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Beschlussvorlage
Betrifft:
Stadtteilgrenze Eller - Lierenfeld
Beschlussdarstellung:
Gemäß dem in seiner Sitzung am 08.07.2004, Nr. 178 128/2004, gefassten Beschluss
-die Bezirksvertretung 8 bittet die Verwaltung, entsprechend der Vorlage den
Verlauf der Grenze zwischen den Stadtteilen 081 Lierenfeld und 082 Eller zu
ändern-,
wird die von dem zuständigen Fachamt -Amt für Statistik und Wahlen- vorgenommene
und nachstehend beschriebene Neueinteilung dieser Stadtteile der Bezirksvertretung 8
zur Anhörung zugeleitet.
Die Änderung soll mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft treten.
Neue Verlaufsbeschreibung für den Stadtteil 081 Lierenfeld:
Eisenbahnlinie Düsseldorf-Wuppertal ausschl. von Ronsdorfer Straße bis Eisenbahnlinie
(Güterzugstrecke Rath-Eller-Hilden), dieser einschl. nach Süden folgend bis Posener Straße, den
nachstehend verzeichneten Straßen (jeweils Straßenmitte) folgend: Posener Straße (das
Plätzchen zwischen Richardstraße und Breslauer Straße einschl.), Gleiwitzer Straße,
Katzbachstraße, Schlesische Straße, Frankensteiner Straße, Am Hackenbruch, Karl-Geusen-
Straße, Ludwigshafener Straße, Schöndorffstraße, dem südwestlichen Teil der Schöndorffstraße
(Straßen-mitte) folgen und südwestlich weiter bis Eisenbahnlinie (Köln-Düsseldorf), dieser
Eisenbahnlinie und weiter der Eisenbahnlinie (Güterzugstrecke Eller-Rath) ausschl. nach
Nordwesten folgend bis Ronsdorfer Straße, Ronsdorfer Straße (Straßenmitte) bis zum
Ausgangspunkt.
Neue Verlaufsbeschreibung für den Stadtteil 082 Eller:
Eisenbahnlinie (Güterzugstrecke Rath-Eller-Hilden) einschl. von Eisenbahnlinie Düsseldorf-
Wuppertal nach Süd-osten bis Südlicher Zubringer, Südlicher Zubringer (Straßenmitte) bis Höhe
Ende Nixenstraße, von dort nach Norden zur Westgrenze des Eller Friedhofes, der Westgrenze
des Friedhofes folgend bis zur Nordwestecke des Friedhofes, weiter nach Nordwesten
(Bruchhausenstraße einschl.) bis Straßenkreuzung Bruchhausenstraße-Harffstraße-Dillenburger
Weg, von dort nach Norden und Nordwesten entlang der Ostseite des Abstellbahnhofes bis
Seeheimer Weg, von hier den nachstehend verzeichneten Straßen (jeweils Straßenmitte)
folgend: Seeheimer Weg, Offenbacher Weg, Dürkheimer Weg, Viernheimer Weg (Haus-Nr. 10
ausschl.) bis Eisenbahnlinie Düsseldorf-Köln, dieser einschl. nach Südosten folgend bis
südwestlich des südlichen Teils der Schöndorffstraße, von hier nach Nordosten bis zum südlichen
Teil der Schöndorffstraße, den nachfolgen verzeichneten Straßen (jeweils Straßenmitte) folgend:
Schöndorffstraße, Ludwigshafener Straße, Karl-Geusen-Straße, Am Hack enbruch,
Frankensteiner Straße, Schlesische Straße, Katzbachstraße, Gleiwitzer Straße, Posener Straße
(das Plätzchen zwischen Richardstraße und Breslauer Straße ausschl.) bis zum Ausgangspunkt.
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(Siehe hierzu auch den beiliegenden Kartenausschnitt mit dem eingezeichneten neuen
Grenzverlauf zwischen den Stadtteilen 081 Lierenfeld und 082 Eller.)
Begründung zum abgeänderten Grenzverlauf gegenüber der Vorlage der Bezirksvertretung
8:
Der von der Bezirksvertretung 8 in seiner Sitzung am 08.07.2004 unter Nr. 178 128/2004
gefasste Be-schluss
"Verlegung der Grenze zwischen den Stadteilen 081 Lierenfeld und 082 Eller"
ist in dieser Fassung aus folgenden Gründen von der Verwaltung nur in Teilen nicht auszuführen.
Die gemäß dem Antrag der Beschlussfassung zugrundeliegende Verlaufsbeschreibung der
neuen Stadt-teilgrenze widerspricht ab dem Passus
"Gemäß der Gemarkungsgrenze durch die Ludwigshafener Straße und den Anfang
der Schöndorffstraße bis zu deren nach Westen zeigenden Abwinklung, .............."
der kleinräumigen Gliederung -Blockeinteilung- des Stadtgebietes. Würde die Grenze -so wie vor
be-schrieben- verlaufen, wären die Häuser links und rechts und somit auch die Bewohner der
Ludwigshafener Straße und der Schöndorffstraße gänzlich dem Stadtteil 082 Eller zugeordnet.
Die Bildung von Blöcken ist dann nicht mehr möglich, da die dazu notwendige Einteilung in
Blockseiten (Straßenseiten nur mit ungeraden Hausnummern oder nur mit ger aden
Hausnummern) nicht zu bilden ist.
Hierzu wird auf die vom Deutschen Städtetag herausgegebenen Empfehlung für das räumliche
Ordnungs-system der kleinräumigen Gliederung, an die sich alle großen Gemeinden und Städte
in der Bundesrepublik halten, verwiesen.
Diese Regelung fordert, dass Abgrenzungen statistischer Bezirke (Stadtbezirke, Stadtteile) wie
auch die Gebietseinteilung bei Wahlen (Bundestags- und Landtagswahlkreise,
Kommunalwahlbezirke und Stimm-bezirke), soweit diese durch bewohnte Gebiete verlaufen,
immer auf Straßenmitte liegen müssen.
(Siehe die in der Anlage beigefügten Seiten 11 bis 14 dieser Empfehlung)
Da das Stadtgebiet entsprechend dieser Empfehlung kleinräumig aufgeteilt ist, würde auch eine
diesbezüg-liche Abweichung gegen den § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW verstoßen, der
besagt,
"Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die
Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen .....
usw."
Hinsichtlich der Abänderung der Stadtteilgrenze wird darauf hingewiesen, dass der neue
Grenzverlauf die bestehenden Stimmbezirke in Eller 8205, 8221 und 8222 durchschneidet.
Hierdurch wird eine neue Stimmbezirkseinteilung und eine Stimmbezirks-Umnumerierung für das
gesamte Gebiet notwendig. Da die organisatorischen Vorbereitungen für die Landtagswahl am
22.05.2005 weitestgehend abgeschlossen sind, ist eine Änderung zum 01.01.2005 nicht mehr
möglich. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Vergleichbarkeit der Ergebnisse
zukünftiger Wahlen mit den Ergebnissen vergangener Wahlen für diese Stimmbezirke sowie auch
für die beiden Stadtteile nicht mehr gegeben ist.
Die Verwaltung hält es für notwendig, dass im Hinblick hierauf sowie auf die Belange der Statistik
(Bevölkerungs- Gebäude- und sonstige Fortschreibungen, Arbeitsstätten-Datei) -die immer zum
jeweiligen Jahresende zu erstellen ist- diese beschlossene Änderung ab 01.01.2006 wirksam
werden zu lassen.
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3. GEBIETLICHE GLIEDERUNG
3.1 Blockgliederung
(1) Als Zusammenfassung meist mehrerer Grundstücke sind Blöcke gebietliche Bausteine für die Bildung
beliebiger übergeordneter flächenbezogener Gebietsgliederungen innerhalb der Gemeinde für Zwecke der
Verwaltung, Statistik und Planung.
(2) Sind keine Flächen, sondern Adressen, d. h. Anlieger von Straßen, gebietlich zusammenzufassen, so
bilden Blockseiten die kleinsten Bausteine der Gebietsgliederungen. Eine Blockseite ist ein Teil des
Blocks, der dieselbe Straßenbezeichnung trägt. Ein Straßenabschnitt des Blocks mit derselben
Straßenbezeichnung kann bei Bedarf in mehrere Blockseiten unterteilt werden. Auch unbebaute
Straßenabschnitte sind als Blockseiten zu behandeln.
(3) Die Blöcke und Blockseiten sind so abzugrenzen, dass Grenzen übergeordneter Gebietsgliederungen
nicht durchschnitten werden und damit übergeordnete Gebiete (Verwaltungs-, Planungs-, Statistische
Bezirke, Schulsprengel usw.) sich jeweils aus ganzen Blöcken bzw. Blockseiten zusammensetzen.
(4) Blöcke werden in der Regel von Straßen und natürlichen oder baulichen Grenzen (Wasserläufe,
Bahnlinien usw.) von allen Seiten umschlossen. Wenn bestehende Grenzen von Gebieten, die den
Blöcken übergeordnet sind (z.B. Verwaltungsbezirksgrenzen), durch eine von Straßen und natürlichen
Grenzen umschlossene Fläche verlaufen, so ist letztere entsprechend in mehrere Blöcke aufzuteilen.
Ausnahmsweise können im Interesse der Aussagekraft statistischer Blockdaten Flächen mit deutlichem
und langfristig bestehenbleibendem Unterschied der baulichen Nutzung durch Blockgrenzen abgeteilt
werden (z. B. Wohngebiete von Industriegebieten, Gehöfte von Acker- und Weideland), wenn dies nach
Größe oder Nutzung der Fläche zweckmäßig erscheint. Dabei ist die tatsächliche Nutzung
zugrundezulegen.
(5) Die Blockgliederung soll das gesamte bebaute und unbebaute Gemeindegebiet um- fassen. 1m
unbebauten Gelände umfassen die Blöcke entsprechend größere Flächen, die durch Straßen, Wasserläufe
oder sonstige markante Grenzen umschlossen werden.
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