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Ö Vorlagen - Nr. 175 18/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Arnheimer Str. 109 -- Neubau eines Einfamilienhauses
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 5 beschließt die Erteilung der Baugenehmigung einschließlich der
erforderlichen Befreiung nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich des Abweichens von der
Baulinie.
Sachdarstellung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr.
5186/02, der das Gebiet als Wohngebiet ausweist und straßenseitig in einem Abstand von
5,0 m eine Baulinie festsetzt. Da der Bebauungsplan nicht qualifiziert im Sinne des § 30
Abs. 1 Baugesetzbuch ist, erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung im übrigen gemäß §
34 Baugesetzbuch.
Geplant ist, den vorhandenen Altbau abzureissen und durch einen Neubau an gleicher
Stelle zu ersetzen. Der Neubau soll I-geschossig mit Zeltdach errichtet werden. Das
Bauvolumen beträgt ca. 1.557 cbm, die Nettogeschossfläche ca. 283 qm.
Um das Bauvorhaben genehmigen zu k önnen, ist eine Befreiung nach dem
Baugesetzbuch erforderlich, da der geplante Neubau nicht an der straßenseitigen
Baulinie errichtet werden soll.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiung, da sie die
Abweichung für städtebaulich vertretbar hält. Der Neubau soll an gleicher Stelle errichtet
werden, an der sich der bestehende Altbau befindet. Hierdurch können die auf dem
Grundstück vorhandenen schützenswerten Bäume erhalten werden. Im übrigen sind auch
die auf den Nachbargrundstücken befindlichen Aufbauten überwiegend von der Baulinie
abgesetzt.
Da das geplante Vorhaben nach seiner Art in einem Wohngebiet zulässig ist und sich
auch nach seinem Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, befürwortet die
Verwaltung die Erteilung der Baugenehmigung.
Der notwendige Stellplatz soll in einer Garage auf dem eigenen Grundstück
nachgewiesen werden.
Schützenswerte Bäume werden durch das Bauvorhaben nicht berührt.
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 175 18/2004
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Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da eine Befreiung nach dem
Baugesetzbuch erforderlich ist, die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34
Baugesetzbuch erfolgt und das Grundstück über 1.000 qm groß ist.
Anlagen:
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Ansichten
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 5 24.02.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT