Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 66/ 16/2019 - 1

Stellplatzsatzung Landeshauptstadt Düsseldorf

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Niederkasseler Lohweg 20 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 4Dokumente 29. Mai 2019veröffentlicht

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Title: Microsoft Word - 66-16-2019-1_Stellplatzsatzung_Satzungsentwurf.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00341368.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 19:08:55 GMT Number of Pages: 4 Markdown Content: 66/16/2019-1 Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW (Stellplatzsatzung) vom … Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am … aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und aufgrund des §§ 48 Absatz 3, 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV NRW 2018 Nr.19, Seite 421ff.) folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzungen abweichen, bleiben unberührt. § 2 Herstellungspflicht und Begriffe (1) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Abstellplätze) hergestellt werden. (2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und / oder Fahrrädern. (3) Fahrradabstellplätze müssen 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein, 2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen, 3. einzeln leicht zugänglich sein und 4. eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben. Weiter sollen Fahrradabstellplätze über einen geeigneten Witterungsschutz verfügen. Die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für E-Bikes bzw. Pedelecs ist wünschenswert und kann beim Stellplatznachweis berücksichtigt werden. (4) Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen und sonstigen Anlagen fertig gestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden. 66/16/2019-1 (5) §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben unberührt. § 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Satzung (Anlage 1a „Berechnung Kfz-Stellplätze im Wohnungsbau“, Anlage 1b „Berechnung Kfz-Stellplätze für andere Nutzungsarten“, Anlage 2 „Übersichtskarte ÖPNV-Lagegunst der Wohnstandorte nach Stadtteilen und ÖPNV-Einzugsbereiche ausgewählter Haltestellen in Düsseldorf“, Anlage 3 „Berechnung Fahrradabstellplätze“, Anlage 4 „Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs“) und den nachfolgenden Regelungen. Alternativ kann eine Einzelfallberechnung vom Bauherrn vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in den Anlagen zu dieser Satzung nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge (Kfz und Fahrräder) der Personen, die die Anlage ständig benutzen oder sie besuchen. Dabei sind die in (…) den Anlage n zu dieser Satzung für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. (…) Eine wechselseitige Nutzung muss sichergestellt (…) sein . Eine solche wechselseitige Nutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig. (4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder der notwendigen Abstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden. (6) Soweit der Stellplatzbedarf in einem fertiggestellten Gebäude durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder durch Aufstockung entsteht, brauchen notwendige Stellplätze und/oder notwendige Fahrradabstellplätze nicht hergestellt werden, soweit die Herstellung von Stellplätzen und/oder Fahrradabstellpätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist und die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde. 66/16/2019-1 (7) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann für besondere Maßnahmen gemäß Anlage 4 („Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs“) zu dieser Satzung jeweils bis zu 10% ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch diese Maßnahmen nachhaltig verringert wird und soweit nach Absatz 1 mehr als 10 Stellplätze notwendig sind. Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern. Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums insoweit als erfüllt. Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraums der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag. (8) Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge kann durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Kraftfahrzeugstellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen. Satz 1 gilt nicht für Stellplätze für Menschen mit Behinderung. § 4 Anforderungen an Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon (höchstens 300m Fußweg für Kfz-Stellplätze und 100m Fußweg für Fahrradabstellplätze) auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere des Verkehrs, dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. (2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. (3) Stellplätze und Garagen müssen ohne Inanspruchnahme anderer Stellplätze ungehindert nutzbar sein. Bei Einfamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden. § 5 Ablösung (1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze und/oder notwendiger Abstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Düsseldorf einen Geldbetrag nach Maßgabe der „Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 48 Absatz 3 Satz 2 Nr. 9 der Bauordnung für das 66/16/2019-1 Land Nordrhein-Westfalen (Stellplatzablösesatzung)“ vom …. der Stadt Düsseldorf zur Ablösung zahlen. Entsprechend Satz 1 ist ein Geldbetrag zu zahlen, soweit die Herstellung notwendiger Stellplätze aus Gründen des Verkehrs oder aus städtebaulichen Grünen untersagt ist. (2) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist zu verwenden für 1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen, 2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen von ruhendem Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, 3. andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind 4. Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs (3) Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. (4) Über die Ablösung entscheidet die Bauaufsicht. (5) Ein Ablöseanspruch besteht nicht. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nr. 20 der Bauordnung NRW handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 dieser Satzung die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und/oder Fahrradabstellplätzen (…) hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 15.000,-geahndet werden. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die „Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Berechnung von notwendigen Stellplätzen im Wohnungsbau“ sowie die Richtlinie „Stellplätze und Garagen für gewerbliche Nutzung“ sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.
Anlagen zur Satzung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 66-16-2019-1_Stellplatzsatzung_Anlagen.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00341369.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 19:08:55 GMT Number of Pages: 7 Markdown Content: Anlagen zur Vorlage 66/16/2019-1 Anlage 1a: Berechnung Kfz – Stellplätze im Wohnungsbau 1. Die Anzahl der notwendigen (…) Stellplätze oder Garagen sind gemäß der Tabelle (siehe Ziffer 4) entsprechend der jeweiligen Nutzungsart zu ermitteln. 2. Die Bewertung der Wohnungsstandorte (sehr gut, gut, mittel) erfolgt gemäß der Übersichtskarte „ÖPNV-Lagegunst der Wohnstandorte nach Stadtteilen und ÖPNV-Einzugsbereiche ausgewählter Haltestellen in Düsseldorf“ (siehe Anlage 2). „Sehr gut“ erschlossen sind die in der Anlage grün hinterlegten Bereiche. „Gut“ erschlossen sind die in der Anlage gelb hinterlegten Bereiche. „Mittel“ gut erschlossen sind die in der Anlage rot hinterlegten Bereiche. 3. Sofern sich ein Grundstück innerhalb des gelb oder rot hinterlegten Bereiches befindet, aber innerhalb eines der dort dargestellten Kreise, so wird die Stellplatzberechnung entsprechend der nächstbesseren Kategorie erfolgen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis seitens des Bauherrn, dass das Bauvorhaben sich tatsächlich innerhalb dieses Kreises befindet. 4. Tabelle Differenzierte Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen beim Wohnungsbau (1 Stellplatz / WE = 100 %) ÖPNV -Anbindung sehr gut gut mittel Wohnungsgröße < 40 qm 1Stpl/3WE 33% 1Stpl/2WE 50% 1Stpl/1WE 100% bis 87 qm 1Stpl/2WE 50% 3Stpl/4WE 75% 1Stpl/1WE 100% 88 qm bis 130 qm 2Stpl/3WE 66% 1Stpl/1WE 100% 1Stpl/1WE 100% > 130 qm 1Stpl/1WE 100% 2 Stellplätze / WE Studenten- u. Altenwohnungen, geförderter Wohnungsbau < 40 qm 1Stpl/3WE 33% 1Stpl/3WE 33% 1Stpl/2WE 50% bis 87 qm 1Stpl/2WE 50% 1Stpl/2WE 50% 3Stpl/ 4WE 75% Anlagen zur Vorlage 66/16/2019-1 Anlage 1b „Berechnung Kfz – Stellplätze für andere Nutzungsarten“ Mittlere ÖPNV-Qualität nach Anlage 2 Gute ÖPNV-Qualität Sehr gute ÖPNV-Qualität A Büro, Verwaltung Verkaufsstätten < 800 m² VK-Fläche (auch Tankstellen) Arztpraxen, Räume mit hohem Besucherverkehr Verkaufsstätten > 800 m² 1 Stpl je 50 m² 1 Stpl je 30 m² Reduzierung um 15 % Reduzierung um 30 % B Handwerksbetriebe, Lager KFZ-Werkstätten 1 Stpl je 80 m² 1 Stpl je Bühne C Versammlungsstätten, Kirchen 1 Stpl je 15 Plätze D Freizeitanlagen: Sportanlagen, Hallenbäder, Tennisanlagen Minigolf Kegelbahn Reitanlagen, Bootsverleih Sonnenstudios 1 Stpl je 200 m² Fläche + 1 Stpl je 15 Besucher-plätze 5 Stpl je Anlage 5 Stpl je Bahn 1 Stpl je 5 Einstellplätze > (…) 1 Stpl je 5 Bänke E Gaststätten, Discotheken Hotels, Pensionen, Krankenhäuser (…) Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen 1 Stpl je 15 m² 1 Stpl je 6 Betten 1 Stpl je 15 Plätze F Kindergärten, Grundschulen, Allgemeine Schulen, Sonderschulen, Jugendfreizeiteinrichtungen 1 Stpl je 20 Plätze G Kleingartenanlagen Friedhöfe 1 Stpl je 3 Kleingärten Einzelnachweis Anlagen zur Vorlage 66/16/2019-1 Anlage 2: Übersichtskarte ÖPNV – Lagegunst der Wohnstandorte nach Stadtteilen und ÖPNV- Einzugsbereiche ausgewählter Haltestellen in Düsseldorf Anlagen zur Vorlage 66/16/2019-1 Anlage 3: Berechnung Fahrradabstellplätze Nr. aus BauO NRW Nutzung 1 Zahl der Stellplätze 23 Besucheranteil (frei zugänglich) Hinweise 1 Abstpl. je Kennwert Anteil in % 1 Wohngebäude und Wohnheime 1.1 Wohngebäude mit Wohnungen 35 m² Wohnfläche 10 1.3 Einrichtungen mit Pflege ‐ und Betreuungsleistungen 10 Betten 75 1.4 Studentenwohnheime 2 Betten 10 2 Gebäude mit Büro, Verwaltungs ‐ und Praxisräumen 2.1 Büro ‐ und Verwaltungsräume allgemein 100 m² Nutzfläche Die Stellplatzanzahl ist nach 1 Jahr zu überprüfen und ggf. anzupassen. mindestens 1 Abstellplatz je Einheit 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter ‐, Abfertigungs ‐ oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.) 50 m² Nutzfläche 50 Die Stellplatzanzahl ist nach 1 Jahr zu überprüfen und ggf. anzupassen. mindestens 3 Abstellplätze je Einheit mindestens 3 Abstellplätze je Einheit 3 Verkaufsstätten 3.1 Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche 50 m² Verkaufsfläche 75 mindestens 3 Abstellplätze je Einheit mindestens 1 Abstellplatz je Einheit > 1Insbesondere bei Hotels, Gaststätten und anderen gewerblichen Nutzungen ist ein abweichender Nachweis zur Berechnung der notwendigen Fahrradabstellplätze möglich, wenn aufgrund der speziellen Nutzungsart und/oder Lage und/oder Anfahrbarkeit die Herstellung der Fahrradabstellplätze unzweckmäßig und/oder nicht zielführend ist. 2Ein Anteil der Fahrradabstellplätze kann für Lastenräder/Kinderanhänger vorgesehen werden. 3Im Übrigen wird auf die abweichende Ermittlung der notwendigen Fahrradabstellplätze bei Vorlage eines Gesamtkonzeptes hingewiesen, um so besonderen Situationen gerecht zu werden. Anlagen zur Vorlage 66/16/2019-1 3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche 50 m² Verkaufsfläche 90 4 Versammlungsstätten 4.1 Versammlungsstätten 10 Sitzplätze 90 auch Sportveran ‐ staltungsanlagen mindestens 2 Abstellplätze je Einheit 4.2 Kirchen 20 Sitzplätze 90 mindestens 2 Abstellplätze je Einheit 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze 250 m² Sportfläche 90 5.2 Spiel ‐ und Sporthallen 50 m² Hallenfläche 90 5.3 Freibäder und Freiluftbäder 100 m² Grund ‐ stücksfläche 90 5.4 Reitanlagen 4 Pferdeeinstell ‐ plätze 90 5.5 Hallenbäder 5 Kleiderablagen 90 5.6 Fitnesscenter 10 m² Sportfläche 90 5.7 Tennisanlagen 1 Spielfeld 90 5.8 Minigolfplätze 5 Minigolfanlage 90 5.9 Kegel ‐, Bowling ‐ bahnen 1 Bahnen 90 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten 10 m² Gastraum 90 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 10 Betten 90 6.3 Spiel ‐ und Automatenhallen 40 m² Nutzfläche 90 6.4 Tanzlokale 15 m² Gastraum 90 6.5 Jugendherbergen 10 Betten 90 7 Krankenanstalten 7.1 ‐3 Krankenhäuser, (…) Kliniken 30 Betten 40 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung Anlagen zur Vorlage 66/16/2019-1 8.1 Grundschulen 4 5 Schüler Lehrkräfte 90 90 % der Abstpl. sollen für Kin ‐ derfahrräder ausgelegt sein 8.2 Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen 5 5 Schüler Lehrkräfte 90 bei Berufsschulen Anzahl dem Bedarf anpassen 8.3 Förderschulen (…) 30 5 Schüler Lehrkräfte 50 Anzahl dem Bedarf anpassen 8.4 Fachhochschulen und Hochschulen 3 5 Studenten Dozenten 90 Gilt für Gebäude ‐ komplexe (Campus) 8.5 Kindergärten und Kindertages ‐ stätten 5 5 Kinder Erzieher 90 90 % der Abstpl. sollen für Kin ‐ derfahrräder ausgelegt sein 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks ‐ und Industriebetriebe 225 m² Nutzfläche 10 mindestens 1 Abstellplatz je Einheit in Abstimmung mit Verbänden und IHK kann eine Einzelfallprüfung erfolgen 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs ‐ und Verkaufsplätze 375 m² Nutzfläche 10 in Abstimmung mit Verbänden und IHK kann eine Einzelfallprüfung erfolgen 9.3 Kraftfahrzeug ‐ betriebe 5 Mitarbeiter 10 Verschiedenes 10.1/ 10.2 Kleingarten ‐ anlagen, Friedhöfe 1000 m² Grund ‐ stücksfläche 90 10.3 Sonnenstudios 10 Sonnenbänke 90 10.4 Waschsalons 5 Waschm. 90 Anlagen zur Vorlage 66/16/2019-1 Anlage 4: Maßnahmen zur Verringerung des Kfz – Verkehrs Maßnahme zur Verringerung des Kfz-Verkehrs Verringerung der Anzahl der notwendigen Pkw-Stellplätze Mobilitätsinformationen Mobilitätsinformationen für Neunutzer der Bebauung, Abfahrtsmonitore in zentraler Lage, Beratungsdienstleiter für Mobilität vor Ort bis zu 10 % Parkraumbewirtschaftung Berechtigung zur Nutzung der Stellplätze werden zu Kosten von mindestens 20 € je Monat bei nicht überdachten und mindestens 40 € je Monat bei überdachten Stellplätzen ausgegeben. Tagesparkberechtigungen zu Kosten von mindestens 1/20 der Kosten für Monatsparkberechtigungen sind möglich. Kostenfreies Parken ist bis zu einer Dauer von drei Stunden möglich. bis zu 10 % ÖPNV-Vergünstigung JobTicket, SemsterTicket, QuartiersTicket bis zu 10 % Fahrgemeinschaftsförderung Nur für Nutzungen mit mehr als 50 Beschäftigten: Die Beschäftigten werden regelmäßig zur Bildung von Fahrgemeinschaften motiviert und dabei – beispielsweise durch Vermittlung geeigneter Fahrgemeinschaftspartner – aktiv unterstützt. Die Stellplätze in geringster Entfernung zum Gebäudeeingang werden als Fahrgemeinschafts-parkplätze ausgewiesen. bis zu 10 % Förderung Car-Sharing Vorhalten einer Car-Sharing-Station oder Angebot einer Plattform für Car-Pooling bis zu 10 % Radverkehrsförderung Verleih von Spezialrädern und Anhängern, Reparaturangebote, … bis zu 10 % Förderung Fahrradvermietsystem Vorhalten einer Fahrradvermietstation auf Baugrundstück, Vergünstigung für Bewohner/Nutzer bis zu 10 % Mobilitätsstation Beispiel: Ladesäulenstruktur bis zu 10 % Nachweis im Gesamtkonzept zur Nachhaltigkeit Ermäßigung darüber hinaus möglich (Einzelfallprüfung erforderlich)
Begründung zur Satzung als Text anzeigen
Title: Microsoft Word - 66-16-2019-1_Stellplatzsatzung_Begründung.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00341370.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 19:08:55 GMT Number of Pages: 5 Markdown Content: 66/16/2019-1 Begründung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW (Stellplatzsatzung) Zur Ermächtigungsgrundlage und zur bisherigen Regelung im Stadtgebiet Düsseldorf: Der Rat der Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung vom 10.12.2015 die „Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Berechnung von notwendigen Stellplätzen im Wohnungsbau“ zustimmend zur Kenntnis genommen und beauftragte die Verwaltung, die Richtlinie ab sofort anzuwenden. Die Praxis hat gezeigt, dass die Richtlinien seitens der Antragsteller positiv aufgenommen wurden, da sie zur Verfahrensvereinfachung und damit zur Verfahrensbeschleunigung beitragen. In der oben genannten Beschlussvorlage wurde angekündigt, eine entsprechende Richtlinie zur Berechnung von Fahrradabstellplätzen separat zu erarbeiten und gesondert zur Kenntnisnahme vorzulegen. Eine entsprechende Informationsveranstaltung für die Wohnungswirtschaft, die IHK und die Vertreter der Verbände fand am 09.02.2017 statt. (…) Anregungen aus dieser Veranstaltung wurden insbesondere durch die Einarbeitung von Öffnungsklauseln berücksichtigt. Am 28.12.2016 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt die neue Bauordnung NRW veröffentlicht (GV.NRW.2016 S. 1162). Diese enthielt in § 50 Absatz 1 erstmals eine Satzungsermächtigung für die Gemeinden zur Berechnung notwendiger Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze. Ziel war es (…) seitdem , die bereits bestehende Richtlinie für die Berechnung von notwendigen Stellplätzen im Wohnungsbau und die geplante Richtlinie zur Berechnung von Fahrradabstellplätzen in eine Satzung zusammenzuführen. (…) Diese Satzung soll im Weiteren gebündelte Regelungen zur Berechnung von Kfz-Stellplätzen für die weiteren Nutzungsarten, die nicht den Wohnungsbau betreffen (Gewerbe), enthalten. Die Bauordnung vom 28.12.2016 sollte eigentlich am 28.12.2017 in Kraft treten. Die neue Landesregierung setzte sie allerdings nicht in Kraft, sondern kündigte binnen eines Jahres eine Neufassung der Bauordnung NRW an. Am 31.08.2017 brachte die neue Landesregierung (…) einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Landtag ein. Nachdem der Landtag das Moratorium beschlossen hatte, wurde das Gesetz zur Änderung der BauO für das Land NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW am 27.12.2017 verkündet. Damit trat die Landesbauordnung vom 15.12.2016 grundsätzlich erst zum 01.01.2019 in Kraft. Am 12. Juli 2018 hat der Landtag das Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) verabschiedet und die Landesbauordnung neugefasst. Das Gesetz wurde am 3. August 2018 verkündet (GV NRW 2018 Nr. 19, Seite 421 ff.). Aktuelle Ermächtigungsgrundlage: Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze sind nunmehr in § 48 der neuen Bauordnung (BauO NRW 2018) geregelt. Das Ziel ist weiterhin, den öffentlichen 66/16/2019-1 Verkehrsraum von ruhendem Verkehr dadurch zu entlasten, dass baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, die erforderlichen Stellplätze zwingend zugeordnet werden (notwendige Stellplätze und Garagen). Hierzu ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinden zum Erlass einer Satzung für Stellplätze und Fahrradabstellplätze, § 48 Absatz 3 BauO NRW 2018. Insbesondere die neu aufgenommenen Regelungen zu den Fahrradabstellplätzen trägt der zunehmend wachsenden Bedeutung des Fahrrads als zentralem Element der Nahmobilität Rechnung. Ziel ist es, den Anteil des Radverkehrs durch bequem erreichbare Abstellmöglichkeiten zu stärken. Hier hat die Landesregierung für die Gemeinden eine Möglichkeit geschaffen, zur Verkehrswende beizutragen. Die in der Satzung normierten Berechnungsmethoden gelten für konkrete Bauvorhaben. Dies bedeutet, die vorliegende „Ist“–Situation wird hierdurch bewältigt und eröffnet gleichfalls die Möglichkeit der Erreichung von Zielgrößen. Besucherplätze in Bebauungsplänen (die zum Teil im öffentlichen Raum festgesetzt sind) werden von diesen Regelungen nicht betroffen. Diese werden weiterhin benötigt. Dies gilt sowohl für Kfz-Stellplätze als auch für Fahrradabstellplätze. Derzeit wird die Berechnung der notwendigen Kfz-Stellplätze für die weiteren Nutzungsarten, die nicht den Wohnungsbau betreffen, anhand der Verwaltungsvorschrift zur BauO vorgenommen, soweit der Antragsteller kein individuelles Gutachten zur Berechnung vorlegt. Eine Reduzierungsmöglichkeit kann sich aus der Richtlinie „Stellplätze und Garagen für gewerbliche Nutzung“ ergeben (https://www.duesseldorf.de/bauaufsichtsamt/a-z/stellplaetze-und-garagen-fuer-gewerbliche-nutzung.html). Zur Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf :Allgemeines: Aus der neuen Regelung erwachsen für die Kommunen sowohl Möglichkeiten als auch – wenn sie sich für den Erlass einer Satzung entscheiden – Pflichten. So besteht die Chance, Einfluss auf die Ausgestaltung von Bauvorhaben, auf die städtebauliche Entwicklung und auf die verkehrliche Entwicklung zu nehmen. Eigenen kommunalen Stellplatzsatzungen kommt dabei im Vergleich zu den bisher landesweit einheitlichen Regelungen ein besonderer Stellenwert zu: sie ermöglichen es, die Stellplatzregelungen differenziert auf örtliche Gegebenheiten und kommunale Entwicklungsstrategien auszurichten. Da diese weitreichende Änderung der Stellplatzregelegung eine neue Herausforderung für viele Kommunen darstellt, hat das Zukunftsnetz Mobilität NRW bereits im Herbst 2016 mit einem ersten landesweiten Treffen von Fachexperten einen Prozess in Gang gesetzt, um gemeinsam mit dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städte- und Gemeindebund NRW, der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V. (AGFS) und gemeinsam mit kommunalen Experten eine Musterstellplatzsatzung NRW sowie einen Leitfaden zur Erstellung von Stellplatzsatzungen zu erarbeiten und so den Kommunen eine Hilfestellung zu bieten. Die Musterstellplatzsatzung wurde als Grundlage für die vorliegende Stellplatzsatzung herangezogen und entsprechend für das Stadtgebiet Düsseldorf 66/16/2019-1 unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Regularien sowie der neuen Bauordnung NRW angepasst. Zur Berechnung der notwendige n Kfz-Stellplätze für den Wohnungsbau (Anlage 1a mit Anlage 2): Es wurden die Kennzahlen übernommen, die seit Dezember 2015 als Richtlinie angewendet werden. Diese wurden im damaligen Verfahren wie folgt ermittelt: Die ÖPNV-Erschließungsqualität ist neben der Haushaltsgröße/Einkommen ein wesentlicher Indikator für den Stellplatzbedarf im Wohnungsbau. Die ÖPNV-Erschließungsqualität in Düsseldorf ist zuletzt im Jahr 2000 auf der Basis der Verkehrszellen des Verkehrsmodells Düsseldorf untersucht worden. Dabei wurde die ÖPNV-Lagegunst jeder Verkehrszelle (jeder Stadtteil ist im Verkehrsmodell je nach Struktur nochmal in bis zu zehn Verkehrszellen untergliedert) ermittelt und bewertet (sechs Kategorien der ÖPNV-Qualität von „sehr gut“ bis „sehr schlecht“). Die ÖPNV-Lagegunst ist letztendlich die Summe aller Reisezeiten zu allen mit dem ÖPNV erreichbaren Zielen (Zielpotentiale), wobei die jeweiligen Fahrten und Wege differenziert nach den Aktivitäten (arbeiten, einkaufen, besorgen etc.) im Hinblick auf mögliche ÖPNV-Verbindungen sowie dem dafür notwendigen Zeitaufwand gewichtet einfließen. Eine aktuelle Ermittlung der ÖPNV-Lagegunst nach diesem wissenschaftlichen Ansatz lässt sich derzeit nicht durchführen, da das Verkehrsmodell Düsseldorf zurzeit im Neuaufbau ist. Vor diesem Hintergrund wurden die Ergebnisse der damaligen Verkehrsuntersuchung mit dem aktuellen Motorisierungsgrad (PKW/Haushalt) auf Stadtteilebene überlagert. Es ist festzustellen, dass der Motorisierungsgrad mit der ÖPNV-Lagegunst der Stadtteile korrespondiert, wobei Unschärfen, d.h. Strukturunterschiede innerhalb der Stadteile im Rahmen der Aufgabenstellung („Differenzierte Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen beim Wohnungsbau“) in Kauf genommen werden. Die Differenzierung nach Stadtteilen erfolgt (…) in drei Kategorien: ÖPNV-Lagegunst „sehr gut“(grün), „gut“(gelb) sowie „mittel“(rot). Zusätzlich wurde die so nach Stadtteilen differenzierte ÖPNV-Lagegunst der Wohnstandorte mit den ÖPNV-Einzugsbereichen ausgewählter Haltestellen überlagert. Die Auswahl der Haltestellen ÖPNV-integrierter Wohnstandorte erfolgte bei einer Bedienung durch Busse und Bahnen im 10-Minuten-Takt einer Linie oder im 20-Minuten-Takt von 2 Linien in der Hauptverkehrszeit. Die Radien der Einzugsbereiche der ÖPNV-Haltestellen sind gemäß der VDV-Richtlinie festgelegt (Bushaltestelle 300 m-Radius, Straßenbahn und Stadtbahn 400m-Radius und S-Bahn 600 m-Radius). Innerhalb der dort dargestellten ÖPNV-Einzugsbereiche ist von einer erhöhten ÖPNV-Lagegunst auszugehen, so dass bei Wohnstandorten innerhalb dieser Einzugsbereiche in den Stadtteilbereichen der Kategorien rot und gelb eine Stellplatzberechnung entsprechend der nächstbesseren Kategorie erfolgen kann. 66/16/2019-1 Zur Berechnung der notwendige Kfz–Stellplätze für die anderen Nutzungen, die nicht dem Wohnungsbau unterfallen (Anlage 1b mit Anlage 2): Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren wurden ähnliche Nutzungsarten der Verwaltungsvorschrift der BauO zusammengefasst. Aufgrund der insgesamt guten ÖPNV-Erschließung im Stadtgebiet der Großstadt Düsseldorf („mittlere“ Qualität) wurden als Ausgangspunkt die für den Antragsteller günstigeren Werte der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW (BAuO NRW) als Regelfall zugrunde gelegt. Anhand der Übersichtskarte ist in einem zweiten Schritt eine weitere Reduzierung möglich. Liegt das Grundstück in einem Bereich mit guter ÖPNV-Qualität, ist eine Reduzierung um 15% möglich, liegt das Grundstück in einem Bereich mit sehr guter ÖPNV-Qualität, ist eine Reduzierung um 30% möglich. Die Reduzierungsmöglichkeiten von 15% beziehungsweise 30% entstammen der Richtlinie „Stellplätze und Garagen für gewerbliche Nutzung“. Diese Richtlinie wurde vor über 20 Jahren erstellt. Durch die Berechnung der Reduzierung anhand der neuen Übersichtskarte (Anlage 2) erfolgt eine Anpassung an die aktuelle ÖPNV-Lage, die sich im Stadtgebiet Düsseldorf seit dem weiterentwickelt und verbessert hat. Durch einen daraus resultierenden minimierten Nachweis der notwendigen Stellplätze für solche Nutzungen, die nicht dem Wohnungsbau unterfallen, wird die Realisierung solcher Bauvorhaben – insbesondere in Innenstadtlagen – deutlich verbessert werden. Begründung Berechnung Fahrradabstellplätze (Anlage 3): Die vorliegende Richtlinie orientiert sich an den aufgeführten Nutzungen in der Richtzahlentabelle der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW (BauO NRW). Hierbei wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse ein Radverkehrsanteil von 20 % zu Grunde gelegt. Diese Richtzahlen wurden auf Basis der Richtzahlentabelle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), die bereits angewendet wird, ermittelt. Nach der vorliegenden Richtlinie lässt sich die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze nach der BauO NRW unkompliziert ermitteln und ermöglicht der Verwaltung eine einheitliche, übersichtliche Regelung. Dem Antragsteller/der Antragstellerin bleibt es unbenommen, durch Verkehrsgutachten eine individuelle Berechnung vorzulegen, die im Antragsverfahren durch die Fachämter geprüft wird (Einzelfallentscheidung). Radverkehrsplanung und -förderung ist in aller Regel eine Angebotsplanung. Mit den Planungselementen soll die Voraussetzung geschaffen werden, den Radverkehrsanteil in Düsseldorf maßgeblich zu steigern. Dieses Ziel ist aus verschiedenen Gründen notwendig und sinnvoll: Zu nennen sind beispielshaft die Themenkreise des Klimas, Lärms, Staus und die Problematik der begrenzten Parkplatzsituation. 66/16/2019-1 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sollen geschaffen werden, um den Antrittswiderstand zur Fahrradnutzung zu reduzieren und auf ein geändertes und sich noch weiter änderndes Mobilitätsverhalten zu reagieren. Immer mehr Menschen nutzen das Fahrrad als Hauptverkehrsmittel und wünschen sich alltagstaugliche, sichere und komfortable Abstellmöglichkeiten. Begründung der Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs (Anlage 4): Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs wirken sich positiv auf die umweltrechtlichen Belange aus. Es erscheint daher sowohl verkehrspolitisch geboten als auch bauordnungsrechtlich angemessen, bei Umsetzung der Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs die Stellplatzbaupflichten adäquat zu verringern. Ziel soll es dabei auch sein, einen Anreiz für den Bauherrn zu schaffen. Die Herstellungspflichten für Fahrradabstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben unberührt. Bei der Aussetzung der Herstellungspflicht eines Anteils der notwendigen Stellplätze durch die Umsetzung von besonderen Maßnahmen sind die ausgesetzten Stellplätze per Eintragung einer Baulast zu sichern und mit vorzeitiger Beendigung der stellplatznachfragereduzierenden Maßnahmen nachträglich anteilig herzustellen oder abzulösen. Die Maßnahmen im Maßnahmenkatalog und deren Integration in die Antragstellung im Baugenehmigungsverfahren sollen in Absprache mit der Bauaufsicht entwickelt werden. Die öffentlich-rechtliche Sicherung der Maßnahmen kann über die Eintragung einer Baulast oder über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Die Aussetzung ist für einen bestimmten Zeitraum (Beispiel: 10 Jahre) bei Einhalten der formulierten Qualitätsanforderungen vorzuhalten und regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis sollte als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Nach Ablauf des Zeitraums gilt die Stellplatzpflicht als erfüllt. Bei Nicht-Vorhalten der Maßnahmen sind die ausgesetzten Stellplätze herzustellen oder anteilig abzulösen. Vorliegend kann für die jeweilige Maßnahme eine Reduzierung von bis zu 10% erfolgen, je nach Art und Umfang der Maßnahme. Eine Entscheidung erfolgt in jedem Einzelfall gesondert.
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Title: Vorlage 66/ 16/2019 - 1 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00341371.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 15:00:45 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Vorlage 66/ 16/2019 - 1 > Seite 1 von 3 > RSD Vorlage X öffentlich nicht ö ffentlich ## Beschlussvorlage Betrifft: Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Absatz 3 Bauordnung NRW vom 21.07.2018 (Stellplatzsatzung) Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstell-plätzen für Fahrräder nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018. Sachdarstellung: Der Rat d er Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung vom 10.12.2015 die „Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Berechnung von notwendigen Stellplätzen im Wohnungsbau“ zustimmend zur Kenntnis genommen und beauftragte die Verwa l-tung, die Richtlinie ab sofort anzuwenden. Die Praxis hat gezeigt, dass die Richtlinien seitens der Antragsteller positiv aufge-nommen wurden, da sie zur Verfahrensvereinfachung und damit zur Verfahrensbe-schleunigung beitragen. In der oben genannten Beschlussvorlage wurde angekündigt, eine entsprechende Richtlinie zur Berechnung von Fahrradabstellplätzen separat zu erarbeiten und ge-sondert nach Abstimmung mit den am Bau beteiligten Verbänden vorzulegen. Eine entsprechende Informationsveranstaltung für die Wohnungswirtschaft, die IHK und die Vertreter der Verbände fand am 09.02.2017 statt. Anregungen seitens der Verbände wurden berücksichtigt. Diese wurden in nachfolgenden Einzelgesprächen evaluiert und nachbesprochen. Die Wohnungswirtschaft wurde erneut Ende 2018 (…) informiert , ebenso die Industrie- und Handelskammer sowie (…) die Verbän-de (…) . Mit der Bauordnung 2018 ist den Gemeinden eine Satzungsermächtigung erteilt wor-den, die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellplät-zen festzulegen. Die Zahl richtet sich dabei nach der Lagegunst der Standorte, die bereits Bestandteil der Richtlinien ist und die ÖPNV-Erreichbarkeit übersichtlich und transparent dar-stellt. Die Bauordnung vom 21.07.2018 ist teilweise, insbesondere § 89 BauO NRW 2018 bereits im Juli 2018 in Kraft getreten, § 48 BauO NRW erst zum 01.01.2019. Im Sin-ne einer vollzugsfähigen Grundlage muss hierzu beschlossen werden. Parallel wird die Ablösesatzung neu verabschiedet, da diese Satzung weiterhin die Ablösemöglichkeit vorsieht, wenn Stellplätze nicht in ausreichender Zahl auf dem Baugrundstück hergestellt werden können. Vorlage 66/ 16/2019 - 1 > Seite 2 von 3 > RSD Vorlage Anlagen: Nr. Anlage 1 Stellplatzsatzung 2 Anlagen zur Satzung 3 Begründung zur Satzung Alternative: keine Amt / Institut: Bauaufsichtsamt/ (…) Amt fü r Verkehrsmanagement Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Zuschke Vorlage 66/ 16/2019 - 1 > Seite 3 von 3 > RSD Vorlage Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stell-plätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bau-ordnung NRW Stellplatzsatzung Beratungsfolge: Gremium Sitzungs-datum Ergebnis mit Abstimmungs-verhalten Wortlaut bei abweichenden Beschlüssen Ordnungs - und Ve r- kehrsausschuss 09.05.2019 05.06.2019 vertagt passieren lassen Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 08.05.2019 19.06.2019 vertagt passieren lassen Haupt - und Finanzau s- schuss 24 .0 6.2019 passieren lassen Rat 04 .0 7.2019

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 66/ 16/2019 - 1