Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 01/ 122/2004

Schöffenwahlausschuss

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Josef-Kleesattel-Straße 13 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 1Dokument 26. Mai 2004veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 01/ 122/2004 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: Nachwahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss gem. §§ 40, 41 und 42 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG) Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt entsendet als Vertrauensperson für den Schöffenausschuss: Name: Vorname: Anschrift: Thum Regine Geraer Weg 42, 40627 Düsseldorf Sachdarstellung: Die Nachwahl von einer Vertrauensperson ist durch den Tod von Frau Sigrid Rüschoff notwendig geworden. Für die Wahl der erforderlichen Anzahl der Schöffinnen und Schöffen aus der Vorschlagsliste ist für die neue Amtszeit (2005 - 2008) ein Ausschuss zu bilden, der sich zusammensetzt aus: 1. der Richterin/dem Richter des Amtsgericht Düsseldorf (Vorsitz) 1.a der Jugendrichterin/dem Jugendrichter beim Amtsgericht Düsseldorf (Vorsitz) bei der Wahl der Jugendschöffinen/Jugendschöffen 2. dem vom Oberbürgermeister benannten Vertreter der Verwaltung (Beigeordneten Leonhardt) 3. 10 Vertrauenspersonen als Beisitzer Die unter 3. genannten Vertrauenspersonen werden vom Rat der Stadt Düsseldorf mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs.3 GVG). Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Rat -/- 1 -/- 2 Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Amt: Ordnungsamt RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 01/ 122/2004 Seite 2 von 3 Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Leonhardt Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der z.Z. gültigen Fassung § 40 (Ausschuss) (1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes vierte Jahr ein Ausschuss zusammen. (2) Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern. (3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind. (4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und fünf Vertrauenspersonen anwesend sind. § 41 (Entscheidung über Einsprüche) Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar. § 42 (Schöffenwahl) (1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten vier Geschäftsjahre: 1. die erforderliche Zahl von Schöffen; 2. die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Hilfsschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. (2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Ö Vorlagen - Nr. 01/ 122/2004 Seite 3 von 3

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 01/ 122/2004