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Ö Vorlagen - Nr. 01/ 122/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Nachwahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss gem. §§ 40, 41 und 42
Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG)
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt entsendet als Vertrauensperson für den Schöffenausschuss:
Name: Vorname: Anschrift:
Thum Regine Geraer Weg 42, 40627 Düsseldorf
Sachdarstellung:
Die Nachwahl von einer Vertrauensperson ist durch den Tod von Frau Sigrid Rüschoff
notwendig geworden.
Für die Wahl der erforderlichen Anzahl der Schöffinnen und Schöffen aus der
Vorschlagsliste ist für die neue Amtszeit (2005 - 2008) ein Ausschuss zu bilden, der sich
zusammensetzt aus:
1. der Richterin/dem Richter des Amtsgericht Düsseldorf (Vorsitz)
1.a der Jugendrichterin/dem Jugendrichter beim Amtsgericht Düsseldorf (Vorsitz) bei
der Wahl der Jugendschöffinen/Jugendschöffen
2. dem vom Oberbürgermeister benannten Vertreter der Verwaltung
(Beigeordneten Leonhardt)
3. 10 Vertrauenspersonen als Beisitzer
Die unter 3. genannten Vertrauenspersonen werden vom Rat der Stadt Düsseldorf mit
einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs.3 GVG).
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Rat -/-
1
-/-
2
Haupt- und Finanzausschuss -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Amt:
Ordnungsamt
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 01/ 122/2004
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Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Leonhardt
Auszug
aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der z.Z. gültigen Fassung
§ 40
(Ausschuss)
(1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes vierte Jahr ein Ausschuss zusammen.
(2) Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und
einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie
zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern.
(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von
der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Umfaßt der
Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer
Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl
der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu
wählen sind.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der
Verwaltungsbeamte und fünf Vertrauenspersonen anwesend sind.
§ 41
(Entscheidung über Einsprüche)
Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste
erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.
§ 42
(Schöffenwahl)
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten vier Geschäftsjahre:
1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
2. die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen
treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden
(Hilfsschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts
oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung
nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt
werden.
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