Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 40/ 82/2016

Verfahren zur Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung von Schulleitungsstellen

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Essener Straße 1 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 15. August 2016veröffentlicht

Beschluss & Empfehlung

  • Der Schulausschuss beschließt die Einrichtung eines Vorstellungsgremiums zur Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung von Schulleitungsstellen und benennt folgende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder:
  • Die Neuregelung sieht vor, dass die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers ausschreibt. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger alle Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können die Bewerberinnen und Bewerber zu Vorlage 40/ 82/2016
  • In seiner Sitzung am 7.7.2016 hat der Rat gemäß § 41 Abs. 2 der GO NRW das Vorschlagsrecht des Schulträgers gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde nach § 61 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW –

URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00272458.pdf Published Time: Tue, 13 Aug 2019 08:38:57 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Vorlage 40/ 82/2016 > Seite 1 von 3 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich ## Beschlussvorlage Betrifft:

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Title: Vorlage 40/ 82/2016 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00272458.pdf Published Time: Tue, 13 Aug 2019 08:38:57 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: Vorlage 40/ 82/2016 > Seite 1 von 3 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich ## Beschlussvorlage Betrifft: Verfahren zur Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung von Schulleitungsstellen Beschlussdarstellung: Der Schulausschuss beschließt die Einrichtung eines Vorstellungsgremiums zur Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung von Schulleitungsstellen und benennt folgende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder: Mitglied Stellv. Mitglied ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- ---------------------------------------- Sachdarstellung : Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25.06.2015 wurde das Verfahren zur Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter gem. § 61 Schulgesetz NRW neu geregelt. Nach der bisherigen Regelung wählte die Schulkonferenz aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierzu wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet hat. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers konnten beratend teilnehmen. Mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz NRW hat der Gesetzgeber das bisherige Recht der erweiterten Schulkonferenz ersetzt durch die Auswahlentscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Ebenso entfällt künftig das bisherige Vetorecht des Schulträgers (siehe hierzu bisherige Fassung des § 11 Abs.1 der Hauptsatzung). Die Neuregelung sieht vor, dass die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers ausschreibt. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger alle Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können die Bewerberinnen und Bewerber zu Vorlage 40/ 82/2016 > Seite 2 von 3 > RSD Vorlage einem Vorstellungsgespräch einladen und gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben. Denkbar sind auch mehrere Vorschläge, wie zum Beispiel eine gleichrangige Einschätzung bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern oder eine Reihenfolge. Die Vorschläge sollen begründet werden. Erst nach Beteiligung der Schulkonferenz und des Schulträgers trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese. Sie würdigt dabei die Stellungnahmen der Schule und des Schulträgers. Vor dem Hintergrund der Änderung des Schulgesetzes NRW ist § 11 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf entsprechend anzupassen. In seiner Sitzung am 7.7.2016 hat der Rat gemäß § 41 Abs. 2 der GO NRW das Vorschlagsrecht des Schulträgers gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde nach § 61 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch das 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25.6.2015, auf den Schulausschuss übertragen. Gemäß § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf kann der Schulausschuss eine beratende Unterkommission bilden, die die Vorstellungsgespräche durchführt und begründete Empfehlungen abgibt. Die Verwaltung schlägt vor, die von der Bezirksregierung benannten Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das Vorstellungsgespräch wird nach Möglichkeit erst nach der Schulkonferenz terminiert. An dem Vorstellungsgespräch nehmen je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der im Schulausschuss vertretenen Fraktionen teil. Die benannten Personen müssen Mitglieder des Schulausschusses sein. Auf der Grundlage des Vorstellungsgesprächs fertigt die Verwaltung einen begründeten Entscheidungsvorschlag für den Schulausschuss. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Schulausschuss 23.08.2016 -/-¹ > 1) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Vorlage 40/ 82/2016 > Seite 3 von 3 > RSD Vorlage Alternativen: a) An dem Vorstellungsgespräch nehmen in der Regel der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende des Schulausschusses teil; im Bedarfsfall kann das Vorstellungsgremium um die oben benannten Personen erweitert werden. b) Der Schulausschuss sieht von der Bildung eines Vorstellungsgremiums ab und lädt die Bewerberinnen und Bewerber direkt in seine Sitzung zu einem Vorstellungsgespräch ein. Amt / Institut: Schulverwaltungsamt Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Hintzsche

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 40/ 82/2016