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Title: 00376852.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00376852.pdf
Published Time: Tue, 12 Jan 2021 09:36:22 GMT
Number of Pages: 5
Markdown Content:
APS/056/2020
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 (Entwurf) – Nördlich und Südlich Theodorstraße - Stellungnahmen, Planbeschluss
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 6 09.09.2020 Anhörung
Bezirksvertretung 6 27.01.2021 Anhörung
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
23.09.2020 Vorberatung
Haupt - und Finanzausschuss 28.09.2020 Vorberatung
Rat 08.10.2020 Entscheidung Seite 2
## Sitzung des APS am 23.09.2020 Vorlage Nr. APS/056/2020
## Flächennutzungsplanänderung Stellungnahmen
## Nr. 195 (Entwurf) Planbeschluss
## - Nördlich und südlich Theodorstraße -Seite 3
Vorlage Nr. APS/056/2020
Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 (Entwurf)
- Nördlich und südlich Theodorstraße -
- Stellungnahmen
- Planbeschluss
Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 195
– Nördlich und südlich Theodorstraße - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Seite 4
Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 1 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/061/2019 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 27.02.2020, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage).
II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 (Entwurf) - Nördlich und südlich Theodorstraße - während der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage.
III. Der Rat der Stadt beschließt
den für ein Gebiet etwa südlich der Theodorstraße, im Westen einschließlich der Wendeschleife der Stadtbahn, im Süden etwa nördlich des Industrieunternehmens Vallourec Deutschland GmbH und im Osten etwa bis zur Straße Am Schüttenhof sowie nördlich der Theodorstraße, westlich der Straße Am Hülserhof
- maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 (Entwurf) – Nördlich und südlich Theodorstraße -
erstellten Entwurf gemäß § 5 Abs. 5 BauGB als Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 – Nördlich und südlich Theodorstraße - mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 26.06.2020 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2).
Anlagen:
1. Behandlung Stellungnahmen 2. Begründung Seite 5
3. Zusammenfassende Erklärung 4. Plandarstellung 5. Beschlusstext_3_2 6. Bericht_3_1 7. Stellungnahmen_4_1
1. Behandlung Stellungnahmen als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - FNP195_APS-056-2020_02_Anlage1_Einsprechende_4_2_3_2-Behandlung-Stgn_4_2_3.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00383769.pdf
Published Time: Thu, 16 Jul 2020 13:17:55 GMT
Number of Pages: 40
Markdown Content:
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/056/2020
# Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 15.04.2020 bis 15.05.2020 sowie der Behördenbeteiligung vom 17.03.2020 bis 21.04.2020 zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 - Nördlich und südlich Theodorstraße -
A. Behandlung der Stellungnahmen - Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen B. Liste der Einsprechenden - Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen C. Behandlung der Stellungnahmen - Öffentlichkeit D. Liste der Einsprechenden – Öffentlichkeit - 2 -Stand: 26.06.2020
A. Behandlung der Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 - Nördlich und südlich Theodorstraße -
Zu 1.: Bezirksregierung Düsseldorf
1.1.: Die Einwenderin merkt an, dass gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken bestünden, da sich im Plangebiet keine Bau- und Bodendenkmäler befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stünden und dass der Landschaftsverband Rheinland (Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn) sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen sei.
Antwort: Sowohl der Landschaftsverband Rheinland (Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn) als auch die Untere Denkmalbehörde wurden beteiligt. Die Belange des Landschaftsverbandes Rheinland sind unter Punkt 8. dargestellt.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
1.2.: Die Einwenderin stellt hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes fest, dass sich Teilbereich 2 im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Stadt Düsseldorf befände, der dort das Entwicklungsziel „Befristete Erhaltung der Landschaft bis zur Realisierung der Ziele der Bauleitplanung“ verfolge. Im südlichen Teil befände sich ein gesetzlich geschütztes Feuchtbiotop gemäß Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraf 42 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Dies sei zu beachten. Der Teilbereich 1 liege außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. Artenschutzrelevant sei hier die Betroffenheit der Kreuzkröte. Eine Evakuierung der Kreuzkrötenpopulation sei im Vorfeld der Planungsumsetzung erforderlich. Vorbehaltlich der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit (unter anderem Umsetzung der CEF-Maßnahme (continuous ecological functionality-measures, Übersetzung: Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion: - 3 -Stand: 26.06.2020
Kreuzkröte), die im Folgeverfahren nachzuweisen sei, bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Änderung.
Antwort: Das Feuchtbiotop mit seinem Schutzanspruch werden im Umweltbericht in Kapitel 10.2 Natur und Freiraum unter b) Tiere, Pflanzen und Landschaft beschrieben. Die geplante Darstellung einer Grünfläche steht der Beachtung des gesetzlichen Schutzanspruches des Biotopes nicht entgegen. Im Umweltbericht werden im Kapitel 10.2 Natur und Freiraum unter c) Artenschutzrechtliche Prüfung die Belange der Kreuzkröte dargestellt. Dort wird dargelegt, dass im Vorfeld der Realisierung des auf Bebauungsplanebene vorgesehenen Gewerbegebietes eine Evakuierung der Kreuzkrötenpopulation auf die vorhandenen Artenschutzflächen in Düsseldorf-Gerresheim erforderlich ist. Diese Ersatzfläche befindet sich in städtischem Besitz. Durch die Umsiedlung der Schwerpunktpopulation auf diese Artenschutzfläche in Gerresheim sowie den Erhalt und die Stärkung der dortigen Population bleibt der Erhaltungszustand der Kreuzkröte in einem guten Zustand. Die entsprechenden Regelungen werden durch den parallelen Bebauungsplan Nummer 06/018 getroffen.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
1.3.: Die Einwenderin bemerkt, dass die eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) in Bezug auf niederfrequente elektrische und magnetische Felder betrachtet worden seien. Die zu betrachtende Fläche, Teilbereich 2, werde von einer Höchstspannungsfreileitung überspannt. Der Einwirkungsbereich einer 380kV Niederfrequenzanlagen von 20 Meter, bezogen auf den äußersten ruhenden Leiter, beschreibe den Bereich, in dem die Anlage einen signifikanten von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursache, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösten. Der einzuhaltende Schutzstreifen von 20 Meter könne in diesem Fall nicht eingehalten werden. Die Schutzabstände bei 380kV Niederfrequenzanlagen seien für - 4 -Stand: 26.06.2020
Gebäude und Grundstücke, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten, einzuhalten. Werde der Abstand unterschritten, sollte die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV gegebenenfalls gutachtlich nachgewiesen werden. Die Anforderungen würden nicht für Gebäude und Orte gelten, die dem nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten. Der Vorsorgegedanke gemäß Paragraf 4 der 26. BImSchV bliebe unberührt, konkreter zu betrachten sei Absatz 3.
Antwort: Die von der Einwenderin angeführte Höchstspannungsfreileitung befindet sich in den Teilbereichen 1 und 2 der Flächennutzungsplanänderung und wird in Teil B der Begründung (Kapitel 10 Schutzgutbetrachtung, Unterkapitel 10.1 Mensch, Elektromagnetische Felder) beschrieben und in der Plandarstellung nachrichtlich übernommen. Die Hinweise und Anregungen für den Umgang mit elektromagnetischen Feldern finden in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung insofern umfassende Berücksichtigung, weil Bauflächen oder Baugebiete, die für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind und die sich im Einwirkungsbereich der Höchstspannfreileitung befinden, nicht dargestellt werden.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
1.4.: Die Einwenderin stellt dar, dass die von der 195. Flächennutzungsplanänderung betroffenen Flächen überwiegend außerhalb eines Wasserschutzgebiets (festgesetzt oder geplant) oder eines Einzugsgebiets der öffentlichen Trinkwassergewinnung lägen. Lediglich entlang der nördlichen Grenze des Teilbereichs 2 könne nicht abschließend geklärt werden, ob anteilige Flächen innerhalb der angrenzenden Zone III B des festgesetzten Wasserschutzgebiets „Am Staad“ lägen. Die vorliegenden Plananlagen würden diese Prüfung auf Betroffenheit nicht abschließend zulassen. Da der Vollzug der Wasserschutzgebietsverordnung „Am Staad“ bei einer Betroffenheit im vorliegenden Fall bei der Unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf liegen würde, bitte die Einwenderin die potentielle Betroffenheit dort abschließend prüfen zu lassen. Sollte eine - 5 -Stand: 26.06.2020
Betroffenheit festgestellt werden, so seien die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Am Staad“ der Stadtwerke Düsseldorf AG – Wasserschutzgebietsverordnung „Am Staad“ vom 29.01.2010 zu beachten. Es obliege dann der Antragstellerin, die Wasserschutzgebietsverordnung auf die durch das Vorhaben bedingten Betroffenheiten eigenverantwortlich vorzuprüfen. Erforderliche Genehmigungen beziehungsweise Befreiungen vom Verbot seien bei der Unteren Wasserbehörde zu erwirken. Gemäß der Regelungen der oben genannten Wasserschutzgebietsverordnung sei der Wasserwerksbetreiber im Verfahren zu beteiligen, dessen Handlungen den Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung unterlägen. Die Einwenderin empfehle daher, die Stadtwerke Düsseldorf AG bereits in die 195. Flächennutzungsplanänderung einzubinden, sofern eine Betroffenheit des oben genannten Wasserschutzgebietes durch die Untere Wasserbehörde festgestellt werde. Es bestünden gegen die 195. Flächennutzungsplanänderung keine Bedenken, wenn bei einer Betroffenheit des Wasserschutzgebietes ein Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde sowie der Stadtwerke Düsseldorf AG hergestellt werden könne. Sollte keine Betroffenheit festgestellt werden könne, so bestünden keine Bedenken, die über den allgemeinen Grundwasserschutz hinausgingen.
Antwort: Im Umweltbericht wird im Kapitel 10.4 unter b) Wasserschutzgebiete dargestellt, dass sich das Plangebiet nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet und dass der nördliche Bereich des Teilbereichs 2 lediglich an die Wasserschutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes „Am Staad“ angrenzt. Die Untere Wasserbehörde wurde im Verfahren beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Das gleiche gilt für die Stadtwerke Düsseldorf AG.
Der Stellungnahme wurde gefolgt. - 6 -Stand: 26.06.2020
Zu 2.: Ericsson Services GmbH Die Einwenderin hat im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 und der öffentlichen Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Baugesetzbuch eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme ist unter C. Punkt 1 wiedergegeben.
Verweis auf C, Punkt 1.
Zu 3.: GASCADE Gastransport GmbH, im Auftrag von WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG Die Einwenderin hat im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 und der öffentlichen Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Baugesetzbuch eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme ist unter C. Punkt 2 wiedergegeben.
Verweis auf C, Punkt 2.
Zu 4.: PLEdoc GmbH, im Auftrag der Open Grid Europe GmbH, GasLINE GmbH & Co. KG, Viatel Deutschland GmbH
Die Einwenderin nimmt Bezug auf ihr Schreiben im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 17.04.2018, das sich mit Teilbereich 1 befasst, und stellt dar, dass sie im Auftrag der Open Grid Europe GmbH, der GasLINE GmbH & Co. KG und der Viatel Deutschland GmbH tätig sei. Anlagen der Open Grid Europe GmbH seien nicht betroffen. Es verlaufe eine Produktenleitung / Kabelschutzrohranlage der Stadtwerke Düsseldorf im Änderungsbereich. Die weitere Prüfung habe ergeben, dass keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG sowie der Vitael Deutschland GmbH vorhanden seien. Gegen die vorliegende Flächennutzungsplanänderung bestünden daher keine Bedenken. Im Teilbereich 2 verlaufe die Ferngasleitung der Open Grid Europe GmbH (DN 600) in einem 8 Meter breitem Schutzstreifen (4 Meter beiderseits der Leitungsachse). Die Ferngasleitung sei im Flächennutzungsplan im erforderlichen Umfang lagerichtig dargestellt. In der Begründung werde auf die Ferngasleitung hingewiesen. Die Einwenderin gehe davon aus, dass der Bestandsschutz der Ferngasleitung gewährleistet sei und durch - 7 -Stand: 26.06.2020
die vorgesehenen Festsetzungen und Ausweisungen des Flächennutzungsplans keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Ferngasleitung sowie keinerlei Einschränkungen und Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung und Reparatur ergäben. Weitere Anregungen seien dem beiliegenden Merkblatt der Open Grid Europe GmbH mit dem Titel „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ zu entnehmen. Hierin wird empfohlen, dass die Leitungen mit Schutzstreifen gemäß Paragraf 5 Absatz 4 Baugesetzbuch nachrichtlich zu übernehmen oder sonst an geeigneter Stelle zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen seien. Nicht zulässig sei innerhalb des Schutzstreifens zum Beispiel die Errichtung von Gebäuden aller Art, sowie von Mauern parallel über beziehungsweise unmittelbar neben den Ferngasleitungen, Oberflächenbefestigungen in Beton, Dauerstellplätze zum Beispiel für Campingwagen und Verkaufswagen, die Einleitung aggressiver Abwässer, sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitungen gefährden oder beeinträchtigen könnten. Nur mit besonderer Zustimmung der Einwenderin und nach vorangegangener Einweisung vor Ort seien die Freilegung der Leitung, Sprengungen in Leitungsnähe (Abbau von Bodenschätzen), Niveauänderung im Schutzstreifen, der Neubau von kreuzenden oder parallel führenden Straßen, Wegen, Kanälen, Rohrleitungen, Kabeln, Freileitungen und Gleisanlagen sowie die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, sofern eine Leitungsbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden könne, statthaft. Anpflanzungen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern, insbesondere bei Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Kompensation, seien zum Schutz der Ferngasleitungen grundsätzlich außerhalb des Schutzsteifens zu planen. Für die Trassenüberwachung aus der Luft und vom Boden müsse der Trassenverlauf der Open Grid Europe-Leitung sichtfrei und begehbar bleiben. Bei der Errichtung von Windkraftanlagen sei jeweils ein Abstand von mindestens 25 Meter zwischen Ferngasleitung und Rotormastachse einzuhalten. Bei der Ausweisung eines konkreten Bauvorhabens sei eine Stellungnahme im Einzelfall - 8 -Stand: 26.06.2020
erforderlich. Vor Aufnahme von Arbeiten im Bereich oder in der Nähe der Schutzstreifen sei die Einwenderin in jedem Falle zu benachrichtigen, damit erforderlichenfalls die Lage der jeweiligen Leitung und der zugehörigen Einrichtungen in der Örtlichkeit markiert und die Arbeiten überwacht werden könnten. Abschließend teilt die Einwenderin mit, dass im Teilbereich 2 keine Kabelschutzrohranlagen der der GasLINE GmbH & Co. KG und der Vitael Deutschland GmbH vorhanden seien.
Antwort: Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans werden die Belange der von der Einwenderin vertretenen Netzbetreiber und deren Leitungen nicht negativ beeinträchtigt. Auf die Darstellung des Schutzstreifens zusätzlich zur Darstellung der Leitungstrasse wird aus Darstellungsgründen verzichtet. Der Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf ist im Maßstab 1:20.000 angefertigt, sodass sich der Schutzstreifen der Leitungsachse nicht ablesbar darstellen lässt.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Zu 5.: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Niederrhein, Hauptsitz Mönchengladbach Der Einwender hat im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 und der öffentlichen Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Baugesetzbuch eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme ist unter C. Punkt 3 wiedergegeben.
Verweis auf C, Punkt 3.
Zu 6.: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung Krefeld
6.1.: Der Einwender bemerkt, dass die Stellungnahme vom 25.4.2018, die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegeben wurde, weiterhin ihre Gültigkeit behalte. Dort führte der Einwender aus, dass er für den Betrieb und die Unterhaltung der in circa 350 Meter nördlich des Plangebietes verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 28 und der in einem Abst
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
2. Begründung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - FNP195_APS-056-2020_03_Anlage2_Begruendung.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00383770.pdf
Published Time: Thu, 16 Jul 2020 13:19:37 GMT
Number of Pages: 47
Markdown Content:
# Begründung zur 195. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf) - Nördlich und südlich Theodorstraße -- Stadtbezirk 6 - Stadtteil Rath -- 2 -Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
Teil A - Städtebauliche Aspekte ................................................................... 4
1 Planungsanlass .............................................................................. 4
2 Örtliche Verhältnisse ....................................................................... 6
2.1 Beschreibung des Plangebietes ......................................................... 6
2.2 Umgebung .................................................................................... 6
3 Gegenwärtiges Planungsrecht .......................................................... 7
3.1 Landes- und Regionalplan ................................................................ 7
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) .............................................................. 7
3.3 Verbindliche Bauleitplanung ............................................................. 8
4 Sonstige Pläne und Konzepte ........................................................... 9
4.1 Gewerbe- und Industriekernzonen .................................................... 9
4.2 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................ 9
4.3 Regionales Einzelhandelskonzept .................................................... 10
4.4 Grünordnungsplan ........................................................................ 10
4.5 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke, Hinweise ......................... 10
4.5.1 Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International................................................................................ 10
4.5.2 Leitungstrassen ............................................................................ 11
4.5.3 Bodendenkmal ............................................................................. 12
4.5.4 Richtfunkstrecken ......................................................................... 12
4.5.5 Anbaubeschränkungszone ............................................................. 12
5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung .......................................... 13
5.1 Sondergebiet Multifunktionale Halle ................................................ 13
5.2 Fläche für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge....................................................................... 13
5.3 Gewerbliche Baufläche .................................................................. 13
5.4 Sondergebiet Küchenfachmarkt ...................................................... 14
5.5 Grünfläche .................................................................................. 15
5.6 Entsorgungsanlage: Symbol Abwasser............................................. 15
5.7 Hauptversorgungsleitung: Oberirdische Höchstspannungsfreileitung .... 16
5.8 Hauptversorgungsleitung: Unterirdische Gasleitungen ....................... 16
6 Verkehrliche Erschließung .............................................................. 16
6.1 Individualverkehr ......................................................................... 16 - 3 -Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
6.2 Öffentlicher Personennahverkehr .................................................... 16
6.3 Radverkehr ................................................................................. 17
6.4 Fußwegevernetzung ...................................................................... 17
Teil B – Umweltbericht ............................................................................. 18
7 Zusammenfassung ....................................................................... 18
8 Beschreibung des Vorhabens.......................................................... 20
9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet ............................................... 21
10 Schutzgutbetrachtung ................................................................... 23
10.1 Mensch ....................................................................................... 23
10.2 Natur und Freiraum ...................................................................... 26
10.3 Boden ......................................................................................... 30
10.4 Wasser ....................................................................................... 33
10.5 Luft ............................................................................................ 35
10.6 Klima.......................................................................................... 36
10.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................ 39
10.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung............................................. 40
11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ................................... 42
12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................. 43
13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ............................. 44
14 Weitere Angaben .......................................................................... 44 - 4 -Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
# Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass
Die Änderungsbereiche nördlich und südlich der Theodorstraße waren ursprünglich als industrielle Erweiterungsfläche für das südlich angrenzende Industrieunternehmen vorgesehen. Seit Anfang der 1990er Jahre wurden diese bis dahin unbebauten Flächen jedoch einer anderen Nutzung zugeführt, weil sie als Werkserweiterungsflächen nicht mehr benötigt wurden. Übersichtskarte: Teilbereiche 1 und 2 Während Teilbereich 1 bis auf das östliche Grundstück fast vollständig bebaut ist, ist Teilbereich 2 unbebaut und wird lediglich durch eine Höchstspannungsfreileitung überspannt. Anlass der Planung ist es, die vorhandenen Nutzungen langfristig zu sichern, die Brachfläche für eine gewerbliche Nutzung vorzubereiten und die Entwicklung eines attraktiven und belebten Gewerbestandortes vorzubereiten.
Teilbereich 1 Teilbereich 2 - 5 -Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
Im Einzelnen sollen die Wendeschleife der Straßenbahn, die Veranstaltungshalle und die vorhandene Grünstruktur bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung gesichert werden. Die Flächennutzungsplanung dient somit auch der Steuerung und der Sicherung von Flächen, die für spezielle Nutzungen (Veranstaltungshalle und Verkehrsinfrastruktur) vorbehalten werden sollen. Zudem soll die bisher für die Ansiedelung eines Bau- und Gartenfachmarktes vorgesehene Fläche (wieder) für eine breitere Nutzungsvielfalt an gewerblichen Nutzungen vorbereitet werden. Im Änderungsbereich befinden sich Bereiche, für die keine Änderungen vorgesehen sind, die aber aus Darstellungsgründen in den Geltungsbereich einbezogen worden sind. Dabei handelt es sich zum einen um die Fläche des Autohauses. Hier ist und wird zukünftig auch eine gewerbliche Baufläche dargestellt. Zum anderen sind der Küchenfachmarkt, das Hotel und der Parkplatz Teil des Änderungsbereichs, ohne dass hier eine wesentliche Änderung geplant ist. Am 3.9.2019 fand im Plangebiet ein Workshop zur Entwicklung einer neuen Perspektive für eine lebendige Theodorstraße statt. Gemeinsam mit Unternehmern, Gewerbetreibenden, politischen Vertretern, Planungsexperten und der interessierten Öffentlichkeit wurde an Ideen für die zukünftige Entwicklung der Theodorstraße gearbeitet. Hierbei standen neben der Sicherung und Stärkung des Gewerbestandortes ergänzende Nutzungen (wie beispielsweise zusätzliche gastronomische Angebote, Dienstleistungen und Freizeitnutzungen) im Fokus. Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung bereitet diese angestrebte Nutzungsmischung vor, in dem sie vorhandene belebende Nutzungen wie die Multifunktionshalle sichert, vorhandene Grünvernetzungen stärkt und die Aktivierung der vorhandenen Brachfläche im Osten des Änderungsbereichs vorbereitet. Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/018 Theodorstraße - zwischen A52 und Wahlerstraße durchgeführt. Da es sich um ein einfaches Planverfahren handelt, für das durch vorangegangene Änderungsverfahren bereits umfassende Informationen vorlagen, wurde eine zeitgleiche Behördenbeteiligung gemäß Paragraf 4 Absatz 2 und Paragraf 3 Absatz 2 Baugesetzbuch durchgeführt. - 6 -Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
2 Örtliche Verhältnisse
2.1 Beschreibung des Plangebietes Das rund 23 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rath, am Gewerbe- und Fachmarktstandort Theodorstraße, nördlich und südlich der Theodorstraße. Es besteht aus zwei Teilbereichen. Teilbereich 1 befindet sich südlich der Theodorstraße und ist 18,5 ha groß. Im Westen von Teilbereich 1 liegt die Wendeschleife und Endhaltestelle der Stadtbahn (Rheinbahn AG), die von der oberirdischen Höchstspannungsfreileitung in Nordsüdrichtung überspannt wird. Daran schließen sich entlang der Theodorstraße ein Autohaus, die Multifunktionshalle (ISS Dome) und deren Parkhaus, ein Küchenfachmarkt, ein Hotel sowie ein Parkplatz und im Osten des Plangebietes eine Brachfläche an. Teilbereich 1 ist bis auf die im Osten gelegene Brachfläche vollständig bebaut. Die bebauten Grundstücke sind zum größten Teil versiegelt und derzeit alle genutzt. Teilbereich 2 liegt nördlich der Theodorstraße und westlich der Straße Am Hülserhof und umfasst 4,5 ha. Teilbereich 2 stellt sich als Grünfläche mit Baum- und Strauchbestand sowie einem Feuchtbiotop dar, über die eine oberirdische Höchstspannungsfreileitung verläuft. Somit ist Teilbereich 2 unbebaut und unversiegelt. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch die Theodorstraße und die Straße Am Hülserhof. Der westliche Bereich des Teilbereichs 1 wird zudem durch die Straße Am Röhrenwerk und der östliche Bereich durch zwei Stichstraßen, die von der Theodorstraße abzweigen, erschlossen. 2.2 Umgebung Das Plangebiet ist Teil eines größeren Gewerbegebietes an der Theodorstraße. Südlich des Plangebietes befindet sich das Firmengelände des Industrieunternehmens Vallourec Deutschland GmbH, das Stahlröhren produziert. Westlich des Plangebietes schließen sich Bürogebäude der Firma Vallourec und ein Röhrengroßhandel an. Nördlich und östlich des Änderungsbereichs befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen wie beispielsweise Bürogebäude, Logistikbetriebe, ein Gartencenter, ein Tagungshotel sowie derzeit noch untergenutzte Brachflächen sowie ein Gewerbepark. - 7 -Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
Die Düsseldorfer Innenstadt ist rund 7,0 km entfernt und der Flughafen Düsseldorf befindet sich rund 1,5 km Entfernung in nordwestlicher Richtung.
3 Gegenwärtiges Planungsrecht
3.1 Landes- und Regionalplan Im wirksamen Regionalplan Düsseldorf ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Gewerbe (ASB-GE) dargestellt. Damit wird sichergestellt, dass in diesem Bereich Flächen für gewerbliche Nutzung gesichert werden. Auszug aus dem wirksamen Regionalplan im Bereich Theodorstraße Die landesplanerischen Anfragen gemäß Paragraf 34 Absätze 1 und 5 Landesplanungsgesetz haben ergeben, dass die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im bisher wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 1992 ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche (G) und im Bereich des Küchenfachmarktes als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Küchenfachmarkt mit einer ungewichteten Verkaufsfläche von maximal 5.500 m², davon zentrenrelevante Randsortimente mit maximal 550 m², gemäß Paragraf 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt. Im Bereich der heutigen Brachfläche ist ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Bau- und Gartenfachmarkt mit einer ungewichteten Verkaufsfläche von maximal 19.000 m², davon zentrenrelevante - 8 -Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
Randsortimente mit maximal 650 m², gemäß Paragraf 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt. Über das Plangebiet hinweg verläuft eine oberirdische Höchstspannungsfreileitung und es liegt innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Düsseldorf. Im Plangebiet verlaufen zudem unterirdische Gasleitungen. Derzeit befindet sich ein weiteres Änderungsverfahren im Bereich der Theodorstraße in Bearbeitung. Es handelt sich um die 188. Änderung des Flächennutzungsplans, die die eine Sondergebietsdarstellung für einen Bau- und Gartenfachmarkt auf der Fläche nördlich der Theodorstraße und östlich der Straße Am Hülserhof, zum Ziel hat. Bisher war südlich der Theodorstraße im Änderungsbereich der 195. Änderung des Flächennutzungsplans eine Fläche für die Ansiedlung eines Bau- und Gartenfachmarktes vorgesehen, die allerdings nicht für diese Nutzung aktiviert werden konnte. 3.3 Verbindliche Bauleitplanung Teilbereich 1 wird zwischen der Straße Am Röhrenwerk und der Stichstraße Theodorstraße vom Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 5682/007 aus dem Jahr 1981 abgedeckt. Kleine Bereiche im Osten von Teilbereich 1 werden von den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nummer 5782/012 und Nummer 5781/035 aus dem Jahr 1981 erfasst. Diese Bebauungspläne sehen Erweiterungsflächen für den industriellen Röhrenproduzenten vor und setzen jeweils ein Industriegebiet fest. Da die Erweiterung des Werksgeländes nicht realisiert wurde, erfolgte über die Jahre eine abweichende bauliche Entwicklung von den Bebauungsplänen. Bei der Teilfläche westlich der Straße Am Röhrenwerk handelt es sich um eine planfestgestellte Fläche für Betriebszwecke der Stadtbahn. Der Bereich südlich der Wendeschleife ist als unbeplanter Innenbereich gemäß Paragraf 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Die Teilbereiche 1 und 2 werden zudem von dem Bebauungsplan Nummer 5582/033 aus dem Jahr 2005 tangiert, der entlang der Anschlussstelle A52 und der Theodorstraße eine Verkehrsfläche festsetzt. Der nördliche Bereich des Teilbereichs 2 wird durch den Fluchtlinienplan Nummer 5682/002 aus dem Jahr 1926 erfasst, der dort einen Sportplatz festsetzt. Die 195. Flächennutzungsplanänderung – Nördlich und südlich Theodorstraße – erfolgt gemäß Paragraf 8 Absatz 3 Baugesetzbuch im Parallelverfahren zur - 9 -Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
3. Zusammenfassende Erklärung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - FNP195_APS-056-2020_04_Anlage2_ZusammenfassendeErklärung.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00383771.pdf
Published Time: Thu, 16 Jul 2020 13:20:03 GMT
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Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
# Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 - Nördlich und südlich Theodorstraße -Stadtbezirk Rath Stadtteil 6 Kurzbeschreibung
Das Plangebiet besteht aus zwei Teilbereichen, die sich nördlich und südlich der Theodorstraße im Stadtteil Rath befinden. Es handelt sich um einen gewerblich geprägten Standort. Teilbereich 1 befindet sich südlich der Theodorstraße und umfasst überwiegend bebaute Grundstücke (Wendeschleife der Stadtbahn, Autohaus, Multifunktionalen Halle - ISS-Dome, Küchenfachmarkt, Hotel und Parkplatz) sowie ein brachliegendes Grundstück im Osten. Teilbereich 2 liegt nördlich der Theodorstraße und westlich der Straße Am Hülserhof. Es handelt sich um eine Grünstruktur. Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, die bestehenden Nutzungen zu sichern und den bisherigen Sondergebietsstandort für einen Bau- und Gartenfachmarkt südlich der Theodorstraße aufzugeben und für eine Vielfalt an gewerblichen Nutzungen zu öffnen. Der Bau- und Gartenfachmarkt soll nun nördlich der Theodorstraße realisiert werden. Im Teilbereich 1 ist die Darstellung von gewerblichen Bauflächen, eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Multifunktionale Halle, eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Küchenfachmarkt und einer Verkehrsfläche vorgesehen. Dies dient in erster Linie der Sicherung der vorhandenen Nutzungen. Im Teilbereich 2 ist die Darstellung einer Grünfläche vorgesehen, um den vorhandenen Grünzug zu sichern. - 2 -Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die am 3.12.2019 stattfand, wurden seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Änderung des Flächennutzungsplanes keine Anregungen vorgebracht, die zu einer Veränderung der Plandarstellungen geführt hätten. Es wurden Fragen gestellt zur Erforderlichkeit der Ansiedlung eines Bau- und Gartenfachmarktes im Bereich der Theodorstraße, zu möglichen Bodenbelastungen durch Vornutzungen, zu Bürobauten, zur Flächenstrategie für produktions- und handwerksgeprägten Branchen und zu Wohnnutzungen. Diese Fragen wurden in der Veranstaltung beantwortet und im Protokoll dokumentiert.
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen
In der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen, die vom 22.03. bis zum 23.04.2018 durchgeführt wurde, gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der Plandarstellungen erforderlich gemacht hätten. Die Stellungnahmen des Umweltamtes, des Gartenamtes und des Stadtentwässerungsbetriebes wurden in den Umweltbericht eingearbeitet. Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde das Plangebiet um Teilbereich 2 nördlich der Theodorstraße vergrößert, um den dort vorhandenen Grünzug auf der Ebene der Flächennutzungsplanung zu sichern. Bisher war Teilbereich 2 Gegenstand der 184. Änderung des Flächennutzungsplans, die allerdings nicht mehr weitergeführt wird. Im Rahmen der Behördenbeteiligung, die vom 17.3. bis zum 21.4.2020 stattfand, wurden keine Stellungnahmen eingereicht, die zu einer wesentlichen Änderung der Planung geführt haben. Wie bereits zur frühzeitigen Behördenbeteiligung äußerten sich die Betreiber der im Gebiet vorhandenen Leitungstrassen und teilten die Lage der Leitungen und deren Schutzansprüche mit. Die Trassen sind in der Änderung des Flächennutzungsplans lagerichtig dargestellt. Änderungen haben sich dadurch nicht ergeben. - 3 -Stand: 26.06.2020, Vorlage Nr. APS/056/2020
Öffentliche Auslegung
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet worden. Dies hat zu keiner Änderung der Planung geführt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die vom 15.4. bis zum 15.5.2020 stattfand, wurden von einigen Trägern öffentlicher Belange die bereits zur Behördenbeteiligung eingereichten Stellungnahmen erneut vorgebracht. Es wurden keine Stellungnahmen von Bürgerinnen oder Bürger eingereicht.
Umweltbelange
Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt.
5. Beschlusstext_3_2 als Text anzeigen
Title: 00383773.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00383773.pdf
Published Time: Thu, 16 Jul 2020 13:22:52 GMT
Number of Pages: 3
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Sitzung des APS am 27.02.2020 Vorlage Nr. APS-061-2019 Flächennutzungsplanänderung Öffentlichkeitsbeteiligung Nr. 195 (Entwurf) Behördenbeteiligung - Nördlich und südlich Öffentliche Auslegung Theodorstraße -Stand: 17.01.2020, Vorlage Nr. APS-061-2019
Vorlage Nr. APS-061-2019
Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 (Entwurf) - Nördlich und südlich Theodorstraße -
- Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung - öffentliche Auslegung Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 – Nördlich und südlich Theodorstraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Stand: 17.01.2020, Vorlage Nr. APS-061-2019
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 – Nördlich und südlich Theodorstraße - und seiner Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt den vorliegenden Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.
6. Bericht_3_1 als Text anzeigen
Title: 00383774.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00383774.pdf
Published Time: Thu, 16 Jul 2020 13:23:20 GMT
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> Stand: 17.01.2020
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2019
# Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 25.11.2019 bis 20.12.2019 zur 195. Änderung des Flächennutzungsplans (Vorentwurf) – Nördlich und südlich Theodorstraße – und
# zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 06/018 - Theodorstraße – zwischen A 52 und Wahlerstraße -Stadtbezirk 6 - Stadtteil Rath A: Bericht über die Durchführung der Veranstaltung „Stadtplanung zur Diskussion“
Ort: Aula der Joachim-Neander-Schule, Rather Markt 2, 40472 Düsseldorf Zeit: 03.12.2019, 18:00 Uhr - 18:40 Uhr Anwesend: Herr Bezirksbürgermeister Ralf Thomas fünf Bürgerinnen und Bürger zwei Mitarbeiterinnen und ein Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes Der Bezirksbürgermeister Herr Thomas eröffnet die Versammlung, begrüßt alle Anwesenden und gibt den Vertretern der Verwaltung das Wort. Herr Stranzenbach stellt den Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplans vor und erläutert, an welcher Stelle sich das Verfahren mit der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ derzeit befindet. Er weist hierbei insbesondere auf die weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung am Planverfahren hin. Im Anschluss erläutert Frau Dohmen die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung erfolgt. Stand: 17.01.2020 Herr Stranzenbach stellt anschließend den Bebauungsplanvorentwurf vor. Dieser sieht für seinen Geltungsbereich an der Theodorstraße ein Potential für Ansiedlungen von Dienstleistungsbetrieben einschließlich Unternehmenszentralen, innovativen Gewerbeansiedlungen produktions- und handwerksorientierter Branchen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben und Freizeitangeboten sowie Gastronomie vor. Im Anschluss werden folgende Fragen zu den Planverfahren gestellt und von der Verwaltung beantwortet: 1. Bestehen im Geltungsbereich Bodenbelastungen, die möglicherweise von ansässigen oder ansässig gewesenen industriellen Nutzungen stammen?
Antwort: Die Flächen im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurfs wurden bis in die 1990er Jahre überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Sie waren potentielle Erweiterungsflächen des benachbarten Röhrenwerks, die dafür jedoch nicht genutzt wurden. Nach dem Verkauf der Flächen wurden stattdessen diverse gewerbliche Nutzungen sowie eine Veranstaltungshalle und ein Küchenfachmarkt realisiert. Aufgrund dieser Entwicklung ist von keiner Bodenbelastung durch industrielle Nutzungen auszugehen. Untersuchungen auf Kampfmittelfreiheit oder bodenarchäologische Untersuchungen haben bereits im Rahmen verschiedener Genehmigungsverfahren stattgefunden. 2. Warum wird die Ansiedlung eines Bau- und Gartenfachmarktes nördlich der Theodorstraße und östlich der Straße Am Hülserhof geplant, obwohl bereits in unmittelbarer Nähe sowohl ein Bau- als auch ein Gartenfachmarkt vorhanden sind.
Antwort: Das angesprochene Projekt liegt außerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurfes. Es wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept „Rahmenplan Einzelhandel“ verwiesen, das die Fläche als Teil des dort definierten Fachmarktstandortes Nord ausweist. Somit wird die Ansiedlung einer solchen Nutzung an diesem Standort ermöglicht. 3. Ein Bürger stellt fest, dass die vorgestellte Grafik zu den Kernaussagen der Diskussionen der Workshopveranstaltung „Perspektive Lebendige Stand: 17.01.2020 Theodorstraße“ vom 03.09.2019 für einige Teilbereiche nördlich und südlich der Theodorstraße „Handwerk / Produktion“ bzw. „Freizeit / Sport / Gastronomie / Versorgung“ als Nutzungsvorschläge darstellt. Diese Vorstellungen stünden der in der Öffentlichkeit viel diskutierten potenziellen Ansiedlung eines Möbelfachmarktes entgegen.
Antwort: Der Verwaltung liegt derzeit keine konkrete mit der Stadt Düsseldorf abgestimmte Planung zur Ansiedlung eines Möbelfachmarktes an der Theodorstraße vor, die kurzfristig umgesetzt werden könnte. Daher ist die Ansiedlung eines Möbelfachmarktes an der Theodorstraße eine Option für die zukünftige Entwicklung; die Aufstellung eines Bebauungsplans mit diesem Entwicklungsziel ist vorstellbar. 4. Besteht durch die heute im Bebauungsplan-Vorentwurf vorgestellten Nutzungsziele und der generellen zukünftigen Vorstellbarkeit einer alternativen Möbeleinzelhandelsnutzung nicht ein Widerspruch?
Antwort: Die Stadt Düsseldorf steht in enger Abstimmung mit den Grundstückseigentümern, für die mit diesem Bebauungsplan neue Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Ausweisung für einen Möbeleinzelhandel in einem Bebauungsplan erscheint nur dann sinnvoll, wenn ein allseitiger Konsens zu einem konkreten Projekt besteht, d.h. auch der politische Wille zu dessen Umsetzung gegeben ist. Der heute vorgestellte Bebauungsplan-Vorentwurf steht in keinem Widerspruch zu einer für die Zukunft vorstellbaren alternativen Nutzung, sondern bietet gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten, die aktuell in gesamtstädtischem Interesse stehen. Stand: 17.01.2020 5. Es wird angeregt, dass perspektivisch auch über eine Wohnnutzung an der Theodorstraße nachgedacht werden sollte.
Antwort: Eine Wohnnutzung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Vorentwurfs 06/018 aufgrund der Nähe zu bestehenden emittierenden Betrieben nicht vorgesehen und nicht möglich, da die Darstellung im Regionalplan einer Entwicklung von Wohnbauflächen entgegensteht. Zudem ist die Schaffung von Gewerbeflächen im gesamtstädtischen Interesse, was durch den Beschluss zum Gewerbe- und Industriekernzonenplan durch den Rat im letzten Jahr untermauert wurde. 6. Sind in den Gewerbegebieten Bürotürme in Planung?
Antwort: Der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf enthält in dieser frühen Entwurfsphase noch keine Aussage über geplante zulässige Gebäudehöhen. Über Festsetzungen zu Gebäudehöhen bzw. einer maximal zulässigen Anzahl an Vollgeschossen wird im weiteren Verfahren entschieden. Eine Hochhausbebauung ist derzeit nicht vorgesehen. 7. Es wird um erneute kurze Vorstellung der Gewerbe- und Industriekernzonen
gebeten. Die im Rahmen des Masterplans Industrie erstellte Flächenstrategie für die produktions- und handwerksgeprägten Branchen - Gewerbe- und Industriekernzonen - in Düsseldorf wurde vom Rat der Stadt am 13.12.2018 beschlossen. Es handelt sich um ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept, das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist. In der Kartendarstellung der Gewerbe- und Industriekernzonen ist entlang der Theodorstraße größtenteils eine Fläche, die hauptsächlich für gewerbliche Nutzungen (Kategorie B) vorgehalten werden soll, dargestellt. Da sich diese Fläche gleichzeitig am Fachmarktstandort Nord des Rahmenplans Einzelhandel befindet, kann hier grundsätzlich auch die Ansiedlung großflächiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe geprüft werden. Es soll aber die Ansiedlung produktions- und handwerksgeprägtrer Branchen gegenüber sonstigen gewerblichen Nutzungen zukünftig gefördert werden. Des Weiteren dienen die Flächen der Kategorie B als Pufferzone für die direkt angrenzende Kategorie A, die der Sicherung von großflächigen Gewerbe- und Industriearealen dient. Im Stadtbezirk 6 sind in erster Linie die Betriebsflächen der Firma Vallourec der Kategorie A zugeordnet. Stand: 17.01.2020 8. Warum wird das Sondergebiet des geplanten Bau- und Gartenfachmarktes nördlich der Theodorstraße und östlich der Straße Am Hülserhof nicht in der gezeigten Gegenüberstellung der 195. FNP-Änderung (wirksame und geplante Darstellung im FNP) dargestellt?
Antwort: Die 188. FNP-Änderung, die die Verlagerung des Bau- und Gartenfachmarktes auf die genannte Fläche vorbereitet, befindet sich derzeit im Verfahren. Sobald das Änderungsverfahren beendet und die Änderung wirksam ist, wird die Darstellung in den FNP übernommen. Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, dankt Herr Thomas allen Anwesenden für ihr Interesse und der Verwaltung für die Erläuterungen. Die Veranstaltung wird um 18:40 Uhr beendet. Stand: 17.01.2020
B: Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Es wurden im Zeitraum vom 25.11.2019 bis 20.12.2019 keine schriftlichen Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht.
7. Stellungnahmen_4_1 als Text anzeigen
Title: 00383775.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00383775.pdf
Published Time: Thu, 16 Jul 2020 13:27:45 GMT
Number of Pages: 9
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/061/2019
I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 - Nördlich und südlich Theodorstraße - vorgebracht haben
1. Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund 2. Bezirksregierung Düsseldorf Postfach 300865 40408 Düsseldorf 3. Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West Erna-Scheffler-Straße 5 51103 Köln 4. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Am DFS-Campus 10 63225 Langen 5. GASCADE Gastransport GmbH im Auftrag von WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH Co. KG Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel 6. PLEdoc GmbH im Auftrag der Open Grid Europe GmbH, GasLINE GmbH Co. KG, Viatel Deutschland GmbH Postfach 12 02 55 45312 Essen 7. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen - 2 -Stand: 17.01.2020 Autobahnniederlassung Krefeld Hansastraße 2 47799 Krefeld 8. Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 44139 Dortmund Ämter der Stadt Düsseldorf: 9. Umweltamt 10. Stadtentwässerungsbetrieb 11. Gartenamt, Untere Naturschutzbehörde, Grünplanung und Neubau - 3 -Stand: 17.01.2020
II. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 195 – Nördlich und südlich Theodorstraße -
1. : Amprion GmbH
Die Einwenderin stellt dar, dass die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Volkarday – Rath (Blatt 4191 – Maste 2 bis 5) im Geltungsbereich der 195. Änderung des Flächennutzungsplans befände. Beigefügt ist ein Lageplan im Maßstab 1:2.000, aus dem der Verlauf der Leitungstrasse zu entnehmen ist. Die Einwenderin weise darauf hin, dass um die Masten der Leitungen kreisförmige Mastfreiflächen mit einem Radius von 25,00 Metern von allen Maßnahmen freigehalten werden müssten. Baumaßnahmen und andere Nutzungsänderungen im Bereich der Masten müssten mit der Einwenderin abgestimmt werden. Die Leitungen und die Maststandorte müssten jederzeit zugänglich bleiben. Insbesondere sei eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle geplanten Maßnahmen im Bereich der Leitung, insbesondere Bebauung, Geländeniveauveränderungen, Anpflanzungsmaßnahmen sowie der Einsatz von Maschinen, bedürften der Zustimmung der Einwenderin. Gegen die geplanten neuen Ausweisungen im Änderungsbereich (Multifunktionale Halle und Verkehrsfläche) bestünden grundsätzlich keine Bedenken.
Antwort: Die Leitungstrasse der Höchstspannungsfreileitung ist lagerichtig dargestellt und werden in der Begründung im Kapitel „Leitungstrassen“ beschrieben. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden auf Grund der übergeordneten Maßstabsebene (1:20.000) und der generalisierenden Darstellungsweise keine Regelungen in Bezug auf die Zugänglichkeit von Leitungstrassen getroffen. Durch die geplante Änderung werden die Belange der Einwenderin nicht nachteilig betroffen.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. - 4 -Stand: 17.01.2020 2. : Bezirksregierung Düsseldorf
Die Einsprecherin weist daraufhin, dass sich das Plangebiet im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf befindet.
Antwort: In der Begründung wird in Kapitel 4.5.1 auf die Belange des Luftverkehrs eingegangen.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
3.: Deutsche Bahn AG
Die Einwenderin stellt fest, dass bei Beachtung der folgenden Hinweise und Auflagen keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestünden. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstünden Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz-oder Ersatzmaßnahmen könnten gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage handele. Spätere Nutzer der Flächen seien frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Antwort: Die Einwenderin nimmt Bezug auf die Bahnanlagen, die sich in ca. 600 Metern Entfernung vom östlichen Rand des Plangebietes befindet.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
4.: Deutsche Flugsicherung GmbH DFS
Die Einwenderin teilt mit, dass sich das Plangebiet in der Nähe des Flughafens Düsseldorf befände. Durch die geringe Entfernung zu den Radaranlagen am Flughafen könnten Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich Paragraf 18a Luftverkehrsgesetz berührt werden. Bauvorhaben sollten zur Einzelfallprüfung unter Angabe der Bauhöhe der zuständigen Luftfahrtbehörde vorgelegt werden. Weiterhin werde auf den Bauschutzbereich nach Paragraf 12 Luftverkehrsgesetz des Flughafens Düsseldorf hingewiesen.
Antwort: In der Begründung werden im Kapitel „Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf International“ die Belange des Flughafens Düsseldorf dargelegt. In der Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine Regelungen zu Bauhöhen getroffen. Daher werden durch die geplante Änderung - 5 -Stand: 17.01.2020 des Flächennutzungsplanes die Belange des Flughafens Düsseldorf nicht negativ beeinträchtigt.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
5.: GASCADE Gastransport GmbH, im Auftrag von WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH Co. KG
Die Einwenderin macht geltend, dass sie zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH Co. KG antworte. Die Einwenderin teilt mit, dass sich Randbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes eine Erdgasdruckleitung (Anschlussleitung Rath, DN 250, MOP (bar) 100, Schutzstreifenbreite 6 Meter der GASCADE Gastransport GmbH sowie eine LWL-Trasse (LWL-Kabel WINGAS) der WINGAS GmbH befinde. Die LWL-Trasse verlaufe im Schutzstreifen der Erdgashochdruckleitung. Die Lage der Anlagen seien den beigefügten Bestandsplänen Blatt 01.16/H, 01.17/C und 01.18/C zu entnehmen. Zwischen der örtlichen Lage der Anlagen und der Darstellung im Bestandsplan könnten sich Abweichungen ergeben. Der Höhenplan beziehe sich auf den Zeitpunkt der Verlegung der Anlagen. Später vorgenommene Niveauveränderungen seien nicht berücksichtigt. Die Anlagen befänden sich in der Mitte eines dinglich gesicherten Schutzstreifens. Unmittelbar neben der Erdgashochdruckleitung, die kathodisch gegen Korrosion geschützt sei, befänden sich Fernmeldekabel in Rohrscheitelhöhe. Gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Für Maßnahmen seine die Auflagen und Hinweise zum Schutz der Anlagen sowie das beigefügt Merkheft „Auflagen und Hinweise zum Schutz unsere Erdgashochdruckleitungen“ zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme sei keine Zustimmung zu Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen im Bereich der Anlagen der Einwenderin. Diese Maßnahmen seine der Einwenderin durch eine gesonderte Anfrage zur Stellungnahme vorzustellen. Die Einwenderin bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren. Wie den Bestandsplänen zu entnehmen sei, befänden sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber im Gebiet. Diese seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventueller Auflagen anzufragen. Die Einwenderin könne nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben. - 6 -Stand: 17.01.2020 Antwort: Die Leitungstrasse der Einwenderin ist lagerichtig dargestellt und wird in der Begründung im Kapitel „Leitungstrassen“ beschrieben. Sie verläuft laut Planunterlagen aus nördlicher Richtung kommend westlich des ISS-Domes im Bereich der Theodorstraße, die dort als Stichstraße ausgebildet ist, und wird außerhalb des Änderungsbereichs südlich des Parkhauses des ISS-Domes fortgeführt. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden auf Grund der übergeordneten Maßstabsebene (1:20.000) und der generalisierenden Darstellungsweise keine Regelungen in Bezug auf die Zugänglichkeit und Baumaßnahmen im Schutzbereich von Leitungstrassen getroffen. Es wurden alle bekannten Leitungsträger im Verfahren beteiligt. Durch die geplante Änderung werden die Belange der Einwenderin nicht nachteilig betroffen.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
6.: PLEdoc GmbH, im Auftrag der Open Grid Europe GmbH, GasLINE GmbH Co. KG, Viatel Deutschland GmbH
Die Einwenderin macht deutlich, dass sie im Auftrag der Open Grid Europe GmbH, der GasLINE GmbH Co. KG und der Viatel Deutschland GmbH tätig sei. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes seien keine Ferngasleitungen oder Anlagen der Einwenderin berührt seien. Sie weise darauf hin, dass im Änderungsbereich eine Produktenleitung / Kabelschutzrohranlage verlaufe, die von dem Stadtwerken Düsseldorf betrieben werde. Eine weitere Prüfung hätte ergeben, dass im Änderungsbereich keine von der Einwenderin verwalteten Kabelschutzrohranlagen vorhanden seien. Daher würden keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplans erhoben.
Antwort: Die Stadtwerke Düsseldorf wurden im Verfahren beteiligt.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
7.: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung Krefeld
Der Einwender führt aus, dass er für den Betrieb und die Unterhaltung der in ca. 350 m nördlich des Plangebietes verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 28 und der in einem Abstand von 280 m westlich des Plangebietes liegenden A 52 BAB-Anschlussstelle Düsseldorf-Rath, Abschnitt 15 zuständig sei. Seiten der - 7 -Stand: 17.01.2020
Straßenverwaltung bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung. Die Stadt Düsseldorf habe eine leistungsfähige verkehrliche Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz entsprechend der geplanten Gesamtentwicklung des Fachmarktstandortes Nord zu gewährleisten. Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung können nicht geltend gemacht werden. Sofern externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich seien, bitte der Einwender diese in einem Übersichtsplan eingetragen vorzulegen.
Antwort: Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung entstehen keine Kompensationsansprüche.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
8.: Westnetz GmbH
Die Einwenderin stellt dar, dass sich keine 110-kV-Hochspannungsleitungen im Plangebiet befänden und dass es auch keine Planungsabsichten für den Änderungsbereich bestünden. Die Planunterlagen seien an die Amprion GmbH weitergeleitet worden.
Antwort: Die Stellungnahme der Amprion GmbH wurde unter Punkt 1. dargestellt und behandelt.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
9.: Umweltamt der Stadt Düsseldorf
Das Umweltamt stellt Informationen zu den Themenbereiche Schutzgutbetrachtung (Auswirkungen von Verkehrs- und Gewerbelärm auf den Menschen), Boden, Wasser, Luft und Klima bereit und bittet um die Berücksichtigung dieser umweltrelevanten Belange bei der Erarbeitung des Umweltberichts.
Antwort: Die Stellungnahme des Umweltamtes findet Berücksichtigung im Umweltbericht in Teil B der Begründung. Alle voraussichtlich erheblichen Umweltthemen werden hier dargestellt und bewertet. Die inhaltlichen Angaben des Umweltamtes wurden in den Umweltbericht übernommen.
Der Stellungnahme wurde gefolgt. - 8 -Stand: 17.01.2020 10.: Stadtentwässerungsbetrieb der Stadt Düsseldorf
10.1.: Aus Sicht des Stadtentwässerungsbetriebes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Es seien jedoch nachfolgende Hinweise zu beachten. So sei im Teil B der Begründung unter Punkte 4.4 Wasser einzufügen, dass die öffentliche Abwasserbeseitigung im Gewerbegebiet Theodorstraße gemäß Paragraf 44 LWG NRW im Trennsystem erfolge. Das anfallende Schmutzwasser werde im weiteren Verlauf zum Klärwerk Düsseldorf-Nord geleitet und dort gereinigt. Das anfallende Niederschlagswasser werde der Beckenanlage Theodorstraße zugeleitet (Niederschlagswasserbehandlung und –rückhaltung). Anschließend erfolge die Einleitung in den Schwarzbachgraben.
Antwort: Der Umweltbericht der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wurde unter Punkt 4. 4 b) Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung entsprechend ergänzt.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
10.2.: Unter Punkt 4.6 Klima und hier Unterpunkt Überflutungsschutz solle eingefügt werden, dass bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen beziehungsweise deren Änderung wirkungsvolle Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich des Überflutungsschutzes zu treffen und die Ergebnisse der Gefährdungs- und Risikoanalyse in die Aufstellung zu integrieren und dort zu verankern (beispielsweise nach Paragraf 1 und Paragraf 5 Baugesetzbuch). Der Stadtentwässerungsbetrieb nennt beispielhafte Maßnahmen auf Ebene der Flächennutzungsplanung wie die Einbeziehung von Überflutungsgesichtspunkten im Rahmen der Umweltprüfung und der Beteiligung der Fachbehörden. Im Rahmen der Veröffentlichung des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Düsseldorf (KAKDus) und entsprechenden Kartenwerke werden Hinweise gegeben, ob möglicherweise im jeweiligen Plangebiet mit Sturzfluten gerechnet werden müsse. Dies treffe für Teilbereiche zu, die von der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung betroffen seien. Hierzu gehöre die Wendeschleife an der westlichen Plangrenze, der nördliche Bereich des Gebäudekomplexes Hausnummer 279, sowie der rückwärtige Teil des ISS-Domes (Freifläche). Da das Plangebiet heute bereits nahezu vollständig bebaut sei, bestehen nur - 9 -Stand: 17.01.2020
begrenzte Eingriffsmöglichkeiten. Hier sollten Maßnahmen zur Sicherung des Objektschutzes geprüft und gegebenenfalls ergriffen werden.
Antwort: Der Umweltbericht der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wurde unter Punkt 4. 6 Klima und hier Unterpunkt f) Überflutungsschutz ergänzt. Hier wird auf die Gefahren, die von Stutzfluten ausgehen können, hingewiesen und auf mögliche Schutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bebauungsplanung und des Baugenehmigungsverfahrens verwiesen. Konkrete Schutzmaßnahmen an Gebäuden können durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes allerdings nicht geregelt werden. Dies entzieht sich dem Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplans, der die generelle Art der Bodennutzung auf der gesamtstädtischen Maßstabsebene (1:20.000) vorgibt.
Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt.
11.: Gartenamt, Untere Naturschutzbehörde, Grünplanung und Neubau der Stadt Düsseldorf
Das Gartenamt sowie die Untere Naturschutzbehörde stellen umweltrelevante Informationen zur Verfügung. Diese beziehen sich in erster Linie auf die fachspezifische rechtliche Situation, die Bestandsaufnahme und Bewertung, den Forderungen aus umweltverbessernden Planungen und die Prognose der Umweltwirkungen einschließlich der Nullvariante.
Antwort Die Angaben des Gartenamtes bilden eine wichtige fachliche Grundlage zur Erarbeitung des Umweltberichtes (Teil B der Begründung). Sie wurden bei der Erstellung des Umweltberichts umfassend berücksichtigt.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
4. Plandarstellung als Text anzeigen
Title: FNP-195 Nördlich und südlich Theodorstraße_2019-12-10
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00383776.pdf
Published Time: Thu, 16 Jul 2020 13:36:24 GMT
Number of Pages: 1
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