Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 143/2004

BVor Düsseldorfer 1 Neubau Jugendherb m. Sitz Vw

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Düsseldorfer Straße 1 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 8. Juni 2004veröffentlicht

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Aus der amtlichen Vorlage

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt vorbehaltlich der Anhörung der Bezirksvertretung 4 S die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien und einer Ausnahme hinsichtlich der Geschossigkeit S die Zulassung einer erforderlichen Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Dachform.

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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 143/2004 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: Bauvoranfrage Düsseldorfer Straße 1 - Neubau einer Jugendherberge mit Sitz der Verwaltung des Jugendherbergswerks und Konferenzbereich Beschlussdarstellung: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt vorbehaltlich der Anhörung der Bezirksvertretung 4 S die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien und einer Ausnahme hinsichtlich der Geschossigkeit S die Zulassung einer erforderlichen Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Dachform. Sachdarstellung: Das Grundstück Düsseldorfer Straße 1 liegt im Bereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 5277/70 vom 18.02.1995, der mit seinen Festsetzungen für das Baugrundstück den vorhandenen Bestand wiedergibt. Der Bebauungsplan beinhaltet in seinen textlichen Festsetzungen u.a. eine Erhaltungssatzung sowie Gestaltungsvorschriften. Geplant ist die seit 1936 bestehende I-III geschossige Jugendherberge bei laufendem Betrieb nach und nach abzubrechen und einen I-III-geschossigen Gebäudekomplex mit Sattel- und Flachdächern zu errichten. Bei den Dachgeschossen mit Satteldach handelt es sich nicht um Vollgeschosse. Der Gebäudekomplex gliedert sich in 3 Bereiche. In dem parallel zur Düsseldorfer Straße liegenden Riegel mit Satteldach soll der Bettentrakt mit 360 Betten untergebracht werden. Ein flacher Sockel soll die allgemeinen Nutzungen wie Speiseraum, Empfang und Verwaltung aufnehmen. Im rückwärtigen Bereich entsteht ein kubischer Solitär mit Seminarräumen in den beiden Obergeschossen. Die gestalterische Ausbildung an der Düsseldorfer Straße erfolgt in enger Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde. Um das Bauvorhaben genehmigen zu können, sind Befreiungen nach § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und eine Ausnahme nach § 31 Absatz 1 BauGB erforderlich: Baulinie Düsseldorfer Straße: Der Bebauungsplan setzt eine Baulinie fest. Diese wird im Zuge der RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 143/2004 Seite 2 von 3 Neubaumaßnahme überschritten. Rückwärtige Baugrenze des Bettenhauses: Der Bebauungsplan setzt eine Baugrenze fest, aus der sich eine maximale Bautiefe von 12 m ergibt. Geplant ist für das neue Bettenhaus eine Bautiefe von 14 m. Überschreitung der Baugrenze West und Ost des Bettenhauses: Der Baukörper an der Düsseldorfer Straße wird in Richtung Auffahrt Kniebrücke sowie zum geplanten Innenhof verlängert. Baugrenzen Innenhof: Die festgesetzte Baugrenze wird im Innenhofbereich durch den eingeschossigen Küchen- und Verwaltungstrakt überschritten. Städtebaulich tritt die rückwärtige eingeschossige Bebauung nicht in Erscheinung. Baugrenzen Solitär, Ostseite (Auskragung Konferenzbereich im 1. Obergeschoss): Die Solitärform gibt der Jugendherberge ihr markantes Gesicht. Die Auskragung des Solitärs steigert die plastische Wirkung der Form. Geschossigkeit: Das 3-geschossige Bettenhaus überschreitet die festgesetzte Geschossigkeit. Eine Ausnahme gemäß Ziffer 4 der textlichen Festsetzung im Bebauungsplan ist zulässig, da sich der Neubau in der Höhenentwicklung der umgebenden Bebauung anpasst. Das Bettenhaus unterschreitet trotz seiner 3 Geschosse die Gebäudehöhe der gegenüberliegenden Häuserzeile (nördliche Düsseldorfer Straße). Im rückwärtigen Bereich werden die planungsrechtlich mögliche Geschossigkeit nicht ausgenutzt. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiungen und der Ausnahme, da sie diese für städtebaulich vertretbar hält und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Um das Bauvorhaben realisieren zu können, ist hinsichtlich der Anordnung der Tiefgarage, einzelner oberirdischer Stellplätze und der Eingangsrampe bzw -treppe außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Absatz 1 BauG erforderlich. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Zulassung der Ausnahme, da die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan vorliegen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt das Vor haben gegen die Gestaltungsvorschrift in Bezug auf die Dachform. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 143/2004 Seite 3 von 3 Die durch die Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplan festgesetzte Satteldachform wird entlang der Düsseldorfer Straße übernommen, ansonsten soll die Dachausbildung als Flachdach erfolgen. Auch hier ist die Verwaltung der Auffassung, dass eine Abweichung zugelassen werden kann, da sie städtebaulich vertretbar ist. Auf dem Grundstück befinden sich satzungsgeschützte Bäume. Voraussichtlich müssen 15 satzungsgeschützte Bäume gefällt werden. Die Freiflächengestaltung sowie Ersatzpflanzmaßnahmen werden im Rahmen des Bauantrages mit dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt abgestimmt. Das Vorhaben macht den Nachweis von ca. 72 Stellplätzen erforderlich. 73 Stellplätze sollen in der Tiefgarage und 17 oberirdisch an der Rheinallee erstellt werden. Die Erschließung soll im wesentlichen von der Düsseldorfer Straße aus erfolgen. Dort ist auch die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage vorgesehen. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung ist für die Entscheidung zuständig, da die Jugendherberge mit der Verwaltung des Deutschen Jugendherbergswerks Landesverband Rheinland von gesamtstädtischer Bedeutung ist, Befreiungen, eine Ausnahme und eine Abweichung erforderlich sind, das Bauvolumen größer als 7.000 m³ und das Grundstück größer als 1.000m². Anlage (Kopien): Katasterplan Lageplan mit Baurecht Grundrisse Ansichten Alternativen: Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernent/Dezernentin: Oberbürgermeister Erwin

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 143/2004