Beschlussvorlage Aktenzeichen HFA/010/2026

Gründung der Wolfgang Köhne Stiftung

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 30. April 2026veröffentlicht

Beschluss & Empfehlung

  • Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) nimmt mit besonderem Dank die von Herrn

URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00585480.pdf Published Time: 2026-05-19T13:49:00.000Z Number of Pages: 2 Markdown Content: HFA/010/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Gründung der Wolfgang Köhne Stiftung Fachbereich :

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Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00585480.pdf Published Time: 2026-05-19T13:49:00.000Z Number of Pages: 2 Markdown Content: HFA/010/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Gründung der Wolfgang Köhne Stiftung Fachbereich : 20 - Kämmerei Dezernentin / Dezernent: Stadtkämmerin Dorothée Schneider Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Haupt- und Finanzausschuss 08.06.2026 Vorberatung Rat 18.06.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) nimmt mit besonderem Dank die von Herrn Wolfgang Köhne angetragene Treuhandschaft für die unselbstständige „Wolfgang Köhne Stiftung“ an. Sachdarstellung: Herr Wolfgang Köhne (Stifter) fördert mit der zu errichtenden unselbstständigen Wolfgang Köhne Stiftung die Zwecke Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Stiftungszweck soll auf Wunsch des Stifters insbesondere die Vergabe von Stipendien zugunsten der Hochschule Düsseldorf und der Hochschule Niederrhein im Bereich ingenieurwissenschaftliche Studiengänge fördern. Herr Wolfgang Köhne trägt der LHD die Treuhandschaft über die unselbstständige Wolfgang Köhne Stiftung an und stattet die Stiftung mit einem Anfangsvermögen von 90.000,00 EUR aus. Weiterhin beabsichtigt der Stifter, Zustiftungen in den Vermögensstock der Stiftung einzubringen und dieser Zuwendungen zukommen zu lassen. Die Stiftung erfüllt die im § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) - Gemeinnützige Zwecke – genannten Voraussetzungen, sodass sie gemeinnützig und steuerbegünstigt ist. Das Finanzamt hat bereits die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung auf Basis des als Anlage beigefügten Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung in Aussicht gestellt. Die „Wolfgang Köhne Stiftung“ wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als Sondervermögen gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW - Sondervermögen - verwaltet. Seite 2 Näheres regelt das als Anlage beigefügte Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung. Anlagen: Satzung Wolfgang Köhne Stiftung Stiftungsgeschäft Wolfgang Köhne Stiftung
Satzung Wolfgang Köhne Stiftung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Mustersatzung Wolfgang Köhne Stiftung V2.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00586911.pdf Published Time: Tue, 12 May 2026 12:10:08 GMT Number of Pages: 6 Markdown Content: 1 Satzung der unselbständigen „Wolfgang Köhne Stiftung“ § 1 Name, Rechtsform (1) Die Wolfgang Köhne Stiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (Treuhänderin) und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung ein- schließlich der Studentenhilfe im Sinne der Abgabenordnung. (2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: a) Vergabe von sog. Deutschlandstipendien an die Hochschule Düsseldorf (HSD) und die Hochschule Niederrhein im Bereich ingenieurwissenschaftli- che Studiengänge b) finanzielle Unterstützung von Einrichtungen der Bildung und deren Stu- dierenden mit dem Schwerpunkt Ingenieurwissenschaften Mindestens zwei Drittel der Mittelverwendung muss Zwecken in Düsseldorf dienen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord- nung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Der Stifter und seine Erben/ Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung mit Ausnahme von § 5 Abs. 4. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem gewidmeten Vermögen, Zustiftungen und zu Grundstockvermögen bestimmtem Vermögen. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. (3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen. (4) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu wahren ist. Im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften können Gewinne aus Umschichtungen von Stiftervermögen angespart oder zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermö- gen. (2) Die Erträge des Grundstockvermögens und die, diesem nicht zuwachsenden, Zu- wendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfül- lung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewandt werden. (3) Soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist, kann die Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Zudem können Erträge im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden, um eine inflationsbedingte Wertminderung des Grundstockvermögens auszugleichen. (4) Aus den Stiftungserträgen sind nach dem Tod des Stifters gem. § 8 Abs. 1 a, Pacht und Pflege des Familiengrabes -bis zu max. 1/3 der jährlichen Erträge- für 20 Jahre sicherzustellen. (5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen. Ein Rechtsanspruch Drit- ter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung be- steht aufgrund dieser Satzung nicht. (6) Die Stiftung kann sich, zur Erfüllung ihres Zweckes, Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen. 3 § 6 Treuhandverwaltung (1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf verwaltet als Treuhänderin das Stiftungsvermö- gen, welches getrennt vom Gemeindevermögen gehalten wird, und nimmt die Stif- tungsverwaltung wahr. Sie stellt die Stiftungsmittel bereit, überwacht die Vergabe von Stiftungsmitteln und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Die Treuhandschaft wird unentgeltlich wahrgenommen. (2) Die Treuhänderin erstellt bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Bericht, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung und Mittelherkunft erläutert und dabei insbesondere die Kapitalanlage transparent darlegt. (3) Die Treuhänderin sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitswirkung der Stiftung in Abstimmung mit dem Kuratorium. § 7 Organ der Stiftung Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium. § 8 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht zu Beginn aus folgenden Personen: a) Wolfgang Köhne b) der/die für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiter/in der Kämmerei der Treu- händerin. (2) Das Kuratoriumsmitglied gem. Abs. 1 a gehört dem Stiftungskuratorium auf Le- benszeit an. Er scheidet nur durch Tod, jederzeit möglichen Rücktritt oder Ge- schäftsunfähigkeit aus dem Kuratorium aus. Im Falle des Ausscheidens fällt der Sitz ersatzlos weg. (3) Das Kuratoriumsmitglied gem. Abs. 1 b ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit ohne gesonderte Vergütung für die Stiftung tätig. Ihm dürfen keine Vermögensvor- teile zugewendet werden. (4) Der Stifter ist Vorsitzender des Kuratoriums. (5) Das Mitglied gem. Abs. 1 b kann sich im Verhinderungsfall auch von einem/r ande- ren Mitarbeiter/in der Treuhänderin vertreten lassen. (6) Das Kuratorium kann die Zahl der Kuratoriumsmitglieder auf insgesamt bis zu vier Mitglieder erhöhen. In allen Fällen soll dem Willen des Stifters Vorrang gegeben werden. Für zusätzliche Mitglieder gelten die Bestimmungen wie für das Mitglied gem. Abs. 1 b. 4 (7) Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unentgeltlich tätig. Ihnen können angemes- sene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden, sofern das Kuratorium dies beschließt. Sollte das Kuratorium nur noch aus einem Mitglied bestehen, so ent- scheidet anstelle des Kuratoriums die Treuhänderin über die Erstattung von ange- messenen Auslagen und Aufwendungen. § 9 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel nach § 2 und § 5 Abs. 2 und 3 der Stiftungssatzung. (2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Ku- ratorium tagt mindestens einmal jährlich. Sitzungsort ist Düsseldorf. Die Einberu- fung durch die Landeshauptstadt Düsseldorf als Treuhänderin erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung, Ortsangabe und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende oder min- destens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindes- tens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende, anwesend sind. La- dungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. (4) Sitzungen und Beschlussfassungen können mittels eines audiovisuellen Verfah- rens (bspw. Videokonferenz), fernmündlich (bspw. Telefonkonferenz) oder im schriftlichen sowie elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Eine Kombination aus mehreren Verfahren ist zulässig. Voraussetzung für Sitzungen und Beschlussfassungen in der jeweils gewählten Form ist, dass alle stimmberechtigten Mitglieder das schriftliche, vorherige Einver- ständnis dazu geben. Textform ist ausreichend. Ergeht keine Rückmeldung inner- halb von sieben Tagen, gilt dies als Zustimmung. Das Kuratorium wird in diesen Fällen von der Treuhänderin unter Angabe der Ta- gesordnung, der für die gewählte Form notwendigen Informationen (z.B. Link zur Videokonferenz) und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. An schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind alle Ku- ratoriumsmitglieder zu beteiligen. Schweigen, innerhalb von zwei Wochen seit Auf- forderung zur Abstimmung, gilt als Ablehnung des Antrags bzw. der Anträge. (5) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes Kuratori- umsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/in 5 und dem/der Protokollanten/Protokollantin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitglie- dern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt entsprechend für Abs.4. (7) Das Kuratorium kann über seine Selbstauflösung beschließen. Dieser Beschluss ist einstimmig zu fassen. Für diesen Fall muss das Kuratorium im Vorfeld eine Richtlinie für die Treuhänderin über die Mittelvergabe im Sinne des Stiftungs- zwecks beschließen. § 10 Satzungsänderung (1) Das Kuratorium -nach dessen Auflösung die Treuhänderin - kann Satzungsände- rungen beschließen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, insbesondere Ände- rungen, die die Organisation der Stiftung oder die Beschlussfassung des Organs betreffen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beein- trächtigen. (2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, der Stiftungszweck demnach nicht mehr dauernd oder nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet, kann das Kuratorium - nach dessen Auflösung die Treuhänderin - mit einer Mehr- heit von 75% der Stimmen Änderungen des Stiftungszwecks beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein und soll im Bereich Wissenschaft und Forschung liegen. Die Beschlüsse sollen in einer Präsenzsitzung gefasst werden und dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. (3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin und bei Um- wandlungen des Stiftungszwecks auch der Aufsichtsbehörde. § 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 12 Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung (1) Das Kuratorium kann einstimmig die Zusammenlegung, die Zulegung oder die Auf- lösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Er- füllung eines nach § 1 Abs. 2 der Stiftungssatzung geänderten oder erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. (2) Die durch die Zusammenlegung oder Zulegung entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse sollen in einer Präsenzsitzung ge- fasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin und der Aufsichts- behörde. 6 § 13 Vermögensanfall Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbe- günstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. § 14 Finanzamt Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zusammenlegung, Zulegung und die Auflösung der Stiftung sind dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steu- erbegünstigung einzuholen. §15 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Genehmigungsbefugnisse gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. § 16 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. (2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Stiftungsgeschäft Wolfgang Köhne Stiftung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - Stiftungsgeschaft -Entwurf- V2.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00586912.pdf Published Time: Tue, 12 May 2026 12:10:17 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Stiftungsgeschäft Getragen von dem Gedanken, in der Landeshauptstadt Düsseldorf Düsseldorfer Einwohner/innen im Bereich Bildung zu fördern, errichtet Herr Wolfgang Köhne die unselbständige „Wolfgang Köhne Stiftung“ mit Sitz in Düsseldorf. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne der Abgabenverordnung. Die Stiftung wird durch den Stifter mit einem Anfangsvermögen von 90.000,00 EUR ausgestattet. Das Stiftungsvermögen wird in das Eigentum des Stiftungsträgers, der Landeshauptstadt Düsseldorf, übertragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf verwaltet es als Sondervermögen getrennt vom Gemeindevermögen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt die Treuhandschaft unentgeltlich. Näheres regelt die Stiftungssatzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist. Landeshauptstadt Düsseldorf, den Landeshauptstadt Düsseldorf, den ______________ 2026 ______________ 2026 Der Oberbürgermeister In Vertretung _____________________________ _____________________________ Wolfgang Köhne Dorothée Schneider Stifter Stadtkämmerin

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen HFA/010/2026