Vorlage aus der Politik Aktenzeichen 170/ 221/2016

Betretungsrecht im Garather Forst

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Stadtbezirk 10 (Garath) · Garath · 40595örtlicher Bezug 2Dokumente 11. Oktober 2016veröffentlicht

Beschluss & Empfehlung

  • Die Sperrung nach Forstrecht muss unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar sein. Der gesamte Wald kann durch Tore betreten werden. Sie sind Resultat des Jagdgatters. Bedingt durch das Grabensystem und gesetzlich definierten Betretungsverboten wäre auch ohne die genehmigte Waldsperrung nach Forstrecht nur ein geringes "mehr" an Erholungsgenuss verfügbar. Somit ist ein ausreichendes Angebot für die Erholung der Bevölkerung gegeben.

URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00290182.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:00:56 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Beantwortung zu Vorlage 170/ 221/2016 # Bezirksvertretung 10 # Anfrage der Bezirksvertreterin Frau Kraft-Dlangamandla vom 25.10.2016 # - Betretungsrecht im Garather Forst - Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen nimmt wie folgt Stellung: Frage 1:

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Title: Vorlage 170/ 221/2016 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00277312.pdf Published Time: Tue, 13 Aug 2019 09:18:48 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Vorlage 170/ 221/2016 > Seite 1 von 1 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich Angelika Kraft-Dalngamandla DIE LINKE in der Bezirksvertretung 10 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 10 11.10.2016 # Anfrage Betretungsrecht im Garather Forst - Anfrage der Bezirksvertreterin Frau Kraft-Dlangamandla (Die Linke) - Frau Kraft-Dlangamandla bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: 1. Sind die Zäune aus Naturschutzgründen errichtet worden und ist dabei das Interesse der Bevölkerung im Ballungsraum auf Nutzung der Landschaft zu Erholungszwecken angemessen berücksichtigt? 2. Welchem Zweck dient die besondere Sperrung innerhalb des eingezäunten Waldes bzw. welches Wild bedarf hier einer besonderen Schutzzone? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage bestehen die Einzäunungen des Waldes und ist diese Einzäunung aktuell noch zeit- und sachgemäß? Sachdarstellung: Waldgebiete in der Nähe von Ballungsräumen wie hier in Düsseldorf erfüllen ausdrücklich eine wichtige Naherholungsfunktion für die Bewohner*innen. Das Betreten des Waldes ist grundsätzlich laut Bundeswaldgesetz, Landesforstgesetz NRW, Landschaftsgesetz NRW gestattet. Im Garather Forst sind allerdings Teile des Waldes eingezäunt, können aber an einigen Stellen durch Tore betreten werden. Allerdings sind auch Teile dieses ein gezäunten Waldes dauerhaft mit den Hinweisschildern „Wildschutzzone“ gesperrt. Dass der Garather Forst teilweise eingezäunt ist, verstehen viele Naherholungssuchende nicht. Gez.Angelika Kraft-Dlangamandla Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebn is Bezirksvertretung 10 25.10.2016 Anlagen: beigefügt X nicht vorhanden
Beantwortung Anfrage 170/ 221/2016 als Text anzeigen
Title: 00290182.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00290182.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:00:56 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Beantwortung zu Vorlage 170/ 221/2016 # Bezirksvertretung 10 # Anfrage der Bezirksvertreterin Frau Kraft-Dlangamandla vom 25.10.2016 # - Betretungsrecht im Garather Forst - Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen nimmt wie folgt Stellung: Frage 1: Sind die Zäune aus Naturschutzgründen errichtet worden und ist dabei das Interesse der Bevölkerung im Ballungsraum auf Nutzung der Landschaft zu Erholungszwecken angemessen berücksichtigt? Antwort: Die Gründe für die Sperrung ergeben sich aus der Betriebsstruktur des Waldbesitzers. Insgesamt sind etwa 240 ha durch einen Zaun umgeben. Es handelt sich dabei um ein Jagdgatter, welches nach dem Landesjagdgesetz NRW zu beurteilen ist. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der unteren Jagdbehörde. Das Jagdgatter ist grundsätzlich von Menschen frei zu betreten, allerdings sind dazu bestimmte Tore/Wildschleusen zu benutzen. Den Erholungssuchenden wird lediglich eine Anleinpflicht für Ihre Hunde auferlegt. Innerhalb dieses Jagdgatters sind wiederum Teilbereiche durch eine forstrechtliche Genehmigung vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen. Diese Bereiche sind in der Regel nicht durch Innenzäune abgetrennt, sondern überwiegend durch ein Wassergrabensystem "gesperrt". Lediglich an den Brücken gibt es Sperrungen. Die Sperrung nach Forstrecht muss unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar sein. Der gesamte Wald kann durch Tore betreten werden. Sie sind Resultat des Jagdgatters. Bedingt durch das Grabensystem und gesetzlich definierten Betretungsverboten wäre auch ohne die genehmigte Waldsperrung nach Forstrecht nur ein geringes "mehr" an Erholungsgenuss verfügbar. Somit ist ein ausreichendes Angebot für die Erholung der Bevölkerung gegeben. Frage 2: Welchem Zweck dient die besondere Sperrung innerhalb des eingezäun- ten Waldes bzw. welches Wild bedarf hier einer besonderen Schutzzone? Antwort: Es wird Damwild und Schwarzwild in höheren Kopfzahlen gehalten. Diese Wilddichten sind betriebswirtschaftlich bedingt, da Wildbret vermarktet werden soll. Über die genehmigungsrechtliche Situation entscheiden die unteren Jagdbehörden. Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage bestehen die Einzäunungen des Waldes und ist diese Einzäunung aktuell noch zeit-und sachgemäß? Antwort: Die Einzäunung ist ein Jagdgatter und beruht auf dem Landesjagdgesetz NRW. Sie ist nur partiell mit der forstlichen Sperrungsgenehmigung deckungsgleich. Die forstrechtliche Teilsperrung beruht auf§ 4 Abs. 1 und 3 Landesforstgesetz NRW (LFoG). Hiernach ist es möglich, dass der Waldbesitzer den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließt, untersagt oder zeitlich beschränkt. Hierzu ist eine Genehmigung durch die untere Forstbehörde zu erteilen. Diese Genehmigung wurde 1986 seinerzeit durch das Forstamt Mettmann erteilt und seither mehrfach verlängert. Die aktuelle Verlängerung ist bis zum 31.12 2024 durch das Regionalforstamt Bergisches Land ausgesprochen worden.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 170/ 221/2016