Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 178 188/2004

Stadtteilgrenze Eller - Lierenfeld

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Gerresheimer Landstraße 89 · Stadtbezirk 8 (Eller, Lierenfeld)örtlicher Bezug 1Dokument 26. November 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Gemäß dem in seiner Sitzung am 08.07.2004, Nr. 178 128/2004, gefassten Beschluss -die Bezirksvertretung 8 bittet die Verwaltung, entsprechend der Vorlage den Verlauf der Grenze zwischen den Stadtteilen 081 Lierenfeld und 082 Eller zu ändern-, wird die von dem zuständigen Fachamt -Amt für Statistik und Wahlen- vorgenommene und nachstehend beschriebene Neueinteilung dieser Stadtteile der Bezirksvertretung 8 zur Anhörung zugeleitet. Die Änderung soll mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft treten.

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Seite 1 von 8 Beschlussvorlage Betrifft: Stadtteilgrenze Eller - Lierenfeld Beschlussdarstellung: Gemäß dem in seiner Sitzung am 08.07.2004, Nr. 178 128/2004, gefassten Beschluss -die Bezirksvertretung 8 bittet die Verwaltung, entsprechend der Vorlage den Verlauf der Grenze zwischen den Stadtteilen 081 Lierenfeld und 082 Eller zu ändern-, wird die von dem zuständigen Fachamt -Amt für Statistik und Wahlen- vorgenommene und nachstehend beschriebene Neueinteilung dieser Stadtteile der Bezirksvertretung 8 zur Anhörung zugeleitet. Die Änderung soll mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft treten. Neue Verlaufsbeschreibung für den Stadtteil 081 Lierenfeld: Eisenbahnlinie Düsseldorf-Wuppertal ausschl. von Ronsdorfer Straße bis Eisenbahnlinie (Güterzugstrecke Rath-Eller-Hilden), dieser einschl. nach Süden folgend bis Posener Straße, den nachstehend verzeichneten Straßen (jeweils Straßenmitte) folgend: Posener Straße (das Plätzchen zwischen Richardstraße und Breslauer Straße einschl.), Gleiwitzer Straße, Katzbachstraße, Schlesische Straße, Frankensteiner Straße, Am Hackenbruch, Karl-Geusen- Straße, Ludwigshafener Straße, Schöndorffstraße, dem südwestlichen Teil der Schöndorffstraße (Straßen-mitte) folgen und südwestlich weiter bis Eisenbahnlinie (Köln-Düsseldorf), dieser Eisenbahnlinie und weiter der Eisenbahnlinie (Güterzugstrecke Eller-Rath) ausschl. nach Nordwesten folgend bis Ronsdorfer Straße, Ronsdorfer Straße (Straßenmitte) bis zum Ausgangspunkt. Neue Verlaufsbeschreibung für den Stadtteil 082 Eller: Eisenbahnlinie (Güterzugstrecke Rath-Eller-Hilden) einschl. von Eisenbahnlinie Düsseldorf- Wuppertal nach Süd-osten bis Südlicher Zubringer, Südlicher Zubringer (Straßenmitte) bis Höhe Ende Nixenstraße, von dort nach Norden zur Westgrenze des Eller Friedhofes, der Westgrenze des Friedhofes folgend bis zur Nordwestecke des Friedhofes, weiter nach Nordwesten (Bruchhausenstraße einschl.) bis Straßenkreuzung Bruchhausenstraße-Harffstraße-Dillenburger Weg, von dort nach Norden und Nordwesten entlang der Ostseite des Abstellbahnhofes bis Seeheimer Weg, von hier den nachstehend verzeichneten Straßen (jeweils Straßenmitte) folgend: Seeheimer Weg, Offenbacher Weg, Dürkheimer Weg, Viernheimer Weg (Haus-Nr. 10 ausschl.) bis Eisenbahnlinie Düsseldorf-Köln, dieser einschl. nach Südosten folgend bis südwestlich des südlichen Teils der Schöndorffstraße, von hier nach Nordosten bis zum südlichen Teil der Schöndorffstraße, den nachfolgen verzeichneten Straßen (jeweils Straßenmitte) folgend: Schöndorffstraße, Ludwigshafener Straße, Karl-Geusen-Straße, Am Hack enbruch, Frankensteiner Straße, Schlesische Straße, Katzbachstraße, Gleiwitzer Straße, Posener Straße (das Plätzchen zwischen Richardstraße und Breslauer Straße ausschl.) bis zum Ausgangspunkt. RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 8 (Siehe hierzu auch den beiliegenden Kartenausschnitt mit dem eingezeichneten neuen Grenzverlauf zwischen den Stadtteilen 081 Lierenfeld und 082 Eller.) Begründung zum abgeänderten Grenzverlauf gegenüber der Vorlage der Bezirksvertretung 8: Der von der Bezirksvertretung 8 in seiner Sitzung am 08.07.2004 unter Nr. 178 128/2004 gefasste Be-schluss "Verlegung der Grenze zwischen den Stadteilen 081 Lierenfeld und 082 Eller" ist in dieser Fassung aus folgenden Gründen von der Verwaltung nur in Teilen nicht auszuführen. Die gemäß dem Antrag der Beschlussfassung zugrundeliegende Verlaufsbeschreibung der neuen Stadt-teilgrenze widerspricht ab dem Passus "Gemäß der Gemarkungsgrenze durch die Ludwigshafener Straße und den Anfang der Schöndorffstraße bis zu deren nach Westen zeigenden Abwinklung, .............." der kleinräumigen Gliederung -Blockeinteilung- des Stadtgebietes. Würde die Grenze -so wie vor be-schrieben- verlaufen, wären die Häuser links und rechts und somit auch die Bewohner der Ludwigshafener Straße und der Schöndorffstraße gänzlich dem Stadtteil 082 Eller zugeordnet. Die Bildung von Blöcken ist dann nicht mehr möglich, da die dazu notwendige Einteilung in Blockseiten (Straßenseiten nur mit ungeraden Hausnummern oder nur mit ger aden Hausnummern) nicht zu bilden ist. Hierzu wird auf die vom Deutschen Städtetag herausgegebenen Empfehlung für das räumliche Ordnungs-system der kleinräumigen Gliederung, an die sich alle großen Gemeinden und Städte in der Bundesrepublik halten, verwiesen. Diese Regelung fordert, dass Abgrenzungen statistischer Bezirke (Stadtbezirke, Stadtteile) wie auch die Gebietseinteilung bei Wahlen (Bundestags- und Landtagswahlkreise, Kommunalwahlbezirke und Stimm-bezirke), soweit diese durch bewohnte Gebiete verlaufen, immer auf Straßenmitte liegen müssen. (Siehe die in der Anlage beigefügten Seiten 11 bis 14 dieser Empfehlung) Da das Stadtgebiet entsprechend dieser Empfehlung kleinräumig aufgeteilt ist, würde auch eine diesbezüg-liche Abweichung gegen den § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW verstoßen, der besagt, "Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen ..... usw." Hinsichtlich der Abänderung der Stadtteilgrenze wird darauf hingewiesen, dass der neue Grenzverlauf die bestehenden Stimmbezirke in Eller 8205, 8221 und 8222 durchschneidet. Hierdurch wird eine neue Stimmbezirkseinteilung und eine Stimmbezirks-Umnumerierung für das gesamte Gebiet notwendig. Da die organisatorischen Vorbereitungen für die Landtagswahl am 22.05.2005 weitestgehend abgeschlossen sind, ist eine Änderung zum 01.01.2005 nicht mehr möglich. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zukünftiger Wahlen mit den Ergebnissen vergangener Wahlen für diese Stimmbezirke sowie auch für die beiden Stadtteile nicht mehr gegeben ist. Die Verwaltung hält es für notwendig, dass im Hinblick hierauf sowie auf die Belange der Statistik (Bevölkerungs- Gebäude- und sonstige Fortschreibungen, Arbeitsstätten-Datei) -die immer zum jeweiligen Jahresende zu erstellen ist- diese beschlossene Änderung ab 01.01.2006 wirksam werden zu lassen. Seite 3 von 8 Seite 4 von 8 Seite 5 von 8 3. GEBIETLICHE GLIEDERUNG 3.1 Blockgliederung (1) Als Zusammenfassung meist mehrerer Grundstücke sind Blöcke gebietliche Bausteine für die Bildung beliebiger übergeordneter flächenbezogener Gebietsgliederungen innerhalb der Gemeinde für Zwecke der Verwaltung, Statistik und Planung. (2) Sind keine Flächen, sondern Adressen, d. h. Anlieger von Straßen, gebietlich zusammenzufassen, so bilden Blockseiten die kleinsten Bausteine der Gebietsgliederungen. Eine Blockseite ist ein Teil des Blocks, der dieselbe Straßenbezeichnung trägt. Ein Straßenabschnitt des Blocks mit derselben Straßenbezeichnung kann bei Bedarf in mehrere Blockseiten unterteilt werden. Auch unbebaute Straßenabschnitte sind als Blockseiten zu behandeln. (3) Die Blöcke und Blockseiten sind so abzugrenzen, dass Grenzen übergeordneter Gebietsgliederungen nicht durchschnitten werden und damit übergeordnete Gebiete (Verwaltungs-, Planungs-, Statistische Bezirke, Schulsprengel usw.) sich jeweils aus ganzen Blöcken bzw. Blockseiten zusammensetzen. (4) Blöcke werden in der Regel von Straßen und natürlichen oder baulichen Grenzen (Wasserläufe, Bahnlinien usw.) von allen Seiten umschlossen. Wenn bestehende Grenzen von Gebieten, die den Blöcken übergeordnet sind (z.B. Verwaltungsbezirksgrenzen), durch eine von Straßen und natürlichen Grenzen umschlossene Fläche verlaufen, so ist letztere entsprechend in mehrere Blöcke aufzuteilen. Ausnahmsweise können im Interesse der Aussagekraft statistischer Blockdaten Flächen mit deutlichem und langfristig bestehenbleibendem Unterschied der baulichen Nutzung durch Blockgrenzen abgeteilt werden (z. B. Wohngebiete von Industriegebieten, Gehöfte von Acker- und Weideland), wenn dies nach Größe oder Nutzung der Fläche zweckmäßig erscheint. Dabei ist die tatsächliche Nutzung zugrundezulegen. (5) Die Blockgliederung soll das gesamte bebaute und unbebaute Gemeindegebiet um- fassen. 1m unbebauten Gelände umfassen die Blöcke entsprechend größere Flächen, die durch Straßen, Wasserläufe oder sonstige markante Grenzen umschlossen werden. Seite 6 von 8 Seite 7 von 8 Seite 8 von 8

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 178 188/2004