Beschlussvorlage Aktenzeichen APS/047/2021

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Theodorstraße · Stadtbezirk 6 (Rath, Mörsenbroich)örtlicher Bezug 16Dokumente 29. März 2021veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus der Sachdarstellung

Sitzung des APS am 12.05.2021 Vorlage Nr. APS/047/2021 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 Stellungnahmen - Theodorstraße – zwischen A52 - Satzung und Wahlerstraße Vorlage Nr. APS/047/2021 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße- - Stellungnahmen - Satzung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 29. März 2021. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00407583.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407583.pdf Published Time: Mon, 17 May 2021 05:01:50 GMT Number of Pages: 5 Markdown Content: APS/047/2021 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße - Stellungnahmen, Satzung Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 6 26.05.2021 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 12.05.2021 Vorberatung Haupt - und Finanzausschuss 17.05.2021 Vorberatung Rat 02.06.2021 Entscheidung Seite 2 # Sitzung des APS am 12.05.2021 Vorlage Nr. APS/047/2021 # Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 Stellungnahmen # - Theodorstraße – zwischen A52 - Satzung # und Wahlerstraße Seite 3 Vorlage Nr. APS/047/2021 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße- - Stellungnahmen - Satzung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. 61/062/2019 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 27.02.2020, Anlage 4 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der 1. öffentlichen Auslegung sowie den vorgenommenen Seite 4 Änderungen gemäß Vorlage Nr. 61/148/2020 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 20.01.2021; Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage). III. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – während der 2. öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. IV. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet östlich der A 52, westlich der Straße Am Hülserhof, südlich der Theodorstraße bis zum Werksgleisanschluss der Firma Vallourec sowie nördlich des Firmengeländes Vallourec - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - am 28.08.2017 aufgestellten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahler-straße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 29.03.2021 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2). Hinweis: die Begründung wurde aktualisiert. Anlagen: 1. Behandlung-Stellungnahmen erneute-4(2) 2. Begründung 3. Zusammenfassende Erklaerung 4. Textliche-Festsetzungen 5. B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 1 Seite 5 6. B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 2 7. B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 3 8. Planverkleinerung 9. Beschlusstext-erneute-3(2) 10. Liste-Einsprecher-3(2) 11. Behandlung-Stellungnahmen-3(2) 12. Behandlung-Stellungnahmen-4(1)+4(2) 13. Beschlusstext-3(2) 14. Bericht-3(1) 15. Behandlung-Stellungnahmen_4-1
1. Behandlung-Stellungnahmen erneute-4(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_02_Anlage-1_Behandlung-Stgn.-erneute-4(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407586.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:50:06 GMT Number of Pages: 15 Markdown Content: > Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 # Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB vom 16.02.2021 bis 19.03.2021 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – Hinweis: Im Rahmen der zeitgleich durchgeführten erneuten öffentlichen Auslegung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. - 2 -Stand: 29.03.2020, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße -vorgebracht haben 1. LVR: Amt für Liegenschaften, Kennedyufer 2, 50679 Köln 2. Deutsche Telekom GmbH: Best Mobile Rollout – Richtfunk-Trassenauskunft deutschlandweit, Ziegelleite 2-4, 95448 Bayreuth 3. Colt Technology Services GmbH – Bereich Nord, Am Schwarzgraben 13, 04924 Liebenwerda 4. Bezirksregierung Düsseldorf: Dezernat 53, Postfach 300565, 40408 Düsseldorf 5. Ericsson Services GmbH, Richtfunk-Trassenauskunft, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 6. GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 – 112, 34119 Kassel 7. Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen, De-Greiff-Straße 195, 47803 Krefeld 8. Landesbetrieb Straßenbau NRW HS Mönchengladbach, Breitenbachstraße 90, 14065 Mönchengladbach 9. Landesbetrieb Wald und Holz – Regionalforstamt Niederrhein, Moltkestraße 8, 46483 Wesel 10. Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Rheinland, Hansastraße 2, 47799 Krefeld 11. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Nürnberg, Südwestpark 35, 90449 Nürnberg 12. Vodafone GmbH, Nord-West, D2 Park 5, 40878 Ratingen 13. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, D2 Park 5, 40878 Ratingen 14. Vodafone NRW GmbH, Postfach 102028, 34020 Kassel - 3 -Stand: 29.03.2020, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – (Beantwortungsstand: März 2021) 1. LVR: Amt für Liegenschaften Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nicht für das LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn gelte; es werde darum gebeten, diese Stellungnahmen gesondert einzuholen. Antwort: Die genannten Behörden wurden beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2. Deutsche Telekom GmbH: Best Mobile Rollout – Richtfunk-Trassenauskunft deutschlandweit Die Telekom weist daraufhin, dass sie bei der Fa. Ericsson Services GmbH weitere Verbindungen angemietet habe. Die Daten dieser Strecken stehen der Deutschen Telekom GmbH nicht zur Verfügung. Die Stellungnahme gelte daher nur für die Richtfunkverbindungen des Telekom-Netzes. Die Firma Ericsson solle gesondert angefragt werden. Antwort: Die genannte Behörde wurde beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 3. Colt Technology Services GmbH – Bereich Nord Im Bereich des Plangebietes befinden sich Leitungen der Colt Technology Service GmbH. Es werden Hinweise zur Beachtung bei Aufgrabungsarbeiten gegeben. Eine Überplanung der Anlage sei nicht zulässig, die Schächte müssten jederzeit zugänglich bleiben. Antwort: Die Glasfaserkabeltrasse der Colt Technology Service GmbH verläuft innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. Hausanschlüsse zu einzelnen Grundstücken sind mit dem jeweiligen Grundstückeigentümer abzustimmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 4 -Stand: 29.03.2020, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 4. Bezirksregierung Düsseldorf: Dezernat 53 4.1 Belange des Verkehrs, Dezernat 54: Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020 (BGBl 1 Nr. 64 vom 23.12.2020, S. 3047ff) wurden die Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen mit Wirkung vom 01.01.2021 auf das neue Fernstraßen-Bundesamt (FBA) übertragen. Vom FBA wurden die Aufgaben weitestgehend auf die Autobahn GmbH des Bundes weiter übertragen. Für den Bezirk Düsseldorf sei die Niederlassung Rheinland mit Sitz in Krefeld zuständig (https://www.autobahn.de/rheinland/). Der allgemeine Mailkontakt laute [email protected]. Antwort: Die Autobahn GmbH wurde bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 4.2 Belange der Denkmalangelegenheiten, Dezernat 35.4: Gegen die Änderung in dem genannten Bereich im Regierungsbezirk Düsseldorf bestehen aus Sicht der Behörde keine Bedenken, da sich nach ihrer Einschätzung im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Die Zuständigkeit umfasse nur Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes. Es werde daher empfohlen den LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und den LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - in Bonn sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. Antwort: Die genannten Behörden wurden beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 4.3 Land-use planning: die Behörde gibt zunächst Inhalte des Bebauungsplan-Entwurfs wieder: mit Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 06/018 sollen gewerbliche und industrielle Flächen festgesetzt werden. Die passiv planerische Störfallvorsorge werde in Kapitel 16.1.5 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 06/018 dargestellt. Die Begründung wurde seit der letzten Verfahrensbeteiligung geändert. Es heiße nun, dass eine Ansiedlung von neuen Betriebsbereichen, die unter die 12. BImSchV fallen, im Plangebiet grundsätzlich möglich sei. In den nachfolgend erforderlichen Verwaltungsverfahren nach §4, §23a und §23b BImSchG erfolge eine entsprechende Prüfung, ob durch die jeweilige Anlage die maßgeblichen angemessenen Abstände im Einzelfall eingehalten werden. Eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan sei nicht getroffen worden. Die Behörde empfehle das Erfordernis der Einzelfallprüfung als textliche Festsetzung im Bebauungsplan aufzunehmen. Die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände bestehe nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG Urteil 4 C 11.11 bzw. 4 C 12.11 vom - 5 -Stand: 29.03.2020, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 20.12.2012 auch in Genehmigungsverfahren (baurechtlicher als auch immissionsschutzrechtlicher Art), wenn die Thematik planerisch nicht in spezifischer Weise betrachtet und geregelt worden sei. Daher werde im Einzelfall die Möglichkeit der Ansiedlung von Betriebsbereichen ohne Flächensteuerung gesehen, wenn im Zulassungsverfahren durch Gutachten eines nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen die angemessenen Abstände ermittelt werden und der Nachweis erbracht werde, dass durch die Ansiedlung kein planerischer Konflikt im Sinne des § 50 BImSchG hervorgerufen werde. Solle diese Möglichkeit für das Plangebiet offen gehalten werden, sollte das vorgenannte Erfordernis der Einzelfallprüfung als textliche Festsetzung im Bebauungsplan fixiert werden. Antwort: Es wird auf die Beantwortung der Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach Paragraf 4 Absatz 2 BauGB (Stand November 2020) unter Nummer 2.2.3 verwiesen. Darin ist unter anderem erläutert, dass durch die Regelung in den nachfolgend erforderlichen Verwaltungsverfahren nach den Paragrafen 4, 23a und 23b BImSchG sichergestellt ist, dass eine entsprechende Prüfung dahingehend erfolgt, ob durch die jeweilige Anlage die maßgeblichen angemessenen Abstände im Einzelfall eingehalten werden. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 5. Ericsson Services GmbH Die Firma Ericsson Services GmbH habe bezüglich des Richtfunks keine speziellen Einwände und Planungsvorgaben. Die Stellungnahme gelte nur für die Richtfunkverbindungen des Ericsson-Netzes. Die Deutsche Telekom sei in die Anfrage miteinzubeziehen. Antwort: Die genannte Behörde wurde beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 6. GASCADE Gastransport GmbH 6.1 Die GASCADE Gastransport GmbH weist daraufhin, dass eine Erdgasleitung und eine LWL-Trasse innerhalb des Plangebietes verlaufen. Die Anlagen seien im Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Es wurde das Merkheft zu Auflagen und Hinweisen zum Schutz der Erdgashochdruckleitung beigefügt. Antwort: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Auflagen und Hinweise sind im Rahmen künftiger Baugenehmigungsverfahren im Bereich der Leitungstrasse zu berücksichtigen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 6 -Stand: 29.03.2020, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 6.2 Die GASCADE Gastransport GmbH bittet um Beteiligung im weiteren Verfahren. Antwort: Die GASCADE Gastransport GmbH wird, auch im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren, weiter beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 6.3 Den Bestandsplänen sei zu entnehmen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden. Diese seien gesondert anzufragen. Die GASCADE könne nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben. Antwort: Über die BIL-Leitungsauskunft wurden auch die weiteren Leitungsträger im Plangebiet beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 7. Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen Es werde auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen sei. Die Erdbebengefährdung werde in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen eingestuft, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen werde auf die Verwendung dieser Kartengrundlage explizit hingewiesen. Das Planungsgebiet sei folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt Düsseldorf, Gemarkung Rath: 0 / T. Es werde angemerkt, dass die DIN 4149:2005 durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt wurde. Dieses Regelwerk sei jedoch bislang bauaufsichtlich nicht eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, seien als Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies betreffe hier insbesondere DIN EN 1998 Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen“ sowie Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen gemäß DIN 4149 für übliche Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es werde jedoch dringend empfohlen, im Sinne der Schutzziele der DIN 4149 für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. Dies gelte insbesondere zum Beispiel für - 7 -Stand: 29.03.2020, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 große Wohnanlagen, Verwaltungsgebäude, Versammlungshallen, kulturelle Einrichtungen, Kaufhäuser etc. Antwort: Erdbebenschutz ist bauordnungsrechtlich geregelt und im Rahmen künftiger Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der geltenden Rechtsnormen zu beachten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8. Landesbetrieb Straßenbau NRW HS Mönchengladbach Aus Sicht der Behörde bestehen keine Bedenken. Gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau können jedoch keine Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen oder Maßnahmen gegen Schadstoffausbreitung aus diesem Verfahren heraus geltend gemacht werden. Dies gelte sowohl jetzt als auch zu späterem Zeitpunkt. Antwort: Es werden keine möglichen Schutzansprüche gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 9. Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Niederrhein Für den Teilbereich südlich der Theodorstraße (im Rahmen der FNP-Änderung Teilbereich 1 genannt) seien die Belange des Waldes weder mittel- noch unmittelbar von dem Verfahren betroffen. Deshalb seien hier keine Bedenken gegen die Planung vorzutragen. Für den Teilbereich nördlich der Theodorstraße (im Rahmen der FNP-Änderung Teilbereich 2 genannt) werde auf die Stellungnahme vom 14.05.2020, ältere Stellungnahmen, Schriftverkehr zwischen dem Landesbetrieb und der Stadtverwaltung sowie die Waldumwandlungsgenehmigung verwiesen. Es werde nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass nur mit der Wiederaufforstung bzw. Erstaufforstung der im Bebauungsplan-Entwurf als „Fläche für Wald“ dargestellten Flächen, die forstrechtlichen Belange gänzlich berücksichtigt würden. Hierzu habe die Behörde Ende 2020 schriftlich mit dem neuen Grundstückseigentümer Kontakt aufgenommen. Bislang sei jedoch von Seiten des Grundstückseigentümers noch keine Reaktion erfolgt. Antwort: Der Bebauungsplan-Entwurf setzt die mit der Landesbehörde abgestimmte Fläche für Wald fest und ermöglicht somit die Wiederaufforstung bzw. Erstaufforstung. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. - 8 -Stand: 29.03.2020, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 10. Die Autobahn GmbH des Bundes: Niederlassung Rheinland 10.1 Mit der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung von der Auftragsverwaltung der Länder hin zu einer Bundesverwaltung seien Veränderungen in den Zuständigkeiten des Trägers öffentlicher Belange als auch des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) verbunden. Durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde die Planung, der Bau, der Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen ab dem 01.01.2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ übertragen. Der bisher auch für Autobahnen zuständige Landesbetrieb Straßenbau NRW nehme diese Aufgabe nicht mehr wahr. Zur Prüfung der anbaurechtlichen Betroffenheit sei, sofern die Verfahren auch den Bereich bis 100 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (Anbauverbots- und Anbaubeschränkungs-zone) betreffen, das Fernstraßen-Bundesamt durch das in § 9 Abs. 2 FStrG vorgesehene Zustimmungsverfahren gleichzeitig und neben der Autobahn GmbH des Bundes (AdB) zu beteiligen. Für die Beteiligungen und Antragstellungen ab dem 1. Januar 2021 wurde dort das E-Mail-Postfach [email protected] eingerichtet. In vorbezeichneter Angelegenheit habe der bis zum 31.12.2020 zuständige Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld mit Schreiben vom 29.03.2018 - Az.: 20200/40400.020/ 1.13.03.0

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2. Begründung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_03_Anlage-2_Begründung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407587.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:50:37 GMT Number of Pages: 88 Markdown Content: # Begründung gemäß Paragraf 9 Absatz 8 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße -- Stadtbezirk 6 - Stadtteil Rath – - 2 -Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.03.2021, Vorlage Nr. APS/047/2021 Teil A - Städtebauliche Aspekte .......................................................... - 6 - 1 Planungsanlass......................................................................... - 6 - 2 Örtliche Verhältnisse ................................................................. - 6 - 2.1 Beschreibung des Plangebietes ................................................... - 6 - 2.2 Bestand .................................................................................. - 6 - 2.3 Verkehr und Erschließung .......................................................... - 7 - 2.4 Infrastruktur ............................................................................ - 9 - 3 Gegenwärtiges Planungsrecht ..................................................... - 9 - 3.1 Regionalplan ............................................................................ - 9 - 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ........................................................ - 9 - 3.3 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, Paragraf 34, Paragraf 35 BauGB ................................................................. - 10 - 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte ................................... - 11 - 4.1 Gewerbe- und Industriekernzonen ............................................ - 11 - 4.2 Rahmenplan Einzelhandel ........................................................ - 11 - 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes - 13 - 6 Inhalt des Bebauungsplans ...................................................... - 13 - 6.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................... - 13 - 6.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................... - 19 - 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen .............................................. - 20 - 6.4 Verkehrliche Erschließung ........................................................ - 21 - 6.5 Ver- und Entsorgung ............................................................... - 21 - 6.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................ - 22 - 6.7 Private Grünflächen ................................................................ - 22 - 6.8 Fläche für Wald ...................................................................... - 22 - 6.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................... - 23 - 6.10 Artenschutz ........................................................................... - 23 - 6.11 Grünplanerische Inhalte........................................................... - 24 - 6.12 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .............................. - 26 - 6.13 Bedingte Festsetzung .............................................................. - 29 - 7 Kennzeichnung ....................................................................... - 30 - 8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ....................................... - 30 -- 3 -Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.03.2021, Vorlage Nr. APS/047/2021 8.1 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ........................... - 30 - 8.2 Standorte für Transformatoren ................................................. - 31 - 8.3 Frischluftdurchzugsbereiche ..................................................... - 31 - 8.4 Löschwasserversorgung ........................................................... - 31 - 8.5 Kampfmittel ........................................................................... - 31 - 8.6 Bauschutzbereich ................................................................... - 31 - 8.7 Grünordnungsplan .................................................................. - 32 - 8.8 Anbauverbots- / Anbaubeschränkungszone BAB 52 ..................... - 32 - 8.9 380-kV-Höchstspannungsfreileitung .......................................... - 32 - 8.10 Ferngasleitungen DN 400, DN 500 und DN 600 ........................... - 32 - 8.11 Erdgasleitung DN 250 und Fernmeldekabel................................. - 33 - 8.12 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ............................................. - 33 - 8.13 Baumpflanzungen ................................................................... - 33 - 8.14 Artenschutz ........................................................................... - 33 - 8.15 Luftreinhalteplan und Umweltzone ............................................ - 34 - 8.16 Feste Brennstoffe ................................................................... - 34 - 8.17 Denkmalschutz....................................................................... - 34 - 9 Verfahren .............................................................................. - 34 - 9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraf 3 Absatz 1 BauGB .......................................................................................... - 34 - 9.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 1 BauGB. - 34 - 9.3 Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 BauGB ............... - 35 - 9.4 Öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB ............. - 35 - 9.5 Erneute Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 BauGB ... - 35 - 9.6 Erneute öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB .. - 35 - 10 Soziale Maßnahmen ................................................................ - 35 - 11 Bodenordnende Maßnahmen .................................................... - 35 - 12 Kosten für die Gemeinde ......................................................... - 36 - Teil B - Umweltbericht ...................................................................... - 37 - 13 Zusammenfassung.................................................................. - 37 - 14 Beschreibung des Vorhabens .................................................... - 41 - 15 Ziele von Umweltfachplanungen im Gebiet ................................. - 42 - 16 Schutzgutbetrachtung ............................................................. - 43 - 16.1 Auswirkungen auf den Menschen .............................................. - 44 -- 4 -Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.03.2021, Vorlage Nr. APS/047/2021 Verkehrslärm ......................................................................... - 44 - Gewerbeemissionen ................................................................ - 46 - Freizeit- und Sportlärm ........................................................... - 48 - Elektromagnetische Felder (EMF) .............................................. - 50 - Störfallbetriebsbereiche ........................................................... - 51 - Beseitigung und Verwertung von Abfällen .................................. - 52 - 16.2 Natur und Freiraum ................................................................ - 52 - Flächennutzung und Versiegelung ............................................. - 52 - Tiere, Pflanzen und Landschaft ................................................. - 54 - Artenschutzrechtliche Prüfung .................................................. - 58 - Eingriffsregelung .................................................................... - 61 - 16.3 Boden ................................................................................... - 64 - Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes .............................. - 64 - Altablagerungen im Plangebiet ................................................. - 64 - Altstandorte im Plangebiet ....................................................... - 69 - 16.4 Wasser.................................................................................. - 70 - Grundwasser.......................................................................... - 70 - Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ........................... - 72 - Oberflächengewässer .............................................................. - 73 - Wasserschutzgebiete............................................................... - 74 - Hochwasserbelange ................................................................ - 74 - 16.5 Luft ...................................................................................... - 74 - Lufthygiene ........................................................................... - 74 - Umweltfreundliche Mobilität ..................................................... - 75 - 16.6 Klima .................................................................................... - 76 - Globalklima ........................................................................... - 76 - Stadtklima ............................................................................. - 76 - Klimaanpassung ..................................................................... - 78 - Überflutungsschutz ................................................................. - 79 - 16.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................... - 80 - 16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ....................................... - 81 - 17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten .............................. - 84 - 18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ....................................................... - 85 - 19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ....................... - 86 -- 5 -Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.03.2021, Vorlage Nr. APS/047/2021 20 Weitere Angaben .................................................................... - 87 -‐ 6 ‐ > Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.03.2021, Vorlage Nr. APS/047/2021 # Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass Die Flächen innerhalb des Bebauungsplanes stellen ein großes zusammenhängendes Entwicklungsgebiet für gewerbliche Nutzungen auf Düsseldorfer Stadtgebebiet dar und eignen sich daher besonders für mögliche Unternehmensansiedlungen sowie produzierendes Gewerbe und Handwerksbetriebe. Der Ausschuss für Planung- und Stadtentwicklung (APS) hat dazu beschlossen, das Areal an der Theodorstraße als Potential für Ansiedlungen von Dienstleistungsbetrieben einschließlich Unternehmenszentralen, innovative Gewerbeansiedlungen produktions- und handwerksorientierter Branchen, nicht zentrenrelevanter Einzelhandels- und Freizeitangebote sowie Gastronomie zu sichern. Am 03.09.2019 fand ein Workshop zur Entwicklung einer neuen Perspektive für eine lebendige Theodorstraße statt. Gemeinsam mit Unternehmern, Gewerbetreibenden, politischen Vertretern, Planungsexperten und der interessierten Öffentlichkeit wurde an Ideen für die zukünftige Entwicklung der Theodorstraße gearbeitet. Hierbei standen neben der Sicherung und Stärkung des Gewerbestandortes ergänzende Nutzungen (wie beispielsweise zusätzliche gastronomische Angebote, Dienstleistungen und Freizeitnutzungen) im Fokus. Der vorliegende Bebauungsplan bereitet diese angestrebte Nutzungsmischung vor. 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Rath und umfasst etwa 50 Hektar. Im Westen grenzt es an die Bundesautobahn A52, im Nordosten an die Straße Am Hülserhof und im Süden und Osten an das Werksgelände bzw. den Werksgleisanschluss des benachbart ansässigen Röhrenwerks. 2.2 Bestand Die ursprünglich unbebauten Flächen beidseits der Theodorstraße konnten seit Anfang der 1990er Jahre für eine bauliche Entwicklung genutzt werden, nachdem das benachbarte Röhrenwerk sie nicht mehr für die bis dahin beabsichtigte Werkserweiterung benötigte und verkaufte. Südlich der Theodorstraße befinden sich - von West nach Ost betrachtet - ein Röhrenhandel, bürogenutzte Gebäude mit dahinter liegendem Parkhaus und Werkhalle, ein Autohaus, eine Veranstaltungshalle ‐ 7 ‐ > Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.03.2021, Vorlage Nr. APS/047/2021 (ISS Dome), ein Küchenfachmarkt, ein Hotel, eine Brachfläche und ein Gewerbepark mit unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen. Des Weiteren befindet sich westlich der Niederlassung des Autohauses eine planfestgestellte Wendeschleife der Rheinbahn AG. Im Teil des Plangebietes nördlich der Theodorstraße befindet sich eine große Brachfläche, die zur Straße Am Hülserhof in eine Waldfläche übergeht. Im südöstlichen Teil dieses Grundstücks an der Kreuzung Theodorstraße – Am Hülserhof befindet sich ein ehemaliges Autohaus, dass derzeit als Parkhaus für Fluggäste des Düsseldorfer Flughafens genutzt wird. 2.3 Verkehr und Erschließung Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt über die Theodorstraße. Sie durchquert das Plangebiet in Ostwestrichtung. Das Plangebiet wird mit den Buslinien 756, 757 und 758 (Haltestelle Dome / Am Hülserhof) angefahren. Die Straßenbahnlinie 701 fährt über die Innenstadt und Rath bis zur Endhaltestelle DOME/ Am Hülserhof. Für die Flächen nördlich und südlich der Theodorstraße verfolgt die Stadt Düsseldorf bereits seit vielen Jahren das Ziel, mit der Ausweisung von Gewerbegebieten zukunftsorientierten Unternehmen attraktive Ansiedlungsmöglichkeiten mit günstigen Verkehrsanbindungen zu Autobahn und Flughafen anbieten zu können. Die Planungen erfolgen auch vor dem Hintergrund, für die Zukunft größere zusammenhängende Bauflächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu sichern. Der Standort Theodorstraße wird als ein wichtiger Gewerbe- und Dienstleistungsstandort Düsseldorfs entwickelt. Dabei hat die Landeshauptstadt Düsseldorf seit dem Jahre 2000 größere Anstrengungen zur Ertüchtigung der Verkehrsinfrastruktur ergriffen. Die Theodorstraße wurde vierspurig ausgebaut und relevante Knotenpunkte ertüchtigt. Weiterhin wurde eine Straßenbahntrasse in Betrieb genommen, die – zusätzlich zu mehreren Buslinien – eine leistungsfähige ÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr)-Anbindung von der Innenstadt über den S-Bahn-Haltepunkt Rath an die Theodorstraße bietet. Aufgrund der so in den vergangenen Jahren verbesserten Erreichbarkeit des Plangebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht heute eine gute Anbindung mit dem sogenannten Umweltverbund (ÖPNV/ Fuß- und Radverkehr). Seit 2014 wird zudem ein stadtweites Radhauptnetz entwickelt. Es ist auf eine deutliche Steigerung des Radverkehrsanteils ausgelegt. Auch der Bereich beidseits der Theodorstraße soll an das Radhauptnetz angeschlossen werden. Beim Ausbau der Theodorstraße wurde seinerzeit entsprechend ein Radweg realisiert. ‐ 8 ‐ > Bebauungsplan Nr. 06/018 Stand: 29.03.2021, Vorlage Nr. APS/047/2021 Für die Umsetzung di

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3. Zusammenfassende Erklaerung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_04_Anlage-2_Zusammenfassende Erklaerung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407589.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:51:01 GMT Number of Pages: 5 Markdown Content: > Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 # Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB zum Bebauungsplan Nr. 06/0018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße -Stadtbezirk 6 Stadtteil Rath - 2 -Stand: 29.03.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB haben Bürgerinnen und Bürger Fragen und Anregungen zur Planung vorgebracht: Die Frage nach Bodenbelastungen durch industrielle Vornutzungen konnte verneint werden. Die Gewerbe- und Industriekernzonenkarte wurde auf Nachfrage erläutert. Bei der Frage zum Widerspruch der Ansiedlung eines Möbelmarktes zum Planentwurf wurde auf die fehlende konkrete Absicht des Eigentümers hingewiesen. Die Anregung an der Theodorstraße Wohnnutzungen zu ermöglichen, musste aufgrund der Nähe zu bestehenden emittierenden Betrieben verneint werden. Auch wurde vermittelt, dass Bürotürme bzw. Hochhausbebauungen derzeit nicht vorgesehen seien. Im Nachgang zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine weiteren Anregungen ein. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden folgende Anregungen benannt: Im Plangebiet befinden sich eine Höchstspannungsfreileitung, eine Erdgashochdruckleitung, ein Fernmeldekabel (LWL-Trasse), Ferngasleitungen, der 6 Kilometer Radius des Bauschutzbereiches des Flughafens, Relikte metallzeitlicher Siedlungen, Anbaubeschränkungs- und Anbauverbotszonen der Autobahn 52, Altablagerungen- und Altstandorte, Frischluftdurchzugsbereiche, eine Kompensations- und eine planfestgestellte Fläche zur Wiederherstellung des alten Schwarzbachgrabens; die Anregungen wurden zeichnerisch und/ oder textlich in den Bebauungsplan übernommen. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu erwarten, da neue verkehrsintensive Nutzungen, wie zum Beispiel großflächige Einzelhandelsbetriebe, nicht geplant werden. Gutachten zum Verkehrs- und Gewerbelärm wurden auf Basis der Stellungnahmen erstellt. Aufgrund der ermittelten Werte erfolgten Festsetzungen an den Baugrenzen hinsichtlich des Verkehrslärms. Zudem wurden Festsetzungen zur Anpflanzung, zur Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen, zur Dachbegrünung und zur Begrünung von Tiefgaragen angeregt und getroffen. - 3 -Stand: 29.03.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 Der Bebauungsplan sieht nördlich der Theodorstraße eine „Fläche für Wald“ vor. Die ausgewiesene „Fläche für Wald“ entspricht in ihrer Größe der am 25.10.2016 zu Grunde liegenden dauerhaften und befristeten Waldumwandlungsgenehmigung. Der Wald kann somit insgesamt im Verhältnis 1:1 wiederhergestellt werden. Ebenfalls nördlich der Theodorstraße ist das Niederschlagswasser über ein festzusetzendes Regenrückhaltebecken in den Neuen Schwarzbachgraben einzuleiten. Es wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP) gefordert, da eine erhebliche Betroffenheit der Kreuzkrötenpopulation vermutet wurde. In der ASP wurde herausgestellt, dass CEF-Maßnahmen zur Umsiedlung der Kreuzkrötenpopulation getroffen werden müssen, da ansonsten Verbotstatbeständen nach Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden. Eine Bebauung des Grundstücks ist erst nach Bestätigung einer erfolgreichen Umsiedlung der Population durch die Untere Naturschutzbehörde möglich. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen. Parallel wurde die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Es wurden folgende Anregungen vorgetragen: Es wurde der Ausschluss von Betriebsbereichen im Sinne von Paragraf 3 Absatz 5a BImSchG (Störfallbetriebe) angeregt. Durch die Regelungen in den nachfolgend erforderlichen Verwaltungsverfahren nach BImSchG ist dies jedoch nicht erforderlich. Die Gutachten zum Verkehrs- und Gewerbelärm wurden auf Basis der Stellungnahmen überarbeitet und die Festsetzungen angepasst. Der Betrieb der ansässigen Unternehmen im und ums Plangebiet konnte somit gesichert werden. Hierzu erfolgte auch eine Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung. Ebenso wurde die Gebietsausweisung „GEe“ nördlich der Theodorstraße in „GE 1“ geändert, sodass die Fläche nun auch für das produzierende Gewerbe genutzt werden kann. Das entspricht dem Gewerbe- und Industriekernzonenplan. Des Weiteren trifft der Bebauungsplan gemäß Anregung nun Festsetzungen zu Werbeanlagen. Die Planungen dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit und den Verkehrsfluss des Straßennetzes führen. Das künftige Verkehrsaufkommen hängt in hohem Maße von der Entwicklung des Plangebietes ab, d.h. die Verkehrsentwicklung - 4 -Stand: 29.03.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 wird beobachtet. Sollte die Leitungsfähigkeit nicht sichergestellt sein, werden Maßnahmen seitens der Stadt Düsseldorf getroffen. Es erfolgte eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB, da insbesondere das Gutachten zum Gewerbelärm überarbeitet werden musste und das „GEe“ nördlich der Theodorstraße in ein GE 1 geändert wurde. In der erneuten Beteiligung wurden folgende Anregungen vorgetragen: Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gingen keine Anregungen ein. Seitens der Bezirksregierung Düsseldorf wurde die Aufnahme einer textlichen Festsetzung gefordert, die eine Einzelfallprüfung zu Störfallbetrieben vorsieht. Wie bereits erläutert ist dies nicht erforderlich. Die Autobahn GmbH äußert, dass Flächen der Straßenbauverwaltung nicht mit Festsetzungen belegt werden dürfen. Sofern die Festsetzungen jedoch anderen Fachplanungen nicht entgegenstehen ist dies grundsätzlich möglich. Umweltbelange Im Rahmen des Planverfahrens wurden die folgenden Fachgutachten erstellt: - Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) - Gutachtliche Stellungnahme zum Verkehrslärm - Gutachtliche Stellungnahme zum Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm In der Umweltprüfung wurden die voraussichtlichen mittel- und unmittelbaren Umweltauswirkungen umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. Es mussten insbesondere Festsetzungen aufgrund der erhöhten Lärmbelastungen hinsichtlich Gewerbe und Verkehr getroffen werden. Ebenso wurde eine Betroffenheit der geschützten Kreuzkrötenpopulation festgestellt und CEF-Maßnahmen getroffen. Prüfung von Alternativen Der Bebauungsplan bereitet eine Nutzungsmischung vor, die im September 2019 in einem Workshop mit Unternehmern, Gewerbetreibenden, politischen Vertretern, Planungsexperten und der interessierten Öffentlichkeit zur Entwicklung einer lebendige Theodorstraße erarbeitet wurden. Die diskutierte Wohnnutzung ist nicht möglich. Für den Teilbereich nördlich der Theodorstraße wurde eine Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 5682/011 aufgegeben, der einen „Business-Park“ mit - 5 -Stand: 29.03.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 Dienstleistungsunternehmen und Firmen mit zentraler Verwaltung mit entsprechenden Büro- und Gewerberäumen sowie einem Angebot gemeinsam zu nutzender Infrastruktur vorsah. Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 06/016 (Theodorstraße / A52) sah die Ansiedlung eines Möbelhauses, eines Möbelfachmarktes und eines rückwärtigen Lagergebäudes in Sondergebieten vor. Auch die Umsetzung dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs wurde nicht realisiert. Für die Brachfläche südlich der Theodorstraße wurde die Umsetzung eines Bau- und Gartenfachmarktes aufgegeben, die Planung erfolgt nun außerhalb des Plangebietes.
4. Textliche-Festsetzungen als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_05_Anlage-2_Textliche-Festsetzungen.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407590.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:51:24 GMT Number of Pages: 14 Markdown Content: > Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der ausle-genden Stelle bereit gehalten. Die Entwässerung wird nach dem allgemeinen Kanalisationsplan durchgeführt. I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiet (SO 1) „Multifunktionale Hallen“ (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 11 Absatz 2 BauNVO) Zweckbestimmung Das Sondergebiet SO 1 dient der Unterbringung von Multi-funktionalen Hallen. Zulässig sind: Multifunktionale Hallen für Sport-, Messe-, Konzert-, Kon-gress- und sonstige Veranstaltungen sowie Parkhäuser. Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, jeweils soweit sie den Multifunktionalen Hallen zugehören:  Büros,  Räume für freie Berufe,  Ausstellungsflächen,  Presse- und Konferenzbereiche,  Gastronomie,  Technik- und Betriebsräume. Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 1.2 Sondergebiet (SO 2) „Küchenfachmärkte“ (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 11 Absatz 2 BauNVO) Zweckbestimmung: Das Sondergebiet SO 2 dient der Unterbringung von großflä-chigen Küchenfachmärkten. Zulässig sind: Küchenfachmärkte mit einer Gesamtverkaufsflächenzahl von maximal 0,6106. Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Ver-kaufsfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des folgenden Satzes zulässig sind. Für die Ermittlung der zuläs-sigen Verkaufsfläche ist die Quadratmeterzahl der Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter im Bebauungs-plan festgesetzten Straßenbegrenzungslinien liegt, mit der Verkaufsflächenzahl zu multiplizieren. Als Kernsortiment der Küchenfachmärkte sind ausschließlich Küchenmöbel inklusive eingebaute Elektrogeräte zulässig. Als zentrenrelevante Randsortimente der Küchenfachmärkte sind ausschließlich folgende Sortimente zulässig: a) Glas, Porzellan, Keramik, b) Haushaltswaren, c) Elektrokleingeräte. Die Gesamtverkaufsflächenzahl für die zentrenrelevanten Sortimente darf insgesamt maximal in Summe 0,06105 be-tragen (absolute Begrenzung). Die Gesamtverkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente darf jedoch in Summe nur maximal 10 Prozent der realisierten Gesamtverkaufsfläche der Küchenfachmärkte betragen (relative Begrenzung). Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, jeweils soweit sie den Küchenfachmärkten zugehören: - Büroräume, - Neben- und Sozialräume, - Lagerräume und Lagerflächen, - Gastronomie. Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 Düsseldorfer Sortimentsliste 2016 Düsseldorfer Sortimentsliste Abgestimmt auf die Sortimentsliste für das Regionale Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf (mit der Ausnahme des Sortimentes Fahrräder und Zubehör) Sortimente mit Zentrenrelevanz Sortimente ohne Zentrenrelevanz (Liste nicht abschließend) 1. Nahversorgungsrelevante Sortimente (periodischer Bedarf) 1.1 Nahrungs- und Genussmittel 1.2 Pharmazeutika, Reformwaren 1.3 Drogerie, Körperpflege (Droge-riewaren, Wasch- u. Putzmittel) 1.4 Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 1.5 (Schnitt-)Blumen 1.6 Zeitungen, Zeitschriften 3. Baumarktspezifische Kernsortimente 3.1 Baustoffe (Holz, Metall, Kunststof-fe, Steine, Fliesen, Dämmstoffe, Mörtel etc.) 3.2 Bauelemente (Fenster, Türen, Verkleidungen, Rollläden, Marki-sen etc.) 3.3 Installationsmaterial (Elektro, Sa-nitär, Heizung, Öfen etc.) 3.4 Bad- und Sanitäreinrichtungen 3.5 Farben, Lacke und Tapeten 3.6 Bodenbeläge 3.7 Beschläge und Eisenwaren 3.8 Werkzeuge, Geräte, Gerüste und Leitern 2. Zentrenrelevante Sortimente (aperiodischer Bedarf) 2.1 Persönlicher Bedarf 2.1.1 Bekleidung (auch Sportbeklei-dung), Lederwaren und Schuhe 2.1.2 Parfümerie- und Kosmetikartikel 2.1.3 Uhren und Schmuck 2.1.4 Sanitätswaren 2.2 Wohn- und Haushaltsbedarf 2.2.1 Wohnaccessoires, Antiquitäten, Dekorationsartikel 2.2.2 Haus- und Heimtextilien (Gardi-nen und Zubehör, Stoffe und Kurzwaren, Handarbeitsmateria-lien, Wolle, Nähmaschinen) 2.2.3 Glas, Porzellan und Keramik 2.2.4 Haushaltswaren und Elektroklein-geräte 2.2.5 Kunst, Bilder, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk, Bilderrahmen, Galanteriewaren und Geschenk-artikel 2.3 Freizeit- und sonstiger Bedarf 2.3.1 Bastelartikel und Spielwaren 2.3.2 Medien (Bücher, Zeitschriften, 4. Gartenmarktspezifische Kernsorti-mente 4.1 Gartenbedarf 4.1.1 Pflanzen, Bäume und Sträucher 4.1.2 Pflanzgefäße 4.1.3 Gartengeräte 4.1.4 Erde, Torf, Düngemittel 4.1.5 Pflanzenschutzmittel 4.2 Garteneinrichtungen 4.2.1 Materialien für den Bau von Au-ßenanlagen, Wegen, Terrassen, Teichen, Pergolen, Zäune und Einfriedungen 4.2.2 Gartenhäuser und Gewächshäu-ser 4.3 Garten- und Balkonmöbel 5. Möbel 5.1 Wohnmöbel und Küchenmöbel 5.2 Büromöbel und Büromaschinen 5.3 Elektrogroßgeräte für den Haus-halt 5.4 Beleuchtungskörper und Lampen 5.5 Teppichböden und Teppiche 5.6 Kinderwagen Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 > bespielte Speichermedien, Ton-träger, Computerspiele, Compu-tersoftware) 2.3.3 Büroartikel, Papier, Schreibwaren 2.3.4 Unterhaltungs- und Kommunika-tionselektronik (Computer und Zubehör, unbespielte Speicher-medien) 2.3.5 Foto, Video, Optik, Akustik 2.3.6 Sport- und Freizeitartikel 2.3.7 Sportgeräte, Campingartikel, Waffen und Jagdbedarf 2.3.8 Musikinstrumente und Zubehör, Musikalien 6. Fahrzeuge und Fahrräder 6.1 Kraftfahrzeuge aller Art (inklusi-ve Motorräder, Motorradfunkti-onsbekleidung und Zubehör), Anhänger 6.2 Kfz-Teile und -Zubehör 6.3 Boote und Zubehör 6.4 Fahrräder und Zubehör 7. Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Chemikalien, Technische Gase 1.3 Gewerbegebiete (GE 1) (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einzelhandelsbetriebe nur in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden) mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 Quadratmeter, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-heitliche Zwecke, - Tankstellen. Unzulässig sind: - Vergnügungsstätten, Bordelle, - Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den ausnahms-weise zulässigen Nutzungen aufgeführt sind, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 1.4 Gewerbegebiet (GE 2) (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Anlagen für sportliche Zwecke, - Einzelhandelsbetriebe, die mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nummer 6 der Düsseldorfer Sorti-mentsliste handeln. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einzelhandelsbetriebe nur in Form von Convenience Stores (Nachbarschaftsläden) mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 Quadratmeter, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-heitliche Zwecke, - Tankstellen. Unzulässig sind: - Vergnügungsstätten, Bordelle, - Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter den zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aufgeführt sind, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 1.5 Industriegebiet (GI) (Paragraf Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 9 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, - öffentliche Betriebe, - Lagerhäuser und Lagerplätze. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-heitliche Zwecke, - Anlagen für sportliche Zwecke, - Tankstellen. Unzulässig sind: - Einzelhandelsbetriebe, - Vergnügungsstätten und Bordelle, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 2. Höhe baulicher Anlagen (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit Pa-ragraf 16 BauNVO in Verbindung mit Paragraf 18 BauNVO) 2.1 Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Nor-malhöhennull (m ü. NHN) (= unterer Bezugspunkt). Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der maximalen (max.) Gebäudehöhe (GH) der baulichen Anlage ist die Ober-kante der jeweiligen baulichen Anlage maßgeblich. 2.2 Technische Anlagen und Aufbauten dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe auf 30 Prozent der Grund-fläche des darunterliegenden Geschosses um bis zu 3,0 Meter überschreiten und müssen allseitig mindestens 3,0 Meter vom darunter liegenden Geschoss zurückweichen. 2.3 Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um 1,0 Meter überschreiten. Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 3. Flächen für Wald (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 18b BauGB) Die als Wald festgesetzten Flächen sind unter Berücksichti-gung der sonstigen Flächennutzungsanforderungen (Biotop, Schutzstreifen Höchstspannungsfreileitung) nachhaltig als „Wald“ im Sinne des Bundeswald- respektive Landesforstge-setzes NRW zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. 4. Geh- Fahr- und Leitungsrechte (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB) 4.1 Die im Plan mit GFL 1 festgesetzten Flächen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger zu belasten. 4.2 Die im Plan mit GFL 2 festgesetzten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und zugunsten von Notfall- und Müllfahrzeugen sowie einem Geh-, Fahr-und Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger zu belasten. 5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB) 5.1 Verkehrslärm 5.1.1 Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Ge-bäuden mit Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrun-gen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entspre-chend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauan-trages beziehungsweise bei genehmigungsfreien oder ge-nehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Aus-führungszeitpunktes als technische Baubestimmung einge-führten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestim-mung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von Auf-enthaltsräumen sind nach DIN4109:2018 dB-scharfe Werte des maßgeblichen Außenlärmpegels bei der Ausführungspla-nung heranzuziehen. Sofern nicht ein höherer Beurteilungs-pegel festgesetzt ist, ist als Mindestanforderung hierbei ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) im Tages- und 55 dB(A) im Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 5.1.2 An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) und Kennzeichnung BP68 gekennzeichneten Baugrenzen, pa-rallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90 Grad zu diesen stehen, ist bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden für Büro- und Unterrichtsräume, die nur Fens-ter zu den Fassaden mit dieser Signatur und Kennzeichnung Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 besitzen, eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlosse-nen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewähr-leisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außen-bauteils nicht unterschritten wird. 5.1.3 Ausnahmeregelung Es können Ausnahmen von den Festsetzungen Nummer 5.1.1 und 5.1.2 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverstän-digenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Anforderungen ausreichen. 5.2 Sport- und Freizeitlärm 5.2.1An Gebäudefronten, die an den durch Schraffur (l l l l l l) ge-kennzeichneten Baugrenzen, parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen stehen, ist der Einbau von öf-fenbaren Fenstern und Türen für schutzbedürftige Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, nicht zulässig. 5.2.2 Ausnahmeregelung Es können Ausnahmen von der Festsetzung Nummer 5.2.1 zugelassen werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Anforderungen der Sport-anlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV und Freizeit-lärmerlass NRW ausreichen. 5.3 Gewerbelärm In den Gebieten GE 1 und GE 2 kommen die Nacht-Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Büroräume, für sonstige schutzbedürftige Arbeitsräume oder Unterrichts-räume nicht zur Anwendung. Dem Schutzbedürfnis für die genannten Räume wird Rechnung getragen, wenn die höhe-ren Tages-Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm eingehalten werden. 6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-zungen (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 25a und b BauGB) 6.1 Pflanzerhalt Innerhalb der festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist die baumreiche Gehölzstruktur nachhaltig zu erhalten, zu entwi-ckeln und zu pflegen. Der Gehölzanteil muss mindestens 60 Prozent betragen. Stand: 29.03.2020, Vorlage Nr. APS/047/2021 6.2 Anpflanzung Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind voll-flächig heimische Sträucher und Bäume zu pflanzen. Je an-gefangene 200 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein mittel-großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 -25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Höhe zu pflanzen und nachhaltig zu sichern. Der Pflanzabstand der Strauchpflan-zungen soll 2,0 x 1,0 Meter betragen. Von den im Plan entlang der Straßenbegrenzungslinien ge-kennzeichneten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die Flächen für erforderliche Ein- und Aus-fahrten ausgenommen. 6.3 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen Die nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Grundstücksflächen sind mit einer strukturreichen Mischve-getation aus standortgerechten Bäumen, Sträuchern, Boden-deckern, Stauden

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5. B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 1 als Text anzeigen
Title: B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407591.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:52:04 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
6. B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 2 als Text anzeigen
Title: B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 2 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407592.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:52:24 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
7. B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 3 als Text anzeigen
Title: B-Plan 06-018 Planentwurf Blatt 3 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407593.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:52:59 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
8. Planverkleinerung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_07_Anlage-2_Planverkleinerung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407594.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:54:03 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Bebauungsplan-Nr. 06/018 Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – Blatt 1 unmaßstäblichBebauungsplan-Nr. 06/018 Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – Blatt 2 unmaßstäblich
9. Beschlusstext-erneute-3(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_08_Anlage-3_Beschlusstext-erneute-3(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407595.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:54:34 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: # Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 # Sitzung des APS am 20.01.2021 Vorlage Nr. APS/148/2020 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 Behördenbeteiligung - Theodorstraße – zwischen A 52 Stellungnahmen und Wahlerstraße - Änderung erneute öffentliche Auslegung Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 Vorlage Nr. APS/148/2020 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A 52 und Wahlerstraße- - Behördenbeteiligung - Stellungnahmen - Änderungen - erneute öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Be-zirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – angehört und empfiehlt dem Aus-schuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Be-schlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Be-handlung der Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen auf-grund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Be-schlussfassung. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - während der öffentlichen Ausle-gung abgegebenen Stellungnahmen und stimmt der nachfolgenden Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rah-Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 men seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsord-nung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt den Ände-rungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zustän-digkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Es handelt sich insbesondere um: - die Änderung der Gebietsausweisung GEe zu GE 1 nördlich der Theodorstraße - Festsetzungen zum Sport- und Freizeitlärm - Festsetzungen zum Gewerbelärm - naturschutzfachliche und grünplanerische Ergänzungen - Festsetzungen zur Werbeanlagen - weitere redaktionelle oder klarstellende Änderungen IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem ge-änderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße –zwischen A52 und Wahlerstraße - und der Begründung einschließ-lich des Umweltberichtes für die erneute öffentliche Auslegung be-züglich der Änderungen und Ergänzungen zu. Sofern im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen abge-geben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtent-wicklung dem Rat der Stadt, den geänderten Entwurf als Satzung zu beschließen. Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 Sachdarstellung: Der Bebauungsplan-Entwurf hat in der Zeit vom 15.04.2020 bis zum 15.05.2020 öf-fentlich ausgelegen. Hierbei wurde eine Vielzahl von Stellungnahme abgegeben, die Änderungen hinsichtlich der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zur Folge haben – daraus ergibt sich, dass es erforderlich wird, den Verfahrensschritt der öf-fentlichen Auslegung mit geänderten Inhalten zu wiederholen. Die neuen Festset-zungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die grundsätzlichen Ziele dieses Be-bauungsplanes, die bestehenden Nutzungen planungsrechtlich zu sichern, gewerbli-che Nutzungen zu fördern und großflächigen Einzelhandel zu steuern. Änderungen betreffen im Wesentlichen Festsetzungen, die sich aus der Gutachtli-chen Stellungnahme zu Gewerbe, Sport- und Freizeitlärm ergeben; Hintergrund hierbei ist, dass dieses Gutachten nach der ersten öffentlichen Auslegung überarbei-tet werden musste. Im Ergebnis werden nunmehr Festsetzungen getroffen, dass z.B. Fassaden, die zum ISS-Dome ausgerichtet sind, nur mit nicht-öffenbaren Fenstern geplant werden dürfen. Dies gewährleistet, dass die Nutzungen des ISS-Dome nicht eingeschränkt wird. Ebenso werden die Nutzungen des benachbarten Röhrenwerks und bestehender Nutzungen durch eine Festsetzung zum Gewerbelärm auch in Zu-kunft gesichert. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Ausweisung der Fläche nördlich der Theodorstraße von bislang „eingeschränktem Gewerbegebiet“ (GEe) zu einem Ge-werbegebiet (GE 1). Eine Einschränkung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn beste-hende benachbarte Wohnnutzung von Immissionen künftiger gewerblicher Nutzun-gen betroffen würde. Eine solche benachbarte Wohnnutzung ist an der Theodorstra-ße jedoch nicht vorhanden. Östlich angrenzend wird am südlichen Rand der als „Fläche für Wald“ festgesetzten Fläche das bestehende Biotop nun als „ Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pfle-ge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ besser gesichert. Zur Sicherung der im Plangebiet bestehenden Speditionen und ähnlichen gewerbli-chen Nutzungen wurden in die textlichen Festsetzungen nun Lagerhäuser und La-gerplätze als in Gewerbegebieten allgemein zulässige Nutzungen aufgenommen. Der Rahmen zulässiger Werbeanlagen im Plangebiet wurde durch entsprechende ge-stalterische Festsetzungen neu definiert. Die archäologischen Bodenfunde im Bereich östlich des ISS-Domes werden in der Planzeichnung an Stelle des bisherigen Hinweises nunmehr durch eine sog. „beding-te Festsetzung“ in der Weise gesichert, dass eine bauliche Nutzung hier erst dann zulässig wird, nachdem die Bodenfunde bei Bodeneingriff entweder archäologisch dokumentiert werden oder die Fläche so aufgeschüttet wird, dass die Bodenfunde nicht betroffen sind. Die zeichnerischen Änderungen sind im „Erläuterungsplan“ zusammengefasst, der Anlage dieser Vorlage ist.
10. Liste-Einsprecher-3(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_09_Anlage-3_Liste-Einsprecher-3(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407596.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:55:08 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Liste der Einsprechenden aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 15.04.2020 bis 15.05.2020 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 B. Liste der Einsprechenden zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – 1. Vallourec Deutschland GmbH
11. Behandlung-Stellungnahmen-3(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_10_Anlage-3_Behandlung-Stgn-3(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407597.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:55:47 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 15.04.2020 bis 15.05.2020 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 -Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße –A. Behandlung der Stellungnahmen B. Liste der Einsprechenden Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 A. Behandlung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - zu 1.: Die Einwenderin beschreibt in ihrer Stellungnahme zunächst die Örtlichkeit und die planungsrechtliche Situation. Bezüglich der Umwidmung von Flächen südlich der Theodorstraße von GI zu GE-Gebieten werden folgende kritische Anmerkungen ge-geben: Durch die Umwidmung der GI-Flächen in ein Gewerbegebiet ergeben sich nach TA Lärm deutlich geringere, zulässige Immissionswerte. Galt für das Industriegebiet ein zulässiger Grenzwert tags und nachts von 70 dB(A), seien es nach der Umwidmung in ein Gewerbegebiet tagsüber 65 dB(A) und nachts lediglich 50 dB(A). Die Stadt Düsseldorf habe im Rahmen der Bauplanung eine lärmtechnische Untersu-chung des Plangebiets auf Geräuschemissionen beauftragt. Aus dem vorhandenen Lärmgutachten gehe hervor, dass tagsüber im Plangebiet keine Richtwertüberschrei-tungen zu erwarten seien. Allerdings werden nachts Richtwertüberschreitungen, sei-tens der ansässigen Unternehmen, von bis zu 15 dB(A) prognostiziert. Außerdem werden explizit Überschreitungen im Umfeld der Straße - Am Röhrenwerk - durch das angrenzende Röhrenwerk erwartet. Laut Bewertung unter Punkt 5.1 des Lärmgutachten (S. 23) bestehe an dieser Stelle trotz der deutlichen Überschreitungen nachts kein Konfliktpotential. Es scheine, dass aufgrund des Ausschlusses von schutzbedürftiger Wohnbebauung, hier nicht die Nachtwerte in Betracht gezogen und nur die geltenden Tagwerte von 65 dB(A) be-wertet würden. Dieser Betrachtung werde sich nicht angeschlossen, auf das Urteil des OVG Münster vom 30.01.2018 (Az 20 102/14.NE) verwiesen, dass gewerbliche Nutzungen nach TA Lärm in der Nachtzeit grundsätzlich einen Schutzanspruch genießen, und zwar unabhängig davon, ob dort nachts geschlafen oder gearbeitet werde. Den Ausschluss von Wohnnutzung und Hotels in den Bereichen GE 1 und GE2 werde befürwortet, allerdings fehlten hier weitreichende textliche Festsetzungen, die eine langfristige Planungs- und Standortsicherheit des Röhrenproduzenten in Rath un-termauern und diesen somit gefährden. Es wird angeregt, durch TA-lärmkonforme textliche Festsetzung die Schutzmaßnah-men vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Gewerbelärm im Plangebiet zu konkretisieren, um den Produktionsstandort langfristig zu sichern. Zum Ausschluss Stand: 16.11.2020, Vorlage Nr. APS/148/2020 späterer Schutzansprüche, die durch mögliche Büronutzung hervorgehen, wird ange-regt, die gewerbelärmvorbelasteten Fassaden an Bestandsgebäuden und Neubauten textlich festzusetzen. Es sei sicherzustellen, dass an lärmvorbelasteten Fassenden keine Immissionsorte entstehen. Dies sollte beispielweise in 5.1 der textlichen Festsetzungen durch grund-sätzliches Untersagen von öffenbaren Fenstern festgesetzt werden. Antwort: Die beschriebenen Festsetzungen beziehen sich auf Schallschutzmaßnahmen auf-grund von Überschreitungen der Orientierungswerte im Bereich Verkehrslärm. In den textlichen Festsetzungen wurde nun gekennzeichnet auf welche Emissionen sich die einzelnen Regelungen beziehen. Im gesamten Plangebiet werden schützenswerte Nachtnutzungen durch die Unzuläs-sigkeit von Beherbergungsbetrieben und Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen. Inso-fern wird der benannten Rechtsprechung, welche in erster Linie die uneingeschränk-te Schutzbedürftigkeit von Schlafräumen klarstellt, Rechnung getragen. Zur Sicherung der Standort- und Planungssicherheit der emittierenden Betriebe im Plangebiet sowie dem angrenzenden Industriebetrieb im Süden greift die textliche Festsetzung Nr. 5.3. Darin kommen die Nachtimmissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Büroräume und sonstige schutzbedürftige Arbeitsräume oder Unterrichtsräume nicht zur Anwendung. Dem Schutzbedürfnis diese Räume wird Rechnung getragen, wenn die Tages-Immissionswerte gemäß TA Lärm eingehalten werden. Gemäß über-arbeiteter schalltechnischer Untersuchung zum Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm vom 02.11.2020 werden die Tages-Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an fast al-len Immissionsorten eingehalten. Die Überschreitungen der Tagwerte sind entweder geringfügig oder resultieren aus einer Eigenbeschallung eines Betriebs und sind so-mit vernachlässigbar. Einer solchen Regelung steht unabhängig von der uneinge-schränkten Schutzbedürftigkeit von Schlafräumen auch die vorgenannte Rechtspre-chung nicht grundsätzlich entgegen. Diese nimmt zu anderen Nutzungen vielmehr eine differenzierte Haltung ein. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt.
12. Behandlung-Stellungnahmen-4(1)+4(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_11_Anlage-3_Behandlung-Stgn-4(1)+4(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407598.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:57:07 GMT Number of Pages: 50 Markdown Content: > Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 # Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 13.03.2018 bis 13.04.2018 sowie Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 15.04.2020 bis 15.05.2020 zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße – - 2 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraße - vorgebracht haben 1. Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund 2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53. 40408 Düsseldorf 3. Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Region West, Erna-Scheffler-Straße 5, 51103 Köln 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Fontainengraben 200, 53123 Bonn 5. Deutsche Flugsicherung (DFS), Am DFS-Campus 10, 63225 Langen 6. Deutsche Telekom AG, Postfach 10 10 04, 40001 Düsseldorf 7. Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 8. GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel 9. Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 4221 Düsseldorf 10. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf 11. Landesbetrieb Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld, Hansastraße 2, 47799 Krefeld 12. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Niederrhein, Breitenbachstraße 90, 41065 Mönchengladbach 13. Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Niederrhein, Moltke Straße 8, 46483 Wesel 14. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn 15. Open Grid Europe GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen 16. PLEDOC GmbH, Gladbecker Straße 404, 45326 Essen 17. Stadt Ratingen, Postfach 10 47 40, 40837 Ratingen 18. Stadtwerke Düsseldorf AG – Liegenschaften, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf - 3 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 19. Telefonica Düsseldorf GmbH & Co. OHG, Südwestpark 35, 90449 Nürnberg 20. Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel 21. Vodafone GmbH Niederlassung Nord-West, D2 Park 5, 40878 Ratingen - 4 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/0018 – Theodorstraße – zwischen A52 und Wahlerstraßé – (Beantwortungsstand 4(1): Januar 2020 Jahr / 4(2): November 2020) 1. Amprion GmbH 1.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 1.1.1 Der Geltungsbereich des Bauleitplanes liege teilweise im Schutzstreifen der im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitung. Die Höchstspannungsfreileitung sei mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes darzustellen. Antwort: Die Höchstspannungsfreileitung wurde mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifen nachrichtlich in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.1.2 Der Schutzstreifen der Leitung sei nur für die Errichtung von Bauwerken gewerblicher Nutzung ohne dauerhaften bzw. nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen auszuweisen. Die einschlägigen Normen und Gesetze seien einzuhalten. Mit Rücksicht auf die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, seien geplante Bauvorhaben mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Die Gebäude müssten eine Bedachung nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", Teil 7 erhalten. Glasdächer (und Dachterrassen) seien nicht zulässig. Um die Maste herum müsse eine Fläche mit einem Radius von 25,00 Metern von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich könne teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung könne in Abstimmung mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden. Die Leitung und die Maststandorte müssten jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere sei eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Höchstspannungsfreileitung gefährdenden - 5 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Maßnahmen seien untersagt. Im Textteil des Bebauungsplanes sei folgender Hinweis aufzunehmen: ,,Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der Amprion GmbH Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/ Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Amprion GmbH." Antwort: Ein Hinweis mit ähnlichem Wortlaut wurde in den textlichen Festsetzungen in den Hinweisen unter Nr. 6 aufgenommen. Es sind zudem keine überbaubaren Flächen unterhalb der Höchstspannungsfreileitung geplant, um gesunde Arbeitsverhältnisse sicherzustellen Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 1.1.3 Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Es werde davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt worden seien. Antwort: Das Unternehmen wird im weiteren Verfahren beteiligt. Sonstige Versorgungsunternehmen wurden ebenfalls beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.1.4 Die Stellungnahme zum Teilbereich 2 dieses Bebauungsplanes, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes Nr. 06/016 mit Schreiben vom 17.01.2018 abgegeben worden sei, behalte weiterhin ihre Gültigkeit. Antwort: Die Stellungnahme der Amprion GmbH vom 17.01.2018 steht dem Bebauungsplan-Entwurf nicht entgegen. Darin wurde insbesondere auf die zulässige Vegetationshöhe im Schutzstreifen verwiesen. Eine Endwuchshöhe von 8 Metern wurde in textlichen Festsetzungen in dem Hinweis Nr. 6 aufgenommen [Hinweis 16.11.2020: neu in Hinweis Nr. 5]. - 6 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB Die Bauleitplanung liege teilweise im Schutzstreifen der Höchstspannungsleitung 380-kV Pkt. Volkardey – Rath, Bl. 4191 (Maste 1 bis 5). Es wurden bereits mehrfach Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen zu den Planabschnitten 1 und 2 seien auch bei allen zukünftigen Planungen zu berücksichtigen. Mit den Darstellungen des Planentwurfs der Blätter 1 und 2 sowie mit den textlichen Festsetzungen, hier insbesondere mit den Hinweisen zur Höchstspannungsfreileitung auf Seite 27, werde sich mit einverstanden erklärt. Es werde davon ausgegangen, dass hierdurch den Belangen ausreichend Rechnung getragen werde. Gegen einen Satzungsbeschluss in der vorliegenden Form bestehen aus Sicht der Amprion GmbH keine Bedenken. Antwort: Es wurden gegenüber der letzten Beteiligung keine Änderungen im Plan-Entwurf mit Bezug auf die Belange der Amprion GmbH vorgenommen. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 2. Bezirksregierung Düsseldorf 2.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 2.1.1 Das Plangebiet liege im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Bauvorhaben bedürften ggf. einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung im Genehmigungsverfahren, wenn bestimmte Höhen überschritten werden. Hierbei handele es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Die zustimmungspflichtige Höhe liege im Plangebiet weitgehend bei 51 m über NN, östlich des ISS Dome bei min. 81 m über NN. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt erkennbar, bestünden aus Hindernis- und Flugbetriebsgründen keine Bedenken gegen die Planung, sofern eine Bauhöhe von 81 m über NN nicht überschritten werde. Antwort: In den textlichen Festsetzungen wurde der Bauschutzbereich des Flughafens als nachrichtliche Übernahme aufgenommen. Die zustimmungspflichtige Höhe innerhalb des 4-km Radius wurde von der Bezirksregierung auf 61,0 Meter ü NN (über - 7 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Normalnull) geändert. Innerhalb des Plangebietes sind im Westen des Plangebietes Gebäudehöhe von bis zum 65 Meter über NHN möglich. Sie bedürfen bei Ausnutzung der maximalen Gebäudehöhe der Zustimmung der Bezirksregierung. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.1.2 Es wird um Beteiligung des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie der zuständigen kommunalen Untere Denkmalbehörde gebeten. Antwort: Die benannten Behörden wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 2.1.3 Das Plangebiet grenze an die Umweltzone der Landeshauptstadt Düsseldorf an, so dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ nicht ausgeschlossen werden könnten. Daher sollte die Thematik der Luftreinhalteplanung in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Antwort: Im Rahmen des Bebauungsplanes werden keine neuen Nutzungen festgesetzt, die eine deutliche Steigerung des Verkehrsaufkommens zur Folge haben. Im Gegensatz zu Planungen in der Vergangenheit wird zum Beispiel keine Zulässigkeit für großflächige Einzelhandelsbetriebe geschaffen. Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind nicht zu erwarten. Dafür sichert der Bebauungsplan-Entwurf bestehende Frischluftschneisen zwischen dem ISS Dome und der Brachfläche und trifft Festsetzungen zur Begrünung, um einer weiteren Aufheizung des Plangebietes entgegen zu wirken. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 2.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 2.2.1 Luftverkehr Dezernat 26 Das Plangebiet liege im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Die diesbezügliche nachrichtliche Übernahme sei zutreffend. Weiterhin bestehen aus Hindernis- und Flugbetriebsgründen keine Bedenken gegen die Planung, sofern im Plangebiet eine Bauhöhe von 81 m über NN nicht überschritten werde. - 8 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Antwort: Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs wird keine Bauhöhe von über 81 Metern über Normalnull beziehungsweise Normalhöhennull festgesetzt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.2.2 Denkmalangelegenheiten, Dezernat 35.4 Gegen die Änderung im genannten Bereich keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Wissen der Bezirksregierung keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Da sich die Zuständigkeiten der Bezirksregierung Düsseldorf nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben wird empfohlen -falls nicht bereits geschehen- den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. Antwort: Die genannten Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 2.2.3 Land-use planning Mit Aufstellung des Bebauungsplans BPL Nr. 06/018 „Theodorstraße – Zwischen A 52 und Wahlerstraße“ sollen gewerbliche und industrielle Flächen festgesetzt werden. Die Thematik der passiv planerischen Störfallvorsorge werde in Kapitel 16e) der Begründung zum Bebauungsplan Nummer. 06/018 dargestellt. Hier werde die Ansiedlung von Betriebsbereichen im Sinne des Paragrafen 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für alle gewerblichen und industriellen Flächen ausgeschlossen. Die textlichen Festsetzungen enthielten allerdings keine gesonderte Festsetzung, die den Ausschluss von Betriebsbereichen für die Plangebiete regele. Es werde empfohlen, die Zulässigkeit von Betriebsbereichen im Sinne von Paragraf 3 Absatz 5a BImSchG innerhalb des Plangebietes grundsätzlich auszuschließen. - 9 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen ergab die Prüfung der Belange im Zuständigkeitsbereich des Sachgebiets 53.1 der Bezirksregierung Düsseldorf, dass gegen das oben genannte Planvorhaben aus Sicht der passiv-planerischen Störfallvorsorge keine Bedenken bestehen. Antwort: Die Begründung im Kapitel 16.1.5 wurde wie folgt geändert: „Eine Ansiedlung von neuen Betriebsbereichen, die unter die 12. BImSchV fallen, ist im Plangebiet grundsätzlich möglich. Konkrete Regelungen im Bebauungsplan hinsichtlich Anlagen nach der 12. BImSchV sind nicht zwingend erforderlich, da in den weiteren Verfahren sichergestellt ist, dass Gefahren durch entsprechende Betriebsbereiche nicht entstehen. In den nachfolgend erforderlichen Verwaltungsverfahren nach Paragraf 4, Paragraf 23a und Paragraf 23b BImSchG erfolgt eine entsprechende Prüfung, ob durch die jeweilige Anlage die maßgeblichen angemessenen Abstände im Einzelfall eingehalten werden. Für die vorliegende Bauleitplanung ist damit sichergestellt, dass der Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG ausreichend berücksichtigt ist.“ Ein Ausschluss von Betriebsbereichen im Sinne von Paragraf 3 Absatz 5a BImSchG ist entsprechend den Ausführungen in der Begründung nicht erforderlich. Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 2.2.4 Immissionsschutz – Überwachung (Dezernat 53.02) Die eingereichten Unterlagen wurden unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) in Bezug auf niederfrequente elektrische und magnetische Felder betrachtet. Die Schutzabstände bei 380 kV Niederfrequenzanlagen von jeweils 20 Meter, bezogen auf die äußersten ruhenden Leiter, seien für Gebäude und Grundstücke, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, einzuhalten. Bei Betriebspausen und regelmäßigen Verweilzeiten der Bahnbediensteten in der Wendeschleife, sei auf die Einhaltung der genannten Abstände zu achten. Aufgrund des im Bebauungsplan-Vorentwurf dargestellten Schutzstreifens von 25 m beidseitig zur Leitungstrasse ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV sicher eingehalten werden. - 10 -Stand: 16.11.2020, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/148/2020 Antwort: Die Sicherstellung zur Einhaltung der Abstände der Bahnbediensteten von der 380 kV Niederfrequenzanlage ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 3. Deutsche Bahn AG Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstünden Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüc

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13. Beschlusstext-3(2) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_12_Anlage-4_Beschlusstext-3(2).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407599.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:57:44 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: ## Anlage 4 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 ## Sitzung des APS am 27.02.2020 Vorlage Nr. APS/062/2019 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 Öffentlichkeitsbeteiligung - Theodorstraße – zwischen A52 und Behördenbeteiligung Wahlerstraße - Öffentliche Auslegung Anlage 4 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 > Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 Vorlage Nr. APS/062/2019 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße - - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung - öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Anlage 4 zur Vorlage Nr. APS/047/2021 > Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße - und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen.
14. Bericht-3(1) als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_13_Anlage-4_Bericht-3(1).docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407600.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:58:19 GMT Number of Pages: 6 Markdown Content: > Stand: 29.01.2020 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/062/2019 # Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 25.11.2019 bis 20.12.2019 # zur 195. Änderung des Flächennutzungsplans (Vorentwurf) – Nördlich und südlich Theodorstraße – # und # zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A 52 und Wahlerstraße -Stadtbezirk 6 - Stadtteil Rath A: Bericht über die Durchführung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“ Ort: Aula der Joachim-Neander-Schule, Rather Markt 2, 40472 Düsseldorf Zeit: 03.12.2019, 18:00 Uhr - 18:40 Uhr Anwesend: Herr Bezirksbürgermeister Ralf Thomas fünf Bürgerinnen und Bürger zwei Mitarbeiterinnen und ein Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes Der Bezirksbürgermeister Herr Thomas eröffnet die Versammlung, begrüßt alle Anwesenden und gibt den Vertretern der Verwaltung das Wort. Herr Stranzenbach stellt den Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplans vor und erläutert, an welcher Stelle sich das Verfahren mit der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ derzeit befindet. Er weist hierbei insbesondere auf die weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung am Planverfahren hin. Stand: 29.01.2020 Im Anschluss erläutert Frau Dohmen die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung erfolgt. Herr Stranzenbach stellt anschließend den Bebauungsplanvorentwurf vor. Dieser sieht für seinen Geltungsbereich an der Theodorstraße ein Potential für Ansiedlungen von Dienstleistungsbetrieben einschließlich Unternehmenszentralen, innovativen Gewerbeansiedlungen produktions- und handwerksorientierter Branchen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben und Freizeitangeboten sowie Gastronomie vor. Im Anschluss werden folgende Fragen zu den Planverfahren gestellt und von der Verwaltung beantwortet: 1. Bestehen im Geltungsbereich Bodenbelastungen, die möglicherweise von ansässigen oder ansässig gewesenen industriellen Nutzungen stammen? Antwort: Die Flächen im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurfs wurden bis in die 1990er Jahre überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Sie waren potentielle Erweiterungsflächen des benachbarten Röhrenwerks, die dafür jedoch nicht genutzt wurden. Nach dem Verkauf der Flächen wurden stattdessen diverse gewerbliche Nutzungen sowie eine Veranstaltungshalle und ein Küchenfachmarkt realisiert. Aufgrund dieser Entwicklung ist von keiner Bodenbelastung durch industrielle Nutzungen auszugehen. Untersuchungen auf Kampfmittelfreiheit oder bodenarchäologische Untersuchungen haben bereits im Rahmen verschiedener Genehmigungsverfahren stattgefunden. 2. Warum wird die Ansiedlung eines Bau- und Gartenfachmarktes nördlich der Theodorstraße und östlich der Straße Am Hülserhof geplant, obwohl bereits in unmittelbarer Nähe sowohl ein Bau- als auch ein Gartenfachmarkt vorhanden sind. Antwort: Das angesprochene Projekt liegt außerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurfes. Es wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept „Rahmenplan Einzelhandel“ verwiesen, das die Fläche als Teil des dort definierten Stand: 29.01.2020 Fachmarktstandortes Nord ausweist. Somit wird die Ansiedlung einer solchen Nutzung an diesem Standort ermöglicht. 3. Ein Bürger stellt fest, dass die vorgestellte Grafik zu den Kernaussagen der Diskussionen der Workshopveranstaltung „Perspektive Lebendige Theodorstraße“ vom 03.09.2019 für einige Teilbereiche nördlich und südlich der Theodorstraße „Handwerk / Produktion“ bzw. „Freizeit / Sport / Gastronomie / Versorgung“ als Nutzungsvorschläge darstellt. Diese Vorstellungen stünden der in der Öffentlichkeit viel diskutierten potenziellen Ansiedlung eines Möbelfachmarktes entgegen. Antwort: Der Verwaltung liegt derzeit keine konkrete mit der Stadt Düsseldorf abgestimmte Planung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes an der Theodorstraße vor, die kurzfristig umgesetzt werden könnte. Daher ist die Ansiedlung eines Möbelfachmarktes an der Theodorstraße eine Option für die zukünftige Entwicklung; die Aufstellung eines Bebauungsplans mit diesem Entwicklungsziel ist vorstellbar. 4. Besteht durch die heute im Bebauungsplan-Vorentwurf vorgestellten Nutzungsziele und der generellen zukünftigen Vorstellbarkeit einer alternativen Möbeleinzelhandelsnutzung nicht ein Widerspruch? Antwort: Die Stadt Düsseldorf steht in enger Abstimmung mit den Grundstückseigentümern, für die mit diesem Bebauungsplan neue Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Ausweisung für einen Möbeleinzelhandel in einem Bebauungsplan erscheint nur dann sinnvoll, wenn ein allseitiger Konsens zu einem konkreten Projekt besteht, d.h. auch der politische Wille zu dessen Umsetzung gegeben ist. Der heute vorgestellte Bebauungsplan-Vorentwurf steht in keinem Widerspruch zu einer für die Zukunft vorstellbaren alternativen Nutzung, sondern bietet gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten, die aktuell in gesamtstädtischem Interesse stehen. Stand: 29.01.2020 5. Es wird angeregt, dass perspektivisch auch über eine Wohnnutzung an der Theodorstraße nachgedacht werden sollte. Antwort: Eine Wohnnutzung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Vorentwurfs 06/018 aufgrund der Nähe zu bestehenden emittierenden Betrieben nicht vorgesehen und nicht möglich, da die Darstellung im Regionalplan einer Entwicklung von Wohnbauflächen entgegensteht. Zudem ist die Schaffung von Gewerbeflächen im gesamtstädtischen Interesse, was durch den Beschluss zum Gewerbe- und Industriekernzonenplan durch den Rat im letzten Jahr untermauert wurde. 6. Sind in den Gewerbegebieten Bürotürme in Planung? Antwort: Der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf enthält in dieser frühen Entwurfsphase noch keine Aussage über geplante zulässige Gebäudehöhen. Über Festsetzungen zu Gebäudehöhen bzw. einer maximal zulässigen Anzahl an Vollgeschossen wird im weiteren Verfahren entschieden. Eine Hochhausbebauung ist derzeit nicht vorgesehen. 7. Es wird um erneute kurze Vorstellung der Gewerbe- und Industriekernzonen gebeten. Die im Rahmen des Masterplans Industrie erstellte Flächenstrategie für die produktions- und handwerksgeprägten Branchen - Gewerbe- und Industriekernzonen - in Düsseldorf wurde vom Rat der Stadt am 13.12.2018 beschlossen. Es handelt sich um ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept, das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist. In der Kartendarstellung der Gewerbe- und Industriekernzonen ist entlang der Theodorstraße größtenteils eine Fläche, die hauptsächlich für gewerbliche Nutzungen (Kategorie B) vorgehalten werden soll, dargestellt. Da sich diese Fläche gleichzeitig am Fachmarktstandort Nord des Rahmenplans Einzelhandel befindet, kann hier grundsätzlich auch die Ansiedlung großflächiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe geprüft werden. Es soll aber die Ansiedlung produktions- und handwerksgeprägter Branchen gegenüber sonstigen gewerblichen Nutzungen zukünftig gefördert werden. Des Weiteren dienen die Flächen der Kategorie B als Pufferzone für die direkt angrenzende Kategorie A, die der Sicherung von großflächigen Gewerbe- und Industriearealen dient. Im Stand: 29.01.2020 Stadtbezirk 6 sind in erster Linie die Betriebsflächen der Firma Vallourec der Kategorie A zugeordnet. 8. Warum wird das Sondergebiet des geplanten Bau- und Gartenfachmarktes nördlich der Theodorstraße und östlich der Straße Am Hülserhof nicht in der gezeigten Gegenüberstellung der 195. FNP-Änderung (wirksame und geplante Darstellung im FNP) dargestellt? Antwort: Die 188. FNP-Änderung, die die Verlagerung des Bau- und Gartenfachmarktes auf die genannte Fläche vorbereitet, befindet sich derzeit im Verfahren. Sobald das Änderungsverfahren beendet und die Änderung wirksam ist, wird die Darstellung in den FNP übernommen. Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, dankt Herr Thomas allen Anwesenden für ihr Interesse und der Verwaltung für die Erläuterungen. Die Veranstaltung wird um 18:40 Uhr beendet. Stand: 29.01.2020 B: Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung Es wurden im Zeitraum vom 25.11.2019 bis 20.12.2019 keine schriftlichen Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht.
15. Behandlung-Stellungnahmen_4-1 als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 06-018_APS-047-2021_14_Anlage-4_Behandlung-Stellungnahmen_4-1.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00407601.pdf Published Time: Thu, 08 Apr 2021 12:58:56 GMT Number of Pages: 20 Markdown Content: > Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/062/2019 II. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Ämter zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße - 1. Amprion GmbH 1.1 Der Geltungsbereich des Bauleitplanes liege teilweise im Schutzstreifen der im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitung. Die Höchstspannungsfreileitung sei mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes darzustellen. Antwort: Die Höchstspannungsfreileitung wurde mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifen nachrichtlich in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.2. Der Schutzstreifen der Leitung sei nur für die Errichtung von Bauwerken gewerblicher Nutzung ohne dauerhaften bzw. nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen auszuweisen. Die einschlägigen Normen und Gesetze seien einzuhalten. Mit Rücksicht auf die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, seien geplante Bauvorhaben mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Die Gebäude müssten eine Bedachung nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", Teil 7 erhalten. Glasdächer (und Dachterrassen) seien nicht zulässig. Um die Maste herum müsse eine Fläche mit einem Radius von 25,00 Metern von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich könne teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung könne in Abstimmung mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden. Die Leitung und die Maststandorte müssten jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere sei eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Höchstspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen seien untersagt. Im Textteil des Bebauungsplanes sei folgender Hinweis aufzunehmen: ,,Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der Amprion GmbH Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 Grundstückseigentümer/ Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Amprion GmbH." Antwort: Ein Hinweis mit ähnlichem Wortlaut wurde in den textlichen Festsetzungen in den Hinweisen unter Nr. 6 aufgenommen. Es sind zudem keine überbaubaren Flächen unterhalb der Höchstspannungsfreileitung geplant, um gesunde Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 1.3 Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Es werde davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt worden seien. Antwort: Das Unternehmen wird im weiteren Verfahren beteiligt. Sonstige Versorgungsunternehmen wurden ebenfalls beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 1.4 Die Stellungnahme zum Teilbereich 2 dieses Bebauungsplanes, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes Nr. 06/016 mit Schreiben vom 17.01.2018 abgegeben worden sei, behalte weiterhin ihre Gültigkeit. Antwort: Die Stellungnahme der Amprion GmbH vom 17.01.2018 steht dem Bebauungsplan-Entwurf nicht entgegen. Darin wurde insbesondere auf die zulässige Vegetationshöhe im Schutzstreifen verwiesen. Eine Endwuchshöhe von 8 Metern wurde in textlichen Festsetzungen in dem Hinweis Nr. 6 aufgenommen Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2. Bezirksregierung Düsseldorf 2.1 Das Plangebiet liege im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Bauvorhaben bedürften ggf. einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung im Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 Genehmigungsverfahren, wenn bestimmte Höhen überschritten werden. Hierbei handele es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Die zustimmungspflichtige Höhe liege im Plangebiet weitgehend bei 51 m über NN, östlich des ISS Dome bei min. 81 m über NN. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt erkennbar, bestünden aus Hindernis- und Flugbetriebsgründen keine Bedenken gegen die Planung, sofern eine Bauhöhe von 81 m über NN nicht überschritten werde. Antwort: In den textlichen Festsetzungen wurde der Bauschutzbereich des Flughafens als nachrichtliche Übernahme aufgenommen. Die zustimmungspflichtige Höhe innerhalb des 4-km Radius wurde von der Bezirksregierung auf 61,0 Meter ü NN (über Normalnull) geändert. Innerhalb des Plangebietes sind im Westen des Plangebietes Gebäudehöhe von bis zum 65 Meter über NHN möglich. Sie bedürfen bei Ausnutzung der maximalen Gebäudehöhe der Zustimmung der Bezirksregierung. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 2.2 Es wird um Beteiligung des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie der zuständigen kommunalen Untere Denkmalbehörde gebeten. Antwort: Die benannten Behörden wurden bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 2.3 Das Plangebiet grenze an die Umweltzone der Landeshauptstadt Düsseldorf an, so dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ nicht ausgeschlossen werden könnten. Daher sollte die Thematik der Luftreinhalteplanung in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Antwort: Im Rahmen des Bebauungsplanes werden keine neuen Nutzungen festgesetzt, die eine deutliche Steigerung des Verkehrsaufkommens zur Folge haben. Im Gegensatz zu Planungen in der Vergangenheit wird zum Beispiel keine Zulässigkeit für großflächige Einzelhandelsbetriebe geschaffen. Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind nicht zu erwarten. Dafür sichert der Bebauungsplan-Entwurf bestehende Frischluftschneisen zwischen dem ISS Dome und der Brachfläche und Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 trifft Festsetzungen zur Begrünung, um einer weiteren Aufheizung des Plangebietes entgegen zu wirken. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 3. Deutsche Bahn AG Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstünden Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen könnten nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage handele. Spätere Nutzer der Flächen seien frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. Antwort: Es werden keine Ansprüche auf Schutz- und Ersatzmaßnahmen geltend gemacht. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Durch die geringe Entfernung zu den Flugsicherungseinrichtungen am Flughafen könnten je nach Art und Höhe der Bebauung Belange des Flughafens berührt werden. Bauvorhaben seien zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen. Antwort: In den textlichen Festsetzungen wurde entsprechend eine nachrichtliche Übernahme zum Bauschutzbereich des Flughafens Düsseldorf aufgenommen. Bei Überschreitung der genehmigungsfreien Höhen wird auf die luftrechtliche Zustimmung hingewiesen. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 5. Deutsche Telekom AG Es wird bei Planungsänderungen um erneute Beteiligung gebeten. Antwort: Das Unternehmen wird im weiteren Verfahren erneut beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 6. Ericsson Service GmbH Es wird darum gebeten, die Deutsche Telekom zu beteiligen. Antwort: Die Deutsche Telekom wurde bereits beteiligt. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. 7. GASCADE Gastransport GmbH 7.1 Die GASCADE Gastransport GmbH weist darauf hin, dass von der Planung eine Erdgasleitung und eine Glasfaserkabeltrasse betroffen seien. Die konkrete Lage der Anlagen sei durch Suchschachtungen auf Kosten des Verursachers zu prüfen. Die Anlagen befänden sich in der Mitte eines dinglich gesicherten Schutzstreifens. Unmittelbar neben der Erdgashochdruckleitung befänden sich Fernmeldekabel in Rohrscheitelhöhe. Das Unternehmen informiert über Auflagen und Hinweise zum Schutz der Erdgashochdruckleitungen. Es wird unter anderem darüber informiert, dass Bebauungen mit einem Abstand von unter 20,0 Meter mit dem Leitungsträger abzustimmen sind, um potentielle Beeinträchtigungen der Erdgashochdruckleitung zu vermeiden. Baumaßnahmen oder andere Veränderungen im Bereich der Anlagen seien durch eine gesonderte Anfrage zur Stellungnahme vorzustellen. Antwort: In der Planzeichnung des Bebauungsplan-Entwurfs wurde die Erdgashochdruckleitung gemäß der eingereichten Bestandspläne mit einem Schutzstreifen von 3,0 Metern zu beiden Seiten eingezeichnet. Die LWL-Trasse (Glasfaserkabel) verläuft parallel zur Erdgashochdruckleitung und liegt in deren Schutzstreifen. In den textlichen Festsetzungen wird unter „Hinweise“ aufgenommen, dass für die Erdgasleitung DN 250 die Bestimmungen des Leitungsträgers zu beachten sind. Im GE-Gebiet südlich des Hotels liegt ein kleiner Teil der überbaubaren Fläche innerhalb eines Abstandes von unter 20,0 Meter zur Erdgashochdruckleitung. Im Rahmen einer Baugenehmigung sind Abstimmungen mit dem Leitungsträger erforderlich. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 7.2 Es wird um Beteiligung am weiteren Verfahren gebeten. Antwort: Das Unternehmen wird im weiteren Verfahren erneut beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Landesbetrieb Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld 8.1 Für den Teilbereich 2 wird auf die Stellungnahme zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 06/016 verwiesen. Darin wies der Landesbetrieb darauf hin, dass zur Beurteilung des Vorhabens zur Errichtung von Möbelfachmärkten ein Verkehrsgutachten zu erstellen sei, das die Nachweise der Leistungsfähigkeit von Fahrbahnen, Rampen, Knotenpunkten, insbesondere der relevanten BAB-Anschlussstellen enthalte. Antwort: Im Jahr 2017 wurde im Rahmen des Verfahrens VEP 06/016 ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Darin wurde eine Worst-Case-Betrachtung unter Berücksichtigung der Baumarktentwicklung an der Straße Am Hülserhof und einer Veranstaltung im ISS-Dome durchgeführt. Im Rahmen einer Extremtag-Betrachtung wurde die maximale Belastung im Netz zusätzlich mit dem durch eine Veranstaltung im ISS Dome generierten Verkehrsaufkommen kombiniert. Im Ergebnis dieser Betrachtung konnte für die Spitzenstunde an allen Knotenpunkten eine ausreichende Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden. Der Bebauungsplan-Entwurf 06/018 sieht nördlich der Theodorstraße jedoch keine Möbelmärkte, sondern ein Gewerbegebiet vor. Gewerbebetriebe erzeugen weniger Kundenverkehr, sodass gegenüber der Berechnung aus 2017 sogar von weniger Fahrten auszugehen ist. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 8.2 Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des Paragrafen 9 Bundesfernstraßengesetz und die kreuzungsrechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen seien zu beachten und einzuhalten. Das Unternehmen bezieht sich diesbezüglich auf allgemeine Forderungen, die u.a. die nachrichtliche Übernahme der Schutzzonen vorsehen. Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 Antwort: In die Planzeichnung des Bebauungsplan-Entwurfs wurden die Anbauverbotszone von 40,0 Metern und die Anbaubeschränkungszone von 100,0 Metern zur A 52, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, aufgenommen. Dies wurde zusätzlich in den textlichen Festsetzungen unter II.2 der Nachrichtlichen Übernahmen erläutert und auf Einzelfallprüfungen bei Abweichungen hingewiesen. Der Abweichungen einer Bebauung innerhalb der Anbauverbotszone im geplanten Industriegebiet (GI) wurde in der Vergangenheit seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW – Autobahnniederlassung Krefeld zugestimmt. Der Teil der Halle innerhalb der Anbauverbotszone wurde nicht in die überbaubare Fläche des GI-Gebietes aufgenommen und genießt Bestandsschutz. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 8.3 Eine abschließende Stellungnahme sei erst bei Vorlage einer Detailplanung möglich. Künftige Planungen dürften im umliegenden klassifizierten Straßennetz keine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit und der Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs nach sich ziehen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW – Autobahnniederlassung Krefeld behalte sich vor, erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt/ des Vorhabenträger zu fordern. Gegenüber der Straßenbauverwaltung könnten keine Ansprüche auf aktiven/ passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderliche Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Aussagen zu Eingriff und Ausgleich in den Naturhaushalt würden erst im weiteren Verfahren ergänzt. Antwort: Der Landesbetrieb Straßenbau NRW – Autobahnniederlassung Krefeld wird im weiteren Verfahren beteiligt. Es werden keine Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz geltend gemacht. Externe Ausgleichsflächen werden nicht festgesetzt. Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt. 9. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Niederrhein Da die Landesstraße Nr. 49 in diesem Bereich in der Baulast der Stadt Düsseldorf liege, bestünden aus Sicht der Niederlassung Mönchengladbach keine Bedenken. Es sei jedoch die Autobahnniederlassung in Krefeld hinsichtlich der Belange der Bundesautobahnen Nr. 44 und 52 ebenfalls zu beteiligen. Stand: 29.01.2020, Vorlage Nr. APS/062/2019 Antwort: Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde beteiligt. Der Stellungnahme wurde gefolgt. 10. Landesbetrieb Wald und Holz NRW Es wird auf die Stellungnahmen vom 04.08.2016, 10.10.2016 und 23.01.2018 zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 06/016 verwiesen. Darin regt der Landesbetrieb Wald und Holz NRW an, alle Waldflächen als „Wald“ darzustellen und zeichnerisch sowie textlich zu sichern. Der Verlust bestehender Waldflächen sei im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Im Waldumwandlungsbescheid würden Nebenbestimmungen zu den verwendeten Baumarten und Pflanzqualitäten ausgeführt, die für die verbindliche Umsetzung der Ersatzaufforstungen anzuwenden seien. Antwort: Der Bebauungsplan-Entwurf 06/018 sieht nördlich der Theodorstraße eine „Fläche für Wald“ vor. Im Gegensatz zur Planung für zwei Möbelfachmärkte im Rahmen des VEP 06/016 wird die Waldfläche größtenteils in ihrer ursprünglichen Form dargestellt. Die ausgewiesene „Fläche für Wald“ entspricht in ihrer Größe der am 25.10.2016 zu Grunde liegenden dauerhaften und befristeten Waldumwandlungsgenehmigung. Der Wald wird somit insgesamt 1:1 wiederhergestellt. Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt. 11. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland Zur geplanten Neuansiedlung von Gewerbe werde auf die Stellungnahme vom 0

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen APS/047/2021