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Informationsvorlage
Betrifft:
Wohnraumförder ungsprogramm (WoFP) 2005 / Ä nderungen zu den
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
Mit Erlass vom 12.01.2005 stellte das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport (MSWKS) des Landes NRW das Wohnraumförderungsprogramm (WoFP) 2005
sowie die Änderungen zu den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) vor.
Die rechtlichen Grundlagen für die Förderung des Wohnungsbaus bilden das
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i.V.m. den Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB). Fördervolumen und Finanzierung sowie vorrangige Förderziele werden im
jährlichen Wohnraumförderungsprogramm (WoFP) festgelegt.
Eckdaten zum WoFP 2005
Wohnungsmärkte in NRW
- Rückläufige Neubauinvestitionen im Mietwohnungsbau führen zu
Angebotsverknappung, insbesondere in den Wachstumsregionen im Segment des
kostengünstigen Wohnraums.
- Öffentlich geförderter Wohnungsbau bleibt weiterhin erforderlich, um ein
Mindestniveau im Geschosswohnungsbau zu sichern.
- Darüber hinaus besteht verstärkt Anpassungsbedarf im Bestand (Umstrukturierung
und Aufwertung der Wohnungsbestände).
- Die 'Kosten der Unterkunft' für Empfänger von Transferleistungen (ALGII,
Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) trägt künftig die Gemeinde. Die
Verfügungsmöglichkeiten der Gemeinden über preiswerten Wohnraum gewinnen
daher an Bedeutung.
Ziele der Förderung
- Tragfähige Mieten für Haushalte, die sich aus eigener Kraft nicht am
Wohnungsmarkt versorgen können.
- Erwerb oder Bau von Wohneigentum für Haushalte mit niedrigen und mittleren
Einkommen.
- Nachhaltige Erneuerung von Wohnungsbeständen .
RSD AllVorlg.WPT
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Fördervolumen NRW
In 2005 sollen 13.500 Wohnungen gefördert werden, davon
- 4.800 Wohnungen im Mietwohnungsbau,
- 8.000 Einheiten im selbstgenutzten Wohneigentum,
- 700 Wohnungen in Sonderwohnformen für behinderte und
pflegebedürftige Menschen.
Mittelaufwand
Maßnahmen 2005 2004
Mio. EUR
Mietwohnungsbau 300,00 240,00
selbstgenutztes Wohneigentum 480,00 510,00
Wohnheimplätze für Menschen mit
Behinderungen und Pflegewohnplätze
Bestandsförderung (auch Brachflächen
und Wohnumfeldverbesserungen)
Gesamt 985,00 985,00
Finanzierung
Mittelaufkommen 2005 2004
Mio. EUR
Landeswohnungsbauvermögen 720,27 740,30
Aufkommen aus der Ausgleichzahlung 45,40 47,90
Bundesmittel 44,33 21,80
Gesamt 985,00 985,00
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Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen
Die Änderungen der WFB beinhalten neben notwendig gewordenen redaktionellen
Anpassungen auch die nachfolgend aufgeführten verbesserten Fördermöglichkeiten.
-Im Mietwohnungsbau müssen als Fördervoraussetzung bestimmte
Wohnflächenobergrenzen eingehalten werden. Künftig können bei Gebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen zur Ermittlung der Wohnfläche 10% abgezogen
werden, so dass die Wohnflächenobergrenzen für diese Häuser entsprechend
überschritten werden können. Dieser Berechnungsmodus soll die Förderung von
Mietreihenhäusern in guter Wohnqualität ermöglichen, ohne die Baudarlehen oder
die Miete zu erhöhen.
- Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes für ältere pflegebedürftige oder
behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf werden seit 2004 neue Wohnformen,
nämlich Gruppenwohnungen und Pflegewohnplätze gefördert.
Wohnungsunternehmen, Investoren und Wohlfahrtsverbände wurden durch ein vom
Wohnungsamt entwickeltes Merkblatt über die neuen Fördermöglichkeiten
informiert. Da aus Sicht der Investoren eine solche Wohnanlage unter den
gegebenen Fördervoraussetzungen angeblich nicht wirtschaftlich zu betreiben ist,
wurden die Förderangebote bis heute nicht angenommen. Zur Erhöhung der
Akzeptanz hat das Land die WFB entsprechend geändert:
- Bei der Förderung von Gruppenwohnungen (eine Wohnung mit bis zu acht
Wohnschlafräumen oder Appartements) wird künftig das Aufzugsdarlehen
nicht mehr wie bisher pro Wohnung, sondern pro Appartment bzw.
Wohnschlafraum in Höhe von 2.100 EUR (max. 46.200 EUR pro Aufzug)
gewährt.
- Mit dem Förderangebot Pflegewohnplätze (stationäre Pflegeeinrichtung)
sollen Bauvorhaben initiiert werden, in denen Pflegebedürftige in ihrem
Wohnquartier wohnen können, und zwar unabhängig davon , ob sie
'stationär' oder 'ambulant' gepflegt werden. Grundsätzlich werden
Pflegewohnplätze nur im Zusammenhang mit Mietwohnungen gefördert.
Dabei soll der Anteil der Pflegewohnplätze quartiersbezogen nicht mehr als
25% betragen. Davon können künftig Ausnahmen zugelassen werden, wenn
bestehende Wohnheime oder Pflegeeinrichtungen zu Wohnungen
umstrukturiert und in diesem Zusammenhang Ersatzpflegewohnplätze neu
geschaffen werden.
- Die Förderpauschale für Pflegewohnplätze wird um 10.000 EUR von bisher
40.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht. Für kleine Einrichtungen bis 24
Pflegewohnplätze kann das Darlehen um weitere 5.000 EUR auf 55.000 EUR
erhöht werden.
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- Werden im Zusammenhang mit Pflegewohnplätzen Außenanlagen
hergestellt, die den Bedürfnissen demenziell erkrankter Menschen
entsprechen (z.B. Pflasterungen mit besonderen Orientierungshilfen,
Schutzvorrichtungen wie Hecken oder Zäune u.ä.), werden hierfür künftig
Zusatzdarlehen i.H.v. 75% der Herstellungskosten bzw. max. 200 EUR pro
qm gestalteter Fläche gewährt.
- Zur Förderung von Bauvorhaben auf Brachflächen gibt es Zusatzdarlehen für
bestimmte Maßnahmen, die der Nutzbarmachung dieser Brachflächen dienen. Die
Praxis hat gezeigt, dass gerade innerstädtische Brachflächen häufig
Lärmbelastungen ausgesetzt sind. Um Wohnungsbau in guter Qualität auch auf
solchen Flächen zu ermöglichen, sind flankierende Lärmschutzmaßnahmen
erforderlich. Der Katalog der förderfähigen Maßnahmen wurde daher um den
Fördergegenstand 'Lärmschutz' ergänzt.
- Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums wurden bisher 'Neubau,
Ersterwerb, Bestandserwerb' und 'Ausbau oder Erweiterung´ von Gebäuden, durch
die erstmals Wohnungen geschaffen wer den, unterschieden. Ausbau und
Erweiterung waren eigenständige Fördergegenstände, für die grundsätzlich 60 %
der üblichen Baudarlehen gewährt wurden. Entsprachen die Gesamtkosten
vergleichbaren Neubaukosten, wurden die Baudarlehen in voller Höhe gewährt. Die
Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass die Kosten für Ausbau und Erweiterung
in der Regel bei vergleichbaren Neubaukosten liegen. Das Baudarlehen wird
nunmehr in voller Höhe gewährt, wenn der Bauaufwand wesentlich ist, das heißt,
wenn die Kosten mind. 650 EUR pro qm Wohnfläche betragen. Ist der Bauaufwand
nicht wesentlich, kommt eine Förderung mit Modernisierungsmitteln in Betracht.
- Mietwohnungen und selbstgenutztes Eigentum dürfen grundsätzlich nur in
Gebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen gefördert werden. Für
Mietwohnungen sind bestimmte Ausnahmen zugelassen (Baulücken). Dies gilt
künftig auch für die Förderung von Eigentum.
- Wohneigentum darf u.a. nur gefördert werden, wenn Wohn- oder Schlafräume nicht
kleiner als 10 qm sind. Diese Voraussetzung braucht künftig beim Erwerb
bestehenden Wohnraums nicht mehr erfüllt zu sein. Auch hier hat die Praxis
gezeigt, dass Bestandsobjekte oftmals trotz kleiner Wohn- und Schlafräume eine
gute, kindgerechte Wohnqualität haben und förderfähig sind.
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Synopse zur Änderung der WFB
Amt:
Amt für Wohnungswesen
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen
Verbesserungen für den Förderempfänger und ggf. Erhöhung der Akzeptanz (grau
hinterlegt); rechtliche Anpassungen und Präzisierungen
2.11 Mietwohnungen
Fördergegenstand
Wesentlicher Bauaufwand
im Rahmen der Änderung,
Nutzungsänderung oder
Erweiterung von
Gebäuden
- bisher nicht beziffert
Der wesentliche
Bauaufwand wurde jetzt
erstmalig mit 650,00 EUR
je qm Wohnfläche beziffert
Ziel ist die einheitliche
Rechtsanwendung
2.22 Mietwohnungen
Wohnungsgrundriss und -
größe
Wohnflächenberechnung
ausschließlich nach
Wohnflächenverordnung
Zusatz: Bei Förderung von
Mietwohnungen in
Gebäuden mit nicht mehr
als zwei Wohnungen, kann
die II. BV dahingehend
angewandt werden, dass
zur Ermittlung der
Wohnfläche 10%
abgezogen werden
können.
Ziel ist die Möglichkeit,
Mietreihenhäuser in guter
Wohnqualität fördern zu
können, ohne die
Baudarlehen oder die
Miete zu erhöhen. Das
heißt: Darlehen und Miete
werden lediglich für die
Obergrenze berechnet.
3.12 Gruppenwohnungen
Wohnungsgrundriss- und -
größe
Abstimmung des
Nutzungskonzeptes mit
der Heimaufsicht
Abstimmung des
Nutzungskonzeptes mit
der Heimaufsicht zur
Sicherstellung, dass es
sich nicht um ein Heim
handelt
Notwendigkeit der Klärung,
dass der Wohnraum nicht
als Heim genutzt wird, da
dann andere gesetzliche
Regelungen gelten.
3.15 Gruppenwohnungen
Art und Höhe der
Förderung bei
Gruppenwohnungen
Zusatz:
1. Rundungsangaben zu
qm und Betrag
2. Aufzugsdarlehen
2.100 EUR pro
Appartment bzw.
Wohnschlafplatz
max. 46.200 EUR
Erhöhung der Akzeptanz
für das neue
Förderangebot
(vorher war die
Gruppenwohnung eine
Wohneinheit)
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3.21 Pflegewohnplätze
Fördergegenstand
quatiersbezogene
Quotierung
Mietwohnungen -
Pflegewohnplätze 25% -
75%
Zusatz: Ausnahme von der
Quotierung möglich bei
Umbau von bestehenden
Heimen
Erhöhung der Flexibilität
der Fördervariante
3.23 Pflegewohnplätze
Belegungsbindung
15 oder 20 Jahre an
Personen mit max.
Überschreitung der
Einkommensgrenze (EKG)
um 40%
Zusatz: Sicherstellung,
dass bei Einstellung des
Betriebes der
Pflegeinrichtung Belegung
(A) und Miethöhe weiter
gebunden sind.
Möglichkeit zur
Umwandlung in
Mietwohnraum
3.24 Pflegewohnplätze
Wohnkostenentlastung
Das Förderdarlehen muss
den
Investitionskostenanteil am
Heimentgelt mindern. Dies
ist gewährleistet, wenn
Investor gleich Betreiber.
Zusatz:
Wenn Investor nicht
Betreiber, dann folgende
Auflagen:
1. Vermietung nur an
Betreiber einer
vollstationären
Pflegeeinrichtung
2. Vereinbarung zu den
Mieten
3. vertragliche
Verpflichtung des
Betreibers hinsichtlich
Belegung (EKG > 40%)
rechtlich notwendig
3.25 Pflegewohnplätze
Art und Höhe der
Förderung
Förderpauschale je
Pflegewohnplatz
40.000,00 EUR
Förderpauschale je
Pflegewohnplatz jetzt
50.000,00 EUR bzw.
55.000,00 EUR in kleinen
Einrichtungen (bis 24
Pflegewohnplätze)
Evtl. mehr Anreiz für
Investoren. Die
Fördersumme von bisher
40.000,00 EUR wurde als
zu gering angesehen
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3.3 Pflegewohnplätze
bisher keine Regelung für
Außenanlagen
Zusatzdarlehen für den
Mehraufwand für die
Gestaltung von
Außenanlagen für
Personengruppen mit
besonderen Bedürfnissen
demenziell Erkrankter (75
v.H. der
Herstellungskosten, max.
200,00 EUR je qm
gestalteter Fläche)
Finanzierung des
notwendigen
Mehraufwandes bei der
Gestaltung der
Außenanalgen für
demenziell erkrankte
Menschen
4.2 Brachflächen
Zusatzdarlehen für die
Aufbereitung von
Brachflächen
In den Maßnahmenkatalog
wurde zusätzlich der
Lärmschutz zur Erreichung
der erforderlichen
Standortqualität
aufgenommen.
Praxisorientiertes
Bedürfnis, da
innerstädtische
Brachflächen oftmals
besonderer
Lärmbelästigung
ausgesetzt sind.
5.12 selbstgenutztes
Wohneigentum
Ausbau oder Erweiterung
von Gebäuden (bisher in
5.7 WFB geregelt) -
100 % Baudarlehen bei
vergleichbaren
Neubaukosten, ansonsten
60 %
5.12 a) nicht mehr als vier
Vollgeschosse
Ausbau oder Erweiterung
von Gebäuden nur
noch
bei wesentlichen
Bauaufwand (650
EUR/qm/Wfl.)
Zusatz: Anwendung der
Anlage 1, Nummer 1.2
Satz 1 Buchstabe c
Bei Unterschreitung der
Kostengrenze von 650,00
EUR/qm/Wfl., Förderung
nach den
Modernisierungsrichtlinien
Ausnahmen von der 4-
Geschossigkeit können
jetzt auch bei
selbstgenutzten
Wohneinheiten zugelassen
werden (Baulücke), wurde
von uns bereits praktiziert
5.61 selbstgenutztes
Wohneigentum
Erwerb aus Bestand
Angemessene
Wohnraumversorgung bei
der Förderung des
Erwerbs bestehenden
Wohnraums zur
Selbstnutzung war
ausgeschlossen, wenn
Wohnräume kleiner als 10
qm waren (Bezug zu 5.14)
Eine Förderung bei
Wohnräumen von weniger
als 10 qm ist nunmehr
zulässig.
Wie schon im Erlass
dargestellt, ist die
Wohnraumgröße bei
Bestandsobjekten oftmals
problematisch. Die neue
Regelung schafft mehr
Handlungsspielraum und
spart Verwaltungsaufwand
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5.7 WFB - Ausbau und
Erweiterung
Die Regelungen zum
Ausbau und Erweiterung
entfallen. Alle Fälle, in
denen vergleichbare
Neubaukosten erreicht
werden, richten sich nach
5.12. WFB und erhalten
die volle Förderpauschale.
Alle anderen Fälle werden
im Rahmen der
Modernisierungsrichtlinien
gefördert
5.812 WFB - Anhebung der
Pauschalen für Verwaltung-
und Instandhaltungskosten
sowie der Betriebskosten
a) Betriebskosten
21,10 EUR/qm/Wfl./Jahr
b) Instandhaltung
7,10 EUR/qm/Wfl./Jahr
c) Instandh. je Garage
68,00 EUR/Jahr
d) Verwaltung
275,00 EUR/Wohneinheit
a) Betriebskosten
22,05 EUR/qm/Wfl./Jahr
b) Instandhaltung
7,42 EUR/qm/Wfl./Jahr
c) Instandh. je Garage
71,07 EUR/Jahr
d) Verwaltung
287,40 EUR/Wohneinheit
- 10.23 und 10.24
Aufnahme des
Runderlasse vom
24.08.2004, wonach mehr
als vier Vollgeschosse in
bestimmten Fällen bei
Erwerb von
selbstgenutzter
Wohneinheit zulässig ist.
(Vertrag oder
Baugenehmigung vor
01.03.2004)