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AGS am 22.06.2004
Informationsvorlage
Betrifft:
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht
Grundlage für die Arbeit der Heimaufsicht sind das 2002 novellierte Heimgesetz (HeimG)
sowie die Heimmitwirkungsverordnung (HeimmitwV), Heimmindestbauverordnung (Heim-
MindBauV), Heimpersonalverordnung (HeimPersV) und Heimsicherungsverordnung
(HeimSicherungsV). Das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbrau-
cherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz -PQsG-) ist am 01.01.2002
in Kraft getreten.
Zweck dieser Gesetze und Verordnungen ist, die Würde zu wahren sowie die Interessen
und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen
zu schützen und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse
entsprechende Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung zu sichern.
1. Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht Stadt Düsseldorf
Die Zuständigkeit der Heimaufsicht erstreckt sich auf :
K die Einrichtungen der stationären Pflege, einschließlich der Einrichtungen
der Tagespflege, der Nachtpflege und der Kurzzeitpflege,
K die stationären Hospize und
K die stationären Einrichtungen für volljährige behinderte Menschen.
Zur Zeit handelt es sich um 83 Einrichtungen mit 5892 Plätzen.
1.1. Einrichtungen der Pflege
Im Bereich der Pflege gibt es derzeit 49 Pflegeheime mit 4892 Plätzen. Davon sind 114
eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Des weiteren verfügt Düsseldorf über zwei eigen-
ständige Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit 29 Plätzen und sieben Tagespflegestätten mit
98 Plätzen. Von diesen sieben Tagespflegeeinrichtungen sind sechs Einrichtungen mit 78
Plätzen an Pflegeheime angegliedert. Bei einer Einrichtung handelt es sich um eine
solitäre Altentagespflegestätte mit 20 Plätzen. Des weiteren besteht eine Nachtpflegeein-
richtung mit 12 Plätzen.
1.2. Einrichtungen der Behindertenhilfe
Im Bereich der Behindertenhilfe umfasst der Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht 21
Einrichtungen für volljährige behinderte Menschen mit 927 Plätzen. Davon befinden sich
184 Plätze in 26 nicht einzeln geführten Außenwohngruppen.
Des weiteren fällt in den Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht der Betriebsbereich für
soziale Rehabilitation des Landschaftsverbandes Rheinland auf dem Gelände der Rhei-
RSD AllVorlg.WPT
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nischen Kliniken Düsseldorf. Dieser besteht zur Zeit aus einer Übergangseinrichtung,
zwei Binnenwohngruppen und zwei Außenwohngruppen mit insgesamt 73 Plätzen.
1.3. Hospize
Seit der Novellierung des Heimgesetzes 2002 fallen auch die beiden stationären Hospize
in Düsseldorf mit insgesamt 24 Plätzen in den Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht.
2. Organisation und personelle Besetzung
In NRW ist die Heimaufsicht den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe
innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung übertragen worden. Die inhaltliche Ausge-
staltung der komplexen und spezialisierten Aufgabe der Heimaufsicht obliegt den Kreisen
und kreisfreien Städten.
In Düsseldorf ist die Heimaufsicht im Sozialamt in der Abt. 3 - Hilfen für besondere
Personengruppen und Seniorenhilfe - angesiedelt. Ab 2003 sind dort 4 Planstellen
vorgesehen, die ab Mitte 2004 voll besetzt sein werden. In der Übergangszeit haben
interne Vertretungsregelungen sowie der Einsatz einer erfahrenen Pflegefachkraft mit
Honorarvertrag die Aufgabenwahrnehmung sichergestellt.
3. Aufgaben der Heimaufsicht
Es ist die Aufgabe der Heimaufsicht, die Würde zu wahren sowie die Interessen und
Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu
schützen und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse ent-
sprechende Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung zu sichern. Dabei stellt
das reformierte Heimgesetz die präventive Beratung und Information der Betroffenen, der
Angehörigen und der Heimbetreiber in den Vordergrund heimaufsichtlichen Handelns.
Ein weiteres Instrument ist die Überwachung der Heime durch wiederkehrende oder
anlassbezogene Prüfungen. Ordnungsrechtliche Maßnahmen werden durch die Heimauf-
sicht erst nach erfolgloser Beratung und Intervention ergriffen.
3.1. Beratungen
Die durch die Heimaufsicht durchgeführten Beratungen lassen sich, wenn auch mit
Überschneidungen, in vier Gruppen unterteilen.
3.1.1. Allgemeine Beratungen nach § 4 Heimgesetz
Neben der Bearbeitung von telefonischen Anfragen (circa 1500 Telefonkontakte pro Jahr)
von Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Vertretern der Heime wurden im
Berichtszeitraum folgende Beratungen durchgeführt.
Im Rahmen des im Frühjahr 2003 gehäuften SARS-Vorkommen (Schweres Akutes
Respiratorische Syndrom) in Asien und Kanada wurden in Zusammenarbeit mit dem
Gesundheitsamt alle Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht über den
Umgang mit Mitarbeitern, die in Risikogebiete verreist waren, informiert.
Nach Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen (Einfügung des § 12a ApoG, mit
Wirkung ab dem 27.8.2003) wurden alle Einrichtungen über die Auswirkungen dieser
Veränderung beraten. Die daraus folgenden Abschlüsse der Versorgungsverträge nach
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§ 12a ApoG wurden nach Genehmigung durch den Amtsapotheker von der Heimaufsicht
überwacht.
Im Jahr 2003 wurden alle Einrichtungen über den im Heimgesetz und in der HeimSiche-
rungsV geregelten Umgang mit Spenden informiert und ein entsprechendes Vordruckwe-
sen eingeführt.
In 14 Fällen wurden die Heimverträge und Hausordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit
überprüft.
Bei insgesamt 22 intensiven Einzelberatungen handelte es sich um die Themen Heim-
kosten, Zusatzleistungen, Anfrage zum Heimträger, Fragen zur Strukturqualität, Umgang
mit infektiösen Bewohnern, Umgang mit der Delegation von Behandlungspflege, Beratung
zum Fachkrafteinsatz, Personalwechsel bzw. Umgang mit Personal, Beratung bei Über-
griffen, Schaffung eines ausgelagerten Heimplatzes und fristlose Kündigung eines Heim-
platzes von Seiten der Einrichtung.
3.1.2. Beratungen im Rahmen der Heimmitwirkungsverordnung
In diese Gruppe fallen alle Beratungen von Heimleitungen über die adäquate Umsetzung
der HeimmitwV, die Bestellung von Heimfürsprechern oder der vertraglichen Gründung
eines Ersatzgremiums, die Kontrolle von Heimbeiratswahlen und die Information der
Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten.
Im Berichtszeitraum wurden in diesem Bereich 55 Beratungen durchgeführt und 56
Heimbeiratswahlen begleitet bzw. Heimfürsprecher oder Ersatzgremien bestellt.
In 20 Einrichtungen wurden im Rahmen der wiederkehrenden Nachschau nach § 15
HeimG durch die Heimaufsicht intensive Gespräche mit den jeweils amtierenden Heimbei-
räten geführt. Die Gespräche mit den Heimbeiräten dienen nicht nur der Beratung,
sondern sind auch ein wichtiges Instrument zur Erfassung der Atmosphäre und der
Zufriedenheit der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen.
3.1.3. Beratungen nach Heimmindestbauverordnung
Gesondert aufzuführen sind die Beratungen im Rahmen der HeimMindBauV. Die Heim-
aufsicht berät die Heimträger bereits in der Planungsphase bei Um- oder Neubauten von
Einrichtungen. Die spätere Wohn- und Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner
ist in hohem Maße von dem sinnvollen Zusammenspiel von Architektur, Innenausstattung,
Pflegekonzept, Personalausstattung und Bewohnerstruktur bestimmt. Inhaltlich be-
schränkt sich diese Beratungstätigkeit auf die in der HeimMindBauV festgeschriebenen
baulichen Anforderungen. Abzugrenzen ist diese Beratung von der Bauberatung nach den
Vorschriften des Landespflegegesetzes.
In diesem Rahmen führte die Heimaufsicht in 18 Einrichtungen Beratungen bei Umbau-
oder Renovierungsmaßnahmen durch.Vier Neubaumaßnahmen wurden vor der Inbetrieb-
nahme intensiv begleitet. Drei weitere Einrichtungen befinden sich zur Zeit noch in der
Planungs- bzw. Bauphase.
3.1.4. Beratungen bei Mängeln nach § 16 Heimgesetz
Die Beratung bei Mängeln nach § 16 HeimG umfasst alle Aktivitäten der Heimaufsicht die
sich nach der Feststellung von Mängeln, sei es durch angemeldete wiederkehrende
Prüfungen oder durch anlassbezogene Prüfungen nach § 15 HeimG, ergeben haben.
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 57 Prüfungen zur Überwachung der Einrichtungen
durchgeführt. Aufgefundene Mängel wurden sowohl vor Ort mit den Heimleitungen
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besprochen
als auch als schriftliche Bescheide versandt. In aller Regel erfolgte dann eine sofortige
Behebung der Mängel von Seiten der Einrichtungen.
Erst wenn die Beratung durch die Mitarbeiter der Heimaufsicht nicht zu der zeitnahen
Behebung der Mängel führen, werden ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen. Diese
werden unter dem Punkt 3.2.6 aufgeführt.
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3.2. Überwachung der Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Heimgesetz
Im § 15 HeimG wird die Überwachung der Einrichtungen geregelt. Im Rahmen der Über-
wachungstätigkeit der Heimaufsicht wird grundsätzlich zwischen angemeldeten wieder-
kehrenden Prüfungen und unangemeldeten anlassbezogenen Prüfungen unterschieden.
3.2.1. Angemeldete wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 Heimgesetz
Die angemeldeten wiederkehrenden Prüfungen dienen der umfassenden Überwachung
der Einrichtung. Diese, in der Regel zwei Tage dauernde Überprüfung, umfasst alle
Bereiche von der Feststellung der räumlichen Gegebenheiten, über die Barbetragsver-
waltung bis zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege und Betreuung in der
Einrichtung.
Im Berichtszeitraum wurden 20 angemeldete Prüfungen durchgeführt. Diese wurden
ergänzt durch 36 Begehungen des Gesundheitsamtes, das die hygienischen Aspekte in
diesen Einrichtungen überwacht hat.
Darüber hinaus begleitete die Heimaufsicht 3 Qualitätsprüfungen des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) Nordrhein.
3.2.2. Beschwerden bzw. anlassbezogene Prüfungen nach § 15 Abs.1 Heimgesetz
Unangemeldete Prüfungen sind vom Gesetzgeber immer dann vorgesehen, wenn Be-
schwerden oder andere begründete Anlässe vorliegen.
Im Berichtszeitraum führte die Heimaufsicht 39 unangemeldete Prüfungen aufgrund von
Beschwerden in den Einrichtungen durch.
Beschwerdeführer waren in den meisten Fällen (27mal) besorgte Angehörige. In einigen
Fällen wendeten sich betroffene Heimbewohner selbst an die Heimaufsicht und in Ein-
zelfällen erfolgte die Beschwerde anonym. Häufigster Beschwerdegrund war eine als
mangelhaft empfundene Pflegequalität. Durch die Intervention der Heimaufsicht konnten
die zum Teil erheblichen Mängel in der Regel innerhalb kürzester Zeit behoben werden.
Um sicherzustellen, dass auch in der Nacht ein ausreichender Anteil an Fachkräften in
der Pflege tätig ist, wurde im Jahr 2003 in neun Einrichtungen eine nächtliche Über-
prüfung durchgeführt. Hierbei war im Ergebnis festzustellen, dass die gesetzlich ge-
forderte Mindestanforderung von allen Einrichtungen erfüllt wurde.
3.2.3. Feststellungen nach der Heimpersonalverordnung
Eine weitere Aufgabe der Heimaufsicht ist die Überwachung der Einhaltung der Heim-
PersV. Ziel dieser Verordnung ist unter anderem die Sicherstellung eines 50% Fachkraft-
anteils sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Kompetenz bei Heimleitungen und
Pflegedienstleitungen.
Zu diesem Zweck begleitete die Heimaufsicht 14 Wechsel von Heimleitungen und 13
Wechsel von Pflegedienstleitungen. Hier wird von Seiten der Heimaufsicht überprüft, ob
die persönliche und fachliche Eignung der Personen vorliegt, um eine solche verant-
wortungsvolle Aufgabe zu übernehmen.
Die Einhaltung der gesetzlich geforderten Fachkraftquote wurde zum einen durch eine
Gesamterhebung in allen Einrichtungen der Altenhilfe, zum anderen durch eine monatli-
che Erfassung der Fachkraftquote in den zwei Einrichtungen, die über einen längeren
Zeitraum Schwierigkeiten mit der Erfüllung hatten, überprüft.
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3.2.4. Anzeige des Heimbetrieb nach § 12 Heimgesetz
Im Berichtszeitraum zeigten vier neue Einrichtungen die Aufnahme des Heimbetriebes an.
Bei einer Einrichtung erfolgte nach Insolvenz des Betreibers ein Wechsel der Betrei-
bergesellschaft, welcher von der Heimaufsicht in allen Phasen intensiv begleitet wurde.
3.2.5. Heimaufsichtliche Bauabnahme
Vor Inbetriebnahme wurden sechs neue bzw. umgebaute Einrichtungen im Rahmen des
HeimG und der HeimMindBauV abgenommen.
3.2.6. Formale Bescheide nach dem Heimgesetz und den Verordnungen
Nach jeder Prüfung werden die Ergebnisse in Form eines schriftlichen Bescheides an die
Einrichtung weitergegeben. Dort festgehaltene Mängel müssen innerhalb einer gesetzten
Frist behoben werden. Gelingt es nicht die Mängel zu beheben, bietet das HeimG der
Heimaufsicht die Möglichkeit, durch Anordnungen (§ 17 HeimG) die Beseitigung der
Mängel zu erzwingen.
Im Berichtszeitraum musste die Heimaufsicht zweimal zur Maßnahme des Aufnahmes-
topps greifen, bis die personelle Ausstattung ausreichend war.
In einem weiteren Fall wurde bei einer geplanten Einrichtung eine Betriebsuntersagung
nach
§ 19 HeimG ausgesprochen, da die geplante Einrichtung weder die Anforderungen des
§ 11 HeimG erfüllt, noch schlüssig darlegen konnte, eine Einrichtung zu sein die keine
heimmäßige Betreuung und Verpflegung anbietet (§ 1 HeimG).
4. Kooperationen der Heimaufsicht
Das breite Tätigkeitsspektrum der Heimaufsicht erfordert eine enge Kooperation mit
verschiedenen Ordnungsbehörden und den Pflegekassen. Neben der Heimaufsicht
werden die Pflegeeinrichtungen auch im Auftrag der Pflegekassen durch den Medizi-
nischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), das Gesundheitsamt, die Feuerwehr
(Brandschutz) und durch das Amt für Arbeitsschutz kontrolliert.
Eine ausgesprochen enge Zusammenarbeit besteht zwischen der Heimaufsicht und dem
Gesundheitsamt sowie der Heimaufsicht und den Vertretern der Pflegekasse der AOK
Rheinland.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Zusammenarbeit wurden durch das
reformierte Heimgesetz und durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz geschaffen.
Letztverantwortlich für ordnungsbehördliche Maßnahmen ist jedoch die Heimaufsicht.
4.1. Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt ist als Ordnungsbehörde für alle Maßnahmen zuständig, die nach
dem Infektionsschutzgesetz zu veranlassen sind. In vierteljährlichen Arbeitstreffen werden
zwischen den Mitarbeitern der Heimaufsicht und den zuständigen Mitarbeitern des
Gesundheitsamtes Ergebnisse ausgetauscht und sich eventuell ergebende Veränderun-
gen der Prüffelder abgesprochen. Weiterhin werden die Begehungstermine mitgeteilt, um
die Heime durch die Prüftätigkeiten der unterschiedlichen Gremien nicht mehr als zwin-
gend erforderlich zu belasten.
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4.2. Zusammenarbeit mit dem MDK
Die im § 20 HeimG geforderte enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und dem
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung um die angemessene Qualität der Über-
wachung zu sichern, wird durch den Austausch der Prüfberichte seit 2003 praktiziert.
Bei anlassbezogenen Überprüfungen von Einrichtungen und Beschwerden ist die gegen-
seitige Information bis hin zu gemeinsamen Überprüfungen und Maßnahme
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.