1 Grundwasser.......................................................................... - 69 - 16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ........................... - 71 - 16.4.3 Oberflächengewässer .............................................................. - 73 - 16.4.4 Wasserschutzgebiete............................................................... - 73 - 16.4.5 Hochwasserbelange ................................................................ - 73 - 16.5 Luft ...................................................................................... - 73 - 16.5.1 Lufthygiene ........................................................................... - 73 - 16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität ..................................................... - 74 - 16.6 Klima .................................................................................... - 75 - 16.6.1 Globalklima ........................................................................... - 75 - 16.6.2 Stadtklima ............................................................................. - 76 - 16.6.3 Klimaanpassung ..................................................................... - 78 - 16.6.4 Überflutungsschutz ................................................................. - 78 - 16.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................... - 80 - 16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ....................................... - 81 - 17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten .............................. - 84 - 18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ....................................................... - 85 - 19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ....................... - 86 - 20 Weitere Angaben .................................................................... - 87 -‐ 5 ‐ > Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 # Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass Die Flächen innerhalb des Bebauungsplanes stellen ein großes zusammenhängendes Entwicklungsgebiet für gewerbliche Nutzungen auf Düsseldorfer Stadtgebebiet dar und eignen sich daher besonders für mögliche Unternehmensansiedlungen sowie produzierendes Gewerbe und Handwerksbetriebe. Der Ausschuss für Planung- und Stadtentwicklung (APS) hat dazu beschlossen, das Areal an der Theodorstraße als Potential für Ansiedlungen von Dienstleistungsbetrieben einschließlich Unternehmenszentralen, innovative Gewerbeansiedlungen produktions- und handwerksorientierter Branchen, nicht zentrenrelevanter Einzelhandels- und Freizeitangebote sowie Gastronomie zu sichern. Am 03.09.2019 fand ein Workshop zur Entwicklung einer neuen Perspektive für eine lebendige Theodorstraße statt. Gemeinsam mit Unternehmern, Gewerbetreibenden, politischen Vertretern, Planungsexperten und der interessierten Öffentlichkeit wurde an Ideen für die zukünftige Entwicklung der Theodorstraße gearbeitet. Hierbei standen neben der Sicherung und Stärkung des Gewerbestandortes ergänzende Nutzungen (wie beispielsweise zusätzliche gastronomische Angebote, Dienstleistungen und Freizeitnutzungen) im Fokus. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf bereitet diese angestrebte Nutzungsmischung vor. 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Rath und umfasst etwa 50 Hektar. Im Westen grenzt es an die Bundesautobahn A52, im Nordosten an die Straße Am Hülserhof und im Süden und Osten an das Werksgelände bzw. den Werksgleisanschluss des benachbart ansässigen Röhrenwerks. 2.2 Bestand Die ursprünglich unbebauten Flächen beidseits der Theodorstraße konnten seit Anfang der 1990er Jahre für eine bauliche Entwicklung genutzt werden, nachdem das benachbarte Röhrenwerk sie nicht mehr für die bis dahin beabsichtigte Werkserweiterung benötigte und verkaufte. Südlich der Theodorstraße befinden sich - von West nach Ost betrachtet - ein Röhrenhandel, bürogenutzte Gebäude mit dahinter liegendem Parkhaus und Werkhalle, ein Autohaus, eine Veranstaltungshalle ‐ 6 ‐ > Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 (ISS Dome), ein Küchenfachmarkt, ein Hotel, eine Brachfläche und ein Gewerbepark mit unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen. Des Weiteren befindet sich westlich der Niederlassung des Autohauses eine planfestgestellte Wendeschleife der Rheinbahn AG. Im Teil des Plangebietes nördlich der Theodorstraße befindet sich eine große Brachfläche, die zur Straße Am Hülserhof in eine Waldfläche übergeht. Im südöstlichen Teil dieses Grundstücks an der Kreuzung Theodorstraße – Am Hülserhof befindet sich ein ehemaliges Autohaus, dass derzeit als Parkhaus für Fluggäste des Düsseldorfer Flughafens genutzt wird. 2.3 Verkehr und Erschließung Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt über die Theodorstraße. Sie durchquert das Plangebiet in Ostwestrichtung. Das Plangebiet wird mit den Buslinien 756, 757 und 758 (Haltestelle Dome / Am Hülserhof) angefahren. Die Straßenbahnlinie 701 fährt über die Innenstadt und Rath bis zur Endhaltestelle DOME/ Am Hülserhof. Für die Flächen nördlich und südlich der Theodorstraße verfolgt die Stadt Düsseldorf bereits seit vielen Jahren das Ziel, mit der Ausweisung von Gewerbegebieten zukunftsorientierten Unternehmen attraktive Ansiedlungsmöglichkeiten mit günstigen Verkehrsanbindungen zu Autobahn und Flughafen anbieten zu können. Die Planungen erfolgen auch vor dem Hintergrund, für die Zukunft größere zusammenhängende Bauflächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu sichern. Der Standort Theodorstraße wird als ein wichtiger Gewerbe- und Dienstleistungsstandort Düsseldorfs entwickelt. Dabei hat die Landeshauptstadt Düsseldorf seit dem Jahre 2000 größere Anstrengungen zur Ertüchtigung der Verkehrsinfrastruktur ergriffen. Die Theodorstraße wurde vierspurig ausgebaut und relevante Knotenpunkte ertüchtigt. Weiterhin wurde eine Straßenbahntrasse in Betrieb genommen, die – zusätzlich zu mehreren Buslinien – eine leistungsfähige ÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr)-Anbindung von der Innenstadt über den S-Bahn-Haltepunkt Rath an die Theodorstraße bietet. Aufgrund der so in den vergangenen Jahren verbesserten Erreichbarkeit des Plangebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht heute eine gute Anbindung mit dem sogenannten Umweltverbund (ÖPNV/ Fuß- und Radverkehr). Seit 2014 wird zudem ein stadtweites Radhauptnetz entwickelt. Es ist auf eine deutliche Steigerung der Radverkehrsanteils ausgelegt. Auch der Bereich beidseits der Theodorstraße soll an das Radhauptnetz angeschlossen werden. Beim Ausbau der Theodorstraße wurde seinerzeit entsprechend ein Radweg realisiert

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5. Textliche-Festsetzungen als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-148-2020_06_Textliche-Festsetzungen.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395013.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:48:58 GMT Number of Pages: 14 Markdown Content: > Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-bauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der ausle-genden Stelle bereit gehalten. Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt. I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiet (SO 1) „Multifunktionale Hallen“ (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 11 Absatz 2 BauNVO) Zweckbestimmung Das Sondergebiet SO 1 dient der Unterbringung von Multi-funktionalen Hallen. Zulässig sind: Multifunktionale Hallen für Sport-, Messe-, Konzert-, Kon-gress- und sonstige Veranstaltungen sowie Parkhäuser. Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, jeweils soweit sie den Multifunktionalen Hallen zugehören:  Büros,  Räume für freie Berufe,  Ausstellungsflächen,  Presse- und Konferenzbereiche,  Gastronomie,  Technik- und Betriebsräume. Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 1.2 Sondergebiet (SO 2) „Küchenfachmärkte“ (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 11 Absatz 2 BauNVO) Zweckbestimmung: Das Sondergebiet SO 2 dient der Unterbringung von großflä-chigen Küchenfachmärkten. Zulässig sind: Küchenfachmärkte mit einer Gesamtverkaufsflächenzahl von maximal 0,6106. Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Ver-kaufsfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des folgenden Satzes zulässig sind. Für die Ermittlung der zuläs-sigen Verkaufsfläche ist die Quadratmeterzahl der Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter im Bebauungs-plan festgesetzten Straßenbegrenzungslinien liegt, mit der Verkaufsflächenzahl zu multiplizieren. Als Kernsortiment der Küchenfachmärkte sind ausschließlich Küchenmöbel inklusive eingebaute Elektrogeräte zulässig. Als zentrenrelevante Randsortimente der Küchenfachmärkte sind ausschließlich folgende Sortimente zulässig: a) Glas, Porzellan, Keramik, b) Haushaltswaren, c) Elektrokleingeräte. Die Gesamtverkaufsflächenzahl für die zentrenrelevanten Sortimente darf insgesamt maximal in Summe 0,06105 be-tragen (absolute Begrenzung). Die Gesamtverkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente darf jedoch in Summe nur maximal 10 Prozent der realisierten Gesamtverkaufsfläche der Küchenfachmärkte betragen (relative Begrenzung). Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, jeweils soweit sie den Küchenfachmärkten zugehören: - Büroräume, - Neben- und Sozialräume, - Lagerräume und Lagerflächen, - Gastronomie. Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 Düsseldorfer Sortimentsliste Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz (Liste nicht abschließend) 1. Nahversorgungsrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 1.1 Nahrungs- und Genussmittel 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren 1.3 Drogerie, Körperpflege (Droge-riewaren, Wasch- u. Putzmittel) 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 1.5 (Schnitt-)Blumen 1.6 Zeitungen, Zeitschriften 3. Baumarktspezifische Kernsortimente 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunststof-fe, Steine, Fliesen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rollläden, Marki-sen etc.) 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sa-nitär, Heizung, Öfen etc.) 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 3.6 Bodenbeläge 3.7 Beschläge und Eisenwaren 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) 2.1 Persönlicher Bedarf 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbeklei-dung), Lederwaren und Schuhe 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 2.1.3 Uhren und Schmuck 2.1.4 Sanitätswaren 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten, Dekorationsartikel 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardi-nen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, Handarbeitsmateria-lien, Wolle, Nähmaschinen) 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 2.2.4 Haushaltswaren und Elektroklein-geräte 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenk-artikel 2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, 4. Gartenmarktspezifische Kernsorti-mente 4.1 Gartenbedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 4.1.2 Pflanzgefäße 4.1.3 Gartengeräte 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 4.1.5 Pflanzenschutzmittel 4.2 Garteneinrichtungen 4.2.1 Materialien für den Bau von Au-ßenanlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedungen 4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäu-ser 4.3 Garten- und Balkonmöbel 5. Möbel 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 5.2 Büromöbel und Büromaschinen 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haus-halt 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 5.5 Teppichböden und Teppiche 5.6 Kinderwagen Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 > bespielte Speichermedien, Ton-träger, Computerspiele, Compu-tersoftware) 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunika-tionselektronik (Computer und Zubehör, unbespielte Speicher-medien) 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien 6. Fahrzeuge und Fahrräder 6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusi-ve Motorräder, Motorradfunkti-onsbekleidung und Zubehör), Anhänger 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 6.3 Boote und Zubehör 6.4 Fahrräder und Zubehör 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase 1.3 Gewerbegebiete (GE 1) (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einzelhandelsbetriebe nur in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden) mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 Quadratmeter, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-heitliche Zwecke, - Tankstellen. Unzulässig sind: - Vergnügungsstätten, Bordelle, - Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den ausnahms-weise zulässigen Nutzungen aufgeführt sind, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 1.4 Gewerbegebiet (GE 2) (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche Zwecke, - Einzelhandelsbetriebe, die mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nummer 6 der Düsseldorfer Sorti-mentsliste handeln. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einzelhandelsbetriebe nur in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden) mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 Quadratmeter, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-heitliche Zwecke, - Tankstellen. Unzulässig sind: - Vergnügungsstätten, Bordelle, - Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aufgeführt sind, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 1.5 Industriegebiet (GI) (Paragraf Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 9 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, - öffentliche Betriebe, - Lagerhäuser und Lagerplätze. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-heitliche Zwecke, - Anlagen für sportliche Zwecke, - Tankstellen. Unzulässig sind: - Einzelhandelsbetriebe, - Vergnügungsstätten und Bordelle, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 2. Höhe baulicher Anlagen (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 16 BauNVO in Verbindung mit Paragraf 18 BauNVO) 2.1 Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Nor-malhöhennull (m ü. NHN) (= unterer Bezugspunkt). Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der maximalen (max.) Gebäudehöhe (GH) der baulichen Anlage ist die Ober-kante der jeweiligen baulichen Anlage maßgeblich. 2.2 Technische Anlagen und Aufbauten dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe auf 30 Prozent der Grund-fläche des darunterliegenden Geschosses um bis zu 3,0 Meter überschreiten und müssen allseitig mindestens 3,0 Meter vom darunter liegenden Geschoss zurückweichen. 2.3 Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um 1,0 Meter überschreiten. Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 3. Flächen für Wald (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 18b BauGB) Die als Wald festgesetzten Flächen sind unter Berücksichti-gung der sonstigen Flächennutzungsanforderungen (Biotop, Schutzstreifen Höchstspannungsfreileitung) nachhaltig als „Wald“ im Sinne des Bundeswald- respektive Landesforstge-setzes NRW zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. 4. Geh- Fahr- und Leitungsrechte (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB) 4.1 Die im Plan mit GFL 1 festgesetzten Flächen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger zu belasten. 4.2 Die im Plan mit GFL 2 festgesetzten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und zugunsten von Notfall- und Müllfahrzeugen sowie einem Geh-, Fahr-und Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger zu belasten. 5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB) 5.1 Verkehrslärm 5.1.1 Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Ge-bäuden mit Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrun-gen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entspre-chend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauan-trages beziehungsweise bei genehmigungsfreien oder ge-nehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Aus-führungszeitpunktes als technische Baubestimmung einge-führten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestim-mung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von Auf-enthaltsräumen sind nach DIN4109:2018 dB-scharfe Werte des maßgeblichen Außenlärmpegels bei der Ausführungspla-nung heranzuziehen. Sofern nicht ein höherer Beurteilungs-pegel festgesetzt ist, ist als Mindestanforderung hierbei ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) im Tages- und 55 dB(A) im Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 5.1.2 An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kennzeichnung BP68 gekennzeichneten Baugrenzen, pa-rallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90 Grad zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden für Büro- und Unterrichtsräume, die nur Fens-ter zu den Fassaden mit dieser Signatur und Kennzeichnung Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 besitzen, eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlosse-nen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewähr-leisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außen-bauteils nicht unterschritten wird. 5.1.3 Ausnahmeregelung Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Nummer 5.1.1 und 5.1.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverstän-digenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Anforderungen ausreichen. 5.2 Sport- und Freizeitlärm 5.2.1An Gebäudefronten, die an den durch Schraffur (l l l l l l) ge-kennzeichneten Baugrenzen, parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen stehen, ist der Einbau von öf-fenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, nicht zulässig. 5.2.2 Ausnahmeregelung Es können Ausnahmen von der Festsetzung Nummer 5.2.1 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Anforderungen der Sport-anlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV und Freizeit-lärmerlass NRW ausreichen. 5.3 Gewerbelärm In den Gebieten GE 1 und GE 2 kommen die Nacht-Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Büroräume, für sonstige schutzbedürftige Arbeitsräume oder Unterrichts-räume nicht zur Anwendung. Dem Schutzbedürfnis für die genannten Räume wird Rechnung getragen, wenn die höhe-ren Tages-Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm eingehalten werden. 6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-zungen (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 25a und b BauGB) 6.1 Pflanzerhalt Innerhalb der festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist die baumreiche Gehölzstruktur nachhaltig zu erhalten, zu entwi-ckeln und zu pflegen. Der Gehölzanteil muss mindestens 60 Prozent betragen. Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 6.2 Anpflanzung Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind voll-flächig heimische Sträucher und Bäume zu pflanzen. Je an-gefangene 200 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein mittel-großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 -25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Höhe zu pflanzen und nachhaltig zu sichern. Der Pflanzabstand der Strauchpflan-zungen soll 2,0 x 1,0 Meter betragen. Von den im Plan entlang der Straßenbegrenzungslinien ge-kennzeichneten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die Flächen für erforderliche Ein- und Aus-fahrten ausgenommen. 6.3 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen Die nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Grundstücksflächen sind mit einer strukturreichen Mischve-getation aus standortgerechten Bäumen, Sträuchern, Boden-deckern, Stauden und Rasen zu begrünen Je angefangene 250 Quadratmeter Grünfläche ist ein mittel-großkroniger Laubbaum (Endhöhe zwischen 12 und 16 Me-ter) mit einem Stammumfang von 20 - 25 Zentimeter, ge-messen in 1,0

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7.1. Erläuterungsplan_Blatt 1 als Text anzeigen
Title: (Erläuterungsplan_Blatt 1.tif) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395014.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:49:38 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
7.2. Erläuterungsplan_Blatt 2 als Text anzeigen
Title: (Erläuterungsplan_Blatt 2.tif) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395015.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:50:08 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
7.3. Erläuterungsplan_Blatt 3 als Text anzeigen
Title: (Erläuterungsplan_Blatt 3.tif) URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00395016.pdf Published Time: Fri, 11 Dec 2020 09:50:35 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen APS/148/2020