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Beschlussvorlage
Betrifft:
Plan Nr. 5476/114
- Denkmalbereichssatzung Karlstadt -
Beitrittsbeschluss
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt
der Verfügung der Bezirksregierung vom 29.03.2005 - 35.4.1.1/01/Karlstadt - zur o. g.
Satzung, die der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 16.12.2004 beschlossen hat,
hinsichtlich der Auflage (Anlage 1) beizutreten.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Rat 02.06.2005 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Hinweis zur Genehmigungsverfügung
2 beigefügt Satzung
3 beigefügt Hinweis zum Gutachten zum Denkmalbereich
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Anlage 1
Die Genehmigung der Bezirksregierung steht nur in Papierform und nicht als
elektronisches Dokument zur Verfügung.
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2005
Satzung
zum Schutz des Denkmalbereichs
Karlstadt
der Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16.12.2004 - geändert gemäß der
Verfügung der Bezirksregierung vom 29.03.2005 durch Ratsbeschluss vom 02.06.2005 -
aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 11. März 1980 (GV.
NRW. S. 226/SGV. NRW 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001
(GV. NRW. S. 708), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Unterschutzstellung
Hiermit wird der in § 2 beschriebene Stadtteil Karlstadt, Teile der Stadtteile Altstadt und
Stadtmitte als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NRW unter Schutz gestellt.
§ 2
Örtlicher Geltungsbereich
Der Denkmalbereich umfaßt die FlurstückeGemarkung Altstadt Flur 1 Nr. 2 z. T.
Gemarkung Altstadt Flur 6 Nr. 98 z. T.
Gemarkung Altstadt Flur 7, sämtliche Flurstücke, davon 148, 153, 173 und 175 jeweils z.
T., ausgenommen Flurstücke 149 und 172
Gemarkung Altstadt Flur 8, Nrn. 29, 41, 42, 84 - 98, 100, 101, 102, 105, 107 - 112, 115,
Gemarkung Altstadt Flur 9, Nrn. 18, 19, 22, 26, 28, 29, 42 - 46, 49, 53, 54, 55, 58 - 66, 68
238,
Gemarkung Altstadt Flur 10, sämtliche Flurstücke, ausgenommen Flurstücke 68, 69 und
70,
Gemarkung Altstadt Flur 11, sämtliche Flurstücke,
Gemarkung Altstadt Flur 12 Nr. 10
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Maßgebend ist der im Plan Nr. 5476/114 dargestellte Geltungsbereich, der als Anlage 1
Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
§ 3
Sachlicher Geltungsbereich
1. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich folgende Denkmäler im Sinne des §
2 DSchG NRW:
Königsallee (Grabenanlage mit Grünanlagen, Brücken und Skulpturen), 27-31/
Trinkausstr. 7 (Fassaden), 45 (Fassaden), 49, 51, 57, Neckereibrunnen, Breite Str.
25/ Benrather Str. 19/ Kasernenstr. 28 (Fassaden), 27, 67, 69,
Kasernenstr. 30 / Bastionstr. 24 (Luisenschule), 36, 39, 61 / Hohe Str. 30, 63,
Hohe Str. 6,17,19,20 (Fassade und Gewölbekeller),21, 41, 51,
Carlsplatz 3, 4 (Fassade), 6 / Benrather Str. 6,
Bilker Str. 3, 4 - 6, 5, 7, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 28, 30, 32, 36 (Fassade), 38
(Fassade), 40 (Fassade), 42 (Fassade),
Poststr. 3, 24, 25, 26,
Bäckergasse 3, 5, 6,
Orangeriestr. 3, 4, 5, 6,
Citadellstr. 2 - 2a / Schulstr. 11 - 15 (St. Maximilian), 2b, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13,
Berger Allee 1, 3, 5, 7, 9, 25 (ehem. Mannesmannhochhaus),
Rathausufer 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22,
Mannesmannufer 1a, 2, 7, 8,
Hochwasserschutzmauer an der Rheinfront,
Berger Str. 18a, 18b,
Wallstr. 11 (Tonnengewölbe), 29a,
Hafenstr. 1,
Schulstr. 1, 3, 4 (Palais Nesselrode),
Bodendenkmal Alter Hafen,
Maxplatz Mariensäule,
Benrather Str. 4, 6, 6b,
Bäckerstr. 3, 5, 5a, 6, 7 - 9 (Palais Spee), Spees Graben mit Gartenanlagen,
Bastionstr. 7, 12, 13, 15, 17, 23, 33, 35, 39 (Stahlhof),
Südstr. 1,3,
Graf-Adolf-Platz 15,
Karltor 1,1a, 2, 2a,
Schwanenmarkt 5, 7, 8, 12 / 13, 14,
Haroldstr. 2 (ehem. Staatskanzlei),
2. Dieser Satzung werden neben dem Plan Nr. 5476/114 (vgl. § 2) weiterhin als
Anlagen beigefügt:
- Fotodokumentation (Anlage 2) als Bestandteil der Satzung
- Gutachten gemäß § 22 Abs. 3 DSchG NRW (Anlage 3) nachrichtlich.
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§ 4
Erlaubnispflichtige Maßnahmen
In dem festgelegten Denkmalbereich sind alle Maßnahmen gemäß § 9 DSchG NRW
erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.
§ 5
Begründung
Der Denkmalbereich besteht aus der ehemaligen Zitadelle, der Karlstadt und der
Königsallee. Hierzu gehören auch jeweils angrenzende Bereiche. Es handelt sich um ein
kontinuierlich von 1538 bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts gewachsenes
Gebiet.
Die Zitadelle:
Der Jülicher Landtag stellte 1538 ein umfassendes Programm zur Sicherung des
gesamten Herzogtums auf, wozu auch der Ausbau der Stadt Düsseldorf zur
Landesfestung durch den Bau eines neuen Schlosses mit einer eigenen bastionären
Befestigung, einer Zitadelle, am Rheinufer südlich der Altstadt zählte. Nach einer
Unterbrechung der Arbeiten an der Zitadelle rief Kurfürst Johann Wilhelm von der Pfalz
(1658 - 1716) zur Neuansiedlung auf dem Gebiet der Zitadelle auf. In der Folgezeit wurde
die Zitadelle zunächst mit Adelssitzen bebaut. Solche entstanden auch an der Wallstraße
und Bilker Straße im Gebiet der Denkmalbereichssatzung.
Die Karlstadt:
Die Karlstadt wurde mit einem gleichmäßigen rechtwinkligen Straßenraster zunächst im
Umfeld der Kasernenanlagen entwickelt, die bereits 1702 - 1705 angelegt worden waren.
Nachdem im 18. Jahr hundert (1726 - 1768) zunächst ein Aus bau der
Befestigungsanlagen geplant wurde, erfolgte die Konzeption der Stadterweiterung mit
Wohnbebauung (verschiedene Varianten 1769 - 1801) in der zweiten Hälfte des 18.
Jahrhunderts.
Nach Schleifung der Festungswerke ab 1801 erfolgte eine Umgestaltung eines Teils der
Befestigungsanlagen zur späteren Königsallee, sowie eine Gliederung des
Kasernengeländes in Baublöcke im Anschluss an die Karlstadt.
Die Königsallee:
Nachdem der ehemalige Befestigungsstreifen umgestaltet worden war, erhielt die ab 1851
als "Königsallee" bekannte Achse eine besondere städtebauliche und städtische
Bedeutung. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurde die Allee von Baublöcken eingefaßt,
die zum Teil sehr unterschiedlichen Charakter hatten und noch haben. Verwaltungen,
Banken und Schulen wurde fast ausschließlich auf der Westseite errichtet, während die
Ostseite zunächst Wohnbebauung aufwies, die ab dem ausgehenden 19. Jahrhundert
zunehmend durch Mischnutzungen oder reine Gewerbenutzungen abgelöst wurden. Die
Königsallee bildet eine Zäsur zwischen der Stadterweiterung der Karlstadt aus dem 18.
Jahrhundert und der Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts.
Innerhalb des Denkmalbereichs sind alle wesentlichen Entwicklungsmerkmale der mehr
als dreihundertjährigen kontinuierlichen städtebaulichen Entwicklung vor allem im
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Stadgrundriß aber auch in der Gestaltung von Gebäudegruppen, Dimensionierung von
Gebäuden und der Freiflächen anschaulich nachvollziehbar. Die Erhaltung des
Stadtgrundrisses der Bauten und Freiflächen ist gleichermaßen kulturelle Verpflichtung
wie städtebauliches Anliegen; ihr dient die vorliegende Satzung.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 6 (3) Satz 3 DSchG NRW mit der Bekanntmachung in Kraft.
Anmerkung:
Der fett/kursiv gedruckte Text wurde aufgrund der Genehmigung der Bezirksregierung
vom 29.03.2005 eingefügt.
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Anlage 3
Das Gutachten zum Denkmalbereich liegt nur in Papierform und nicht als elektronisches
Dokument vor.