Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 177 159/2004

Schellbergweg

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Schellbergweg · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 1Dokument 5. August 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Die Bezirksvertretung 7 beschließt, den Schellbergweg zwischen Kißbergweg und Hülsmeyerstraße als Fuß- und Radweg auszuweisen und zur Sicherung den Weg dauerhaft gegen ein Befahren zu sperren.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Örtlicher Bezug

Wo passiert das?

Schellbergweg – Straßenverlauf zur Orientierung

Hervorgehoben ist die im amtlichen Titel genannte Straße. Die Karte zeigt nicht, dass die gesamte Straße betroffen ist; einzelne Gebäude oder Einrichtungen werden damit nicht genau verortet.

  • Genannte Straße zur Orientierung – keine genaue Maßnahmenfläche

Straßenverlauf: © OpenStreetMap-Mitwirkende · ODbL 1.0. Kartendaten vom . Automatisch dem amtlichen Titel zugeordnet. Auch bei älteren Vorgängen zeigt die Karte den Straßenverlauf dieses Datenstands, nicht den historischen Zustand.

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Ö Vorlagen - Nr. 177 159/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Schellbergweg Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 7 beschließt, den Schellbergweg zwischen Kißbergweg und Hülsmeyerstraße als Fuß- und Radweg auszuweisen und zur Sicherung den Weg dauerhaft gegen ein Befahren zu sperren. Sachdarstellung: Die Bezirksvertretung 7 fasste in ihrer Sitzung am 28.3.2004 folgenden Beschluss: "Nachdem die Poller am Schellbergweg mehrfach entfernt und wieder eingesetzt werden mussten, bittet die Bezirksvertretung 7 die Verwaltung, andere geeignete Sperreinrichtungen zu prüfen und der Bezirksvertretung vorzustellen, die sowohl den Schleichverkehr zwischen B 7 und der Hülsmeyerstraße unterbinden, andererseits aber auch den berechtigten Interessen des betroffenen Landwirts entgegenkommen." Nach entsprechender Prüfung kommt die Verwaltung zu folgendem Ergebnis: Der nördliche - "verlängerte"- Abschnitt des Schellbergweges zwischen Kißbergweg und Hülsmeyerstraße (ca. 100 m lang und ca. 3.50 m breit) verläuft zwischen Häusern bzw. Gärten und ist öffentlich zugänglich. Er ist mit dem Zeichen 250 Straßenverkehrs- Ordnung(StVO) - Verbot für Fahrzeuge aller Art - und dem Zusatz " Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge frei" beschildert sowie zusätzlich ab Kißbergweg mit zwei herausnehmbaren Steckpfosten gesperrt. Der Weg wurde in der Vergangenheit als Fuß- und Radweg und zur Erschließung eines Feldes genutzt. Zwischenzeitlich wird der Bereich in erhöhtem Maße (nach Bebau ung der Hülsmeyerstraße) durch Fußgänger, Radfahrer, Kinder und Eltern mit Kinderwagen benutzt. Der Weg dient zudem als Schulweg, um von den Wohngebieten zur Bushaltestelle an der Bergischen Landstraße/ Ecke Schellbergweg zu gelangen. Durch die Mitbenutzung des Weges von landwirtschaftlichen Fahrzeugen entsteht zunehmend eine erhöhte Gefährdung für den vorgenannten Personenkreis. Die landwirtschaftlichen Geräte (z.B. Erntemaschinen) sind heutzutage so breit, dass bei Nutzung des Weges keinerlei Restbreite mehr für Fußgänger besteht und bereits Konfliktsituationen entstanden. Darüber hinaus ist vermehrt festzustellen, dass die angrenzenden Privatgrundstücke bzw. deren Einzäunung beschädigt werden. Insofern ist der Weg nicht mehr für eine Nutzung mit landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignet. Die zur Sicherung des Weges seit Jahren vorhandenen herausnehmbaren Absperrpfosten werden immer wieder entfernt und nicht wieder gesetzt. So wird der Weg auch von Autofahrern und Mopeds aus Fahrtrichtung Schellbergweg in Richtung Hülsmeyerstraße RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 177 159/2004 Seite 2 von 2 und in Richtung In der Flieth (Ortsteil Knittkuhl) genutzt. Vom Verkehrssicherungsdienst kann wegen der ständig herausgenommen, meist nicht mehr auffindbaren Pfosten und der damit verbundenen, nicht mehr vertretbaren Kosten, die Sperrung des Weges zukünftig nicht sichergestellt werden. Aufgrund der v.g. Entwicklung des heutigen "Wohnweges" soll die Nutzung zukünftig geändert und durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung ausschließlich auf eine Fuß -und Radwegnutzung eingeschränkt werden. Bisher wurde das betroffene Feld mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Straße Am Bongard, über den Schellbergweg und dessen Verlängerung, angefahren (insg. ca. 400 m Fahrstrecke). Das Feld kann aber auch über alternative Möglichkeiten erreicht werden. Die günstigste Erschließung führt von der Straße Am Bongard, über die Bergische Landstraße und um die Wohnbebauung Poßbergweg herum (insg. ca. 700 m Fahrstrecke). Bei Nutzung dieser Strecke - die nachweislich für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignet ist und bereits heute von anderen Landwirten genutzt wird - ergibt sich eine Mehrfahrt von 300 m, um das Feld zu erreichen (s. beigefügte Planskizze). Diese Umfahrung zum Erreichen des Feldes ermöglicht weiterhin uneingeschränkt die landwirtschaftlichen Tätigkeiten und ist zumutbar. Von den Miteigentümern des Weges entlang des Poßbergweg bestehen keine Bedenken, dass der Weg durch weitere Landwirte genutzt wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, im Rahmen der Verkehrssicherung, den verlängerten Schellbergweg als Fuß- und Radweg auszuweisen und für den Fahrverkehr mit einer festen Vorrichtung zu schließen. Als Feuerwehrzufahrt ist dieser Weg nicht erforderlich; sämtliche anliegende Wohnhäuser sind über andere Zuwege bzw. Straßen erschlossen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative: Keine Amt: Amt für Verkehrsmanagement Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Nieß-Mache RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 177 159/2004