Vorlage aus der Politik Aktenzeichen 174/ 40/2018

Lotharviertel Anfrage Grüne Bebauungsrecht Bebauungsplan

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Lobbericher Straße · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 2Dokumente 12. April 2018veröffentlicht

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Title: Antwort der Verwaltung zu TOP 5 Lotharviertel URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00317822.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:42:49 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: 174/ 40/2018 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung 4 am 25.04.2018 hier: Bebauungsrecht für das Lotharviertel Frage 1: Welche Bindung hat der gültige Bebauungsplan aus dem Jahre 1957 bezüglich der vorzusehenden Freiflächen für Begrünung? Antwort: Vermutlich bezieht sich die Anfrage auf den Durchführungsplan Nr. 5279/006 aus dem Jahr 1957. Für den Geltungsbereich entlang der Weezer Straße, Sonsbecker Straße, Hinsbecker Straße und Lobbericher Straße wird darin ein Wohngebiet in offener, eingeschossiger Bauweise (B.I.O) festgesetzt. Als weitere Regelung enthält der Plan die Festsetzung von fünf bis acht Meter tiefen Vorgartenzonen in Verbindung mit einer Baulinie. Da der Bebauungsplan keine weiteren Festsetzungen zu Geschossflächenzahl (GFZ) oder Grundflächenzahl (GRZ) trifft, ist er gemäß § 30 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als sogenannter „einfacher“ Bebauungsplan anzusehen. Der Plan ist hinsichtlich seiner Festsetzungen verbindlich anzuwenden.

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Title: Vorlage 174/ 40/2018 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00315140.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 19:17:44 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Vorlage 174/ 40/2018 Seite 1 von 1 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung 4 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 4 11.04.2018 Anfrage Bebauungsrecht für das Lotharviertel Sachdarstellung: In den letzten Jahren werden alten Gebäude im Lotharviertel nach und nach abgerissen und es werden Gebäude inklusiver großer Gargenflächen genehmigt, die die Flächen immer mehr versiegeln ohne neue Wohneinheiten zu schaffen. In der Vergangenheit haben wir als grüne Fraktion hier immer wieder gegen die diverse Ausnahmen gestimmt. Aber welche rechtliche Grundlage gibt es überhaupt noch dies zu verweigern und rechtlich Einhalt zu gebieten, nachdem bereits so viele Gebäude nach und nach doch genehmigt wurden? Laut Baunutzungsverordnung §17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: In reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) GRZ= 0,4 GFZ = 1,2 Wir bitten die Verwaltung, folgende Fragen zu beantworten: 1. Welche Bindung hat der gültige Bebauungsplan aus dem Jahre 1957 bezüglich der vorzusehenden Freiflächen für Begrünung? 2. Ist es rechtens, hier die Fläche zu mehr als 40% zu bebauen und wenn ja warum? Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 4 25.04.2018 -/-²
Anlage 1 zur Drucksache 174/ 40/2018 als Text anzeigen
Title: Antwort der Verwaltung zu TOP 5 Lotharviertel URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00317822.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:42:49 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: 174/ 40/2018 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung 4 am 25.04.2018 hier: Bebauungsrecht für das Lotharviertel Frage 1: Welche Bindung hat der gültige Bebauungsplan aus dem Jahre 1957 bezüglich der vorzusehenden Freiflächen für Begrünung? Antwort: Vermutlich bezieht sich die Anfrage auf den Durchführungsplan Nr. 5279/006 aus dem Jahr 1957. Für den Geltungsbereich entlang der Weezer Straße, Sonsbecker Straße, Hinsbecker Straße und Lobbericher Straße wird darin ein Wohngebiet in offener, eingeschossiger Bauweise (B.I.O) festgesetzt. Als weitere Regelung enthält der Plan die Festsetzung von fünf bis acht Meter tiefen Vorgartenzonen in Verbindung mit einer Baulinie. Da der Bebauungsplan keine weiteren Festsetzungen zu Geschossflächenzahl (GFZ) oder Grundflächenzahl (GRZ) trifft, ist er gemäß § 30 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als sogenannter „einfacher“ Bebauungsplan anzusehen. Der Plan ist hinsichtlich seiner Festsetzungen verbindlich anzuwenden. Frage 2: Ist es rechtens, hier die Fläche zu mehr als 40% zu bebauen und wenn ja warum? Antwort: Die Beurteilung von Bauanträgen erfolgt auf Basis des - in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen - geltenden Planungsrechts in Verbindung mit § 34 BauGB. Das heißt, einzelne Bauvorhaben müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies gilt in diesem Fall insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, also die Bebauungstiefe und die überbaute Grundfläche. Die in der Sachdarstellung der Anfrage zitierte Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit einer festgelegten GRZ kommt dabei nicht zur Anwendung. Ein neuer Bebauungsplan mit größerer Regelungstiefe hätte sich ebenso an dem vorhandenen zu orientieren, um die Eigentumsrechte zu wahren.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 174/ 40/2018