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01
¶ Dezernat Datum Telefon-Nbst.
61-12
¶ Amt/Institut/Dienststelle
16.09.2004 96918
Ë
Bei Vorlagen mit finanzieller Auswirkung:
Vorgeprüft durch Amt 20 Vorprüfung durch Amt 14 Prüfvermerk Amt 14
Datum Unterschrift
An 01 nicht erforderlich
Betrifft:
Dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW: B-Plan Nr. 6071/36 - Nördlich
Karl-Hohmann-Straße - Anregungen; Satzung
In vorstehender Angelegenheit bitte ich, einen Beschluss gemäß § 60 GO NW* herbeizuführen.
Dringlichkeitsentscheidung
Die Angelegen-
heit unterliegt
der Beschluss-
fassung des
Rates.
Sie ist von äußerster Dringlichkeit. Die recht-
zeitige Einberufung des Rates, des Haupt-
und Finanzausschusses bzw. Des
Fachausschusses ist nicht möglich. Die
entsprechende Vorlage (Vordruck LG 145)
ist als Anlage beigefügt.
X
Unterschrift
Anlagen
* Gesetzestext:
§ 60 - Dringliche Entscheidungen
(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich
ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche
Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind im Rat in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses
entstanden sind.
(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem
Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörendem Ratsmitglied entscheiden.
Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der n ä c h s t e n Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
RSD Dringend.wpt analog LG 143
Ë
Betrifft: Vorlagen-Nr.
Dringlichkeitsentscheidung gemäß 61/ 159/2004
X
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NW § 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
hier:
B-Plan Nr. 6071/36
- Nördlich Karl-Hohmann-Straße -
Anregungen; Satzung
Beschlussdarstellung:
Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Utech beschließen gemäß
X
§ 60 Abs.1 Satz 2 GO NW § 60 Abs.2 Satz 1 GO NW
die anliegende Vorlage Nr. 61/ 152/2004.
Düsseldorf, den 16.09.2004
Unterschrift Unterschrift
Die Begründung der Beschlussdarstellung (Vordruck Lg 146) ist als Anlage beigefügt.
Amt/Institut/Dienststelle
Stadtplanungsamt
Dezernentin/Dezernent
Oberbürgermeister Erwin
RSD Dringend.wpt analog LG 144/145
Betrifft:
Begründung zur Vorlagen-Nr. 61/ 159/2004
Ë
Begründung der Dringlichkeit der Angelegenheit
(in Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW die möglichen erheblichen Nachteile oder Gefahren nennen)
Das Konzept für die geplante Mehrzweckhalle sieht für die außerschulische Nutzung im Wesentlichen die Nutzung für
Sportvereine vor.
Die in der Bundesliga spielenden Düsseldorfer Vereine HSG (Handball) und Magics (Basketball) sind dabei von
gesamtstädtischer Bedeutung und dringend auf die neue bundesligataugliche Halle angewiesen. Insbesondere die HSG benötigt
zum Saisonbeginn September 2005 die neue Halle. Bei einer Bauzeit von mindestens 12 Monaten ist daher ein unmittelbarer
Baubeginn erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss über die im Rahmen der Auslegung des B-Plan-Entwurfes
eingegangenen Anregungen. Somit kann die Ratssitzung am 14.10.2004 nicht abgewartet werden.
Erläuterung der anfallenden Kosten:
Einmalige Kosten Jährlich wiederkehrende Kosten Folgekosten nach Vordruck 20/173
Euro Datum der Fälligkeit Euro Fälligkeit Euro Euro Datum der Fälligkeit
0
Erläuterung der vorgesehenen Finanzierung:
Erläuterung des zur Beschlussfassung anstehenden Sachverhaltes siehe nächste Seite(n)
RSD Dringend.wpt analog LG 146