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Beschluss zur öffentlichen Auslegung als Text anzeigen
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Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
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> Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/155/2018 Sitzung des APS am 27.06.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02-002 Aufstellung - Max-Planck-Straße - Öffentlichkeitsbeteiligung Behördenbeteiligung Öffentliche Auslegung Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 Vorlage Nr. 61/73/2018
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02-002
- Max-Planck-Straße -
- Aufstellung - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen - Öffentliche Auslegung Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02-002 - Max-Planck-Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02-002 - Max-Planck-Straße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02-002 - Max-Planck-Straße - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, für ein Gebiet etwa zwischen der Max-Planck-Straße, der Otto-Petersen-Straße, der Kleingartenanlage und dem Stahl-Zentrum - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02-002 - Max-Planck-Straße -, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, -einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten
- Ausweisung eines Sondergebietes (Büro, Labor) - Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche - Ausweisung von öffentlichen Verkehrsflächen.
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02-002 -Max-Planck-Straße- und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 245c BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 Sachdarstellung: Für den Bereich südlich der Max- Planck- Straße wurde 2005 mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 5778/036 begonnen. Am 10.05.2006 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB statt. Im Oktober 2007 folgte die Ämter- und Trägerbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB. 2012 trennte sich der Grundstückseigentümer (Verein Deutscher Eisenhüttenleute VDEh) von dem damaligen Investor. Im Jahr 2013 wurde das Verfahren (unter der B-Plan Nr. 02/002) wieder aufgenommen und ein Gutachterverfahren auf Grundlage der städtebaulichen Rahmenbedingungen, die auch im vorherigen Verfahren Anwendung fanden, durchgeführt. Als Siegerentwurf wurde die städtebauliche Konzeption von Konrath & Wennemar Architekten gekürt. Insgesamt können ca. 37 Einfamilienhäuser in Form vom Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sowie ca. 30 Wohneinheiten in Stadtvillen entstehen. Zur Abschirmung der Wohnbebauung vor den Gewerbeimmissionen des benachbarten VDEh und des Max-Planck-Institutes ist die Errichtung eines 3-geschossigen Büroriegels entlang der Grundstücksgrenze zum VDEh vorgesehen. Dieses Planverfahren ist gemäß dem Handlungskonzept Wohnen als ein laufendes Verfahren zu betrachten, da es bereits im Jahr 2005 begonnen wurde. Um der Intention des Handlungskonzeptes Wohnen dennoch Rechnung zu tragen, werden innerhalb des Wohngebietes 8 Wohneinheiten in einer Reihenhausbebauung im preisgedämpften Segment geplant. Im Juli 2016 wurde die Ämter- und Trägerbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB erneut durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden in der Planung berücksichtigt.
Einwendungen Öffentlichkeitsbeteiligung als Text anzeigen
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Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
Number of Pages: 22
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> Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/73/2018
## Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5778/036 - Max-Planck-Straße – und zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 124 - Max-Planck-Straße -
Anmerkung: Mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 5778/036 wurde im April 2005 begonnen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde 2006 durchgeführt. Ab 2007 wurde das Planverfahren nicht weiter betrieben. Erst 2013 wurde das Verfahren unter der B-Plan Nr. 02-002 wieder aufgenommen und ein erneutes Gutachterverfahren auf Grundlage der städtebaulichen Ziele und Rahmenbedingungen, die bereits im vorherigen Verfahren Anwendung fanden, durchgeführt. Der Bericht der Öffentlichkeitsbeteiligung bezieht sich somit auf einen Planungsstand vor 2007. Ort: Aula der Heinrich-Heine-Gesamtschule, Graf-Recke-Straße 170, Düsseldorf
Zeit: 10. Mai 2006, 17:30 bis 20:00 Uhr Teilnehmer/ innen: Frau Bezirksvorsteherin Großer-Göbel, circa 80 Bürgerinnen und Bürger, 4 Mitarbeiter/innen der Verwaltung (Herr Hans-Dieter Jansen, Herr Horst Risch, Frau Ulrike Glowalla, Herr Bodo Meinhardt) Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 Die Bezirksvorsteherin Frau Großer-Göbel eröffnet um 17.30 Uhr die Veranstaltung. Vorgestellt und erörtert werden in der heutigen Veranstaltung das Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, der Flächennutzungsplan, das Plangebiet, das Ergebnis des Workshopverfahrens, die Alternativen zur Diskussion und Anregungen und Fragen anwesender Bürger und Bürgerinnen. Anschließend gibt Frau Großer-Göbel das Wort an Herrn Jansen. Sodann erläutert Herr Jansen das Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen und weist auf die verschiedenen Möglichkeiten, an denen Bürger sich aktiv im Verfahren beteiligen können hin. Herr Risch informiert anschließend über den Flächennutzungsplan und seine Darstellungen. Des Weiteren stellt Herr Risch die geplante Änderung Nr. 124 des Flächennutzungsplans Max-Planck-Straße vor. Das gesamte Plangebiet ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Forschungsinstitut“ ausgewiesen. Da die betroffene Fläche zukünftig nicht mehr für Forschungszwecke benötigt wird, kann sie dauerhaft einer anderen Nutzung zugeführt werden. Er erläutert, dass im Gegensatz zum bisherigen Flächennutzungsplan, nunmehr in der Änderung Nr. 124 eine Wohnbaufläche auf der Fläche des Forschungsinstituts dargestellt werden soll. Die Eckpunkte der Planung werden später im Bebauungsplan sichtbar. Frau Glowalla stellt das Plangebiet vor. Das Planungsziel für dieses Gebiet ist die Entwicklung eines qualitätvollen Wohnstandortes mit hochwertigem Wohnungsbau. Für die Bebauung sind vorrangig Ein- und Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Zur Ideenfindung und zur Qualitätssicherung wurden im Mai 2005 zwei Workshops zu den Themen „Städtebau“ und „Architektur“ durchgeführt, zu denen fünf Planungsteams eingeladen waren. Für den städtebaulichen Entwurf wurde das Konzept des Teams Döring / Dahmen / Joeressen Architekten (Düsseldorf) mit Fenner Steinhauser Weisser (Düsseldorf) juriert. Insgesamt können etwa 100 Wohneinheiten entstehen, diese teilen sich in Reihen- und Doppelhäuser mit 60 Wohneinheiten und Stadtvillen mit 40 Wohneinheiten auf. Der Entwurf bietet eine klare städtebauliche Struktur und sieht zudem einen Spielplatz und einen Quartiersplatz vor. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 Die Erschließung erfolgt über zwei getrennte Erschließungsschleifen, von der Max-Planck-Straße und der Otto-Petersen-Straße, um Durchgangsverkehr zu vermeiden. Frau Glowalla stellt anschließend zwei alternative Varianten zum Workshopergebnis vor. Die erste Variante sieht vor, die Max-Planck-Straße als durchgängigen Stadtraum und Allee bis zur Otto-Petersen-Straße ohne Erschließungsfunktion für PKW’s fortzuführen. Somit fließen etwa 2.600m² Bauland weniger in die Planung ein. Insgesamt können 83 Wohneinheiten, davon 48 in Form von Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern und 35 in Stadtvillen geschaffen werden. Die zweite Variante nimmt zwar die städtebauliche Struktur des Workshopergebnisses auf, sieht jedoch im Süden Einzelhäuser statt Doppelhäuser vor. Insgesamt können 94 Wohneinheiten geschaffen werden, davon 40 Wohneinheiten in Stadtvillen und 54 Wohneinheiten in Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern. Anschließend beginnt die Diskussion im Plenum über das vorgestellte Workshopergebnis und die beiden im Anschluss entwickelten Alternativen 1 und 2. Die in der Diskussion geäußerten Anregungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger werden wie folgt thematisch gegliedert: - Städtebau - Verkehr - Sonstiges
Themenbereich Städtebau
1. Mehrere Bürger regen an, die Max-Planck-Straße von einer Bebauung frei zu halten und diese als durchgängigen, verkehrsfreien Grünzug bis zur Otto-Petersen-Straße zu erhalten. Sie sprechen sich für den Erhalt des alleeartigen Charakters aus. Als Gründe hierfür werden genannt: - Erhalt der historischen Achse, - Erhalt der Allee als Frischluftschneise, - Es existieren nur wenige Alleen in Düsseldorf, - Die Allee ist Bestandteil der übergeordneten Erholungsfunktion von Grünzügen im Stadtteil. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 Antwort Die Anregung wurde in dem überarbeiteten städtebaulichen Konzept, das unmittelbar nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet wurde, aufgenommen. In dieser Konzeption ist der Erhalt und die Fortführung des Alleecharakters vorgesehen. In Verlängerung der Max-Planck-Straße ist ein Kindergarten sowie direkt angegliedert ein öffentlicher Kinderspielplatz geplant. Diese öffentlichen Einrichtungen werden durch Baumreihen umsäumt, die den Verlauf der Allee aufnehmen und in der Achse der Max-Planck-Straße die stadträumliche Bedeutung akzentuieren.
2. Es wird angeregt, entlang der Max-Planck-Straße anstelle der 3 1/2 geschossigen Bebauung eine 2 1/2 geschossige Bauweise zu realisieren. Eine 3-geschossige Bebauung entspreche nicht dem üblichen Gebietscharakter des Zooviertels.
Antwort Der Anregung wurde entsprochen. In dem überarbeiteten städtebaulichen Konzept (nach der Öffentlichkeitsbeteiligung) ist eine 2-geschossige Bauweise in Fortführung der Heinrichstraße am Ende der Max-Planck-Straße vorgesehen.
3. Ein Bürger hinterfragt das Konzept der mehrgeschossigen Stadtvillen. Er äußert Bedenken, dass das Konzept Maßstäbe für das gesamte Quartier setzen würde, die wiederum bei späteren Planungen aufgenommen würden. Er befürchtet, dass sich das Quartier baulich verändern werde, da dieser „neue Charakter“ fortgeführt werde. Er regt an, den „ursprünglichen“ Charakter des Zooviertels zu erhalten.
Antwort Für den Planungsbereich besteht Baurecht entsprechend eines Bebauungsplanes aus dem Jahr 1977. Dieser sieht die Erweiterung des Forschungsinstituts mit Hallen und Bürogebäuden vor. Da jedoch kein Bedarf für eine solche Erweiterung besteht, beabsichtigt die Stadt Düsseldorf auf dieser Fläche ein hochwertiges Wohngebiet zu entwickeln, das sich in das Erscheinungsbild der umliegenden Bebauung integriert. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 Die Geschossigkeit der Stadtvillen orientiert sich an der Höhe der vorhandenen Bebauung entlang der Max-Planck-Straße. In dem nach der Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeiteten städtebaulichen Konzept sind die Stadtvillen in Verlängerung der Heinrichstraße geplant. Parallel zur Otto-Petersen-Straße angeordnet bilden sie im Norden den städtebaulichen Abschluss des Wohngebietes. Eine einheitliche und ablesbare Stadtkante im Übergang zum Freiraumkorridor der Düssel wird gebildet. Die Stadtvilla in Verlängerung der Heinrichstraße am Ende der Max-Planck-Straße ist als 2-geschossiges Gebäude vorgesehen und ergänzt somit sinnvoll die vorhandene Bebauungsstruktur der Nachbarschaft.
4. Mehrere Bürger sprechen sich gegen das Ergebnis des Workshopverfahrens aus, da die Bebauung zu dicht sei und nicht dem Gebietscharakter der Nachbarschaft entspreche. Sie fordern: - eine Reduzierung der baulichen Nutzung (weniger Einheiten, größere Grundstücke), - keine Bebauung der Max-Planck-Straße mit Stadtvillen. Es wird befürchtet, dass der Charakter des nördlichen Wohngebietes durch das neue Gebiet negativ beeinflusst wird. Sie fordern eine Bebauung, die sich an die vorhandene Bebauung zwischen Graf-Recke-Straße, Heinrichstraße, Fritz-Wüst-Straße, Klopstockstraße und Clara-Viebig-Straße anpasst.
Antwort Planungsziel ist es, ein ebenso hochwertiges wie durchmischtes Wohnungsangebot für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Dieses soll unterschiedlichen Ansprüchen genügen und verschiedene Interessenlagen befriedigen. In der Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes nach der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Anzahl der Wohneinheiten auf 74 reduziert. Auch der Anregung, den Korridor der Max-Planck-Straße nicht mit Stadtvillen zu bebauen, wurde entsprochen. Aufgrund der gewählten klaren städtebaulichen Struktur und der qualitätsvollen Architektur gelingt der aktuellen Planung die Anpassung an die ebenso hochwertige Umgebung. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018
5. Es wird angeregt nur Einzel- und Doppelhäuser zu errichten und das Gebiet statt mit 100 Wohneinheiten nur mit 45-50 Wohneinheiten zu bebauen.
Antwort Die Grundstücksgrößen wurden anhand von sorgfältigen Marktanalysen und Machbarkeitsstudien des Investors kalkuliert. Daher orientieren sich die Planungen am aktuellen Bedarf und Nachfrage. Besonders seitens junger Familien besteht eine große Nachfrage nach kleineren, stadtnahen Grundstücken und Wohnungen. Die Bestandteile des nach der Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeiteten städtebaulichen Konzeptes sind u.a. die Reduzierung der Anzahl der Wohneinheiten und die Erhöhung des Anteils an Doppel- und Einfamilienhäusern.
6. Ein Bürger lobt zwar die Planung, äußert jedoch Bedenken gegenüber der Wirtschaftlichkeit des Gebiets. Die geplante Kleinteiligkeit auf dem Plangebiet lasse sich nur schwer vermarkten.
Antwort Die Nachfrage nach größeren Grundstücken besteht in der Landeshauptstadt und wird daher auch in einem gesamtstädtischen Konzept berücksichtigt. Eine Berücksichtigung dieser Interessen erfolgt jedoch in einem anderen Bereich in der Stadt. Für den Bereich der Max-Planck-Straße ist die Stadt Düsseldorf daher bemüht, ein breitgefächertes Angebot an Wohnraum anzubieten. Gängige Marktanalysen bestätigen eine hohe Nachfrage nach kleineren, innenstadtnahen Grundstücken. Probleme in der Vermarktung sind daher nicht zu erwarten.
7. Mehrere Bürger sprechen sich für eine Bebauung des Gebietes mit Grundstücken in einer Größenordnung von 500-1.000m² aus. Es wird angeführt, dass eine hohe Nachfrage nach großen Grundstücken bestehe. Diese Nachfrage könne im Zooviertel befriedigt werden. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 Antwort Die Ausweisung von 500-1.000m² großen Grundstücken entspricht nicht den Zielsetzungen der Stadt Düsseldorf, in dieser innenstadtnahen Lage ein Wohnangebot für Familien zu schaffen. Zudem ist in Zeiten von stetig steigender Nachfrage nach Wohnraum der Grundsatz mit Grund und Boden schonend und sparsam umzugehen vorrangig zu beachten.
8. Eine Bürgerin befürwortet die Planungen. Es sei eine gute Planung für Familien mit Kindern, die innerstädtischen Wohnraum suchen. Sie führt an, dass Wohnraum mit einer Grundstücksgröße von 500m² auch für Akademikerinnen und Akademiker nicht zu bezahlen sei.
Antwort Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
9. Ein Bürger ist der Ansicht, dass ein Kompromiss geschlossen werden müsse zwischen den Anwohnern, die um ihr Wohnviertel bangen und dem Investor, der die Bebauung realisieren will. Hierbei kann nicht jeder einzelne seine Interessen durchboxen.
Antwort Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.
10. Mehrere Bürger sprechen sich für die Variante 1 aus, da die nach dieser Variante vorgesehene Bebauung zumindest annäherungsweise der bisherigen städtebaulichen Gestaltung als hochwertige Wohnbebauung entspricht.
Antwort Das positive Votum für Variante 1 wird zur Kenntnis genommen und in den Überarbeitungsprozess einfließen.
11. Ein Bürger fordert eine Klarheit der Interessen. Die Interessen der Anwohner und des Investors seien klar. Er fragt sich, welches Interesse die Stadt Düsseldorf habe. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018
Antwort Ziel der Stadt ist es, Migration ins Umland abzuwenden und eine lebendige Stadt zu schaffen. Weiterhin ist die Stadt bemüht, den bestehenden Trend der Rückwanderung in die Stadt, insbesondere von Familien mit Kindern, durch die Entwicklung von attraktiven Wohngebieten zu fördern. Es besteht eine ungebrochen hohe Nachfrage nach familiengerechtem Wohnen in der Stadt.
12. Eine Bürgerin kritisiert die Monotonie des städtebaulichen Entwurfs und die Uniformität der Architektur. Sie regt eine individuellere und variantenreichere Bebauung mit beispielsweise 3 Haustypen an.
Antwort Bereits über die durchgeführten Workshops ist ein Konzept mit hohen städtebaulichen Qualitäten und hochwertiger Architektur juriert worden. Das städtebauliche Grundgerüst der Überarbeitung bietet nunmehr 4 Haustypen, die durch individuelle Ausformung hohe Gestaltqualitäten mit sich bringen. Die Stadtvillen sind dabei eine besondere Wohnform mit einem entsprechenden Komfort. Als Gegengewicht bieten die Einfamilienhäuser in Form von drei Stadthausvarianten als Reihen-, Doppel- oder Einzelhaus einen entsprechenden Raum für Familien und schaffen so die Grundlage für ein lebendiges Wohnen in der Tradition des Zooviertels.
13. Mehrere Bürger fragen nach der Funktion des Quartiersplatzes und äußern Bedenken, dass dieser Platz Gruppen mit üblichen Negativerscheinungen anziehen würde.
Antwort Der Quartiersplatz ist als gemeinschaftlich nutzbarer Ort geplant, der das bestehende Quartier mit dem Plangebiet sinnvoll verbindet. Die Bedenken hinsichtlich der Benutzergruppen werden zur Kenntnis genommen. Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018
Themenbereich Verkehr
14. Es wird befürchtet, dass durch die Bebauung mehr Verkehr durch die Klopstockstraße fließen würde. Zudem wird befürchtet, dass die Klopstockstraße als Umleitung genutzt würde. Es wird die Frage nach dem durch die Bebauung initiierten Verkehrsaufkommen gestellt.
Antwort In der Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes nach der Öffentlichkeitsarbeit wird auf eine gleichwertige Erschließung von der Max-Planck-Straße und der Otto-Petersen-Straße verzichtet. Die Haupterschließung erfolgt nunmehr, bis auf die notwendige Anbindung von 3 freistehenden Einzelhäusern und der Kindertagesstätte, die direkt an der Max-Planck-Straße liegen, von der Otto-Petersen-Straße aus. Von der Max-Planck-Straße ist nunmehr keine verkehrliche Verbindung zum neuen Wohngebiet geplant. Die Umfahrung der Heinrichstraße und der Clara-Vieb
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Einsprecherliste Behörden und Träger als Text anzeigen
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Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
Number of Pages: 2
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 61/73/2018
I Liste der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Ämter, die Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 02-002 – Max-Planck-Straße –vorgebracht haben:
1. AWISTA, Gesellschaft für Abfallwirtschaft u. Stadtreinigung mbH, Düsseldorf 2. Bezirksregierung Düsseldorf 3. DFS Deutsche Flugsicherung 4. Ish GmbH & Co. KG 5. LVR Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege 6. GASCADE Gastransport GmbH, Kassel 7. Polizei NRW, Städtebauliche Kriminalprävention, Düsseldorf 8. Rheinbahn AG, Düsseldorf 9. Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum 10. Stadtwerke Düsseldorf, Liegenschaften 11. Stadtwerke Düsseldorf, Netzvertrieb Bau- und Objekttechnik, Beleuchtungs-management 12. Staatliches Umweltamt Düsseldorf (jetzt Amt 19, Umweltamt) 13. Amt 19/3 Umweltamt 14. Amt 32/321 Ordnungsamt 15. Amt 37/23 Feuerwehr, Rettungsdienst u. Bevölkerungsschutz 16. Amt 37/611 Feuerwehr, Rettungsdienst, Vorbeugender Brand- u. Gefahren-schutz 17. Amt 40/25 Schulverwaltungsamt 18. Amt 50/04 Soziale Sicherung, Integration (jetzt Amt für Soziales) 19. Amt 51/19 Jugendamt 20. Amt 53/22 Gesundheitsamt 21. Amt 61-5-2, Stadtplanungsamt, Erschließungssicherung und -finanzierung 22. Amt 63/40 Bauaufsichtsamt, Institut für Denkmalschutz u. Denkmalpflege 23. Amt 66/2 Amt für Verkehrsmanagement, Verkehrsplanung 24. Amt 67/2.3 Stadtentwässerungsbetrieb 25. Amt 67/203 Stadtentwässerungsbetrieb 26. Amt 67/7 Stadtentwässerungsbetrieb Stand: 14.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018 27. Amt 68/22 Gartenamt/ Untere Naturschutzbehörde 28. Amt 80/62/72 Wirtschaftsförderung – Liegenschaften
Stellungnahmen Behörden und Träger als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 214_Behandlung Stellungnahmen Behörden- und Trägerbeteiligung.docx
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00328325.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
Number of Pages: 35
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> Stand: 18.05.2018, Vorlage Nr. 61/73/2018
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 61/73/2018
II. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffent-licher Belange und Ämter zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 02/002 -Max-Planck-Straße -
1. AWISTA, Gesellschaft für Abfallwirtschaft u. Stadtreinigung mbH, Düsseldorf
1.1 Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf. Man weist jedoch darauf hin, dass die dargestellten Erschließungsflächen einzuhalten und die entsprechenden Schleppkurven zu berücksichtigen seien.
Antwort: Die Erschließung wird als öffentliche Verkehrsfläche gesichert, die Maße sind mit dem Amt für Verkehrsmanagement abgestimmt, die notwendigen Schleppkurven lassen sich darin realisieren.
Der Stellungnahme ist insoweit gefolgt worden.
1.2 Es wird angeregt, nach Möglichkeit auf Einzeltonnen am Grundstück zu ver-zichten. Die AWISTA schlägt die Errichtung von zentralen Sammelpunkten (ober-oder unterirdisch) für die Abfallfraktionen vor.
Antwort: Es ist davon auszugehen, dass die Gefäße der freistehenden Einzel- und der Dop-pelhäuser in den seitlichen Grundstücksflächen oder in den Garagen bzw. Gärten aufgestellt werden. In einem Gebiet mit einer vorwiegenden Bebauung aus Einzel-, Doppel- und Rei-henhäusern wird die Errichtung von zentralen Sammelpunkten aus städtebaulichen Gründen als nicht sinnvoll betrachtet. Auf allen Grundstücken ist ausreichend Fläche zur Aufstellung aller benötigten Müllsammelgefäße vorhanden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018 2. Bezirksregierung Düsseldorf
2.1 Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs, weist das Dezernat 26 der Bezirks-regierung Düsseldorf darauf hin, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich des Flughafens Düsseldorf liegt und daher für eine Bebauung die Zustimmung der Luft-verkehrsbehörde erforderlich sei. Dazu seien zur Beteiligung des Bundesaufsichts-amtes für die Flugsicherung (BAF) Angaben über die Eckpunkte der geplanten Ge-bäude, die maximale Höhe der Gebäude und eine Beschreibung der Materialien, die zum Einsatz kommen sollen, erforderlich. Diese Unterlagen seien über die Stadt Düsseldorf an die Bezirksregierung, Dezernat 26, zu übermitteln.
Antwort: Weitere Genehmigungen und die Beteiligung des BAF sind erst im Baugenehmi-gungsverfahren erforderlich. Da die geplanten Gebäude in ihrer Höhe und ihren Ausmaßen deutlich unterhalb der Größenordnung der benachbarten Institutsgebäu-de und des etwas südlich gelegenen Telekom-Gebäudes verbleiben, kann davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung erteilt werden kann.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.2 Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs wird darauf hingewiesen, dass au-ßerhalb des Schutzbereiches die Vorschriften des § 14 Luftverkehrsgesetz Anwen-dung finden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.3 Hinsichtlich der Denkmalbelange bestehen von Seiten des Dezernates 35.4 der Bezirksregierung Düsseldorf keine Bedenken gegen die Planung, da sich im Plangebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nut-zungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Man empfiehlt allerdings, aufgrund ih-rer jeweiligen Zuständigkeiten, die Beteiligung der Denkmalbehörden LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland/ Pulheim und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/ Bonn, sowie der kommunalen Untere Denkmalbehörde. Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018 Antwort: Die verschiedenen Denkmalbehörden sind im Verfahren beteiligt worden.
Der Stellungnahme ist insoweit gefolgt worden.
2.4 Zu den Belangen des Gewässerschutzes nimmt das Dezernat 54 der Bezirks-regierung Düsseldorf dahingehend Stellung, dass sich das Plangebiet in keinem ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsge-biet befindet. Besondere Schutzvorschriften gelten demnach nicht. Das Vorhaben liege jedoch innerhalb der Überschwemmungsflächen eines extremen Hochwasser-ereignisses von Nördlicher Düssel/ Kittelbach.
Antwort: Das Plangebiet wird in einem extremen Hochwasserereignis (HQ extrem ) an der nördlichen Düssel/ Kittelbach teilweise überflutet. Für diese Risikogebiete ergeben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderungen an den Hochwasserschutz. Diese betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. Jede Person, die durch Hochwasser be-troffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Abs. 2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nach-teiligen Hochwasserfolgen sowie zur Schadensminderung zu treffen. Im Bebauungsplan ist der Hinweis aufgenommen, dass sich das Plangebiet inner-halb eines Hochwasserrisikogebietes befindet. Dieser Hinweis dient der Information über mögliche Hochwassergefahren und vor zu erwartendem Hochwasser der Be-troffenen in diesem Gebiet.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
3. DFS Deutsche Flugsicherung
Es wird darauf verwiesen, dass Belange der DFS nicht berührt werden, wenn die geplante Bebauung eine Höhe von 72m ü NN nicht überschreitet. Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018 Antwort: Die geplante Bebauung unterschreitet die genannte Höhe von 72m ü NN.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
4. Ish GmbH & Co.KG
Im Plangebiet befinden sich Breitbandkabelanlagen der ISH GmbH & Co.KG. Es wird um frühzeitige schriftliche Benachrichtigung vor Baubeginn gebeten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
5. LVR Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Es wird darauf hingewiesen, dass systematische Erhebungen zur Ermittlung des ar-chäologischen Potenzials im Plangebiet noch nicht durchgeführt wurden. Die Entde-ckung von Bodendenkmälern ist deshalb nicht auszuschließen. Es wird angeregt, ei-nen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Antwort: Ein entsprechender Hinweis ist aufgenommen worden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6. GASCADE Gastransport GmbH, Kassel
Es wird mitgeteilt, dass eigene Anlagen von der Planung nicht betroffen seien. Man weist darauf hin, dass Leitungen anderer Netzbetreiber hier vorliegen könnten und fordert auf, diese zu beteiligen.
Antwort: Die verschiedenen Netzbetreiber sind im Verfahren beteiligt worden.
Der Stellungnahme ist insoweit gefolgt worden. Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018 7. Polizei NRW, Städtebauliche Kriminalprävention, Düsseldorf
7.1 Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. Es werden jedoch verschiedene Hinweise gegeben zur Treppenhauserschließung von Mehrfamilien-häusern.
Antwort: Die vorgetragenen Hinweise sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die Stel-lungnahme wird dem Vorhabenträger zur Kenntnis gegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
7.2 Es werden verschiedene Hinweise gegeben zur übersichtlichen Gestaltung der öffentlichen Grünflächen und der privaten Grünflächen, die nicht einzelnen Woh-nungen zugeordnet sind. Auch werden Hinweise zur Einfriedung von Müllsammel-behältern, zur Beleuchtung von Wegen und Besucherstellplätzen sowie zur Ausge-staltung der Tiefgaragen gegeben. Darüber hinaus wird eine Beratung zum Ein-bruchsschutz für die Investoren angeboten.
Antwort: Die vorgetragenen Hinweise sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die Stel-lungnahme wird dem Vorhabenträger zur Kenntnis gegeben.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
8. Rheinbahn AG, Düsseldorf
Die Rheinbahn teilt mit, dass das Plangebiet von der Rheinbahn mit der Buslinie 834 mit den Haltestellen „Clara-Viebig-Straße“; „Fritz-Wüst-Straße“ und „Sohnstraße“ bedient werde.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018 9. Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum
Es wird mitgeteilt, dass sich keine eigenen Leitungen im Plangebiet befinden. Man bittet darum, Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen, die eine Leitungs-zone mit ausreichender Breite in den Straßen bzw. Gehwegflächen für die Unter-bringung der Telekommunikationslinien der Telekom sichern. Geplante Baumpflan-zungen sollten entsprechend der einschlägigen Vorschriften der Forschungsgesell-schaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) beachtet werden und der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung von Telekommunikationsleitungen nicht behindert werden. Für den Ausbau der Leitungen im Plangebiet wird um frühzeitige Mitteilung über den Bau der Erschließungsanlagen gebeten.
Antwort: Die öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichend zur Verlegung der erforderlichen Medien dimensioniert. Die Festsetzung einer Leitungszone selbst ist daher nicht er-forderlich. Für die Leitungstrasse zur Max-Planck-Straße ist zusätzlich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt, um eine ausreichende Breite zur Einhaltung der notwendigen Abstände zwischen den verschiedenen Leitungen zur Verfügung stel-len zu können. Ein koordinierter Leitungsplan liegt hier bereits abgestimmt vor. Er wird im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen umgesetzt.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
10. Stadtwerke Düsseldorf, Liegenschaften
10.1 Von Seiten der Stadtwerke bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen-über dem Bebauungsplan, wenn die beigefügten Hinweise, die Auflagen zu geplan-ten Leitungsanlagen und die beigefügten Schutzanweisungen bei der Planung und dem Bau der erforderlichen Leitungen beachtet werden. Darüber hinaus sind Pläne zu Bestandsleitungen zur Beachtung beigefügt.
Antwort: Die Leitungspläne, die aufgeführten Auflagen, die allgemeinen Hinweise sowie die beigefügte Schutzanweisung sind an die Leitungs- und Straßenplaner sowie den Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018 Vorhabenträger weiter gegeben worden und werden bei der Planung und der Aus-führung beachtet.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
10.2 Es wird angemerkt, dass, falls die Straßen im Plangebiet nicht öffentlich ge-widmet würden, sie mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt-werke Düsseldorf ausgestattet werden müssten. Für die Fuß- und Radwegeverbin-dungen sei dieses ggfs. ebenfalls erforderlich. Zudem müssten diese eine Mindest-breite von 3m aufweisen, die nicht über- oder unterbaut werden dürfe.
Antwort: Alle Verkehrsflächen sollen öffentlich gewidmet werden und stehen damit für die Verlegung von Leitungen durch die Stadtwerke zur Verfügung. Die Verkehrsflächen sind ausreichend zur Verlegung der erforderlichen Medien dimensioniert. Für die Lei-tungstrasse zur Max-Planck-Straße ist zusätzlich neben dem Fuß- und Radweg von 3m Breite ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von gleicher Ausdehnung zugunsten der Leitungsträger festgesetzt, um eine ausreichende Breite zur Einhaltung der not-wendigen Abstände zwischen den verschiedenen Leitungen zur Verfügung stellen zu können. Da hier ein Schmutzwasserkanal vorgesehen ist, kann eine Bepflanzung der privaten Fläche nur in Abstimmung mit dem Stadtentwässerungsbetrieb erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan gegeben.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
10.3 Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass die Grundstückseigner vor Stellung des Bauantrags die Löschwasserversorgung mit der Netzgesellschaft Düsseldorf als Wasserversorger jeweils objektbezogen klären müssen.
Antwort: Die Hinweise sind an den Vorhabenträger weiter gegeben worden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018
10.4 Bei der Unterbauung mit Tiefgaragen sei darauf zu achten, dass für Versor-gungsleitungen eine Mindestüberdeckung von 1,20m gewährleistet ist.
Antwort: Die Abstimmung dazu erfolgt, falls erforderlich, im Rahmen des Baugenehmigungs-verfahrens.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
10.5 Es wird die Versorgung des Plangebietes mit Fernwärme empfohlen.
Antwort: Die Anbindung an das Fernwärmenetz ist von dem Vorhabenträger vorgesehen und geplant.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
10.6 Es wird darauf hingewiesen, dass Stromleitungstrassen von jeglicher Über-bauung und Bepflanzung freizuhalten seien. Eine Überbauung der Gas- und Was-serleitungen sei ebenfalls nicht zulässig. Zuwegungen bzw. Zufahrten zum Innenbe-reich des Bebauungsgebietes dürfen nicht über- bzw.- unterbaut werden.
Antwort: Eine Überbauung und Bepflanzung von Trassen der genannten Leitungen ist nicht vorgesehen. Die Leitungen können in den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflä-chen verlegt werden. Darüber hinaus siehe Antwort unter 10.2
Der Stellungnahme wird gefolgt.
10.7 Sollten aus versorgungstechnischen Gründen Versorgungsleitungen und An-lagen in private Flächen gelegt werden, so seien diese Trassen bzw. Anlagen durch Dienstbarkeiten zu sichern. Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018 Antwort: Um eine ausreichend breite Leitungstrasse für die Ver- und Entsorgung des Plange-bietes von der Max-Planck-Straße aus bereit zu stellen, ist parallel zu der 3m breiten Verkehrsfläche, mit der Zweckbestimmung Fußgänger und Radfahrer, ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht auf der nordöstlich angrenzenden Fläche des WA 2 von glei-cher Breite festgesetzt. Damit ist planungsrechtlich sichergestellt, dass die Siche-rung dieser Leitungstrasse durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zulas-ten des Grundstückseigentümers in Abstimmung mit den Fachämtern zugunsten der Leitungsträger, der Stadt Düsseldorf sowie von ihr beauftragter Dritter erfolgt.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
10.8 Arbeiten zur Sicherung und Regulierung der Anlagen zur öffentlichen Be-leuchtung seien mit Amt 66 abzustimmen.
Antwort: Die Überplanung der öffentlichen Verkehrsflächen ist mit dem Amt für Verkehrsma-nagement (Amt 66) abgestimmt. Dazu zählt auch die erforderliche Verlegung von Leitungen zur Straßenbeleuchtung an der Otto-Petersen-Straße, um die geplante Unterflurstation für die Wertstoffcontainer dort einrichten zu können.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
11. Stadtwerke Düsseldorf, Netzvertrieb Bau- und Objekttechnik, Beleuchtungs-management
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Für die öf-fentliche Beleuchtung der geplanten Straßen würden Kosten entstehen, die aber noch nicht beziffert werden könnten. Man bittet daher, im weiteren Verfahren betei-ligt zu werden.
Antwort: Die Stadtwerke Düsseldorf werden im weiteren Verfahren beteiligt. Stand: 18.05.2018 Vorlage Nr. 61/73/2018
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12. Staatliches Umweltamt Düsseldorf (jetzt Amt 19, Umweltamt)
12.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Flächennutzungsplan der Bereich als Sondergebiet dargestellt ist und diese Darstellung nicht der beabsichtigten Nutzung entspräche. Eine Flächennutzungsplanänderung sei erforderlich.
Antwort: Der Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf wurde im Parallelverfahren entspre-chend geändert.
Der
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Stellungnahmen öffentliche Auslegung als Text anzeigen
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Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
Number of Pages: 14
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> Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 61/155/2018
# Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 07.08.2018 bis 07.09.2018 zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße -Stadtbezirk 02 Stadtteil Düsseltal
A. Behandlung der Stellungnahmen B. Liste der Einsprechenden Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018
A. Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002 – Max-Planck-Straße –
1. Bezirksregierung Düsseldorf 1.1 Hinsichtlich der Denkmalbelange bestehen von Seiten des Dezernates 35.4 der Bezirksregierung Düsseldorf keine Bedenken gegen die Planung, da sich im Plangebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nut-zungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Man empfiehlt allerdings, aufgrund ih-rer jeweiligen Zuständigkeiten, die Beteiligung der Denkmalbehörden LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland/ Pulheim und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/ Bonn, sowie der kommunalen Untere Denkmalbehörde.
Antwort: Die verschiedenen Denkmalbehörden sind im Verfahren beteiligt worden.
Der Stellungnahme ist insoweit gefolgt worden.
1.2 Zu den Belangen des Gewässerschutzes nimmt das Dezernat 54 der Bezirks-regierung Düsseldorf dahingehend Stellung, dass sich das Plangebiet im Risikoge-biet der nördlichen Düssel befinde. Es seien die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Dies sei der Begründung zum Bebauungsplan nicht zu entnehmen.
Antwort: Die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge sind im Bebau-ungsplan berücksichtigt. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist ein Hinweis auf das Hochwasserrisikogebiet eingetragen, auf den im Teil A der Begrün-dung verwiesen wird. Im Teil B der Begründung zum Bebauungsplan, dem Umwelt-bericht, wird auf die Möglichkeit von Überflutungen im Plangebiet hingewiesen. Demnach wird das Plangebiet in einem extremen Hochwasserereignis (HQ extrem ) an der nördlichen Düssel/ Kittelbach teilweise überflutet. Für diese Risikogebiete erge-ben sich gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erweiterte Anforderungen an den Hochwasserschutz. Diese betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit so-Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018 wie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Abs. 2 WHG im Rahmen des ihr Mögli-chen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur Schadensminderung zu treffen. Die entsprechenden Textpassagen wurden im Planwerk auf Anregung der Bezirks-regierung Düsseldorf weitergehend konkretisiert.
Der Stellungnahme wird gefolgt
1.3 Es wird weiter darauf hingewiesen, dass Risikogebiete im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen seien.
Antwort: Im Bebauungsplan wird hierzu keine konkrete Festsetzung gefasst, da sich im Plan-gebiet keine besonders schutzwürdigen Nutzungen, wie Krankenhäuser oder Senio-renheime, befinden und es zudem gemäß der Hochwassergefahrenkarte „Nördliche Düssel/ Kittelbach“ (HQ extrem ) nur maximal um bis zu 0,5 m überflutet werden würde. Hierfür gesonderte Maßnahmen festzusetzen steht nicht im Verhältnis zur Eintritts-wahrscheinlichkeit. Es wurden entsprechende Textpassagen in das Planwerk zur Konkretisierung der Belange eingearbeitet. Der Stellungnahme wird somit hinrei-chend gefolgt. Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt. 2. Stadtwerke Düsseldorf, Liegenschaften 2.1 Es wird mitgeteilt, dass zur Versorgung des Plangebiets mit Elektrizität ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht am südwestlichen Ende der öffentlichen Grünfläche als Verbindung zwischen Plangebiet und der Clara-Viebig-Straße sowie in der Längsachse der öffentlichen Grünfläche in der Max-Planck-Straße erforderlich und daher festzusetzen sei. Zur Stromversorgung des Plangebietes insbesondere auch mit ausreichender Leistung für die Elektromobilität sei zudem eine Netzumspannstel-le erforderlich. Es wird vorgeschlagen, diese in der öffentlichen Grünfläche in der Max-Planck-Straße zu errichten und den Standort im Bebauungsplan zu kennzeich-Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018
nen. Es ist eine Skizze zur Lage der gewünschten GFL-Rechte und möglicher Standorte der Trafostation beigefügt.
Antwort: Im Bereich des Bebauungsplans und umliegend finden sich ausreichende öffentliche Verkehrsflächen zur Unterbringung der genannten Leitungen und Anlagen. Parallel zur eingezeichneten Trasse innerhalb der öffentlichen Grünfläche verläuft nur weni-ge Meter entfernt die öffentliche Verkehrsfläche der Max-Planck-Straße zwischen Clara-Viebig-Straße und Heinrichstraße. Hier können auf der Basis der Konzessi-onsverträge mit der Stadt die entsprechenden Leitungen verlegt werden. Für die Verbindung zwischen dem Plangebiet und der Clara-Viebig-Straße sind Lei-tungstrassen für die Elektrizitätsversorgung im Bereich der öffentlichen Verkehrsflä-che besonderer Zweckbestimmung mit den Leitungsträgern abgestimmt und in ei-nem koordinierten Leitungsplan gesichert worden. Dieser ist Anlage zum Städtebau-lichen Vertrag, der zum Bebauungsplan mit dem Investor abgeschlossen wurde. Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes für die genannten Leitungen ist nicht erforderlich. Nördlich angrenzend an die vorgeschlagenen Standorte für die Trafostation befinden sich Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt sind. Hier kann, unter direkter Anbindung an das elektrische Leitungsnetz, ein geeigneter Standort für die Trafostation gefunden werden. Ein Hinweis in der Planzeichnung des Bebauungs-plans ist dafür nicht erforderlich. In Abstimmungen der Fachplaner mit den Stadtwerken ist abgestimmt worden, für die Leitungen und Aufstellflächen der Trafoanlagen lediglich die öffentlichen Ver-kehrsflächen in Anspruch zu nehmen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
3. Amt 19/3 Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf 3.1 Das Umweltamt regt einige Umformulierungen und Ergänzungen zum Um-weltbericht im Abschnitt der Maßnahmen zur Lufthygiene im Zusammenhang mit den Lüftungsöffnungen von Tiefgaragen an. Diese resultieren aus den soeben amts-Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018
übergreifend abgestimmten Standardfestsetzungen für mittlere Tiefgaragen bis 200 Stellplätze.
Antwort: Die Formulierungen und Ergänzungen werden in den Umweltbericht übernommen. Auch die textlichen Festsetzungen werden dahingehend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4. Bürger 4.1 Ein Anwohner der Max-Planck-Straße sorgt sich um möglichen Baustellen-und Anlieferverkehr während der Bauphase im Plangebiet und fragt, ob sicherge-stellt sei, dass diese Verkehre nicht über die Max-Planck-Straße führen. Er fragt wei-terhin, ob das Plangebiet bereits vor Baubeginn mit einem festen Zaun zur Max-Planck-Straße gesichert wird, um die Zufahrt von dort zu verhindern.
Antwort: Zum Bebauungsplan ist mit dem Investor ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen worden. Durch diese vertraglichen Regelungen ist sichergestellt, dass der Baustel-len- und Anlieferverkehr ausschließlich über die Otto-Petersen-Straße geführt wird. Ein entsprechendes Logistikkonzept wird erstellt und notariell beglaubigt. Es ist jedoch zum Anschluss des Plangebietes an das Entwässerungsnetz sowie zur Versorgung mit Wasser und Fernwärme erforderlich, dass Arbeiten in der Max-Planck-Straße im Auftrag des Investors wie auch der Stadtwerke Düsseldorf erfol-gen. Desweiteren erfolgt ein Neubau eines Teilstücks der Max-Planck-Straße. Diese unmittelbaren vorauslaufenden Arbeiten erfolgen direkt in der Max-Planck-Straße, der dafür erforderliche Baustellenverkehr läuft in der Max-Planck-Straße. Eine Zaunanlage zur Unterbindung von Einfahrten von der Max-Planck-Straße aus ist nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt. Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018 4.2 Der Anwohner fragt nach der Entwässerung von Niederschlagswasser aus dem Plangebiet. Dieses sei über den Kanal in der Max-Planck-Straße abzuführen. Dieser sei jedoch bei Starkregenereignissen bereits jetzt an der Kapazitätsgrenze.
Antwort: Das Niederschlagswasser des gesamten Plangebietes wird über einen Stauraumka-nal und entsprechende Bauwerke in die Düssel geleitet, so dass bei Starkregener-eignissen durch das Neubaugebiet keine Belastung des Kanals in der Max-Planck-Straße erfolgt. Der Anschluss an die Max-Planck-Straße führt lediglich die Schmutz-wasserfracht des Plangebietes. Die Notwendigkeit einer Kanalertüchtigung oder Dimensionsänderung ist entspre-chend der Generalentwässerungsplanung der Stadt Düsseldorf im Zuge der Ent-wurfsplanung geprüft worden und ist nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.3 Der Anwohner fragt weiter, inwieweit jetzige Anwohner an einer möglichen Kanalertüchtigung kostenmäßig heranzuziehen seien.
Antwort: Der Bebauungsplan Nr. 02-002 gilt als planungsrechtliche Grundlage für die weite-ren Baumaßnahmen, setzt jedoch nicht eine zeitnahe Umsetzung zwingend fest. Hierfür wurden vertragliche Regelungen zwischen der Landeshauptstadt und dem Investor getroffen. Der Endausbau der Max-Planck-Straße soll im Rahmen des Bau-vorhabens umgesetzt werden. Der Investor wird dabei für den Endausbau anteilig Kosten übernehmen. Der städtische Kostenanteil wird in Form von Erschließungs-kostenbeiträge auf die Anlieger aufgeteilt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4.4 Der Bürger fragt, inwieweit die Lärmemissionen der Lüftungsanlagen der dem Plangebiet benachbarten Institutsgebäude hinsichtlich Reflexion bzw. Beugung an der geplanten Bebauung und dadurch hervorgerufener Umlenkung der Emissionen auf die Max-Planck-Straße betrachtet worden seien. Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018 Antwort: Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet werden auch bei Umsetzung der Planung nicht überschritten. Nach gutachterlicher Prüfung kann bei Umsetzung der maximal zulässigen Bebauung im Plangebiet, im Vergleich zu heute, eine Erhöhung der Immissionen von bis zu 0,6 dB(A) an dem Wohnhaus des Anwohners an der Max-Planck-Straße hervorgerufen werden. Eine solche Pegeler-höhung ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar.
Der Stellungnahme wird insofern gefolgt.
4.5 Der Anwohner fragt, inwieweit das im Umfeld beobachtete Artenvorkommen planungsrelevant sei. Es seien in den letzten Jahren im Plangebiet verschiedene Tierarten gesehen worden. Es werden als Arten der Waldkauz, der Turmfalke, der Mäusebussard, Libellen, Zwergfledermaus und Wasserfrosch genannt. Dies steht seiner Meinung nach den Aussagen des Artenschutzgutachtens entgegen.
Antwort: Zum Bebauungsplanverfahren ist eine Artenschutzprüfung Stufe 1 erstellt worden. Darin sind die Habitatpotentiale für das Plangebiet für die planungsrelevanten Arten untersucht und bewertet worden. Insgesamt ist festzustellen, dass es sich um eine strukturarme, isolierte Fläche innerhalb des bebauten Stadtgebietes handelt, die ausschließlich an den Rändern gliedernde Gehölzstrukturen aufweist. Vereinzelte Sichtungen auch geschützter Arten sind ggfs. im Zusammenhang größerer Jagdre-viere möglich, so dass die jeweilige Art lediglich als Nahrungsgast in Erscheinung tritt. Für die planungsrelevanten geschützten Arten liegt jedoch keine Eignung als Brut- oder permanentes Jagdrevier vor. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung hält im Ergebnis fest, dass im Plangebiet keine planungsrelevanten Amphibien- und Libellenarten zu erwarten sind. Für diese Arten sind keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Plangebiet vorhanden. Als potentiell planungsrelevante Vogelarten ist das Vorkommen von Greifvogelarten wie Turmfalke und Waldkauz nicht auszuschließen. Das Plangebiet wird aufgrund der heute anzutreffenden Lebensraum- und Vegetationsstrukturen nur potentiell als Jagd- bzw. Nahrungshabitat innerhalb eines größeren Reviers genutzt. Alternativ-Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018 standorte in der Nachbarschaft zum Baugebiet sichern den Bestand der potentiell vorkommenden Arten. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans geplanten Neu-baumaßnahmen verursachen keinen Verlust von potentiellen Brut- und Nahrungs-gebieten. Artenschutzrechtliche Konflikte können ausgeschlossen werden. Der Mäusebussard ist als planungsrelevante Art im Plangebiet selbst nicht zu erwar-ten. Die Flächen für die geplanten Baumaßnahmen im Sondergebiet und den Allge-meinen Wohngebieten wurden früher als Kleingärten genutzt und sind nach Aufgabe der Nutzung regelmäßig von größerer Vegetation freigehalten worden. Brutplätze des Mäusebussards befinden sich dagegen in Randbereichen von Waldgebieten, Feldgehölzen sowie in Baumgruppen und Einzelbäumen, in denen der Horst in 10 bis 20 m Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard Offenlandbe-reiche in der weiteren Umgebung des Horstes. Daher ist ein Brut- oder Jagdhabitat des Mäusebussards im Geltungsbereich auszuschließen. Bedingt durch die heute im Plangebiet anzutreffenden Lebensraum- bzw. Vegetati-onsstrukturen ist das potentielle Vorkommen von planungsrelevanten Fledermausar-ten wie z. B. der Zwergfledermaus nicht auszuschließen. Das Plangebiet weist im Bereich der Max-Planck-Straße lineare Gehölzstrukturen auf, die potentiell als Jagd-und Nahrungshabitat für diese Art nutzbar sind. Zwergfledermäuse nehmen auch Gebäude mit entsprechenden Spalten und Öffnungen als Quartier an. Im Plangebiet sind diese jedoch nicht vorhanden. Bei Realisierung der geplanten Neubaumaß-nahmen bleibt die Max-Planck-Straße mit ihrem Baumbestand erhalten und wird als innerstädtische Grün- und Erschließungsachse mit weiteren linearen Baumpflanzun-gen ergänzt. Artenschutzrechtliche Konflikte können daher ausgeschlossen werden. Eine evtl. Beeinträchtigung der potentiellen zu erwartenden Population beschränkt sich auf die Bauzeit, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Aktivitätszeiten der Baumaßnahmen zum Tageszeitraum und der nachtaktiven Fledermaus. Vor-sorglich ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden, wonach beim Nachweis von Quartieren von Fledertieren in der Bauphase die Untere Landschafts-behörde zu beteiligen ist. So können ggfs. erforderliche Schutzmaßnahmen be-stimmt und umgesetzt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stand: 16.10.2018, Vorlage Nr. 61/155/2018 5. Bürger 5.1 Ein benachbarter Anwohner teilt mit, dass nach seinen Informationen die ge-plante Bebauung im Sondergebiet sein Wohnhaus in den frühen Morgenstunden im Sommer verschatten könne. Er übermittelt Einzeldaten zur Uhrzeit, zum Datum und zum Sonnenstand sowie einen Link auf eine Internetseite zur Bestimmung von Son-nenstand und Sonnenscheindauer. Darüber hinaus ist eine Handskizze beigefügt, die auf e
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Begründung Teil A als Text anzeigen
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URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00328328.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
Number of Pages: 34
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# B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch Teil A - Städtebauliche Aspekte zum Bebauungsplan Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße -Stadtbezirk 02 Stadtteil Düsseltal Stand:16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 2
1 Örtliche Verhältnisse ............................................................................................ - 3 -
1.1 Beschreibung des Plangebietes .............................................................................. - 3 -
1.2 Umgebung des Plangebietes .................................................................................. - 3 -
1.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) .............................................................. - 3 -
2 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................................ - 4 -
2.1 Regionalplan ........................................................................................................... - 4 -
2.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................................... - 4 -
2.3 Bebauungsplan ....................................................................................................... - 4 -
3 Anlass, Ziel und Zweck des Bebauungsplanes.................................................. - 4 -
3.1 Planungsziele .......................................................................................................... - 5 -
3.2 Städtebauliches Konzept ........................................................................................ - 5 -
3.3 Verkehr .................................................................................................................... - 7 -
4 Abwägung, Inhalt des Bebauungsplanes ........................................................... - 8 -
4.1 Baugebiete .............................................................................................................. - 8 -
4.1.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................................................... - 8 -
4.1.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................... - 9 -
4.1.3 Baugrenzen und überbaubare Grundstücksflächen .............................................. - 13 -
4.1.4 Bauweise ............................................................................................................... - 14 -
4.1.5 Höhe baulicher Anlagen ........................................................................................ - 15 -
4.1.6 Abstandflächen ..................................................................................................... - 17 -
4.1.7 Anzahl der Wohnungen ......................................................................................... - 17 -
4.1.8 Mindestgröße der Baugrundstücke ....................................................................... - 17 -
4.2 Nebenanlagen ....................................................................................................... - 18 -
4.3 Stellplätze und Garagen ........................................................................................ - 18 -
4.4 Verkehrsflächen .................................................................................................... - 19 -
4.5 Ver- und Entsorgung ............................................................................................. - 21 -
4.5.1 Energie- und Wasserversorgung .......................................................................... - 21 -
4.5.2 Entwässerung ....................................................................................................... - 22 -
4.5.3 Abfallentsorgung ................................................................................................... - 22 -
4.6 Grünfläche ............................................................................................................. - 23 -
4.7 Grünordnerische Festsetzungen ........................................................................... - 23 -
4.8 Artenschutz ........................................................................................................... - 25 -
4.9 Hochwasserrisikogebiet ........................................................................................ - 25 -
4.10 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................................... - 26 -
4.10.1 Verkehrslärm ..................................................................................................... - 26 -
4.10.2 Gewerbelärm ..................................................................................................... - 27 -
4.10.3 Luftschadstoffe .................................................................................................. - 28 -
4.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht .............................................................................. - 28 -
4.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................................. - 29 -
5 Kennzeichnung ................................................................................................... - 33 -
6 Hinweise............................................................................................................... - 33 -
7 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................................. - 34 -
8 Kosten für die Gemeinde .................................................................................... - 34 -Stand:16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 3
1 Örtliche Verhältnisse
1.1 Beschreibung des Plangebietes Das ca. 2,4 ha große Plangebiet ist Teil einer in den letzten Jahren für die Son-dernutzungen „Forschung und Entwicklung“ vorbehaltenen Gesamtfläche von insge-samt ca. 7,0 ha des Max-Planck-Institutes und des Stahlinstitutes VDEh. Bisher wur-de das Plangebiet als Kleingartenanlage genutzt. Das Gelände ist nach der Umsied-lung der Kleingärten in den südlichen, verbleibenden Teil der Kleingartenanlage ge-räumt worden. Es wird im Südosten von den bestehenden Gebäuden des Max-Planck-Instituts, im Nordwesten von der Bebauung an der Max-Planck-Straße bzw. der Straßenfläche zwischen Clara-Viebig-Straße und Heinrichstraße, im Norden von der Otto-Petersen-Straße und im Südosten von einer Kleingartenanlage begrenzt. Das Plangebiet ist weitgehend eben. Zur höher liegenden Otto Petersen Straße ist das Gelände angeböscht. 1.2 Umgebung des Plangebietes Die nordwestliche Nachbarschaft ist durch eine hochwertige Wohnbebauung mit überwiegend zweigeschossigen, in Teilen bis zu dreigeschossigen, freistehenden Wohnhäusern und Stadtvillen rund um die Clara-Viebig-Straße, Klopstockstraße und Heinrichstraße gekennzeichnet. Entlang der durch einen alten Baumbestand charak-terisierten Allee der Max-Planck-Straße befinden sich südwestlich des Plangebietes drei- bis viergeschossige Büro- und Forschungsgebäude des Max-Planck-Institutes und ein einzelnes, freistehendes Einfamilienhaus. Im Osten prägen heute die Otto-Petersen-Straße und der „Grünzug“ der nördlichen Düssel samt begleitendem Fuß- und Radweg das Plangebiet. Der Bereich südlich des Plangebietes bis zur Eduard-Schloemann-Straße wird als Kleingartenanlage ge-nutzt. Südlich der Eduard-Schloemann-Straße befinden sich zum Teil fünf- und sechsgeschossige Wohngebäude aus den 70er Jahren und das städtebaulich domi-nante sogenannte „Telekomgebäude“ (ehemalige Oberpostdirektion). 1.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die Anbindung des Plangebietes mittels öffentlichem Personennahverkehr erfolgt über die Buslinie 834 im 10-Minuten-Takt zum Hauptbahnhof und in Richtung Ober-kassel an den Haltestellen Sohnstraße (Fußweg ca. 400m), Fritz-Wüst-Straße (Fuß-weg ca. 400m) und Clara-Viebig-Straße (Fußweg ca. 240m). Durch die Haltestelle Stand:16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 4Schlüterstraße/Arbeitsamt (Fußweg ca. 500m) an der Grafenberger Allee mit der Er-reichbarkeit der neuen U-Bahnlinien U72/U73/U83 sowie der Straßenbahnlinie 709 und der Buslinien 725 und 733 sowie die Haltestelle Vautierstraße (Fußweg etwa 600m) mit der Erreichbarkeit der neuen U-Bahnlinie U72 und der Buslinien 725 und 733 existiert ein weiterer guter Nahverkehrsanschluss sowohl in die Innenstadt als auch in verschiedene Stadtteile und Nachbarkommunen.
2 Gegenwärtiges Planungsrecht
2.1 Regionalplan Im Regionalplan Düsseldorf (RPD) liegt das Plangebiet im Allgemeinen Siedlungsbe-reich. 2.2 Flächennutzungsplan (FNP) Für das Plangebiet wurde der Flächennutzungsplan entsprechend der beabsichtigten Nutzung bereits in Wohnbaufläche geändert. Die Änderung wurde im Jahre 2007 of-fengelegt und von der Bezirksregierung genehmigt. 2.3 Bebauungsplan Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 5778/24 aus dem Jahr 1977. Der Bebauungsplan trifft für das Plangebiet folgende Festsetzungen: Sondergebiet (SO) (Zweckbestimmung Forschung) mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,0.
3 Anlass, Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Für den Bereich südlich der Max-Planck-Straße wurde 2005 mit dem Bebauungs-planverfahren Nr. 5778/036 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) begonnen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde 2006 durchgeführt. Die Behörden- und Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB er-folgte 2007. Das Bebauungsplanverfahren wurde nicht weiter betrieben. Im Jahr 2013 wurde das Verfahren (unter der Nr. 02-002) wieder aufgenommen und ein Gutachterverfahren auf Grundlage der städtebaulichen Rahmenbedingungen, die Stand:16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 5auch im vorherigen Verfahren Anwendung fanden, durchgeführt. Als Siegerentwurf wurde die städtebauliche Konzeption von Konrath und Wennemar Architekten gekürt. Mit der neuen Konzeption wurde 2016 eine erneute Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 2 BauGB i.V.m. § 245c BauGB. 3.1 Planungsziele Für die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene umfängliche Erweiterung des Max-Planck-Institutes und des Stahlinstitutes VDEh besteht kein Bedarf mehr, so dass die nördliche Hälfte des Geländes nunmehr seiner städtebaulichen Lage ent-sprechend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll. In Anlehnung an das nord-westlich angrenzende Stadtquartier soll das Plangebiet zu einem qualitätvollen Wohnstandort entwickelt werden. Ziel ist es, diesen Standort zu einem stadtintegrierten und attraktiven Wohnquartier mit einem Mix aus urbanen Einzel- und Doppelhäusern, Reihenhäusern und Stadtvil-len zu entwickeln. Da mit diesem Bebauungsplanverfahren bereits 2005, d.h. vor dem entsprechenden Ratsbeschluss vom 06.06.2013 begonnen worden ist, sind die Regelungen des Handlungskonzeptes für den Wohnungsmarkt (HKW) nicht verbindlich anzuwenden. Dennoch wird der Intention des Handlungskonzeptes, preiswerten und bezahlbaren Wohnraum in Neubaugebieten anzubieten, gefolgt. Ein Angebot an acht preisgünsti-gen Einfamilienhäusern in Form von Reihenhäusern wird in diesem Plangebiet er-stellt. Die städtebauliche Neuordnung bezieht dabei auch die ungeordnete Situation der östlichen Max-Planck-Straße mit ein. Ziel ist es hier, die vorhandene Allee, ab der Clara-Viebig-Straße innerhalb einer öffentlichen Grünfläche, zur Otto-Petersen-Straße als Fuß- und Radwegeverbindung zu verlängern. Damit erhält die stadträum-liche Achse der als Allee gestalteten Max-Planck-Straße einen für das Viertel be-deutsamen und prägnanten Abschluss. 3.2 Städtebauliches Konzept Zur Ideenfindung und zur Sicherung der Planungsziele wurde im Mai und Juni 2013 ein qualitätssicherndes Verfahren in Form eines einstufigen, nichtanonymen Gut-achterverfahrens mit vier eingeladenen Architektur-Büros durchgeführt. Stand:16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 6Das Büro Konrath und Wennemar, Düsseldorf, ging in Zusammenarbeit mit FSWLA, Düsseldorf, als Wettbewerbssieger aus der Mehrfachbeauftragung hervor. Das vor-geschlagene städtebaulich-freiraumplanerische Konzept sieht vor, in Anlehnung an das nördlich angrenzende Quartier, ein hochwertiges Wohngebiet in Form von stadt-teiltypischen freistehenden Einzel- und Doppelhäusern sowie Mehrfamilienhäusern zu entwickeln, das den zukünftigen Wohnansprüchen gerecht wird. Das überarbeitete Wettbewerbsergebnis ist Grundlage für die getroffenen planungs-rechtlichen Festsetzungen. Städtebau Das städtebauliche Konzept sieht parallel zur Otto-Petersen-Straße in Verlängerung der Heinrichstraße drei Mehrfamilienhäuser vor. Somit wird die bestehende städte-bauliche Struktur sinnvoll ergänzt und eine einheitliche Stadtkante geschaffen. Süd-lich angrenzend ist ein Baufeld für acht Reihenhäuser vorgesehen. Hier wird die In-tention des Handlungskonzeptes für den Wohnungsmarkt der Landeshauptstadt auf-gegriffen. Diese als sogenannte „Starterhäuser“ konzipierten Gebäude sollen auf-grund ihrer kostengünstigen Errichtung auf kleinem Grundstück preisgedämpfte Mietangebote für junge Familien ermöglichen. Im Inneren des Plangebietes ist ein Wechsel aus Doppel- und Einzelhäusern vorge-sehen. Die Struktur ist dabei so flexibel, dass auf allen Grundstücken sowohl Dop-pelhäuser als auch Einzelhäuser denkbar sind, um so auf die Nachfragesituation an-gepasst reagieren zu können. In Anlehnung an die bestehende Stadtstruktur des Umfeldes erhalten die Einzel- und Doppelhäuser Satteldächer. Durch das Wechsel-spiel von giebelständigen freistehenden Häusern und traufständigen Doppelhäusern wird ein lebendiges Siedlungsbild erzeugt. Insgesamt können auf Basis des vorliegenden Wettbewerbsergebnisses ca. 29 Ein-familienhäuser in Form von zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern, acht Ein-familienreihenhäuser sowie ca. 30 Wohneinheiten in den drei Mehrfamilienhäusern errichtet werden. Freiraumstruktur Als Mitte des neuen Wohngebietes ist ein kleiner Quartiersplatz geplant, der die Ver-netzung der inneren Erschließung des Plangebietes mit den Fuß- und Radwegean-bindungen ins nördlich angrenzende Wohngebiet und durch die südöstlich gelegene Kleingartenanlage unterstützt. Zudem soll er Treffpunkt sein und Aufenthaltsfläche für die Bewohner des Gebietes bieten. Stand:16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 7Die Max-Planck-Straße wird bis zur Otto-Petersen-Straße mit einem alleeartigen Ge-staltungskonzept verlängert. Das wesentliche Element dieser Achse ist die konse-quente Fortsetzung der bestehenden Baumallee der Max-Planck-Straße. Der mittig geführte Fuß- und Radweg schafft eine attraktive Verbindung zum Grünzug entlang der Düssel. Mit Ausnahme der Mehrfamilienhäuser verfügen alle Wohneinheiten über ein Grund-stück mit eigenem Garten. Auf dem Grundstück des Geschosswohnungsbaus wird der bauordnungsrechtlich erforderliche Kleinkinderspielbereich errichtet. 3.3 Verkehr Die heu
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Begründung Teil B als Text anzeigen
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Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
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# B e g r ü n d u n g Teil B - Entwurf des Umweltberichtes Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zum Bebauungsplan Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße -Stadtbezirk 02 Stadtteil Düsseltal Stand: 16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 2
1 Zusammenfassung ............................................................................................... - 3 -
2 Beschreibung des Vorhabens ............................................................................. - 4 -
3 Ziele von Umweltfachplanungen im Gebiet ........................................................ - 4 -
4 Schutzgutbetrachtung .......................................................................................... - 5 -
4.1 Auswirkungen auf den Menschen ........................................................................... - 5 -
4.1.1 Lärm ........................................................................................................................ - 5 -
4.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) .......................................................................... - 9 -
4.1.3 Störfallbetriebsbereiche .......................................................................................... - 9 -
4.1.4 Städtebauliche Kriminalprävention ........................................................................ - 10 -
4.2 Natur und Freiraum ............................................................................................... - 10 -
4.2.1 Bodennutzung / Versiegelung ............................................................................... - 10 -
4.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft ............................................................................ - 11 -
4.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung .............................................................................. - 13 -
4.3 Boden .................................................................................................................... - 14 -
4.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ...................................................... - 14 -
4.3.2 Altablagerungen im Plangebiet ............................................................................. - 14 -
4.3.3 Altstandorte im Plangebiet .................................................................................... - 15 -
4.4 Wasser .................................................................................................................. - 15 -
4.4.1 Grundwasser ......................................................................................................... - 15 -
4.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung .................................................. - 15 -
4.4.3 Oberflächengewässer ........................................................................................... - 16 -
4.4.4 Wasserschutzgebiete ............................................................................................ - 16 -
4.4.5 Hochwasserbelange .............................................................................................. - 16 -
4.5 Luft ........................................................................................................................ - 17 -
4.5.1 Lufthygiene ............................................................................................................ - 17 -
4.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .................................................................................. - 18 -
4.6 Klima ..................................................................................................................... - 18 -
4.6.1 Globalklima ........................................................................................................... - 18 -
4.6.2 Stadtklima ............................................................................................................. - 19 -
4.6.3 Klimaanpassung .................................................................................................... - 21 -
4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ...................................................................... - 22 -
5 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ................................................ - 22 -
6 Mögliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ... - 22 -
7 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ......................................... - 23 -
8 Weitere Angaben ................................................................................................. - 23 -
8.1 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben............... - 23 -
8.2 Übersicht der verwendeten Gutachten .................................................................. - 24 -Stand: 16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 3
Darstellung der Umweltauswirkungen der o.g. Planung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger der Umweltbelange (TUB) 1 Zusammenfassung
Das derzeit brach liegende Plangebiet befindet sich in Düsseltal. Auf diesem Gebiet wird zukünftig eine Wohnbebauung bestehend aus ca. 29 Einfamilienhäusern in Form von zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern, acht Einfamilienreihen-häusern sowie ca. 30 Wohneinheiten in drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt ca. 67 Wohneinheiten entstehen. Insbesondere folgende Umweltauswirkungen sind für die Planung relevant:
Das Plangebiet wird hauptsächlich durch Gewerbelärmimmissionen des an-grenzenden Max-Planck-Institutes belastet. Zur Wahrung gesunder Wohn-und Arbeitsverhältnisse sind daher Lärmschutzmaßnahmen erforderlich (z.B. Lärmschutzwand, bedingte Festsetzung).
Es befinden sich insgesamt 30 Bäume innerhalb des Plangebiets, die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf geschützt sind. 12 satzungsge-schützte Bäume in der Max-Planck-Straße wurden bereits gefällt. Für diese Fällungen besteht für den Grundstückseigentümer eine Ausgleichspflicht. 3 weitere Bäume entfallen auf Grund der Neuplanung der öffentlichen Verkehrs-flächen und der Kanaltrasse. Für die von der Planung unmittelbar betroffenen Bäume ist Wertersatz entsprechend der Baumschutzsatzung zu leisten. Der Wertersatz kann innerhalb des Plangebiets durch die Anpflanzung von 34 Bäumen nachgewiesen werden. Als Verlängerung der Max-Planck-Straße wird eine Baumallee fortgeführt.
Aufgrund des bestehenden Baurechts innerhalb des Plangebietes ist die Ein-griffsregelung nicht anzuwenden; Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforder-lich.
Das Vorkommen von Fledermäusen wird angenommen. Eine evtl. Beeinträch-tigung der potentiell zu erwartenden Population beschränkt sich auf die Bau-zeit. Dazu wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan mit auf-genommen.
Das Plangebiet wird erstmals bebaut, so dass eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) vorzu-sehen ist. Da eine Versickerung des Wassers aufgrund der Bodenbeschaf-Stand: 16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 4fenheit nicht möglich ist, wird das Gebiet zukünftig im Trennsystem entwäs-sert.
2 Beschreibung des Vorhabens
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Düsseltal und ist ca. 2,4 ha groß. Die Grundstücke wurden früher überwiegend als Teil einer Kleingartenanlage genutzt. Mittlerweile ist die Fläche geräumt und stellt sich als Brachfläche dar. Sie grenzt im Süden an den verbliebenen Teil der Kleingartenanlage und westlich an Forschungs-einrichtungen an. Nach Norden schließt sich Wohnbebauung und östlich schließt sich der Grünzug mit dem Bachlauf der Nördlichen Düssel samt begleitendem Fuß-und Radweg sowie die Otto-Petersen-Straße an. Der vorhandene rechtskräftige Be-bauungsplan Nr. 5778/024 aus dem Jahr 1977 weist für diesen Teilbereich als zuläs-sige Nutzung ein Sondergebiet (Forschung) aus. Auf dieser Fläche werden jetzt All-gemeine Wohngebiete und ein Sondergebiet sowie eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünanlage mit Fuß- und Radweg ausgewiesen. Insgesamt können ca. 67 Wohneinheiten in Einzel- und Doppelhäusern sowie in Reihenhäusern und drei Mehrfamilienhäusern entstehen.
3 Ziele von Umweltfachplanungen im Gebiet
Wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus den fachplanerischen Grundlagen. Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter Vermei-dungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft. Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es z.B. auf den Gebieten Grünordnung, Stadtklima und Luftreinhaltung. Die grünplanerischen Empfehlungen des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 – rheinverbunden –“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ Stand: 16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 5und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf“ (2012) sind im Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Der Luftreinhalteplan und das Szenario 2050 der Landeshauptstadt Düsseldorf um-fassen jeweils das gesamte Stadtgebiet. Im Luftreinhalteplan sind zahlreiche Maß-nahmen beschrieben, die geeignet sind, die Luftqualität insbesondere im hoch ver-dichteten Innenbereich der Stadt zu verbessern. Im Szenario 2050 hat sich Düssel-dorf zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an Kohlendioxid bis zum Jahr 2050 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner durch vielfältige Konzepte und Einzelprojekte zu begrenzen. Die Maßnahmen und Projekte dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitpla-nung. Der Intention dieser Zielsetzungen wurde in diesem Bebauungsplanentwurf durch den Erhalt der vorhandenen Grünfläche, die Festsetzung von Dachbegrünun-gen, die anteiligen Begrünungsvorgaben in den Baugebieten sowie die Ermöglichung der Nutzung umweltfreundlicher Energieversorgung auf Dachflächen gefolgt.
4 Schutzgutbetrachtung
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich der Planungen je Schutzgut beschrieben. Es werden die voraussichtlichen relevanten Umweltauswirkungen her-ausgearbeitet, die aus der Aufstellung des Bebauungsplans resultieren, sowie mögli-che Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 4.1 Auswirkungen auf den Menschen 4.1.1 Lärm Verkehrslärm Das Plangebiet wird vornehmlich durch den Straßenverkehrslärm der Otto-Petersen-Straße beeinträchtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein schall-technisches Gutachten erstellt (Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersu-chung zu den Verkehrslärmimmissionen zum Bebauungsplangebiet Nr. 02/002 „Max-Planck-Straße“ in Düsseldorf, Bericht F 7336-8 vom 25.04.2018). Die Beurteilungs-pegel liegen gemäß schalltechnischem Gutachten an der Otto-Petersen-Straße bei bis zu 60 dB(A) am Tag und bei bis zu 53 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohn-gebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden tagsüber um bis zu 5 dB(A) und nachts um bis zu 8 dB(A) überschritten. An den Südostfassaden der an der Otto-Petersen-Straße geplanten Gebäude sowie an den Nordostfassaden der in Stand: 16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 6zweiter Reihe geplanten Häuser liegen nachts Verkehrslärmimmissionen von bis zu 46 dB(A) entsprechend einer Überschreitung von 1 dB(A) vor. Im von der Otto-Petersen-Straße abgewandten Teilbereich des Plangebietes können die schalltech-nischen Orientierungswerte tags wie nachts eingehalten werden. Im Bebauungsplanentwurf wird als passive Lärmschutzmaßnahme festgesetzt, dass bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräu-men technische Vorkehrungen entsprechend der jeweils bei Einreichung des Bauan-trags als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzuse-hen sind. Als Mindestanforderung für alle Fassaden im Allgemeinen Wohngebiet gilt Beurtei-lungspegel 58 – 62 dB(A). Für das Sondergebiet liegt eine Grundbelastung durch den Gewerbelärm aus den Anlagen des westlichen Institutsgeländes vor (siehe unter Gewerbelärm in diesem Umweltbericht). In der Überlagerung mit den Verkehrslärmeinträgen resultieren hier summierte Beurteilungspegel von 65,1 dB(A) tags und 51,3 dB(A) nachts. Bei Beur-teilungspegeln von > 63 dB(A) tags ist eine Festsetzung der Anforderungsgruppe BP 63/55 an den Baugrenzen des Sondergebietes erforderlich. Sie wird hier textlich formuliert. Bei diesen Beurteilungspegeln ist die Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräume bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden bei geschlossenen Fenstern und Türen festge-setzt. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Au-ßenbauteils durch die Belüftungsanlage nicht unterschritten wird. Ausnahmsweise zulässig sind hier lediglich Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal. 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) Gemäß 16. BImSchV wurde ermittelt, ob durch den Straßenneubau im Plangebiet Ansprüche dem Grunde nach an der Bestandsbebauung auftreten. Es konnte nach-gewiesen werden, dass an allen Immissionsorten im Umfeld die Immissionsgrenz-werte der 16. BImSchV eingehalten werden. Es besteht somit kein Anspruch dem Grunde nach auf Schallschutz. Auswirkungen des Bebauungsplanentwurfes auf die Schallsituation im Umfeld Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des Ver-kehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei Über-Stand: 16.10.2018 Vorlage Nr. 61/155/2018 7schreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. Grundsätzlich kann eine Gesundheitsgefährdung bei Außenlärmpegeln von über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter Umständen würden daher lärmmindernde Maßnahmen für die Bauleitplanung abzuwägen sein. Die planungsbedingten Zunahmen auf den Straßen im Umfeld des Vorhabens sind daher für den Prognose-Ohne-Fall gegenüber dem Prognose-Mit-Fall auf der Grund-lage einer Verkehrsuntersuchung (Lindschulte und Kloppe Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung Wohnquartier Düsseltal in Düsseldorf, 15.06.2016) er-mittelt worden. Bereits im Bestand liegen insbesondere an der Graf-Recke-Straße hohe Belastungen von bis zu 71 dB(A) am Tag und 64 dB(A) in der Nacht vor. Somit werden hier die Grenzwerte (in Anleh
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Zusammenfassende Erklärung als Text anzeigen
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Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
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> Stand: 16.10.2018, Anlage zur Vorlage Nr. 61/xxx/2018
Anlage zur Vorlage 61/155/2018
Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a (1) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße -Stadtbezirk 2 Stadtteil Düsseltal
In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB äußerten sich Bürger mit grundsätzlichen Bedenken zur Bebauung der nördlichen Trasse der Max-Planck-Straße. Man wünschte sich zudem die Freihaltung der Grünachse und der damit verbundenen Frischluftschneise. Im weiteren Verfahren wurde auf die Be-bauung in diesem Bereich verzichtet und die Fläche als öffentliche Grünfläche fest-gesetzt, in der die Alleebepflanzung der Max-Planck-Straße fortgeführt wird. Weiterhin wurden Bedenken zum städtebaulichen Zusammenhang mit dem nördlich angrenzenden gewachsenen Wohngebiet geäußert. Die geplante Bebauung sei zu hoch und zu dicht und passe mit den geplanten Stadtvillen nicht zum Bestand. In der städtebaulichen Neuausrichtung des Plangebietes unter Hinzuziehung eines quali-tätssichernden Verfahrens wurde auf eine aufgelockerte Bebauung im Format des Bestandsgebietes geachtet. Eine leichte Verdichtung durch maßvollen Geschoß-wohnungsbau findet zur Abrundung nun lediglich an der Nordostseite des Wohnge-bietes statt. Auch der Wunsch nach Variation der geplanten Bebauung wurde durch die Ergebnisse des durchgeführten Wettbewerbsverfahrens aufgriffen und durch Ge-staltungsfestsetzungen im Bebauungsplan unterstützt. Weitere Bürger interessierten sich für die verkehrliche Situation. Zum ruhenden Ver-kehr wurde die bereits heute knappe Stellplatzsituation angeführt und befürchtet, durch die zusätzliche Wohnbevölkerung auf dieser Fläche könnte sich diese Knapp-heit noch verschärfen. Auch wurde befürchtet, es entstünde zusätzlicher Verkehr in den bestehenden Wohnstraßen oder es könnten neue Schleichverkehre provoziert werden. Durch die Anpassung des Verkehrskonzeptes werden nun die bestehenden - 2 -
> Stand: 16.10.2018, Anlage zur Vorlage Nr. 61/xxx/2018
Wohnstraßen nicht tangiert, da aller Kraftverkehr des neuen Wohngebietes über die Otto-Petersen-Straße geführt wird. Im Plangebiet selbst ist auf eine angemessene Stellplatzversorgung, sowohl für Bewohner als auch Besucher, geachtet worden. Auch in den Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB wurden die Verkehrsflächen unter dem Aspekt der ausreichenden Dimensionierung thematisiert. In der im städtebaulichen Vertrag gesi-cherten Planung zu den Verkehrsflächen wurde auf die verkehrliche Angemessenheit u.a. für Müllfahrzeuge und auch öffentliche Parkstände geachtet. Ebenso wurden die ausreichenden Breiten für die Anordnung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur, wie Kanalanlagen, Gas, Wasser, Elektrizität, Fernwärme und Telekommunikation in der vereinbarten Planung gesichert. Darüber hinaus wurden Anregungen zur Durchgrünung des Plangebietes vorge-bracht. Hier ist zum einen mit der o.g. öffentlichen Grünfläche mit Alleepflanzung im Bereich der Max-Planck-Straße reagiert worden, die auch die Durchlüftung des Plangebiets und der angrenzenden Quartiere unterstützt. Diesen Anregungen ist wei-terhin mit Festsetzungen zur maßvollen Dichte der Bebauung sowie zur Begrünung der privaten Freiflächen, der Dachflächen und der Begrenzung der Versiegelung von Stellplatzflächen nachgekommen worden. Die geforderte Ableitung des Nieder-schlagswassers konnte durch kontrollierte Einleitung in die Düssel durch entspre-chende Kanal und Rückhaltebauwerke ermöglicht werden, die über besondere Ver-einbarungen im Städtebaulichen Vertrag (SBV) gesichert wurden. Ebenfalls im SBV ist die erforderliche Wertstoffsammelstelle vereinbart worden. Den Hinweisen zum Schallschutz der Wohnbebauung vor den als gewerblich zu be-urteilenden Emissionen aus den westlich gelegenen Institutsanlagen ist insbesonde-re durch ein abschirmendes Büro- und Laborgebäude im Sondergebiet zwischen den Nutzungen und durch die Festsetzung von genauen Vorgaben zur Ausgestaltung dieses Baukörpers gefolgt worden. Weiterhin sind Hinweise zu möglichen Boden-denkmälern, Kampfmitteln und Hochwasserlagen zur Information der zukünftigen Eigner und Nutzer aufgenommen worden. Dem Wunsch, dem Geist des Handlungs-konzept Wohnen zu folgen und preisgünstigen Wohnraum anzubieten, ist in Form der Vereinbarung von preisgeminderten Reihenhäusern nachgekommen worden. In der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB äußerten Nachbarn Besorg-nisse, die Auswirkungen des Gewerbelärms der angrenzenden Institutsgebäude be-- 3 -
> Stand: 16.10.2018, Anlage zur Vorlage Nr. 61/xxx/2018
treffen. Hier sind durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ausreichend Maßnah-men bestimmt, die ein konfliktfreies Nebeneinander der Nutzungen Wohnen und Forschung ermöglichen. Redaktionelle Textanpassungen in der Begründung sind aus Bürgeranregungen übernommen worden. Hinweise von Nachbarn mit Besorg-nissen zur Verschattung von Bestandsgebäuden konnte mit der Überprüfung der deutlich hinreichenden Grenzabstände begegnet werden. Beobachtungen aus der Nachbarschaft zu möglichen planungsrelevanten Tierarten konnten aufgrund der gutachterlichen Aussagen zum Artenschutz nicht als Anzeichen für Beeinträchtigun-gen für die genannten Arten beurteilt werden. Auf Anregung der Bezirksregierung Düsseldorf wurden redaktionelle Anpassungen zum Hinweis Hochwasserrisikogebiet vorgenommen. Aus weiteren Abstimmungen der Fachämter sind vorsorglich Ergänzungen der textli-chen Festsetzungen zur Unterbaubarkeit von öffentlichen Verkehrsflächen und zum Schutz vor Emissionen aus Tiefgaragen übernommen worden.
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Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:57:23 GMT
Number of Pages: 11
Markdown Content:
> 1
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße -Stadtbezirk 2 - Stadtteil Düsseltal Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256 / SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2014 Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Baurechtsmodernisierungsgesetz vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische Regel-werke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereit gehalten. I. Textliche Festsetzungen 1. Allgemeine Wohngebiete – WA 1 bis WA 6 (§ 4 BauNVO i. V. m. § 1 BauNVO) Zulässig sind:
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speise-wirtschaften,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind:
die der Versorgung des Gebietes dienenden, nicht störenden Handwerksbe-triebe. Unzulässig sind:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen. 2. Sondergebiet – SO (Büro und Labor) (§ 11 BauNVO i. V. m. § 1 BauNVO) Zulässig sind:
Büro-, Labor- und Verwaltungsgebäude. Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal. 2
3. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO und § 86 89 BauO NRW) 3.1. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. 3.2. In den anderen Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen in den überbaubaren Flächen und in den seitlichen Abstandflächen zulässig. 3.3. Im Sondergebiet SO sind nur Stellplätze für Behinderte zulässig. Hinweis: Die Stellplätze des Sondergebietes SO und deren Zufahrten sind im westlich angrenzenden Sondergebiet Forschung des Bebauungsplanes Nr. 5778/24 nachzuweisen. 3.4. Nur im Allgemeinen Wohngebiet WA 6 sind nicht-überdachte Stellplätze in den Vorgärten zulässig. Hinweis: Vorgärten sind die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze für die Straßenfront der Gebäude sowie zwischen der Stra-ßenbegrenzungslinie und den seitlichen Abstandflächen. Hinweis: Der Abstand zwischen einer Garage oder einem überdachten Stellplatz (Carport) und der anliegenden Straßenbegrenzungslinie muss mindestens 5,00 m betragen. 4. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO) 4.1. Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung sind nicht zulässig. 4.2. Sonstige untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind – mit Ausnahme von Einrichtungen für Abfallbehälter und Wertstofftonnen – in den Vorgärten unzulässig. 5. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 18, 19 und 21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahlen und durch die Höhe der baulichen Anlagen. 5.1. Mindestgröße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) Das Mindestmaß für die Größe der Baugrundstücke wird
für eine Einzelhausbebauung mit 300 m²,
für eine Doppelhaushälfte mit 200 m²,
für ein Reihenhaus mit 145 m² festgesetzt. 5.2. Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 19 und 21a BauNVO) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO, bauliche 3
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledig-lich unterbaut wird, mitzurechnen. Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch Terrassen sowie durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen wie folgt überschritten werden:
in dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis zu einer GRZ von 0,8,
in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 bis zu einer GRZ von maximal 0,6,
in dem Allgemeinen Wohngebiet WA 6 bis zu einer GRZ von maximal 0,7,
im Sondergebiet SO bis zu einer GRZ von maximal 0,6. 5.3. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. §§ 16 und 18 Abs. 1 BauNVO und § 86 89 BauO NRW)) Sockelhöhe In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 4, WA 5 und WA 6 sowie im Sondergebiet darf die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens der Neu-bauten nicht höher als 0,50 m über der zugeordneten Erschließungsstraße, ge-messen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Grundstückes, liegen. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 darf die Oberkante des fertigen Erdge-schossfußbodens der Neubauten nicht höher als 1,00 m über der zugeordneten Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Grundstückes, liegen. Die Oberkante des fertigen Bodens von Garagen, Carports und Stellplätzen darf nicht höher als 0,50 m über der zugeordneten Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Grundstückes, liegen. Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe (GH) ist der lotrechte Abstand zwischen der Oberfläche der zugeordneten Erschließungsanlage und dem obersten Abschluss der Dach-haut. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sowie im Sondergebiet dürfen ausnahmsweise überschritten werden durch:
technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,00 m; sie sind um mindes-tens 2,50m von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückzusetzen
Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung bis zu einer Höhe von 1,50 m; diese sind um mindestens 2,00 m von der darunterliegenden Gebäudeau-ßenwand zurückzusetzen Die Grundfläche aller Aufbauten darf 15 % der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Von dieser Regelung sind Anlagen für regenerative Energiege-winnung ausgenommen. 6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise zu-gelassen werden:
überdachte Hauseingänge,
Terrassen, wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (GRZ gemäß textlicher Festsetzung Nr. 5.2.) nicht überschritten wird, 4
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO,
unterirdische Gebäude und unterirdische Teile von Gebäuden. 7. Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) In den Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind je Einzelhaus bzw. je Doppelhaushälfte maximal zwei Wohnungen zulässig. Im Wohngebiet WA 6 ist je Reihenhauseinheit nur eine Wohnung zulässig. 8. Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) Im Sondergebiet ist über die gesamte Länge der überbaubaren Grundstücksflä-che eine durchgehend geschlossene Bebauung in der festgesetzten Mindest-höhe von 52,00m ü NN zu errichten. Ausnahmsweise kann die innerhalb des Sondergebietes festgesetzte durchge-hend geschlossene Bebauung im Bereich zwischen den in der Planzeichnung gekennzeichneten Punkten A und B durch eine Schallschutzwand mit einer ma-ximalen Länge von 3,0m in der festgesetzten Mindesthöhe von 52,00m ü NN er-setzt werden. Diese ist unmittelbar über die gesamte Höhe an die Bebauung an-zubauen. 9. Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) Im Sondergebiet wird die Tiefe der Abstandflächen auf 0,4 H der jeweiligen Be-bauung festgesetzt. 10. Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die mit GFL gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungs-recht zugunsten der Leitungsträger sowie zu Gunsten der Stadt Düsseldorf bzw. zu Gunsten von ihr beauftragter Dritter zu belasten. Hinweis: Eine Überbauung dieser Trasse ist unzulässig. 11. Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwir-kungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 BauGB) 11.1. Passiver Schallschutz a) Bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufent-haltsräumen sind technische Vorkehrungen entsprechend der jeweils bei Einreichung des Bauantrages als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. b) Als Mindestanforderung für alle Fassaden in den Allgemeinen Wohngebie-5
ten WA 1 bis WA 6 gilt Beurteilungspegel 58-62 dB(A). c) Im Sondergebiet gilt Beurteilungspegel > 63 dB(A). An allen Fassaden im Sondergebiet, die entlang der Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen, ist bei Neu-, Um- und Anbauten von Gebäuden, für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Über-nachtungsräume eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderli-che Schalldämmmaß des Außenbauteils gemäß Nachweis nach Ziffer 11.1a) nicht unterschritten wird. 11.2. Lärmschutzwand Die Schallschutzwand muss eine Mindestschalldämmung von DL R > 24 dB ge-mäß ZTV-Lsw 06 und eine einseitige zu den festgesetzten Allgemeinen Wohn-gebieten orientierte Schallabsorbation von DL a > 8 dB aufweisen
11.3. Ausschluss öffenbarer Fenster An Gebäudefronten, die an den durch eine graue Begleitlinie (____) gekenn-zeichneten Baugrenzen, parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu letzteren stehen, ist oberhalb von 48,80 m ü. NN der Einbau von öffenbaren Fenstern und sonstigen Öffnungen für Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, nicht zulässig. Es können Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung Nr. 11.1. und 11.3. zu-gelassen werden, soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. 11.4. Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen a) Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind an Wänden und Decken vollständig bis 2,00 m in die Öffnung hinein gemäß DIN EN 1793-1 (Ausgabe November 1997, Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.) mit einer Schallabsorption DL a > 8 dB auszuführen. b) Für Tiefgaragen mit bis zu 200 Stellplätzen ist um die Lüftungsschächte ein nicht zu betretender Sicherheitsabstand von mindestens 2 1 m zu wahren. Der Abstand zwischen Lüftungsschächten und Rampen Ein- und Ausfahrten zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen von neu zu errichtenden Gebäuden darf 5 m nicht unterschreiten in Wohnungen und Übernachtungsräumen (auch in Kindertagesstätten) muss mindestens 5 m betragen. Sitzgelegenheiten (z.B. Bänke) auf Lüftungsöffnungen sind auszuschließen. 12. Bedingte Festsetzungen (§ 9 Abs. 2 Satz Nr. 2 BauGB) Aufgrund der Gewerbelärmvorbelastung ist die Aufnahme der als allgemein zu-lässig festgesetzten oder als ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 in den gekennzeichne-ten Bereichen gem. Nr. II solange unzulässig, bis die Bebauung des Sonderge-bietes mit einer Gebäudehöhe von mindestens 12,50 m über der Oberfläche der zugeordneten Erschließungsanlage (entsprechend 52,00 m ü. NN) erstellt wor-den ist. Die Bebauung muss auf der gesamten Länge des Sondergebietes mindestens als Rohbau und mit geschlossener Fassade auf der Südwestseite fertiggestellt 6
worden sein. Ebenso muss die ausnahmsweise zulässige Lärmschutzwand gemäß der textlichen Festsetzungen Nr. 8 und Nr. 11.2 fertiggestellt worden sein. 13. Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB i. V. m. § 86 89 BauO NRW) 13.1. Begrünung auf Tiefgaragen Auf Tiefgaragendecken oder unterirdischen Gebäudeteilen, soweit sie nicht durch Gebäude überbaut werden, ist eine Vegetationsfläche bestehend aus ei-ner mind. 80 cm starken Bodensubstratschicht zuzüglich einer Drainschicht fachgerecht aufzubauen. Das Begrünungssubstrat ist entsprechend der jeweils bei Eingang des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt Hinweise). 13.2. Dachbegrünung In den Allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 15 Grad Dachneigung unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetati-on mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im Mittel 12 cm zzgl. Drainschicht betragen. Das Dachbegrünungssub-strat ist entsprechend der jeweils bei Eingang des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL-Richtlinie vorzusehen (siehe Punkt Hinweise). Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, begehbare Dachterrassen und technische Aufbauten, soweit sie gemäß anderen Festset-zungen auf der Dachfläche zulässig sind. Diese Ausnahme von der Verpflich-tung zur Begrünung gilt nicht für aufgeständerte Photovoltaikanlagen. 13.3. Begrünung von oberirdischen Stellplätzen und Stellplatzanlagen Oberirdische Stellplätze, die Zufahrten von Stellplätzen und Garagen sowie Feuerwehrbewegungszonen sind so zu gestalten, dass sie jeweils über einen begrünten Anteil von mindestens 30 % verfügen. 13.4. Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen: (He-cke) Auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Pflanzgebot im Sondergebiet ist entlang der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche und zum Allgemeinen Wohngebiet WA 3 eine zweireihige geschnittene Hainbuchenhecke (Pflanzquali-tät 2 x verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Höhe mind. 125 - 150 cm, mindes-tens 5 Pflanzen je laufenden Meter) mit einem mittig geführten Stabgitterzaun von 1,20 m Höhe und einer Endhöhe der Hecke von 1,80 m anzupflanzen. Die Seitenfläche der geschnittenen Hecke muss von der Grenze der öffentli-chen Verkehrsfläche und von der Grenze des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 einen Abstand von mindestens 50 cm einhalten. 13.5. Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen der Baugebiete Die nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Grundstücksflä-chen der Baugebiete sind mit einer strukturreichen Mischvegetation aus Laub-bäumen, Laubsträuchern und bodendeckender Bepflanzung und Rasen dauer-haft zu begrünen. Je 200 m² der zu begrünenden Fläche der Baugebiete WA 1 bis WA 5, sowie SO ist ein Laubbaum II. Ordnung (20 - 25 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe) zu pflanzen. Bäume II. Ordnung sind z.B. Feldahorn, Rotahorn, Hainbuche, Baumhasel, Amberbaum, Zierapfel in Sorten, Vogel-Zierkirsche, Zierkirsche in Sorten, Mehlbeere in Sorten. 7
Hinweis: Eine Bepflanzung der GFL-Fläche im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Stadtentwässerungsbetriebes der Stadt Düsseldorf. 13.6. Erhalt Die Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu erset-zen. 14. Gestalterische Festsetzungen (§ 86 89 BauO NRW i. V. m. § 9 BauGB Abs. 4 BauGB) 14.1. Doppelhäuser, Reihenhäuser und Garagen Zusammenhängende Gebäude einschließlich Garagen sind in Bezug auf Ge-bäudehöhe, Dachform, Dachneigung, sowie Dach- und Fassadenmaterial ein-heitlich zu gestalten. Aneina
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Title: Vorlage 61/ 155/2018
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00328334.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 20:35:36 GMT
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Vorlage 61/ 155/2018
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> RSD Vorlage
X öffen tlich nicht öffen tlich
## Beschlussvorlage
Sitzung des Rates am 31.01.2019 Vorlage Nr. 61/155/2018
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002 Stellungnahmen
- Max-Planck-Straße - Änderung
Satzung Vorlage 61/ 155/2018
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> RSD Vorlage
Vorlage Nr. 61/155/2018
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002
- Max-Planck-Straße -
- Stellungnahmen
- Änderungen
- Satzung
Beschlussentwurf:
BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Be-zirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemä-ße Beschlussfassung.
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zustän-digkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsord-nung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung so-wie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. 61/73/2018 zu (zustimmender Beschluss des Aus-schusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussemp-Vorlage 61/ 155/2018
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fehlung an den Rat vom 27.06.2018, Anlage 1 zur vorliegenden Vor-lage).
II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße - während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage.
III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße -.
Es handelt sich insbesondere um:
- Redaktionelle Anpassungen der Zitierweise der BauO NRW so-wie weitere redaktionelle Anpassungen.
IV. Der Rat der Stadt beschließt
den für ein Gebiet etwa zwischen der Max-Planck-Straße, der Otto-Petersen-Straße, der Kleingartenanlage und dem Stahl-Zentrum
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002 -Max-Planck-Straße -
am 27.06.2018 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002 - Max-Planck-Straße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung einschließlich des Umwelt-berichtes vom 16.10.2018 sowie der zusammenfassenden Erklä-rung. Vorlage 61/ 155/2018
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Anlagen:
Nr. Anlage
1 Beschluss zur öffentlichen Auslegung
2 Einwendungen Öffentlichkeitsbeteiligung
3 Einsprecherliste Behörden und Träger
4 Stellungnahme n Behörden und Träger
5 Einsprecherliste Öffentlichkeit
6 Stellungnahmen öffentliche Auslegung
7 Begründung Teil A
8 Begründung Teil B
9 Zusammenfassende Erklärung
10 Textliche Festsetzung
Alternative:
keine
Amt / Institut:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Zuschke Vorlage 61/ 155/2018
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Bebauungsplan-Entwurf Nr. 02/002
- Max-Planck-Straße -
Stellungnahmen, Änderung, Satzung
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungs-datum
Ergebnis mit
Abstimmungs-verhalten
Wortlaut bei
abweichenden
Beschlüssen
Ausschuss für Planung
und Stadtentwicklung
14.11.2018 Vorbehaltlich der
Zustimmung der
BV 2 mehrheitlich
bei 1 Nein -Stimme
(DIE LINKE) und 1
Enthaltung (SPD)
beschlossen
Bezirksvertretung 2 27.11.2018 vorlagegemäß
mehrheitlich bei 1
Enthaltung (Die
Lin ke) und 18 Ja -
Stimmen b e-
schlossen
Haupt - und Finanzau s-
schuss
03.12.2018 Empfehlung ei n-
stimmig beschlo s-
sen
Rat 31.01.2019