Vorlage aus der Politik Aktenzeichen 170/ 72/2017

Parkfläche südlich von „Aldi“ in Hellerhof

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Carlo-Schmid-Straße 2 · Stadtbezirk 10 (Garath)örtlicher Bezug 4Dokumente 8. Mai 2017veröffentlicht

Beschluss & Empfehlung

  • Zur Nachfrage hinsichtlich des Begriffes „Baulast “ nimmt das Amt für Verkehrsmanagement in Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt wie folgt Stellung:

URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00306511.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:18:45 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Beantwortung zu Vorlage 170/ 72/2017 # Bezirksvertretung 10 Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.05.2017 - Parkflächen südlich von Aldi in Hellerhof - Zur Nachfrage hinsichtlich des Begriffes „Baulast “ nimmt das Amt für Verkehrsmanagement in Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt wie folgt Stellung: Nach § 83 Abs. 1 BauO NRW kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast).

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Title: Vorlage 170/ 72/2017 URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00292810.pdf Published Time: Mon, 12 Aug 2019 22:46:49 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Vorlage 170/ 72/2017 > Seite 1 von 1 > RSD Vorlage X öffentlich nicht öffentlich SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung 10 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 10 03.05.2017 # Anfrage Parkfläche südlich von „Aldi“ in Hellerhof - Anfrage der SDP-Fraktion - Die SPD-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Frage: Handelt es sich bei der Parkfläche südlich von „Aldi“ in Hellerhof um einen privaten oder einen öffentlichen Parkplatz? Sachdarstellung: Nach der öffentlichen Beschilderung auf dem oben angeführten Parkplatz ist nach Anbringung einer Parkscheibe eine Parkzeit von einer Stunde erlaubt. Seit einiger Zeit finden sich auf einem bestimmten Teil des Parkplatzes Schilder, wonach dieser Teil Privatparkplatz von „Aldi“ ist und Kunden dort nur eine St unde mit Parkscheibe parken dürfen. Verstöße gegen diese Regelung werden durch private Überwacher mit erheblichen Vertragsstrafen verfolgt. Von daher stellt sich die Frage, ob der Verwaltung die örtliche Situation bekannt ist und ob das Verhalten von „Aldi“ rechtmäßig ist. gez. Christiane Sieghart-Edel Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 10 23.05.2017 Anlagen: beigefügt X nicht vorhanden
Beantwortung Anfrage 170/ 72/2017 als Text anzeigen
Title: 00294104.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00294104.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:18:44 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Beantwortung zu Vorlage 170/ 72/2017 # Bezirksvertretung 10 Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.05.2017 - Parkfläche südlich von „Aldi “ in Hellerhof - Frage: Handelt es sich bei der Parkfläche südlich von „Aldi “ in Hellerhof um einen privaten oder einen öffentlichen Parkplatz? Zu der o. g. Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die südlich des Aldi-Markts in D-Hellerhof gelegene Parkfläche befindet sich sowohl auf öffentlichen Flächen (Gemarkung Garath, Flur 5, Flurstücke 14, 15, 1657, 1662) als auch einer privaten Fläche (Gemarkung Garath, Flur 5, Flurstück 782). Es sind Parkplätze folgender, unterschiedlicher Zweckbestimmung ausgewiesen: - P+R Parkplätze - Kurzzeitparkplätze - Kundenparkplätze des Lebensmittelmarktes
Zusätzliche Beantwortung als Text anzeigen
Title: 00306511.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00306511.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:18:45 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: Beantwortung zu Vorlage 170/ 72/2017 # Bezirksvertretung 10 Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.05.2017 - Parkflächen südlich von Aldi in Hellerhof - Zur Nachfrage hinsichtlich des Begriffes „Baulast “ nimmt das Amt für Verkehrsmanagement in Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt wie folgt Stellung: Nach § 83 Abs. 1 BauO NRW kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Durch Baulasteintragungen werden üblicherweise bauordnungsrechtliche Belange gesichert, die auf den Baugrundstücken selbst nicht nachgewiesen werden können; wie z.B. Abstandflächen, Zugänge und Zufahrten - wenn ein Grundstück nicht unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt -,etc. Im vorliegenden Fall konnten die, für das Bauvorhaben "Aldi" auf dem Grundstück Carlo-Schmid-Straße 2 die gemäß § 51 BauO NRW, erforderlichen Stellplätze nicht ausschließlich auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen werden, so dass für 12 Stellplätze eine Baulast zu Lasten des o.g. Grundstücks eingetragen wurde. Die Baulast war u.a. Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Gesichert wurde, dass die (im Lageplan) mit 1 bis 12 bezifferten 12 Stellplätze dem Bauvorhaben auf dem Baugrundstück Carlo-Schmid-Straße 2 als notwendige Stellplätze zur Verfügung zu stellen und die Benutzung des Grundstücks zu diesem Zweck zu dulden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Eigentümer des begünstigten Grundstücks ein Recht auf unentgeltliche Nutzung der Stellplätze hat; üblicherweise werden durch Baulast gesicherte Stellplätze zu ortsüblichen Mieten vermietet. Durch Baulast gesicherte Stellplätze dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden; sie dürfen z.B. nicht für andere Bauvorhaben als notwendige Stellplätze herangezogen werden. Die Baulast geht gemäß § 83 Abs. 3 BauO NRW nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Das öffentliche Interesse besteht z.B. dann nicht mehr, wenn die Stellplätze anderweitig (in der näheren Umgebung) durch Baulast gesichert werden oder das Gebäude, für das die Stellplätze erforderlich waren, abgebrochen wurde.
Ergänzende Beantwortung zur Anfrage 170/ 72/2017 als Text anzeigen
Title: 00320477.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00320477.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:18:45 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: Beantwortung zu Vorlage 170/ 72/2017 ## Bezirksvertretung 10 Anfrage der SPD-Fraktion, vom 23.05.2017 - Parkfläche südlich von „Aldi “ in Hellerhof - In der Sitzung am 23.05.2017 stellte die Bezirksvertretung 10 folgende Nachfrage zu der Beantwortung der Verwaltung. Es wird um Stellungnahme gebeten, aus der hervorgeht, welche Parkplätze der verschiedenen Eigentümer mit welcher Zweckbestimmung ausgewiesen sind Hierzu teilt die Verwaltung Folgendes mit: Die Zweckbestimmung der Parkplätze wird in dem auf der Rückseite befindlichen Plan veranschaulicht.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 170/ 72/2017