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Ö Vorlagen - Nr. 61/ 143/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauvoranfrage Düsseldorfer Straße 1 - Neubau einer Jugendherberge mit Sitz der
Verwaltung des Jugendherbergswerks und Konferenzbereich
Beschlussdarstellung:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt vorbehaltlich der Anhörung
der Bezirksvertretung 4
S die Erteilung der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien und einer
Ausnahme hinsichtlich der Geschossigkeit
S die Zulassung einer erforderlichen Abweichung nach der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Dachform.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Düsseldorfer Straße 1 liegt im Bereich des rechtsverbindlichen
qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 5277/70 vom 18.02.1995, der mit seinen
Festsetzungen für das Baugrundstück den vorhandenen Bestand wiedergibt. Der
Bebauungsplan beinhaltet in seinen textlichen Festsetzungen u.a. eine Erhaltungssatzung
sowie Gestaltungsvorschriften.
Geplant ist die seit 1936 bestehende I-III geschossige Jugendherberge bei laufendem
Betrieb nach und nach abzubrechen und einen I-III-geschossigen Gebäudekomplex mit
Sattel- und Flachdächern zu errichten. Bei den Dachgeschossen mit Satteldach handelt
es sich nicht um Vollgeschosse.
Der Gebäudekomplex gliedert sich in 3 Bereiche.
In dem parallel zur Düsseldorfer Straße liegenden Riegel mit Satteldach soll der
Bettentrakt mit 360 Betten untergebracht werden.
Ein flacher Sockel soll die allgemeinen Nutzungen wie Speiseraum, Empfang und
Verwaltung aufnehmen.
Im rückwärtigen Bereich entsteht ein kubischer Solitär mit Seminarräumen in den beiden
Obergeschossen.
Die gestalterische Ausbildung an der Düsseldorfer Straße erfolgt in enger Abstimmung
mit der Unteren Denkmalbehörde.
Um das Bauvorhaben genehmigen zu können, sind Befreiungen nach § 31 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) und eine Ausnahme nach § 31 Absatz 1 BauGB erforderlich:
Baulinie Düsseldorfer Straße:
Der Bebauungsplan setzt eine Baulinie fest. Diese wird im Zuge der
RSD AllVorlg.WPT
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Neubaumaßnahme überschritten.
Rückwärtige Baugrenze des Bettenhauses:
Der Bebauungsplan setzt eine Baugrenze fest, aus der sich eine maximale
Bautiefe von 12 m ergibt. Geplant ist für das neue Bettenhaus eine Bautiefe von
14 m.
Überschreitung der Baugrenze West und Ost des Bettenhauses:
Der Baukörper an der Düsseldorfer Straße wird in Richtung Auffahrt Kniebrücke
sowie zum geplanten Innenhof verlängert.
Baugrenzen Innenhof:
Die festgesetzte Baugrenze wird im Innenhofbereich durch den eingeschossigen
Küchen- und Verwaltungstrakt überschritten. Städtebaulich tritt die rückwärtige
eingeschossige Bebauung nicht in Erscheinung.
Baugrenzen Solitär, Ostseite (Auskragung Konferenzbereich im 1. Obergeschoss):
Die Solitärform gibt der Jugendherberge ihr markantes Gesicht. Die Auskragung
des Solitärs steigert die plastische Wirkung der Form.
Geschossigkeit:
Das 3-geschossige Bettenhaus überschreitet die festgesetzte Geschossigkeit. Eine
Ausnahme gemäß Ziffer 4 der textlichen Festsetzung im Bebauungsplan ist
zulässig, da sich der Neubau in der Höhenentwicklung der umgebenden Bebauung
anpasst.
Das Bettenhaus unterschreitet trotz seiner 3 Geschosse die Gebäudehöhe der
gegenüberliegenden Häuserzeile (nördliche Düsseldorfer Straße). Im rückwärtigen
Bereich werden die planungsrechtlich mögliche Geschossigkeit nicht ausgenutzt.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiungen und der
Ausnahme, da sie diese für städtebaulich vertretbar hält und die Abweichung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die
Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Um das Bauvorhaben realisieren zu können, ist hinsichtlich der Anordnung der
Tiefgarage, einzelner oberirdischer Stellplätze und der Eingangsrampe bzw -treppe
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen die Zulassung einer Ausnahme nach
§ 31 Absatz 1 BauG erforderlich.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Zulassung der Ausnahme, da die
Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan
vorliegen.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt das Vor haben gegen die
Gestaltungsvorschrift in Bezug auf die Dachform.
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Die durch die Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplan festgesetzte Satteldachform
wird entlang der Düsseldorfer Straße übernommen, ansonsten soll die Dachausbildung
als Flachdach erfolgen.
Auch hier ist die Verwaltung der Auffassung, dass eine Abweichung zugelassen werden
kann, da sie städtebaulich vertretbar ist.
Auf dem Grundstück befinden sich satzungsgeschützte Bäume. Voraussichtlich müssen
15 satzungsgeschützte Bäume gefällt werden. Die Freiflächengestaltung sowie
Ersatzpflanzmaßnahmen werden im Rahmen des Bauantrages mit dem Garten-,
Friedhofs- und Forstamt abgestimmt.
Das Vorhaben macht den Nachweis von ca. 72 Stellplätzen erforderlich. 73 Stellplätze
sollen in der Tiefgarage und 17 oberirdisch an der Rheinallee erstellt werden. Die
Erschließung soll im wesentlichen von der Düsseldorfer Straße aus erfolgen. Dort ist
auch die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage vorgesehen.
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung ist für die Entscheidung zuständig, da
die Jugendherberge mit der Verwaltung des Deutschen Jugendherbergswerks
Landesverband Rheinland von gesamtstädtischer Bedeutung ist, Befreiungen, eine
Ausnahme und eine Abweichung erforderlich sind, das Bauvolumen größer als 7.000 m³
und das Grundstück größer als 1.000m².
Anlage (Kopien):
Katasterplan
Lageplan mit Baurecht
Grundrisse
Ansichten
Alternativen: Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernent/Dezernentin: Oberbürgermeister Erwin