Vorlage aus der Politik Aktenzeichen 70/ 44/2018

Anfrage der FDP-Ratsfraktion zu Mensch-Tier-Bestattung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Burgplatz 2 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 2Dokumente 7. September 2018veröffentlicht

Beschluss & Empfehlung

  • Aus anderen Städten, die über eine solche Möglichkeit verfügen, sind nur geringe Fallzahlen bekannt. 1Für den Fall, dass sich weitergehender Bedarf mit dem Wunsch einer entsprechenden Außendarstellung als Mensch-Tier:- Bestattung ergeben, z.B. Würdigung eines Tieres auf einem Grabstein, wäre es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, Regelungen in die friedhofssatzung aufzunehmen und separate Flächen dafü'r auf den Friedhöfen auszuweisen·. Das Ministerium empfiehlt dieses Verfahren ebenfalls.

URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00327494.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:52:48 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: > Vorlagen-Nr. 70/ 44/2018 Beigeordnete Stulgies > Anfl'.age der FDP-Ratsfraktion zur Sitzung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen am 08.10.2018 Hier: ,,Mensch-Tier-Bestattung" Frage 1: Welche Möglichkeiten bestehen derzeit auf den Düsseldorfer Friedhöfen, eine Mensch-Tier-Bestattung . in Form einer Grabbeigabe vorzunehmen? Und müsste ein solcher Wunsch testamentarisch verfügt werden? > Antwort: Das Bestattungsgesetz NRW stellt dar, dass auf einem Friedhof Tote bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW hat in seinem Erlass vom 17.06.2015 dargestellt, dass eine Tierbestattung in einer gemeinsamen Grabstätte nur als Grabbeigabe erfolgen kann. Die Notwendigkeit einer testamentarischen Verfügung ist in diesem Erlass nicht enthalten. Voraussetzung ist, dass in dem Grab zeitgleich ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird. Die Grabbeigabe kann auch nach einer Humanbeerdigung erfolgen. Eine . wichtige Grenze bildet weiterhin die Totenwürde, die § 7Bestattungsgesetz NRW fordert. Zwar dürfte heutzutage die Mitbestattung eines Tieres der Pietät gegenüber den Verstorbenen nicht mehr grundsätzlich entgegenstehen, dennoch könnte die Totenwürde verletzt werden, wenn in der Außenwahrnehmung der Grabstätt…

Automatisch aus dem Originaldokument aufbereitet.

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Title: Vorlage 70/ 44/2018 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00324646.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 20:26:44 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Vorlage 70/ 44/2018 > Seite 1 von 2 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich > Düsseldorf, den 07.09.2018 Ratsherrn Rüdiger Gutt Vorsitzender des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen Anfrage Anfrage der FDP-Ratsfraktion zu Mensch-Tier-Bestattung Sehr geehrter Herr Gutt, im Namen meiner Fraktion bitte ich Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen am 17.09.2018 zu nehmen und von der Verwaltung beantworten zu lassen: 1. Welche Möglichkeiten bestehen derzeit auf den Düsseldorfer Friedhöfen, eine Mensch-Tier-Bestattung in Form einer Grabbeigabe vorzunehmen? Und müsste ein solcher Wunsch testamentarisch verfügt werden? 2. Falls in Düsseldorf keine Mensch-Tier-Bestattung zugelassen ist, warum ist das so, und unter welchen Voraussetzungen wäre dies möglich? 3. Würden durch die Bestattung mit einer Grabbeigabe höhere Bestattungskosten entstehen? Sachdarstellung: Immer mehr Menschen wünschen sich, gemeinsam mit ihrem Haustier bestattet zu werden. Viele Bürgerinnen und Bürger lassen schon jetzt ihre verstorbenen Haustiere in Tierkrematorien einäschern und bewahren die Urne zu Hause auf, um diese nach dem eigenen Ableben gemeinsam bestatten zu lassen. Vorlage 70/ 44/2018 Seite 2 von 2 > RSD Vorlage Nach dem NRW Bestattungsgesetz ist das gemeinsame Grab von Mensch und Tier erlaubt. Träger von Friedhöfen können die Urne mit der Asche eines Haustieres als Grabbeigabe gestatten. Einige Friedhöfe in NRW (Ratingen, Essen, Grefrath, Hagen, Bergisch-Gladbach und St. Augustin) ermöglichen bereits diese Bestattungsform. Mit freundlichen Grüßen Ulf Montanus Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen -/-¹ -/-² > 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. > 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: beigefügt x nicht vorhanden X öffentlich nicht öffentlich
Beantwortung als Text anzeigen
Title: SDLD08-Burg18100510080 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00327494.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:52:48 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: > Vorlagen-Nr. 70/ 44/2018 Beigeordnete Stulgies > Anfl'.age der FDP-Ratsfraktion zur Sitzung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen am 08.10.2018 Hier: ,,Mensch-Tier-Bestattung" Frage 1: Welche Möglichkeiten bestehen derzeit auf den Düsseldorfer Friedhöfen, eine Mensch-Tier-Bestattung . in Form einer Grabbeigabe vorzunehmen? Und müsste ein solcher Wunsch testamentarisch verfügt werden? > Antwort: Das Bestattungsgesetz NRW stellt dar, dass auf einem Friedhof Tote bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW hat in seinem Erlass vom 17.06.2015 dargestellt, dass eine Tierbestattung in einer gemeinsamen Grabstätte nur als Grabbeigabe erfolgen kann. Die Notwendigkeit einer testamentarischen Verfügung ist in diesem Erlass nicht enthalten. Voraussetzung ist, dass in dem Grab zeitgleich ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird. Die Grabbeigabe kann auch nach einer Humanbeerdigung erfolgen. Eine . wichtige Grenze bildet weiterhin die Totenwürde, die § 7Bestattungsgesetz NRW fordert. Zwar dürfte heutzutage die Mitbestattung eines Tieres der Pietät gegenüber den Verstorbenen nicht mehr grundsätzlich entgegenstehen, dennoch könnte die Totenwürde verletzt werden, wenn in der Außenwahrnehmung der Grabstätte Mensch und Tier mindestens gleichgesetzt sind oder das Tier gar über den beigesetzten Menschen erhoben wird .. Bislang ist jedoch auf den kommunalen Fri .edhöfen in Düsseldorf noch niemand mit dem konkreten Wunsch nach einer Mensch-Tier-Bestattung an die Verwaltung herangetreten. > Frage 2: . . Falls in Düsseldorf keine Mensch-Tier-Bestattung zugelassen ist, warum ist das so, und unter welchen Voraussetzungen wäre dies möglich? > Antwort: Eine genauere Prüfung der Voraussetzungen kann erst auf der Basis von konkreten Anfragen im Rahmen einer Einzelfallprüfung erfolgen. > 1 Aus anderen Städten, die über eine solche Möglichkeit verfügen, sind nur geringe Fallzahlen bekannt. 1Für den Fall, dass sich weitergehender Bedarf mit dem Wunsch einer entsprechenden Außendarstellung als Mensch-Tier:- Bestattung ergeben, z.B. Würdigung eines Tieres auf einem Grabstein, wäre es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, Regelungen in die friedhofssatzung aufzunehmen und separate Flächen dafü'r auf den Friedhöfen auszuweisen·. Das Ministerium empfiehlt dieses Verfahren ebenfalls. > Frage 3 Würden durch die Bestattung mit einer Grabbeigabe höhere Bestattungskosten entstehen? > Antwort: Sollte eine Grabbeigabe im Zuge einer gleichzeitig durchgeführten Sargbestattung erfolgen; ·würden keine zusätzlichen Kosten anfallen, da bei der Grabbereitung kein erhöhter Aufwand entstehen würde. Bei einer Beigabe zu einer Urnenbeisetzung würde ein geringer zusätzlicher Aufwand entstehen.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 70/ 44/2018