Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 91/2004

B-Plan Nr. 6079/06 - Am Großen Dern

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Am Großen Dern · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 1Dokument 3. Juni 2004veröffentlicht

Zur amtlichen Vorlage

Für dieses Dokument liegt noch keine belastbare redaktionelle Zusammenfassung vor. Beratungsweg, Eckdaten und Originaldokumente werden deshalb unverändert aus dem Ratsinformationssystem angezeigt.

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 91_2004_19065.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00071205.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:11:40 GMT Number of Pages: 23 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 Seite 1 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 6079/06 - Am Großen Dern -Anregungen; Satzung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6079/06 - Am Großen Dern - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Auschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6079/06 - Am Großen Dern - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 6079/06 - Am Großen Dern - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um die Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 7 und die Streichung der Signatur zur Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche. III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet zwischen dem Pillebach im Nord-Osten, der Freifläche zwischen den Grundstücken Am Großen Dern 30 und 34 b im Westen und Osten, der Straße Am Großen Dern im Süden, sowie dem Grundstück der Rheinischen Landesschule für Gehörlose Am Großen Dern 10 RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 Seite 2 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6079/06 - Am Großen Dern -am 14.01.2004 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6079/06 - Am Großen Dern -gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung - Stand 25.05.2004. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/- 2Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 Seite 3 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/91/2004 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 17.02.2004 bis 18.03.2004 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6079/06 - Am Großen Dern -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 Seite 4 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6079/06 - Am Großen Dern - Zu 1.: Die Einsprecher legen Widerspruch gegen den Bebauungsplan-Entwurf ein, da dem im Plangebiet ansässigen Tennisclub Gerresheim e.V. bis zum 02.03.04 noch keine schriftliche Zusage über einen neuen Pachtvertrag und den Finanzausgleich bei einer Verlagerung des Tennisclubs auf die Sportanlage am Peckhausweg vorlag. Antwort der Verwaltung: Die Stadt Düsseldorf, Sportamt, führt Gespräche mit dem Tennisclub Gerresheim bezüglich der Verlagerung der Tennisplätze und des Vereinsheimes auf die Sportanlage am Peckhausweg. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass bzgl. der Verlagerung eine einvernehmliche Lösung erzielt wird. Die Anregung bezieht sich nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes, s o n d e r n a u f d i e a k t u e l l e N u t z u n g d e s G r u n d s t ü c k s . D a d i e Grundstücksverhandlungen nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sind, ist die Anregung für die Abwägung des Bebauungsplanes nicht relevant. Die Anregung ist gegenstandslos Zu 2.: 1. Die Einsprecher gehen davon aus, dass die geplante Bebauung nicht in das derzeitige Bebauungsbild passt, da sich in der näheren Umgebung nur Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften mit freizügigen Grundstücken befinden. Dies gelte insbesondere für die geplanten Reihenhäuser, da diese direkt neben ca. 1000 qm großen, mit freistehenden Einzelhäusern bebauten, Grundstücken festgesetzt sind. Eine so dichte Bebauung sei auch aus klimatologischer Sicht abzulehnen, da Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 > Seite 5 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 sie negative Auswirkungen auf die Frischluftversorgung habe. Es wird angeregt, die Anzahl der geplanten Wohneinheiten zu reduzieren und nur Einfamilienhäuser und Doppelhäuser festzusetzen. Antwort der Verwaltung: Der Bebauungsplan dient u.a. dazu, durch die Ausweisung von Reinen Wohngebieten die bestehende Wohnbebauung am Großen Dern abzurunden und die städtebauliche und landschaftsplanerische Fehlentwicklung durch die Tennisanlage unmittelbar im Wohngebiet und am Pillebach zu korrigieren. Im Plangebiet soll eine attraktive Mischung von freistehenden Einzelhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern entstehen. Die je vier ein- und vier zweigeschossigen Reihenhäuser stellen keine unzumutbare Verdichtung dar. Die Grundstücksgrößen entsprechen dem heutigen Standard im innerstädtischen Bereich und gerade durch die Festsetzung von Reihenhäusern auf kleineren Grundstücken sollen auch kostengünstige Wohnflächen angeboten werden, die heute häufig von Familien mit Kindern nachgefragt werden. Die Festsetzung von maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude sichert die Anpassung an die Baustruktur der Umgebung. Die Lage im klimatisch wichtigen Übergang zwischen dem Siedlungsbereich und den Freiflächen der Gerresheimer Höhen ist durch die Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung mit einer maximalen Wandhöhe von 6,5 m und einer maximalen Gebäudehöhe von 10,5 m berücksichtigt. Die Ausweisung einer offenen Bauweise mit Einzelhäusern im unmittelbar am Pillebach gelegenen WR 3 und die ca. 10 m breite öffentliche Grünfläche tragen ebenfalls dazu bei, eine möglichst große Durchlässigkeit zu bewahren. Insgesamt sind durch die Planung keine erheblichen relevanten Umweltauswirkungen zu erwarten. Der Anregung wird nicht gefolgt. 2. Es wird erwartet, dass die geplanten 22 Wohneinheiten für die Straße Am Großen Dern ein um etwa 44 Fahrzeuge erhöhtes Verkehrsaufkommen bedeuten. Eine derartige Steigerung des Verkehrsaufkommens sei für die Straße, die wochentags schon durch die Fahrzeuge der Gehörlosenschule Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 > Seite 6 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 stark belastet ist, nicht tragbar. 3. Durch die zusätzlichen Fahrzeuge werden, durch die Kombination von nur einem Stellplatz auf dem Grundstück, den Autos der Schüler der Fachschule für Sozialpflege und dem Wegfall des Parkplatzes des Tennisplatzes, enorme Parkplatzprobleme erwartet. Bereits die derzeitige Situation habe schon häufiger zu Beschwerden der Anwohner geführt. Daher seien ausreichend Parkplätze für die Schüler der Fachhochschule und für die Anwohner der neu entstehenden Häuser notwendig. Antwort der Verwaltung: Durch die geplante Bebauung entfällt der Verkehr vom und zum Tennisplatz. Daher wird sich das Verkehrsaufkommen auf der Straße Am Großen Dern gegenüber der derzeitigen Nutzung voraussichtlich nicht erhöhen sondern annähernd gleich bleiben. Die Bauordnung NRW schreibt vor, dass je Wohneinheit ein Stellplatz vorhanden sein muss. Für die geschätzten 18 neuen Wohnhäuser im Plangebiet mit ca. maximal 22 Wohneinheiten sind im Bebauungsplan bereits 19 Garagen festgesetzt. Innerhalb der überbaubaren Flächen sind Garagen und Stellplätze ebenfalls zulässig, was sich besonders im WR 3 mit den Einzelhäusern anbietet. Alleine hier können innerhalb der Abstandsflächen der vier freistehenden Einzelhäusern ca. 6 weitere Stellplätze entstehen, im WR 2 zwei weitere innerhalb der Abstandsflächen der Doppelhäuser. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen somit ca. 27 Stellplätze und Garagen; im Einzelfall können weitere außerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden. Die öffentliche Verkehrsfläche ist so dimensioniert, dass hier acht Parkplätze entstehen können. Diese können von Besuchern genutzt werden. Die gesetzlichen Anforderungen zu den erforderlichen Stellplatznachweisen im Bebauungsplangebiet werden nicht nur gedeckt, es können bei Bedarf problemlos mehr Garagen oder Stellplätze erstellt werden. Die geschilderte Parkplatzsituation entlang der Straße Am Großen Dern und das Defi zi t an Parkpl ätzen für di e Schulen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und können in diesem nicht berücksichtigt werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 > Seite 7 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 Der Anregung wird nicht gefolgt. 4. Der Baumbestand im Plangebiet wird als unbedingt schutzwürdig erachtet. Dies gelte insbesondere für zwei Kastanien, eine Buche und eine Weide, die unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Landeshauptstadt Düsseldorf fallen. Es wird angeregt, die Bebauung so zu planen, dass der Baumbestand integriert werden kann. Antwort der Verwaltung: Der Baumbestand kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, da die hierzu erforderlichen Mindestabstände zur Straßenbegrenzungslinie und den Baugrenzen nicht eingehalten werden können. Die Einhaltung der Mindestabstände würde die Erschließung erschweren, die bauliche Ausnutzbarkeit im Plangebiet reduzieren und somit durch eine geringere bauliche Ausnutzung bei annähernd gleicher oder leicht erhöhter Erschließungsfläche höhere Kosten für das Bauland bedeuten. Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Landeshauptstadt Düsseldorf schützt u.a. Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimeter sowie mehrstämmige Bäume, bei denen zumindest ein einzelner Stamm einen Umfang von 50 Zentimetern hat, jeweils gemessen in einer Höhe von 100 Zentimetern über Erdboden. Die Tatsache, dass die genannten Bäume aufgrund der vorgegebenen Mindestabstände nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können bedeutet nicht zwingend, dass sie auch entfallen. W enn Gründe für die in § 4 der Baumschutzsatzung ausgeführten Ausnahmen und Befreiungen vorliegen und ein unter die Baumschutzsatzung fallender Baum entfernt werden muss, so ist eine Ersatzanpflanzung auf dem Grundstück vorzunehmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird im Rahmen der Baugenehmigung überprüft. Grundsätzlich sind in Düsseldorf Bäume durch die Baumschutzsatzung geschützt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Zu 3.: 1. Der Einsprecher führt aus, dass der Bebauungsplanentwurf das sich aus § 34 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 > Seite 8 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Antwort der Verwaltung: § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Er besagt u.a., dass innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. § 34 BauGB bezieht sich jedoch ausschließlich auf solche Gebiete innerhalb von Ortschaften, für die es keinen Bebauungsplan gibt und ist im Plangebiet somit nicht anzuwenden. Die Anregung ist gegenstandslos. 2. Die geplante Bebauung, insbesondere die in den Reinen Wohngebieten WR 4 und WR 5 festgesetzen Reihenhäuser passen nach Ansicht des Einsprechers nicht in das derzeitige Bebauungsbild. Er regt an, die geplanten Wohneinheiten in der Gesamtzahl zu reduzieren und die Bebauung auf Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften zu reduzieren. Antwort der Verwaltung: Siehe hierzu die Antwort der Verwaltung zur Anregung 2 (1). Der Anregung wird nicht gefolgt. Zu 4.: Es wird angeregt, im WR 1 die Firstrichtung des Gebäudes parallel zur Firstrichtung im WR 5 festzusetzen, um eine Eingangssituation in das Gebiet zu erzeugen. Antwort der Verwaltung: Für das Baufeld im WR 1 ist ein Doppelhaus festgesetzt. Aufgrund der Anordnung von überbaubarer Fläche zu Freifläche ist es wahrscheinlich, dass das Baufeld in Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 Seite 9 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 zwei Grundstücke mit Grundstücksgrenzen annähernd parallel zur Straße Am Großen Dern aufgeteilt wird. Bei einer solchen Aufteilung ist eine Firstrichtung parallel zur neuen Erschließungsstraße sinnvoll, da so eine zweckmäßige Teilung des Doppelhauses ermöglicht wird. Aus städtebaulichen Gründen ist die Festsetzung einer Firstrichtung nicht notwendig und zugunsten einer möglicherweise besseren Ausnutzung des Grundstücks und einer größeren individuellen Gestaltungsfreiheit wird auf eine solche Festsetzung verzichtet. Der Anregung wird nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 Seite 10 von 23 Stand: 25.05.2004, Vorlage Nr. 61/91/2004 B. Liste der Einsprechenden zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 6079/06 - Am Großen Dern - 1. Tennisclub Gerresheim e.V. Am Großen Dern 32 40625 Düsseldorf 2. Frau Kerstin Kames Am Großen Dern 34 40625 Düsseldorf sowie 66 Mitunterzeichner 3. Herr Walter Kames Mozartstraße 24 42781 Haan 4. Frau Xenia Merkl Karcherstraße 20 67655 Kaiserslautern Ö Vorlagen - Nr. 61/ 91/2004 - 11 -Stand: 25.05.2004, Anlage zur Vorlage Nr. 61/91/2004 Anlage zur Vorlage Nr. 61/91/2004 ## B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 6079/06 - Am Großen Dern -Stadtbezirk 7 Stadtteil Ludenberg 3. Örtliche Verhältnisse Das Plangebiet liegt ca. 1,2 km nördlich des Zentrums von Gerresheim im Stadtteil Ludenberg zwischen der Straße Am Großen Dern und dem Pillebach. Es umfasst die Grundstücke Am Großen Dern 32 und 34 a sowie das nördlich anschließenden Gelände einer Tennissportanlage, das vom Pillebach und dem Grundstück der Rheinischen Landesschule für Gehörlose Am Großen Dern 10 begrenzt wird. Das Gebiet ist ca. 0,6 ha groß und in städtischem Eigentum. Die Erschließung erfolgt über die Straße Am Großen Dern. Das unbebaute Grundstück Nr. 32/34 a dient gegenwärtig als Stellplatz- und Zufahrts

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 91/2004