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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 36_2005_21633.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00066629.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:07:47 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 36/2005
Seite 1 von 4
Beschlussvorlage Betrifft:
Plan Nr. 5483/15 - Kieshecker Weg -Veränderungssperre
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 6 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Rahmen seiner Vorberatu n g g e m. § 2 Ab s . 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre.
Sachdarstellung:
Die Grundstücke beiderseits des Kieshecker Weges, für die der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 31.03.2004 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, werden seit vielen Jahren überwiegend gewerblich genutzt. In jüngerer Vergangenheit haben sich dort mehrere Auto-Vermietungsfirmen niedergelassen. Die Südseite des Kieshecker Weges ist vorwiegend geprägt von einer ein- und zweigeschossigen Wohnbebauung. Für ein Grundstück auf der Nordseite des Kieshecker Weges liegt der Verwaltung ein Bauantrag zur Errichtung eines Geschäftshauses für Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von unter 700 qm und mit einem integrierten Bäcker mit einer Verkaufsfläche von unter 30 qm Nutzfläche vor. Für diesen Bereich des Plangebietes besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan aus dem Jahre 1969, der hier Gewerbegebiet festsetzt. Da das zu genehmigende Vorhaben den zukünftigen Zielen im Plangebiet entgegensteht, wurde die Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens durch eine Zurückstellung gemäß § 15 Baugesetzbuch bis zum 30.04.2005 ausgesetzt. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 36/2005
Seite 2 von 4 Der Betrieb eines Lebensmittelmarktes an dieser Stelle vereinbart sich nicht mit dem Ziel der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung der Stadt Düsseldorf, das eine wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs verfolgt. Die Bevölkerung südlich des Kieshecker Weges und Umgebung ist mit dem im östlichen Teil des Plangebietes bestehenden Lebensmittelmarkt gut und voll ausreichend versorgt. Eine Verdoppelung der Verkaufsfläche im Plangebiet ist städtebaulich kontraproduktiv, da aus den benachbarten Zentren Lichtenbroich und Unterrath im größeren Umfang Kaufkraft abgezogen würde und diese Zentren damit geschwächt würden. Die Entstehung einer Einzelhandelskonzentration außerhalb der geschlossenen Stadtteil-Zentren widerspricht den Zielen des in Aufstellung befindlichen Zentrenkonzeptes für Düsseldorf, welches u. a. die Stärkung der Zentren zum Ziel hat. Da davon auszugehen ist, dass das Vorhaben vom Antragsteller weiter verfolgt wird und das Planungsrecht dann noch nicht so weit entwickelt sein wird, dass auf seiner Grundlage eine Ablehnung nach Ablauf der Zurückstellung erfolgen kann, wird eine Veränderungssperre beschlossen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 02.03.2005 -/- 2Bezirksvertretung 6 23.02.2005 -/- 2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung über eine Veränderungssperre
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 36/2005
- 3 -Anlage zur Vorlage Nr. 61/36/2005
Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet beiderseits des Kieshecker Weges etwa zwischen den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, der Parsevalstraße und den Flächen des Flughafens
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Ratsausschuss für Planung und Stadtentwicklung am 31.03.2004 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet beiderseits des Kieshecker Weges etwa zwischen den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, der Parsevalstraße und den Flächen des Flughafens. Maßgebend ist der im Plan Nr. 5483/015 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ö Vorlagen - Nr. 61/ 36/2005
- 4 -Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde.
§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.