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Ö Vorlagen - Nr. 64/ 8/2004
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Informationsvorlage
Betrifft:
Auswahlmodus der Standorte für die soziale Wohnraumförderung
Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) legen in der Anlage 1 Nr. 1 die
Anforderungen an die Standorte des sozialen Wohnungsbaues fest.
Danach dürfen Mietwohnungen nur gefördert werden, wenn die Wohnungen
a) auf Wohnbauflächen oder Mischbaufläc hen, die im Flächennutzungsplan
dargestellt sind, errichtet werden und
b) im Einzugsbereich eines vorhandenen oder geplanten Haltepunktes des
schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs liegen (z.B. Deutsche
Bahn, S-Bahn, U-Bahn oder Straßenbahn).
Der vorhandene oder geplante Haltepunkt darf nicht weiter als 1,5 Kilometer vom
geförderten Bauvorhaben entfernt liegen.
Generell ist u.a. festgelegt, dass die Standortqualität (insbesondere Lage des
Baugrundstücks, Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen, Erschließung,
Lärmbelästigung, Angebot an wohnungsnahen Spiel- und Freiflächen) die Voraussetzung
für ein gesundes und ruhiges Wohnen bieten soll.
Eine darüber hinausgehende Auswahl von Grundstücken nach anderen Kriterien ist
problematisch, da die Grundstücke in der Regel in Privatbesitz sind und die Stadt auf
Investoren angewiesen ist, um ihren Auftrag nachzukommen, Wohnungen für
sozialberechtigte Mieter zu fördern. Dies um so mehr, da in den nächsten 8 Jahren ca.
13.000 Wohnungen durch die sogenannte "Nachwirkungsfrist" aus der Bindung fallen und
derzeit mehr als 5.000 Haushalte registriert sind, die "Sozialwohnungen" benötigen.
Unabhängig davon ist das Amt für Wohnungswesen in Gesprächen mit den Investoren
bemüht, die geplante Bebauung auch hinsichtlich Anzahl und Wohnungsgemenge zu
optimieren. Im Rahmen der Wohnungsvergabe wird ferner auf eine sozialverträgliche
Belegungsstruktur unter der durch das Land NRW im Wohnungsbauförderungsprogramm
vorgegebenen Prämisse, mindestens 75% der zugeteilten Mittel für die Einkommengruppe
A einzusetzen, geachtet.
Bei den städtischen Grundstücken sind mehr Einflussnahmen möglich. Hier können schon
im Vorfeld in Gesprächen zwischen dem Amt für Immobilienmanagement, dem Investor
und dem Amt für Wohnungswesen Kriterien für die zukünftige Bebauung und Nutzung der
Grundstücke unter Beachtung der WFB und unter Vorbehalt einer Ratsentscheidung
festgelegt werden.
Die Belegungspraxis des Wohnungsamtes und die rechtlichen Möglichkeiten der
Eigentümer auf die Belegung der Wohnungen ergeben sich aus der Anlage.
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Belegungspraxis in der sozialen
Wohnraumförderung
Amt:
Amt für Wohnungswesen
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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Bericht über die Belegungspraxis bei Wohnungen in der sozialen
Wohnraumförderung
1. Rechtliche Grundlagen
Einkommensschwachen Haushalten gelingt es nur schwer, sich am freien
Wohnungsmarkt mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu versorgen.
Land und Kommunen fördern daher unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel den
Bau von Wohnungen für diesen Personenkreis. Die Vermittlung solcher Wohnungen
ist den Gemeinden als gesetzliche Pflichtaufgabe zugewiesen.
Sozialwohnungen unterliegen generell einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die
Belegungsbindung besteht in Form eines allgemeinen Belegungsrechts, eines
Benennungsrechts oder eines Besetzungsrechts
r
. Welches Recht im Einzelnen
vorliegt, richtet sich nach Art und Umfang der Förderung und den Bestimmungen
des Landes über die Sozialwohnungen.
r
) Belegungsrecht ist das Recht, vom Eigentümer einer geförderten Wohnung zu verlangen, dass
er nur einem Wohnberechtigten gegen Vorlage eines Wohnberechtigungscheins die Wohnung
überlässt. Beim Benennungsrecht darf das Wohnungsamt dem Eigentümer mind. drei
Wohnungssuchende zur Auswahl benennen. Beim Besetzungsrecht benennt die Behörde einen
bestimmten Haushalt.
2. Vergabepraxis in Düsseldorf
Bei den Wohnungen mit städtischem Besetzungsrecht ( i.d.R. für 15 Jahre nach
Bezugsfertigkeit) erfolgt die Vergabe nach der Dringlichkeit des Vermittlungsfalles,
der sich nach bestimmten Kriterien in die Kategorien Wohnungsnotfall,
Dringlichkeitsfall und Verbesserungswunsch einordnen. Ziel ist es, durch Ausübung
des Besetzungsrechts vorrangig die Wohnungsnot- und Dringlichkeitsfälle zu
versorgen. Die Ausübung des Besetzungsrecht mit der Zuweisung hilfebedürftiger
Haushalte kennzeichnet den wesentlichen Anteil der Vergabepraxis.
Die Wohnungssuchenden mit einem reinen Verbesserungswunsch versorgen sich
aus dem Fundus der Sozialwohnungen, die nicht mehr dem Besetzungsrecht
unterliegen. Durch Aushänge im Wohnungsamt, über die Anzeigen in der
Tagespresse sowie durch direkte Vorsprache bei Wohnungsunternehmen gelingt
vielen auch ohne Hilfe des Wohnungsamtes die Anmietung einer Sozialwohnung
oder bezahlbaren freifinanzierten Wohnung.
Um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Wohnungswirtschaft, der
Wohnungssuchenden und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag des Amts
für Wohnungswesen zu schaffen, hat das Amt für Wohnungswesen mit dem
Arbeitskreis der Düsseldorfer Wohnungsunternehmen im Rahmen eines nach § 5a
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) geschlossenen Vertrages eine
Belegungsvereinbarung mit einer weitgehenden Gestaltungsmöglichkeit durch die
Vermieter geschlossen.
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Die Belegung freier Wohnungen wird danach durch die Wohnungsunternehmen in
eigener Verantwortung vorgenommen, wobei das Wohnungsamt in geeigneten
Fällen oder auf ausdrücklichen Wunsch der Vermieter einen Belegungsvorschlag
macht. Immer wird eine einvernehmliche Lösung von beiden Seiten angestrebt.
Mitarbeiter der Wohnungsunternehmen und des Wohnungsamtes stehen in
direktem Kontakt, um die beste Lösung bei der Vergabe zu finden.
Diese Vorgehensweise, die in unbürokratischer Weise eine rasche Wiederbelegung
der Wohnungen möglich macht, hat sich aus der Sicht des Amtes bewährt. Sie stellt
im Spektrum der in NRW praktizierten Modelle zur Zusammenarbeit von Behörden
und Wohnungswirtschaft eine der liberalsten Varianten dar.
Der Gesetzgeber hat die Schwierigkeiten, die in der sozialen Wohnraumförderung
entstanden sind, insbesondere durch die Konzentration von Problemgruppen,
erkannt und im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) neue Konzeptionen entwickelt.
So bietet das Gesetz z.B. durch neue Förderungsmöglichkeiten Spielräume nicht
nur bei der Festlegung von Bindungsdauer oder Miethöhe an, sondern auch beim
Umgang mit den typischen Vermieterrisiken, die sich im Vermietungsgeschäft in
problematischen Einzelfällen ergeben können. Auf Grund dieser neuen
Möglichkeiten werden in Zukunft Programme erarbeitet werden, die die mit der
Unterbringung von problematischen Sozialfällen typischen Risiken nicht mehr nur
den Vermietern aufladen, sondern durch Risikofonds und Garantieübernahmen auch
die öffentliche Hand beteiligt.
Bei der Belegung wird im Rahmen des Machbaren auf die Mieterstruktur geachtet.
Für die Zukunft muss verstärkt darüber nachgedacht werden, ob bereits bei der
Förderung von sozialem Wohnraum die Belegwohnungen nicht mehr nur innerhalb
eines Hauses, sondern auf verschiedene Objekte verteilt werden sollten. Das würde
dazu führen, dass durch die übrigen freifinanzierten Wohnungen innerhalb eines
Hauses bereits eine von dem Wohnungsgeber selbst ausgewählte Mieterstruktur
entstehen kann. Eine Integration der Bewohner der in diesen Häusern befindlichen
Sozialwohnungen wäre selbst bei Problemfällen leichter.
Ein weiteres Instrument zur Schaffung stabiler Bewohnerstrukturen bietet das WoFG
durch die Möglichkeit der Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen an.
Danach können die Wohnungsämter und die Eigentümer vereinbaren, die
Wohnungsbindung von einer geförderten Wohnung auf eine Ersatzwohnung zu
übertragen. Dabei kann z.B. auch auf die Miethöhe und die Dauer der Bindung
Einfluss genommen werden.
Darüber hinaus können in sog. Kooperationsverträgen Belegungsbindungen
angekauft werden oder bauliche und soziale Maßnahmen finanziert werden, die der
Behebung sozialer Missstände dienen.
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3. Einzelne Aspekte der Wohnungsvermittlung
3.1 Verhinderung einseitiger Bewohnerstrukturen
Die Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen haben im
Wohnraumförderungsgesetz einen hohen Stellenwert. Vor allem in den
Großsiedlungen, aber auch in einzelnen größeren Wirtschaftseinheiten können
Integrationsprobleme durch Konzentration sozialer Minderheiten oder der Mischung
allzu heterogener Mietergruppen entstehen. In der Regel ist eine solche
Entwicklung nicht abzusehen, weil generelle Unverträglichkeiten zwischen
bestimmten Gruppen kaum vorhersehbar sind.
Bei der Belegung wird jedoch bereits im Vorfeld geprüft, ob erkennbare Belastungen
in einem Objekt vorhanden sind, um diese auch bei der Wiederbelegung zu
berücksichtigen. So wird z. B. zur Förderung der Integration aller Nationalitäten und
Aufrechterhaltung einer stabilen Struktur versucht, eine sozialverträgliche Mischung
der verschiedenen Bevölkerungsgruppen (Deutsche, Ausländer verschiedener
Kulturkreise, Aussiedler, Flüchtlinge) und unterschiedlicher
Einkommensverhältnisse (Arbeitnehmer, Rentner, Sozialhilfeempfänger, etc.) zu
erreichen.
3.2 Freistellungen
Über eine Freistellung können Vermieter in Ausnahmefällen in Sozialwohnungen
auch Mieter ohne Wohnberechtigung aufnehmen. Ein solcher Antrag kann jedoch
nur auf der Grundlage der im Gesetz normierten Ausnahmetatbestände genehmigt
werden. Hierzu gehören die genannten Gebietsfreistellungen zur Schaffung oder
zum Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen. Hinzu kommen die Fälle, bei denen
das Vorliegen eines überwi egenden berechtigten Interesses des
Verfügungsberechtigten oder eines Dritten gegeben ist. Bei einer Entscheidung
über die Freistellung einer Sozialwohnung steht die wohnungswirtschaftliche
Situation vor Ort im Mittelpunkt. Solange die Wohnung zur Versorgung Berechtigter
benötigt wird, haben die Interessen Nichtberechtigter nur in engen Ausnahmefällen
Vorrang.
Über die bisherige Regelung hinaus kann seit 1.1.2002 auch
Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften die direkte Wohnberechtigung
(statt einer Freistellung) erteilt werden, so dass die Auswahlmöglichkeit der
Vermieter sich erweitert hat.