Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 9
Beschlussvorlage
Betrifft:
FNP-Änderung Nr. 106
- Duisburger Landstraße (Gartencenter) -
Aufstellung; Bericht Bürgerbeteiligung; öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 5 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 106 - Duisburger
Landstraße (Gartencenter) - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für
Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt,
für ein Gebiet östlich der Duisburger Landstraße, westlich der
Stadtbahntrasse
- maßgebend ist der räumliche Gelt ungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung Nr. 106 - Duisburger Landstraße
(Gartencenter) -, der Bestandteil dieses Beschlusses ist -
die Flächennutzungsüplanänderung Nr. 106 (Entwurf) - Duisburger
Landstraße (Gartencenter) - gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das
"Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie
und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl.
I S. 1950) aufzustellen, die vorrangig folgende Planungsziele zur
Grundlage haben soll:
- Ausweisung von Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
"Gartencenter".
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis von
dem Bericht über die Bürgerbeteiligung aufgrund § 3 (1) BauGB gemäß
Anlage 1
zur vorliegenden Vorlage.
III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
Flächennutzungsplanänderung Nr.106 - Duisburger Landstraße
(Gartencenter) - und dem Erläuterungsbericht für die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zu. Sofern keine Anregungen erhoben
werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem
Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Plan zur Änderung des
Flächennutzungsplanes zu beschließen.
Beratungsfolge:
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
Seite 2 von 9
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 17.11.04 -/-
2
Bezirksvertretung 5 12.10.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Bericht Bürgerbeteiligung
2 beigefügt Erläuterungsbericht
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
Seite 3 von 9
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/161/2004
Bericht über die Bürgerbeteiligung
Vorentwurf der 106. Änderung des Flächennutzungsplans
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5187/17
- Duisburger Landstraße (Gartencenter) -
Ort: Pfarrheim St. Remigius, Pastoratsweg 21 in Wittlaer
Zeit: 04.12.2003
17.30 Uhr bis 18.15 Uhr
Anwesende: Bezirksvorsteher Herr Hoymann
4 Mitarbeiter der Verwaltung
1 Mitarbeiter des Planungsbüros BMS Stadtplanung
ca. 11 Bürgerinnen und Bürger
Herr Hoymann begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger sowie die Mitarbeiter der
Verwaltung und des Planungsbüros.
Von der Verwaltung wird zunächst Stand und Ablauf der Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes erläutert und auf die
Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger eingegangen. Es wird darauf
hingewiesen, dass die mündlich vorgebrachten Änderungswünsche und Gegenvorschläge
zu Protokoll genommen werden und schriftliche Anregungen bis zwei Wochen nach dem
Termin eingereicht werden können.
Danach erläutert Herr Risch die Inhalte der 106. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Landeshauptstadt Düsseldorf. Anschließend geht Frau Hoffmann auf die Inhalte des
Bebauungsplan-Vorentwurfes ein.
Eine Bürgerin führt aus, dass zu den zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimenten auch Obst und Gemüse gehören, das ebenso von den ansässigen
Bauern im Direktverkauf angeboten wird. Die Bürgerin regt an, eine Beschränkung speziell
dieser Sortimente in Erwägung zu ziehen.
Die Anregung der Bürgerin wird geprüft. Grundsätzlich ist es möglich, einzelne Sortimente
der vorgesehenen zulässigen Randsortimente zu begrenzen, wenn hierfür städtebauliche
Gründe vorliegen. Fragen des Wettbewerbs sind hinge gen nicht Inhalt des
Bebauungsplanes.
Ein Bürger fragt, ob auf Grund der zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimente die Ansiedlung eines Supermarktes möglich sei.
Seite 4 von 9
Der Genehmigung eines Supermarktes steht die Zweckbestimmung "Gartencenter"
entgegen. Ein eigenständiger Einzelhandelsbetrieb als Supermarkt ist nicht zulässig.
Zulässig ist lediglich der Verkauf bestimmter Randsortimente innerhalb des
Gartencenterbetriebes. Das Randsortiment muss demnach dem ei gentlichen
Hauptsortiment untergeordnet sein.
Ein Bürger fragt, wie sich die Höhenentwicklung der zulässigen Gebäude gestalte.
Für den überwiegenden Teil der überbaubaren Flächen im Bereich der Hallen und
Folientreibhäuser soll eine maximal eingeschossige Bebauung in Verbindung mit einer
maximalen Gebäudehöhe von 8 m festgesetzt werden. Im untergeordneten Bereich der
zulässigen Betriebswohnung sollen maximal zwei Vollgeschosse möglich sein.
Ein Bürger fragt, ob im Bebauungsplan Regelungen zur Ausführung von Kellerräumen
getroffen werden.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes "Bockum /
Wittlaer". Die entsprechenden Einschränkungen hieraus, u.a. bezüglich der Gestaltung
von Kellerräumen werden im Bebauungsplan beachtet.
Ein Bürger regt an, die südlich gelegene ehemalige Straßenverkehrsfläche der alten
Einbrunger Straße in das Plangebiet einzubeziehen.
Die vollständig versiegelte Fläche der alten Einbrunger Straße dient vor allem den südlich
gelegenen Teilflächen des Betriebes, die ausschließlich landwirtschaftlich (Baumschule)
genutzt werden. Eine Erweiterung des Sondergebietes "Gartencenter" ist nicht gewünscht.
Der landwirtschaftliche Betrieb (Baumschule) ist durch seine Privilegierung im
Außenbereich zulässig. Ein Planungserfordernis hierfür wird nicht gesehen.
Gegen 18.15 Uhr schließt Herr Hoymann die Veranstaltung und bedankt sich bei den
Anwesenden für ihr Interesse.
Seite 5 von 9
Anlage zur Vorlage Nr. 61/161/2004
E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t
zur 106. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf)
- Duisburger Landstraße (Gartencenter) -
Stadtbezirk 5 Stadtteil Wittlaer
1. Lage des Plangebietes
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Wittlaer. Es wird im Norden durch die
P&R-Anlage an der Einbrunger Straße, im Süden durch die befestigte Fläche der
ehemaligen Einbrunger Straße begrenzt. Die östliche Grenze bildet die Stadtbahnanlage
der U 79, die westliche Grenze die Duisburger Landstraße. Sowohl die Fläche der Stadt-
bahnanlage als auch die der Duisburger Landstraße werden in das Plangebiet
einbezogen.
2. Planungsanlass
Anlass für die 106. Änderung des FNP ist die Anpassung des Flächennutzungsplanes an
eine städtebauliche Entwicklung, die sich in der Örtlichkeit vollzogen hat. Mit der Änderung
des Flächennutzungsplanes soll die Grundlage für ein Bebauungsplanverfahren
geschaffen werden, das die planerische Sicherung eines vorhandenen Gartencenters,
welches sich aus einem Gartenbaubetrieb entwickelt hat, zum Ziel hat. Gleichzeitig soll
auch die weitere Entwicklung des Gartencenters im Sinne einer geordneten
städtebaulichen und zentrenverträglichen Planung gesteuert werden.
3. Planungsrechtlich bedeutsame Darstellungen und Bindungen
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 161/2004- 6 -
1
Siehe auch Flächennutzungsplanänderungen Nr. 70 -Am Kehrbesen- und Nr. 101 -Kaldenberger Hof-
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf ist der Änderungsbereich als
Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Entlang der östlichen Grenze des Plangebietes ist die Stadtbahntrasse der U 79 sowie ein
Haltestellen-Symbol dargestellt.
Das gesamte Gebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Trinkwasserschutzgebietes
Bockum/Wittlaer der Stadtwerke Duisburg.
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf, und zwar
innerhalb des Radius R = 4 km, ca. 3.800 m vom Flughafenbezugspunkt entfernt.
4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt die Fläche der
106. Änderung als allgemeinen Siedlungsbereich sowie als Fläche für den Grundwasser-
und Gewässerschutz dar.
Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage wurden keine landesplanerischen Bedenken
vorgebracht.
5. Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung
Sondergebiet Gartencenter
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Darstellung eines Sondergebietes
"Gartencenter". Der dort ansässige Gartenbaubetrieb hat sich zunehmend in einen
Verkaufs-Betrieb gewandelt, der nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist
und daher im Außenbereich keine planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage mehr hat.
Weil sich der Charakter der Umgebung vom landwirtschaftlich geprägten Freiraum zum
Siedlungsraum entwickelt
1
, ist die eher gewerbliche und verkaufsorientierte Ausrichtung
des Betriebes mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da sie keine
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 161/2004- 7 -
schädlichen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur und die wohnungsnahe Versorgung der
Bevölkerung hat und auch sonst keine wesentlichen Auswirkungen auf die Umgebung
ausgehen. Deshalb wird im Bebauungsplan das Angebot des Gartencenters auf das
gartencentertypische Kernsortiment und die Randsortimente beschränkt. Die
Verkaufsflächenobergrenzen werden, getrennt nach ihrer Relevanz, in dem parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan festgesetzt. Es ist beabsichtigt, die überdachte
Verkaufsfläche auf maximal 1.650 m², die Gesamtgröße der Verkaufsfläche einschließlich
der im Freiland befindlichen Verkaufs- und Aufzuchtflächen auf maximal 7580 m²
festzulegen. Dabei wird die Obergrenze für das zentren- und nahversorgungsrelevante
Sortiment begrenzt. Auf maximal 500 m² Verkaufsfläche sind gartencentertypische
zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Randsortimente zulässig. Innerhalb der
500 m² erfolgt eine weitere Begrenzung der nahversorgungsrelevanten Randsortimente
auf maximal 100 m².
Als zentrenrelevantes Randsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig (max. VK
500 m²):
- Fachbücher, Fachzeitschriften, Papierwaren (Grußkarten)
- Vasen, Ziergegenstände aus Porzellan, Galanteriewaren
- Tischdecken, Heimtextilien
- Berufskleidung, auch Handschuhe, Gummistiefel etc.
- Schnittblumen, getrocknete Blumen und Pflanzen, Gebinde
- Heim- und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Tiere
Als nahversorgungsrelevantes Randsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig
(max. VK 100 m²):
- Obst, Gemüse, Kartoffeln, Säfte, Wein.
Stadtbahnhaltestelle
Die Darstellung der Stadtbahnhaltestelle wird aufgegeben, da sich inzwischen der
Haltepunkt in der Örtlichkeit weiter nördlich befindet. In einem zurzeit laufenden
Flächennutzungsplanverfahren (Nr. 70 -Am Kehrbesen-) wird der Haltepunkt an der
richtigen Stelle dargestellt.
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 161/2004- 8 -
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Private Belange
Die Planung erfolgt in Abstimmung mit den Eigentümern der Grundstücke, die von der
106. Änderung des Flächennutzungsplanes erfasst werden.
6.2 Öffentliche Belange
Räumliche und funktionale Einordnung des geplanten Sondergebietes in die gemeindliche
Siedlungsstruktur und in das gemeindliche Zentrenkonzept
Das geplante Sondergebiet ist keinem Siedlungsschwerpunkt zugeordnet und befindet
sich nicht in einem Düsseldorfer Stadtteilzentrum. Aufgrund der Entstehungsgeschichte
und des schmalen Warensortimentes des dort ansässigen Betriebes ist die
Sondergebietsausweisung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und mit dem
in Aufstellung befindlichen Zentrenkonzept der Stadt Düsseldorf vereinbar.
Der in dem geplanten Sondergebiet ansässige Betrieb hat sich aus einem
Gartenbaubetrieb entwickelt und befindet sich seit vielen Jahren an diesem Standort. Im
Laufe der Zeit hat sich der Schwerpunkt von der Produktion auf den Verkauf verlagert.
Großzügige Aufzuchtflächen sind für den Betrieb aber immer noch erforderlich. Ebenso ist
der Betrieb auf ein ausreichendes Kundenpotenzial angewiesen. Beides ist am Standort
vorhanden.
Die Sortimente des Gartencenters lassen keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Zentrenstrukturen und die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung erwarten.
Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente werden auf insgesamt 500
m² der Verkaufsfläche beschränkt.
Zum Schutz vor negativen Auswirkungen auf die Nahversorgung in Wittlaer erfolgt
innerhalb der 500 m² Verkaufsfläche eine weitere Beschränk ung der
nahversorgungsrelevanten Randsortimente (Obst, Gemüse, Kartoffeln, Säfte, Wein) auf
maximal 100 m². Gemessen an der vorhandenen Verkaufsfläche in Wittlaer von ca. 1.450
m² -ohne Gartencenter-, die überwiegend der Nahversorgung dient, ist die Beschränkung
auf 500 m² Randsortiment mit einem Anteil von 100 m² Nahversorgung städtebaulich
vertretbar. Der Anteil von 100 m² entspricht etwa 7 % der vorhandenen Verkaufsfläche in
Wittlaer.
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 161/2004- 9 -
Mögliche Auswirkungen des großflächigen Einzelhandels auf die Nachbargemeinden
Erhebliche Auswirkungen auf die Nachbargemeinden sind wegen des speziellen
Sortimentes und der geringen Größe nicht anzunehmen. Die betroffenen Nachbar-städte
werden gemäß § 2 (2) Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt.
Verkehr
Das Gartencenter ist über die Bundesstraße 8 gut erreichbar; Stellplätze sind in der
Örtlichkeit vorhanden. Eine Haltestelle der Stadtbahnlinie U 79 und eine Bushaltestelle
befinden sich in unmittelbarer Nähe. Tatsächlich werden aber nur wenige Kunden den
ÖPNV nutzen, da die überwiegende Art der Sortimente auf den Transport mit dem PKW
angewiesen ist.
Freiraumschutz, Landschaftsschutz
Durch die 106. Flächennutzungsplanänderung wird keine erstmalige Inanspruchnahme
von Freiraum vorbereitet. Das Gartencenter ist in der Örtlichkeit vorhanden. Die Größe
der versiegelbaren Flächen wird in dem parallel geführten Bebauungsplanverfahren
festgesetzt. Eine Eingrünung zum Siedlungsrand ist gegeben.
Wasserwirtschaft, Gewässerschutz
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III A des Was-
serschutzgebietes Bockum/Wittlaer.
Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) sind Grundlage der
Planung.
Im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 5187/17 bzw. des
nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens erfolgen entsprechende Regelungen, die
sicherstellen, dass keine negativen Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser
ausgehen werden.