Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 147/2004

Aufstellungsbeschluss - B-Plan Nr. 5483/13 -

Kein Beratungstermin veröffentlicht Im Ratsinformationssystem ist derzeit kein belastbarer Beratungstermin verknüpft.
Freiligrathstraße 1 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 30. August 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für das v.g. Gebiet Nr. 5483/13 - ehemals Kaufring - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagengemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, vorbehaltlich der Empfehlung der BV 6, für ein Gebiet zwischen Wanheimer Straße (K3n) und der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Duisburg - maßgebend ist der im Plan Nr. 5483/13 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist - einen Bebauungsplan gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i. V. m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) aufzustellen.

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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 147/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5483/13 - Ehem. Kaufring - Aufstellung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss für das v.g. Gebiet Nr. 5483/13 - ehemals Kaufring - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagengemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, vorbehaltlich der Empfehlung der BV 6, für ein Gebiet zwischen Wanheimer Straße (K3n) und der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Duisburg - maßgebend ist der im Plan Nr. 5483/13 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist - einen Bebauungsplan gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i. V. m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) aufzustellen. Vorrangige Planungsziele für den Bebauungsplan: SAusweisung von Gewerbegebieten SAusschluss von großflächigem Einzelhandel SAusschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten Sachdarstellung: Für das Gelände der ehemaligen Firma Kaufring wurde durch die Architekten Bothe Richter Teherani ein Masterplan entworfen, der eine städtebauliche Neuordnung für das gesamte Areal vorsieht. Ziel ist die Entwicklung eines hochwertigen Gewerbe- und Bürostandortes und die Ansiedlung entsprechender Unternehmen. Für den größten Teil des Gebietes gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5483/03 aus dem Jahre 1969, der Gewerbegebiet ausweist. Die Inhalte und Ziele des Masterplans deckt er jedoch nicht ab. Daher wurde ein Verfahren zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans eingeleitet. Für diesen Bebauungsplan-Entwurf wurde bereits die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der Bebauungsplan wird zurzeit für die Offenlage überarbeitet. Die Entwicklung des Gebietes zum hochwertigen Bürostandort wurde bereits mit einer positiv RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 147/2004 Seite 2 von 2 beschiedenen Bauvoranfrage für die Errichtung der Europazentrale der Firma C&A eingeleitet. Für eine Teilfläche im Süden des Gebietes liegt der Verwaltung nun eine Bauvoranfrage vor, die in einigen bestehenden ehemaligen Musterhallen der Firma Kaufring eine großflächige Einzelhandelsnutzung in Form eines Möbelmarktes beabsichtigt. Aufgrund des noch gültigen Bebauungsplans Nr. 5483/03 und der zugehörigen Baunutzungsverordnung von 1968 wäre eine solche Nutzung an dieser Stelle zulässig. Großflächiger Einzelhandel entspricht jedoch nicht den oben beschriebenen Zielen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplan-Entwurfes 5483/13 und soll ausgeschlossen werden. Die Standort-Schwerpunkte für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe sind für andere Flächen im Stadtgebiet vorgesehen. Sie sind im Fachmarktkonzept verankert, welches von den politischen Gremien beschlossen wurde. Ebenso soll Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden. Die Ansiedlung solcher Betriebe in dieser relativ isolierten Lage würde eine Kaufkraftabschöpfung zu Lasten des Einzelhandels in den benachbarten Stadtteilzentren bewirken und diese schwächen. Dies soll verhindert werden. Auf der Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses soll die unerwünschte Nutzung verhindert und die Bauvoranfrage zunächst um ein Jahr zurückgestellt werden. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 16.09.04 -/- 2 Bezirksvertretung 6 -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 147/2004