Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 50/ 55/2004

Bericht Heimaufsicht 1/2003 bis 3/2004

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Harkortstraße · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 15. Juni 2004veröffentlicht

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Seite 1 von 10 AGS am 22.06.2004 Informationsvorlage Betrifft: Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht Grundlage für die Arbeit der Heimaufsicht sind das 2002 novellierte Heimgesetz (HeimG) sowie die Heimmitwirkungsverordnung (HeimmitwV), Heimmindestbauverordnung (Heim- MindBauV), Heimpersonalverordnung (HeimPersV) und Heimsicherungsverordnung (HeimSicherungsV). Das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbrau- cherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz -PQsG-) ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Zweck dieser Gesetze und Verordnungen ist, die Würde zu wahren sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung zu sichern. 1. Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht Stadt Düsseldorf Die Zuständigkeit der Heimaufsicht erstreckt sich auf : K die Einrichtungen der stationären Pflege, einschließlich der Einrichtungen der Tagespflege, der Nachtpflege und der Kurzzeitpflege, K die stationären Hospize und K die stationären Einrichtungen für volljährige behinderte Menschen. Zur Zeit handelt es sich um 83 Einrichtungen mit 5892 Plätzen. 1.1. Einrichtungen der Pflege Im Bereich der Pflege gibt es derzeit 49 Pflegeheime mit 4892 Plätzen. Davon sind 114 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Des weiteren verfügt Düsseldorf über zwei eigen- ständige Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit 29 Plätzen und sieben Tagespflegestätten mit 98 Plätzen. Von diesen sieben Tagespflegeeinrichtungen sind sechs Einrichtungen mit 78 Plätzen an Pflegeheime angegliedert. Bei einer Einrichtung handelt es sich um eine solitäre Altentagespflegestätte mit 20 Plätzen. Des weiteren besteht eine Nachtpflegeein- richtung mit 12 Plätzen. 1.2. Einrichtungen der Behindertenhilfe Im Bereich der Behindertenhilfe umfasst der Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht 21 Einrichtungen für volljährige behinderte Menschen mit 927 Plätzen. Davon befinden sich 184 Plätze in 26 nicht einzeln geführten Außenwohngruppen. Des weiteren fällt in den Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht der Betriebsbereich für soziale Rehabilitation des Landschaftsverbandes Rheinland auf dem Gelände der Rhei- RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 10 nischen Kliniken Düsseldorf. Dieser besteht zur Zeit aus einer Übergangseinrichtung, zwei Binnenwohngruppen und zwei Außenwohngruppen mit insgesamt 73 Plätzen. 1.3. Hospize Seit der Novellierung des Heimgesetzes 2002 fallen auch die beiden stationären Hospize in Düsseldorf mit insgesamt 24 Plätzen in den Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht. 2. Organisation und personelle Besetzung In NRW ist die Heimaufsicht den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung übertragen worden. Die inhaltliche Ausge- staltung der komplexen und spezialisierten Aufgabe der Heimaufsicht obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. In Düsseldorf ist die Heimaufsicht im Sozialamt in der Abt. 3 - Hilfen für besondere Personengruppen und Seniorenhilfe - angesiedelt. Ab 2003 sind dort 4 Planstellen vorgesehen, die ab Mitte 2004 voll besetzt sein werden. In der Übergangszeit haben interne Vertretungsregelungen sowie der Einsatz einer erfahrenen Pflegefachkraft mit Honorarvertrag die Aufgabenwahrnehmung sichergestellt. 3. Aufgaben der Heimaufsicht Es ist die Aufgabe der Heimaufsicht, die Würde zu wahren sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse ent- sprechende Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung zu sichern. Dabei stellt das reformierte Heimgesetz die präventive Beratung und Information der Betroffenen, der Angehörigen und der Heimbetreiber in den Vordergrund heimaufsichtlichen Handelns. Ein weiteres Instrument ist die Überwachung der Heime durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Ordnungsrechtliche Maßnahmen werden durch die Heimauf- sicht erst nach erfolgloser Beratung und Intervention ergriffen. 3.1. Beratungen Die durch die Heimaufsicht durchgeführten Beratungen lassen sich, wenn auch mit Überschneidungen, in vier Gruppen unterteilen. 3.1.1. Allgemeine Beratungen nach § 4 Heimgesetz Neben der Bearbeitung von telefonischen Anfragen (circa 1500 Telefonkontakte pro Jahr) von Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Vertretern der Heime wurden im Berichtszeitraum folgende Beratungen durchgeführt. Im Rahmen des im Frühjahr 2003 gehäuften SARS-Vorkommen (Schweres Akutes Respiratorische Syndrom) in Asien und Kanada wurden in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt alle Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht über den Umgang mit Mitarbeitern, die in Risikogebiete verreist waren, informiert. Nach Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen (Einfügung des § 12a ApoG, mit Wirkung ab dem 27.8.2003) wurden alle Einrichtungen über die Auswirkungen dieser Veränderung beraten. Die daraus folgenden Abschlüsse der Versorgungsverträge nach Seite 3 von 10 § 12a ApoG wurden nach Genehmigung durch den Amtsapotheker von der Heimaufsicht überwacht. Im Jahr 2003 wurden alle Einrichtungen über den im Heimgesetz und in der HeimSiche- rungsV geregelten Umgang mit Spenden informiert und ein entsprechendes Vordruckwe- sen eingeführt. In 14 Fällen wurden die Heimverträge und Hausordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Bei insgesamt 22 intensiven Einzelberatungen handelte es sich um die Themen Heim- kosten, Zusatzleistungen, Anfrage zum Heimträger, Fragen zur Strukturqualität, Umgang mit infektiösen Bewohnern, Umgang mit der Delegation von Behandlungspflege, Beratung zum Fachkrafteinsatz, Personalwechsel bzw. Umgang mit Personal, Beratung bei Über- griffen, Schaffung eines ausgelagerten Heimplatzes und fristlose Kündigung eines Heim- platzes von Seiten der Einrichtung. 3.1.2. Beratungen im Rahmen der Heimmitwirkungsverordnung In diese Gruppe fallen alle Beratungen von Heimleitungen über die adäquate Umsetzung der HeimmitwV, die Bestellung von Heimfürsprechern oder der vertraglichen Gründung eines Ersatzgremiums, die Kontrolle von Heimbeiratswahlen und die Information der Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten. Im Berichtszeitraum wurden in diesem Bereich 55 Beratungen durchgeführt und 56 Heimbeiratswahlen begleitet bzw. Heimfürsprecher oder Ersatzgremien bestellt. In 20 Einrichtungen wurden im Rahmen der wiederkehrenden Nachschau nach § 15 HeimG durch die Heimaufsicht intensive Gespräche mit den jeweils amtierenden Heimbei- räten geführt. Die Gespräche mit den Heimbeiräten dienen nicht nur der Beratung, sondern sind auch ein wichtiges Instrument zur Erfassung der Atmosphäre und der Zufriedenheit der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen. 3.1.3. Beratungen nach Heimmindestbauverordnung Gesondert aufzuführen sind die Beratungen im Rahmen der HeimMindBauV. Die Heim- aufsicht berät die Heimträger bereits in der Planungsphase bei Um- oder Neubauten von Einrichtungen. Die spätere Wohn- und Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner ist in hohem Maße von dem sinnvollen Zusammenspiel von Architektur, Innenausstattung, Pflegekonzept, Personalausstattung und Bewohnerstruktur bestimmt. Inhaltlich be- schränkt sich diese Beratungstätigkeit auf die in der HeimMindBauV festgeschriebenen baulichen Anforderungen. Abzugrenzen ist diese Beratung von der Bauberatung nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes. In diesem Rahmen führte die Heimaufsicht in 18 Einrichtungen Beratungen bei Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen durch.Vier Neubaumaßnahmen wurden vor der Inbetrieb- nahme intensiv begleitet. Drei weitere Einrichtungen befinden sich zur Zeit noch in der Planungs- bzw. Bauphase. 3.1.4. Beratungen bei Mängeln nach § 16 Heimgesetz Die Beratung bei Mängeln nach § 16 HeimG umfasst alle Aktivitäten der Heimaufsicht die sich nach der Feststellung von Mängeln, sei es durch angemeldete wiederkehrende Prüfungen oder durch anlassbezogene Prüfungen nach § 15 HeimG, ergeben haben. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 57 Prüfungen zur Überwachung der Einrichtungen durchgeführt. Aufgefundene Mängel wurden sowohl vor Ort mit den Heimleitungen Seite 4 von 10 besprochen als auch als schriftliche Bescheide versandt. In aller Regel erfolgte dann eine sofortige Behebung der Mängel von Seiten der Einrichtungen. Erst wenn die Beratung durch die Mitarbeiter der Heimaufsicht nicht zu der zeitnahen Behebung der Mängel führen, werden ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen. Diese werden unter dem Punkt 3.2.6 aufgeführt. Seite 5 von 10 3.2. Überwachung der Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Heimgesetz Im § 15 HeimG wird die Überwachung der Einrichtungen geregelt. Im Rahmen der Über- wachungstätigkeit der Heimaufsicht wird grundsätzlich zwischen angemeldeten wieder- kehrenden Prüfungen und unangemeldeten anlassbezogenen Prüfungen unterschieden. 3.2.1. Angemeldete wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 Heimgesetz Die angemeldeten wiederkehrenden Prüfungen dienen der umfassenden Überwachung der Einrichtung. Diese, in der Regel zwei Tage dauernde Überprüfung, umfasst alle Bereiche von der Feststellung der räumlichen Gegebenheiten, über die Barbetragsver- waltung bis zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege und Betreuung in der Einrichtung. Im Berichtszeitraum wurden 20 angemeldete Prüfungen durchgeführt. Diese wurden ergänzt durch 36 Begehungen des Gesundheitsamtes, das die hygienischen Aspekte in diesen Einrichtungen überwacht hat. Darüber hinaus begleitete die Heimaufsicht 3 Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) Nordrhein. 3.2.2. Beschwerden bzw. anlassbezogene Prüfungen nach § 15 Abs.1 Heimgesetz Unangemeldete Prüfungen sind vom Gesetzgeber immer dann vorgesehen, wenn Be- schwerden oder andere begründete Anlässe vorliegen. Im Berichtszeitraum führte die Heimaufsicht 39 unangemeldete Prüfungen aufgrund von Beschwerden in den Einrichtungen durch. Beschwerdeführer waren in den meisten Fällen (27mal) besorgte Angehörige. In einigen Fällen wendeten sich betroffene Heimbewohner selbst an die Heimaufsicht und in Ein- zelfällen erfolgte die Beschwerde anonym. Häufigster Beschwerdegrund war eine als mangelhaft empfundene Pflegequalität. Durch die Intervention der Heimaufsicht konnten die zum Teil erheblichen Mängel in der Regel innerhalb kürzester Zeit behoben werden. Um sicherzustellen, dass auch in der Nacht ein ausreichender Anteil an Fachkräften in der Pflege tätig ist, wurde im Jahr 2003 in neun Einrichtungen eine nächtliche Über- prüfung durchgeführt. Hierbei war im Ergebnis festzustellen, dass die gesetzlich ge- forderte Mindestanforderung von allen Einrichtungen erfüllt wurde. 3.2.3. Feststellungen nach der Heimpersonalverordnung Eine weitere Aufgabe der Heimaufsicht ist die Überwachung der Einhaltung der Heim- PersV. Ziel dieser Verordnung ist unter anderem die Sicherstellung eines 50% Fachkraft- anteils sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Kompetenz bei Heimleitungen und Pflegedienstleitungen. Zu diesem Zweck begleitete die Heimaufsicht 14 Wechsel von Heimleitungen und 13 Wechsel von Pflegedienstleitungen. Hier wird von Seiten der Heimaufsicht überprüft, ob die persönliche und fachliche Eignung der Personen vorliegt, um eine solche verant- wortungsvolle Aufgabe zu übernehmen. Die Einhaltung der gesetzlich geforderten Fachkraftquote wurde zum einen durch eine Gesamterhebung in allen Einrichtungen der Altenhilfe, zum anderen durch eine monatli- che Erfassung der Fachkraftquote in den zwei Einrichtungen, die über einen längeren Zeitraum Schwierigkeiten mit der Erfüllung hatten, überprüft. Seite 6 von 10 Seite 7 von 10 3.2.4. Anzeige des Heimbetrieb nach § 12 Heimgesetz Im Berichtszeitraum zeigten vier neue Einrichtungen die Aufnahme des Heimbetriebes an. Bei einer Einrichtung erfolgte nach Insolvenz des Betreibers ein Wechsel der Betrei- bergesellschaft, welcher von der Heimaufsicht in allen Phasen intensiv begleitet wurde. 3.2.5. Heimaufsichtliche Bauabnahme Vor Inbetriebnahme wurden sechs neue bzw. umgebaute Einrichtungen im Rahmen des HeimG und der HeimMindBauV abgenommen. 3.2.6. Formale Bescheide nach dem Heimgesetz und den Verordnungen Nach jeder Prüfung werden die Ergebnisse in Form eines schriftlichen Bescheides an die Einrichtung weitergegeben. Dort festgehaltene Mängel müssen innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden. Gelingt es nicht die Mängel zu beheben, bietet das HeimG der Heimaufsicht die Möglichkeit, durch Anordnungen (§ 17 HeimG) die Beseitigung der Mängel zu erzwingen. Im Berichtszeitraum musste die Heimaufsicht zweimal zur Maßnahme des Aufnahmes- topps greifen, bis die personelle Ausstattung ausreichend war. In einem weiteren Fall wurde bei einer geplanten Einrichtung eine Betriebsuntersagung nach § 19 HeimG ausgesprochen, da die geplante Einrichtung weder die Anforderungen des § 11 HeimG erfüllt, noch schlüssig darlegen konnte, eine Einrichtung zu sein die keine heimmäßige Betreuung und Verpflegung anbietet (§ 1 HeimG). 4. Kooperationen der Heimaufsicht Das breite Tätigkeitsspektrum der Heimaufsicht erfordert eine enge Kooperation mit verschiedenen Ordnungsbehörden und den Pflegekassen. Neben der Heimaufsicht werden die Pflegeeinrichtungen auch im Auftrag der Pflegekassen durch den Medizi- nischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), das Gesundheitsamt, die Feuerwehr (Brandschutz) und durch das Amt für Arbeitsschutz kontrolliert. Eine ausgesprochen enge Zusammenarbeit besteht zwischen der Heimaufsicht und dem Gesundheitsamt sowie der Heimaufsicht und den Vertretern der Pflegekasse der AOK Rheinland. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Zusammenarbeit wurden durch das reformierte Heimgesetz und durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz geschaffen. Letztverantwortlich für ordnungsbehördliche Maßnahmen ist jedoch die Heimaufsicht. 4.1. Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt Das Gesundheitsamt ist als Ordnungsbehörde für alle Maßnahmen zuständig, die nach dem Infektionsschutzgesetz zu veranlassen sind. In vierteljährlichen Arbeitstreffen werden zwischen den Mitarbeitern der Heimaufsicht und den zuständigen Mitarbeitern des Gesundheitsamtes Ergebnisse ausgetauscht und sich eventuell ergebende Veränderun- gen der Prüffelder abgesprochen. Weiterhin werden die Begehungstermine mitgeteilt, um die Heime durch die Prüftätigkeiten der unterschiedlichen Gremien nicht mehr als zwin- gend erforderlich zu belasten. Seite 8 von 10 Seite 9 von 10 4.2. Zusammenarbeit mit dem MDK Die im § 20 HeimG geforderte enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung um die angemessene Qualität der Über- wachung zu sichern, wird durch den Austausch der Prüfberichte seit 2003 praktiziert. Bei anlassbezogenen Überprüfungen von Einrichtungen und Beschwerden ist die gegen- seitige Information bis hin zu gemeinsamen Überprüfungen und Maßnahme

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 50/ 55/2004