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Title: 00331254.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00331254.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 19:00:10 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Anlage 1 zu Vorlage 12/ 16/2018
EINGABE: Änderung der Abwassersatzung/ Einbau von Fettabscheidern in Gastronomiebetrieben
Mail an Anregungs- und Beschwerdeausschuss vom 24.10.2018
Einsender/in: eine Düsseldorferin
Thema: Stadtsauberkeit und Umweltschutz Anregung/ Beschwerde (Kurzfassung): Anregung zur Veränderung der Gesetzeslage, die alle Arten von Gastronomien dazu verpflichtet, einen unangemessen großen Fettabscheider einzubauen Begründung/ Schilderung der Situation:
Seit fast drei Jahren betreibe ich das Vintage-Café "Wie im Himmel", das außerdem Creperie, Chocolaterie ist und fast wöchentlich Live- Konzerte mit jungen Talenten bietet. Jetzt sollen wir, obwohl wir nur ein sehr minimales Fettaufkommen haben, es ist fast alles in den zum größten Teil vegetarischen Gerichten verarbeitet und es gibt kaum Reste auf Teller und in der Spüle, einen sehr groß dimensionierten Fett-abscheider einbauen, der auch noch umfangreiche Einbaukomplikationen im Keller erfordert.
Ich weiß, dass Gastronomiebetriebe verpflichtet sind, Fettabscheider vorzuhalten. Dabei wird aber nicht unterschieden, wie groß der Betrieb ist. Wir dachten außerdem, dass wir unter Bäckerei laufen und gar nicht davon betroffen sind.
Der Einbau eines solchen Fettabscheiders ist mit erheblichen vierstelligen Kosten verbunden. Für kleine Cafés stellt das eine enorme wirtschaftliche Belastung dar, ohne dass die Maßnahme wirksam ist, weil nur wenig Fett überhaupt anfällt. Diese Investitionsverpflichtung ist unverhältnismäßig. Deshalb sollte Düsseldorf wie z.B. Stuttgart einen Schwellenwert in der Abwassersatzung verankern, ab dem die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders erfolgen muss.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen (Name der Antragstellerin)
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Title: Vorlage 12/ 16/2018
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00331336.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 13:33:16 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Vorlage 12/ 16/2018
X öffentlich nicht öffentlich
Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Betrifft:
Änderung der Abwassersatzung
Kurzdarstellung:
Die Einsenderin regt eine Änderung der Düsseldorfer Abfallsatzung an, um kleine Gastronomiebetriebe von der Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders zu entbinden.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Anregungs - und Beschwerdeausschuss 12.12.2018 vertagt
Anregungs - und Beschwerdeausschuss 30.01.2019
> 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
> 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen: x beigefügt nicht vorhanden
Nr. Anlage
1 Eingabe
2 Stellungnahme der Verwaltung
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Title: TMAbs1
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00331617.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 19:00:10 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
Anlage 2 zu Vorlage 12/ 16/2018
> Seite 1/2
> 67/5 23.11.2018 Pa 26711
> Stadtentwässerungsbetrieb
> Abt. Grundstücksentwässerung
> An Büro 01/13
> den Anregungs- und Beschwerdeausschuss
> Eingabe an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss bzgl. der Änderung der Abwassersatzung/ Einbau von Fettabscheidern in Gastronomiebetriebe
Es hat bzgl. der o.a. Eingabe für den betroffenen Einzelfall einen Vor-Ort-Termin gegeben. Der Ortstermin ergab, dass die Forderung eines Einbaues einer Fettabscheideranlage bei der vorliegenden Konstellation weiter aufrecht erhalten bleiben muss. Es wurde vereinbart, um die Situation zu entspannen, eine Fristverlängerung der Anhörung bis Ende Juli 2019 zu erteilen, damit in diesem Fall noch einzelne Rahmenbedingungen geklärt werden können.
In gewerblichen und industriellen Betrieben der Nahrungsmittelverarbeitung und Nahrungsmittelherstellung fallen Abwässer an, die mit tierischen oder pflanzlichen Fetten belastet sind. Das gilt beispielsweise für Küchenbetriebe, Restaurants, Imbissstuben, Metzgereien u.ä. Diese Abwässer dürfen nicht unbehandelt der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden, da sie Betriebsstörungen wie z.B. Verstopfungen und Ablagerungen, Geruchsemissionen verursachen und die Leistungsfähigkeit der Kläranlage beinträchtigen.
Aus diesem Grund wurde in § 8 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Abwassersatzung) vom 21.12.2011 geregelt, dass der Eigentümer, auf dessen Grundstück Fette aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen nach Anweisung der Stadt Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheideranlagen) haben. Anlage 2 zu Vorlage 12/ 16/2018
> Seite 2/2
Hinsichtlich des Vorschlages einen Schwellenwert anhand von Essensportionen in die Abwassersatzung aufzunehmen ist festzuhalten, dass die Regelwerke der DIN (Deutsches Institut für Normungen) und der DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) in ihren aktuellen Versionen den Schritt bzw. die Sichtweise weg von den angerichteten Essensportionen hin zu Abwasseranfallstellen gemacht haben. Dies ist auch eindeutiger und nachvollziehbar für die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune.
In Düsseldorf werden bei den sogenannten „Grenzfällen“ i.d.R. vor Ort Überprüfungen durchgeführt um einschätzen zu können ob die Forderung gerechtfertigt ist.
In der Vergangenheit haben etliche Betreiber/Eigentümer gegen die Forderung eines Einbaues einer Fettabscheideranlage bei vergleichbaren Konstellationen geklagt. Das VG Düsseldorf hat bei allen Verfahren die Verfahrensweise und die Umsetzung des Stadtentwässerungsbetriebes Düsseldorf als rechtmäßig bestätigt.