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Ö Vorlagen - Nr. 178 128/2004
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CDU-Fraktion
SPD-Fraktion
der Bezirksvertretung 8
An den
Herrn Bezirksvorsteher
des Stadtbezirkes 8
Gertrudisplatz 8
40229 Düsseldorf 03. Juni 2004
Antrag
Stadtteilgrenze Eller - Lierenfeld
Sehr geehrter Herr Bezirksvorsteher,
wir bitten wir Sie, folgenden Antrag in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung
beschließen zu lassen:
Die Verwaltung wird gebeten, die Stadtteilgrenze Eller-Lierenfeld von ihrem jetzigen
Verlauf Posener Straße / Kuthsweg wie folgt zu verlegen und entsprechend nachfolgender
Liste Stadtteilnamenschilder aufzustellen. Von der Kreuzung der Eisenbahnlinie
Düsseldorf- Wuppertal mit der Güterzugstrecke Rath-Eller dieser bis zum Bahnübergang
Am Hackenbruch folgend; dann entlang der Wegeverbindung und durch die Straßenmitte
der Schlesischen Straße bis zur Frankensteiner Straße. Dieser mittig folgend zum Straße
Am Hackenbruch. Diesem westwärts folgend bis zur Kreuzung Am Hackenbruch / Am
Turnisch / Klein Eller. Westwärts der Straßenmitte der Karl-Geusen-Straße folgend bis zur
Abzweigung Karl-Geusen-Straße / Ludwigshafener Straße. Gemäß der
Gemarkungsgrenze durch die Ludwigshafener Straße und den Anfang der
Schöndorfstraße bis zu deren nach Westen zeigenden Abwinklung, sodann in gerader,
südwestlicher Richtung zur Bahnlinie Köln- Düsseldorf, dieser folgend bis zur
bestehenden
Stadtteilgrenze.
Begründung:
Die Stadtteilgrenze zwischen Lierenfeld und Eller, wie sie zum Beispiel statistischen
Erhebungen zugrunde liegt, wurde nach der Eingemeindung Ellers und der Bildung
statistischer Bezirke, die 1954 in „Stadtteile" umbenannt wurden, ohne Rücksicht auf
historische Bezüge willkürlich dem Stadtteil Eller zugeschlagen - die Lierenfelder
Ortsgrenze wurde begradigt und einseitig zu Lasten Lierenfelds verschoben1. Der heutige
Grenzverlauf führt von der Kreuzung der Bahnlinien Düsseldorf-Wuppertal und Rath-Eller
die gesamte Länge der Posener Straße hinunter bis zur Reisholzer Straße, dieser dann
wenige Meter folgend bis zum Kuthsweg, sodann diesem entlang und in gerader Linie in
südwestlicher Richtung die Karl-Geusen-Straße überquerend bis zur Abzweigung der
RSD AllVorlg.WPT
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Güterzuglinie Eller-Derendorf von der Eisenbahnlinie Köln-Düsseldorf. Die offiziellen
Stadtteilgrenzen Lierenfelds schließen demnach die St.-Michaels-Kirche aus, die dem
Stadtteil Eller zugerechnet wird, ebenso das Lierenfelder Geschäftszentrum und die
Schule Leuthenstraße. Dies widerspricht nicht nur der historischen Grenze und der
städtebaulichen Entwicklung, die auch im östlichen Bereich von Lierenfeld und nicht von
Eller ausging, sondern auch dem Empfinden der Bevölkerung. Diese sieht das Gebiet
zwischen Posener Straße und Am Hackenbruch als weitgehend zu Lierenfeld gehörig
an.2 Auch die Gemarkung Lierenfeld schließt abweichend von der aktuellen
Stadtteilgrenzen den Bereich Am Turnisch in das Gebiet Lierenfelds mit ein. Weiter haben
auch die katholische (1931, 1972) und evangelische Kirche (1959) dem Empfinden der
Bevölkerung durch südostwärtige Grenzverschiebung Rechnung getragen. Die
Lierenfelder Vereine haben im November 2000 darum gebeten, die für die
Stadtteilidentität wichtigen Grenzen zu ändern. Mit Vorlage Nr. 178 94/2001 hat die
Verwaltung auf einen Prüfantrag der Bezirksvertretung 8 hin die grundsätzliche
Möglichkeit zu einer Stadtteilgrenzverschiebung bestätigt. Gleichzeitig hat die Verwaltung
angeregt, wegen der Vielzahl der betroffenen Einwohner „die Meinung der betroffenen
Bürger zu erfragen". Hiernach hat bereits durch intensive Berichterstattung der
Düsseldorfer Zeitungen eine breite öffentliche Debatte stattgefunden. Da der städtische
Haushalt die für eine Befragung durch die Stadt notwendigen 10.000 EUR nicht vorsah,
haben ein Ratsherr und zwei Bezirksvertreter Abstimmungspostkarten im betreffenden
Gebiet verteilt. Hiernach sprach sich eine Mehrheit der Befragten für eine Änderung der
Stadtteilgrenze aus, die in dem Gesamtgebiet zwar knapp ausfiel, im nun
vorgeschlagenen Gebiet dafür aber deutlich war. Die Ä nderungen des nun
vorgeschlagenen Grenzverlaufs gegenüber jenem aus der o.g. Vorlage erklären sich aus
den historischen Bezügen und dem Ergebnis der Befragung:
- Das Gebiet um die Schöndorfstraße gehört bereits zur Gemarkung Lierenfeld und ist
daher bereits historisch dem Stadtteil zugehörig. - Der vorgeschlagene Grenzverlauf über
die Frankensteiner Straße orientiert sich ebenfalls an der historischen
Gemarkungsgrenze, die unmittelbar westlich der Straße verlief.
- Die Weiterführung der Grenze über die Schlesische Straße nimmt die südliche
Schweidnitzer Straße und südliche Richardstraße sowie den östlichen Teil des
Hackenbruchs aus, da hier die Befragten eher den Verbleib bei Eller wünschten.
Gleichzeitig wird der baulichen Entwicklung und dem deutlichen Wunsch der Bürger rund
um das Gebiet 1+2 Ulla Eickelpoth "Stadtteilchronik Lierenfeld Gestern und Heute", Stadt-
Sparkasse D´dorf 1985, S. 14. Breslauer Straße, Leuthenstraße und Rosbachstraße nach
einer Zugehörigkeit zu Lierenfeld Rechnung getragen. Nach erfolgter Grenzverschiebung
bietet sich die Aufstellung folgender Stadtteilnamen-Schilder an:
D-Eller:
1. Karl-Geusen-Straße (stadtauswärts) hinter der Einmündung Ludwigshafener Straße
2. Am Turnisch/Klein Eller (Mittelinsel; vom Turnisch kommend stadtauswärts)
3. Zeppelinstraße (hinter der Kreuzung Am Hackenbruch stadtauswärts)
4. Am Hackenbruch (stadteinwärts, hinter dem Bahnübergang)
D-Lierenfeld:
1. Karl-Geusen-Straße (stadtauswärts) in Höhe der Bahnunterquerung
2. Karl-Geusen-Straße (stadteinwärts) am Beginn
3. Am Turnisch (stadteinwärts) am Beginn
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4. Reisholzer Straße (stadteinwärts) am Beginn
5. Königsberger Straße (stadteinwärts) am Beginn hinter den Bahnbrücke
6. Höherweg (stadteinwärts) hinter der Bahnbrücke
D-Vennhausen:
1. Höherhofstraße (stadtauswärts) hinter der Bahnbrücke
2. Am Hackenbruch / Eller Kamp hinter Bahnübergang
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Änderung der Stadtteilgrenze folgt aus §§
37 Abs. 1, 41 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 3 Abs.1 Bezirkssatzung der Stadt Düsseldorf. Da
die Grenze zwischen den Stadtteilen Eller und Lierenfeld im jetzigen und dem
vorgeschlagenen Verlauf vollständig innerhalb des Stadtbezirks verläuft und dessen
Grenzen nicht verändert werden, handelt sich um eine Angelegenheit, deren Bedeutung
nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht und die nicht nach § 41 Abs. 1 GO
NRW dem Rat zugewiesen ist, da kein Fall der § 41 Abs. 1 e) und f) vorliegt. Die
Hauptsatzung legt in § 22 nur die Stadtbezirke und deren Außengrenzen fest, nicht jedoch
die Stadtteilgrenzen innerhalb des Bezirks.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Heribert Barb gez. Christian Rütz gez. Erich Kuczera