Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 106/2004

Ergänzungssatzung Nr. 5487/07 - Pannschoppen

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Pannschoppen · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 1Dokument 29. September 2004veröffentlicht

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Pannschoppen – Straßenverlauf zur Orientierung

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  • Genannte Straße zur Orientierung – keine genaue Maßnahmenfläche

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 106_2004_19238.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00071477.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:11:53 GMT Number of Pages: 25 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 Seite 1 von 25 Beschlussvorlage Betrifft: Ergänzungssatzung Plan Nr. 5487/07 - Pannschoppen -Anregungen; Änderungen und Ergänzungen in roter Farbe; Satzung Beschlussdarstellung: ” BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur Ergänzungssatzung (Entwurf) Plan Nr. 5487/07 -Pannschoppen - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” AUS Der Ausschuss für Umweltschutz wird im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zur Ergänzungssatzung (Entwurf) Plan Nr. 5487/07 - Pannschoppen - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt vorbehaltlich der Beschlussfassung des AUS dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum vorliegenden Entwurf der o. g. Satzung während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i. V. m. § 233 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes z u r An p a s s u n g d e s Ba u g e s e t z b u c h s a n EU-Richtlinien -Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen und Ergänzungen des Entwurfes der o. g. Satzung sowie den Plan Nr. 5487/07 in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: 1. Streichung der Bezeichnung “Versickerungsfläche” und Änderung in den topografischen Begriff “Teich” innerhalb der südlich gelegenen Ausgleichsfläche 2. Kennzeichnung “Wasserschutzzone III A” innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung 3. Aufnahme der nachrichtlichen Übernahmen: 3.1 Bauschutzbereich des Flughafens RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 Seite 2 von 25 3.2 Wasserschutzgebiet 4. Aufnahme des Hinweises “Archäologische Bodenfunde” 5. Au f h e b u n g des Landsch a f t sp l a n e s g e mä ß § 2 9 ( 4 ) Landschaftsgesetz - LG NRW III. Der Rat der Stadt beschließt für den Bereich etwa zwischen den Straßen Pannschoppen, Überanger und Heiderweg - berührt werden die Flurstücke Gemarkung Angermund Flur 13 Nrn. 755 und 756 - im Stadtteil Angermund - maßgebend ist die im Plan Nr. 5487/07 dargestellte Grenze des räumlichen Geltungsbereiches -den am 20.03.2002 beschlossenen und heute geänderten und e r g ä n z t e n En t wu r f d e r S a t z u n g zu r Ei n b e zi e h u n g e i n e r Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Angermund im Bereich der Straßen Pannschoppen, Überanger und Heiderweg - Ergänzungssatzung Pannschoppen -gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i. V. m. § 233 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) entsprechend der Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage als Satzung mit der Begründung -Stand 27.09.2004. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 17.11.04 -/- 2Bezirksvertretung 5 -/- 1 -/-2Ausschuss für Umweltschutz -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 Seite 3 von 25 Anlagen: > Nr. Ort Anlage 1beigefügt Anregungen 2beigefügt Ergänzungssatzung 3beigefügt Begründung zur Ergänzungssatzung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 Seite 4 von 25 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/106/2004 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 23.09.2003 bis 24.10.2003 zum Entwurf der Ergänzungssatzung “Pannschoppen” - Plan-Nr. 5487/07 -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 > Seite 5 von 25 A. Behandlung der Anregungen zum Entwurf der - Ergänzungssatzung Pannschoppen - 1. Staatliches Umweltamt 1.1 Flächennutzungsplan: Das Staatliche Umweltamt merkt an, dass im Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf der Bereich der Ergänzungssatzung Pannschoppen Nr. 5487/07 als "Grünfläche (Sportplatz )" dargestellt sei. Insofern entspreche die geplante Festsetzung "Wohnen" nicht der Darstellung des gültigen Flächennutzungsplanes. Stellungnahme der Verwaltung Der Flächennutzungsplan stellt die Grundzüge der Art der Bodennutzung dar, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergeben. Da er nicht parzellenscharf ist, erlaubt er gewisse Überschreitungen seiner räumlichen Darstellungen. Im vorliegendem Fall führt der Grad der Überschreitung nicht zu einer Verletzung der Grundzüge des Flächennutzungsplanes. Der Anregung wird nicht gefolgt. 1.2 Wasserschutzgebiete: Das Satzungsgebiet liege innerhalb der Wasserschutzzone III A der Wasserschutzgebietsverordnung Bockum u.a.. Deshalb sei die Wasserschutzzone innerhalb des Satzungsgebietes zu kennzeichnen. Des Weiteren solle in den Textteil der Satzung der Hinweis auf die Lage sowie auf die Schutzzonenverordnung aufgenommen werden. Stellungnahme der Verwaltung Die Wasserschutzzone IIIA wird im Geltungsbereich der Satzung zeichnerisch Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 > Seite 6 von 25 gekennzeichnet. Der Hinweis auf die Lage sowie auf die Schutzzonenverordnung wird als Nachrichtliche Übernahme in den Textteil des Satzungsplanes aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 1.3 Grundwasser: Aufgrund der höchsten gemessenen Grundwasserstände und der bereits aus dem Plan ablesbaren Geländeoberkanten werde der Konflikt erkennbar, der sich hinsichtlich der Eingriffe in Grund und Boden und damit zeitweise auch in das Grundwasser ergeben würde. Aus Sicht des Grundwasserschutzes regt das Staatliche Umweltamt daher an, weitere Vorsorgemaßnahmen zu treffen und jeden Eingriff in das Grundwasser, wie zum Beispiel die Errichtung von Kellern, auszuschließen .Sollte dieser Anregung nicht gefolgt werden, seien nur Baustoffe aus nicht auslaugbaren Materialien zu verwenden und die Kellergeschosse entsprechend gegen das hoch anstehende Grundwasser zu schützen. Des Weiteren wird angeregt, im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren neben der Unteren Wasserbehörde auch das Staatliche Umweltamt zu beteiligen. Stellungnahme der Verwaltung Keller sollen nicht ausgeschlossen werden. Allerdings soll den Bauherren im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Auflage erteilt werden, dass sie für den Bau der Keller Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, beispielsweise indem sie die Keller als sogenannte weiße Wanne errichten oder spezielle Baustoffe für den Bau der Keller verwenden. Der Wasserwerksbetreiber sowie das Staatliche Umweltamt werden zur Sicherstellung der Anforderungen - wie angeregt - am Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Den Anregungen wird insoweit entsprochen. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 > Seite 7 von 25 1.4 Abwasser / Niederschlagswasserbeseitigung: Aufgrund der zeitweise hohen Grundwasserstände (34,85 / 33,00 m ü. NN ) im größeren Umfeld um das Satzungsgebiet und aufgrund der Lage des Satzungsgebietes in der WSZ III A könne aus wasserwirtschaftlicher Sicht einer Versickerung weder von nicht noch v o n n u r schwach belastetem Niederschlagswasser zugestimmt werden. Die geplante Einleitung widerspreche den Anforderungen des vorsorgenden Grundwasserschutzes. Darüber hinaus sei die Einleitung in das Grundwasser innerhalb der WSZ III A gemäß Wasserschutzgebietsverordnung Bockum u.a. nicht zulässig; ausgenommen sei das großflächige Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser. Deshalb wird angeregt, die zu beseitigenden Abwässer an die Trennkanalisation, die in geringer Entfernung liegt, anzuschließen. Sollte dieser Anregung nicht gefolgt werden, seien die Kellergeschosse gegen das hoch anstehende Grundwasser zu schützen. Hierfür wird angeregt, auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB die Unterkante der Bodenplatte festzusetzen. Stellungnahme der Verwaltung Die Dimensionierung des entfernt liegenden Regenwasserkanals reicht für das Einleiten des anfallenden Niederschlagswassers nicht aus. Daher wird das auf den Dachfl ächen anfallende Niederschlagswasser zur hinteren östl i chen Grundstücksgrenze und weiter über eine offene Rinne (parallel zur Strasse Pannschoppen) bis zur südlich gelegenen Freifläche geleitet. Mit dem Austritt auf diese Freifläche kann das Niederschlagswasser großflächig in Richtung Teich versickern. Gem. des RdErl. zur Niederschlagswasserbeseitigung und laut § 51a des LWG Landeswassergesetzes ist unter der lfd.Nr.16 die "großflächige Versickerung "als flächenförmige Versickerung über die belebte Bodenzone unter Nutzung der natürlichen Infiltrationskapazität des anstehenden Bodens definiert. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 > Seite 8 von 25 Die Auffassung des Staatlichen Umweltamtes wird insofern nicht geteilt, als es sich bei diesem Versickerungsverfahren um keine technische Lösung handelt, die eine Betrachtung als Versickerungsanlage bezüglich der Bemessung und bezüglich des Betriebes erfordert ( § 51 a LWG, Nr.17 ff ). Somit liegt keine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 (1) Nr.5 WHG Wasserhaushaltsgesetz vor. Das hier zur Anwendung kommende Verfahren der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung ist erlaubnisfrei. Die erforderlichen Grundwasserflurabstände für eine erlaubnisfreie großflächige Versickerung von mindestens einem Meter werden eingehalten. Durch die gewählte Methode wird ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers direkt über die Pflanzen der Atmosphäre zugeführt (Verdunstung). Dadurch ist eine Erhöhung der Grundwasserstände nicht zu besorgen. Diese Regelung ist Gegenstand der Ergänzungsvereinbarung zum Städtebaulichen Vertrag vom 23.07.2003. Diesen Anregungen des Staatlichen Umweltamtes wird nicht gefolgt. 2. Bergisch Rheinischer Wasserverband Der Bergisch Rheinische Wasserverband äußert seine Verwunderung darüber, dass mit der Satzung eine weitere Anreicherung des Grundwasserkörpers durch Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen sei. Aus Gründen der Gefahrenabwehr sei es unerlässlich, dass die Keller der geplanten Bebauung wasserdicht ( weiße Wanne) ausgeführt werden . Grund ist die verstärkte Grundwasserneubildung und der steigende Grundwasserspiegel. Stellungnahme der Verwaltung Da es sich bei den geplanten Doppelhäusern nur um eine kleinere Baumaßnahme handelt, ist die zu beseitigende Niederschlagsmenge auf den Dachflächen gering. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 > Seite 9 von 25 Das Niederschlagswasser wird durch ein erlaubnisfreies, aber aufwändiges Versickerungs- und Verdunstungsverfahren beseitigt, durch das eine Anreicherung des Grundwasserkörpers ausgeschlossen werden kann. Siehe auch die Stellungnahme zu dem Punkt 1.4. Was den Ausbau der Keller angeht, soll den Bauherren im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Auflage erteilt werden, dass sie für den Bau der Keller Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, beispielsweise indem sie die Keller als sogenannte weiße Wanne errichten oder spezielle Baustoffe für den Bau der Keller verwenden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Einsprecher zu 3. 3.1 Der Einsprecher ist Anlieger des Privatweges Überanger. Seinen Anregungen haben sich 6 weitere Anlieger des Privatweges Überanger in einer Unterschriftenliste angeschlossen. Die Einsprecher wenden sich als Anwohner des benachbarten Privatweges "Überanger Nr.2 - 14" generell gegen eine Bebauung der angrenzenden Grünfläche, weil ihnen beim Kauf Ihrer Grundstücke von der Vergabefirma fest zugesagt worden war, dass die benachbarte Grünfläche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sei und daher nicht bebaut werden könne. Stellungnahme der Verwaltung Das Plangebiet sowie die benachbarten Grundstücke der Einsprecher lagen zu keinem Zeitpunkt im Landschaftsschutzgebiet. Die Feststellung der von den Einsprechern genannten Vergabefirma entbehrt damit jedweder sachlichen Grundlage. Die Nachbarschaft hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass die vorhandene Nutzung im Plangebiet nicht verändert werden darf. Über Nutzungsänderungen oder Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 > Seite 10 von 25 planerische Konzeptionen entscheidet die Stadt eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Planungsbefugnis. 3.2 Die Einsprecher beklagen sich darüber, dass die geplante Bebauung ihr privates Grundstück beschneide, welches auch den privaten Erschließungsweg sowie eine östlich davon liegende - als Ziergarten gestaltete - Randfläche umfasse. Die Einsprecher vertreten die Auffassung, dass die mit dem Vorhaben offensichtlich geplante Verbreiterung ihres Privatweges in Richtung Satzungsgebiet zu einer regelrechten Strasse mit Zugängen zu den neuen Grundstücken rechtmäßig anfechtbar sei. Darüber hinaus sei mit dem Vorhaben dann anteilig an die Einsprecher eine Entschädigung für den Wegfall der bestehenden Holzzäune auf der Grenze sowie des davor liegenden Ziergartens in Höhe von je ca.500 EUR bis 600 EUR zu entrichten. Stellungnahme der Verwaltung Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung tangiert weder die Grundstücke der Einsprechenden noch den in ihrem Eigentum befindlichen Erschließungsweg einschließlich der als Ziergarten gestalteten Randfläche. Demzufolge werden auch die vorhandenen Holzzäune durch die vorliegende Planung nicht wegfallen. Die Plangebietsgrenze verläuft ausdrücklich östlich entlang - also außerhalb - der Ziergartenfläche. Eine Verbreiterung ihres Erschließungsweges zu einer Straße ist nicht Gegenstand der Ergänzungssatzung. Entsprechende Planungen sind von der Stadt auch nicht vorgesehen. 3.3 Die Einsprecher bemängeln, dass der Planung 17 Fichten mit einer Größe von über 15 m zum Opfer fallen müssen. Sie stellen daher die Frage, ob dies im Sinne einer ökologischen Stadtplanung sei und wünschen eine Antwort auf die Frage, wie die Ö Vorlagen - Nr. 61/ 106/2004 > Seite 11 von 25 Grünen zu diesem Vernichtungsunternehmen stehen? Stellungnahme der Verwaltung Ein wesentlicher Teil der im westlichen Planbereich vorhandenen 17 Fichten wird

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 106/2004