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Title: Vorlage 175/ 153/2017
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00299573.pdf
Published Time: Mon, 12 Aug 2019 23:05:18 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Vorlage 175/ 153/2017
> Seite 1 von 1
> RSD Vorlage
X öffentlich nicht öffentlich
CDU-Fraktion
der Bezirksvertretung 5
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 5
28.08.2017
Anfrage
Umbaumaßnahme Feuerwehr Kaiserswerth
(Anfrage Herr Stieber, CDU-Fraktion, vom 28.08.2017)
Am 27. September 2016 fasste die Bezirksvertretung 5 den Bedarfsbeschluss zum Anbau einer Fahrzeughalle und Umbau der bestehenden Fahrzeughalle in Sozial-, Spind- und Lagerräume für die freiwillige Feuerwehr Kaiserswerth (Vorlage Nr. 70/42/2016). Nachdem die CDU-Fraktion die drängende Thematik im Sinne der Ehrenamtler der Feuerwehr zuvor wieder ins Rollen gebracht hatte, sah der Zeitplan einen Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss im 3. Quartal 2017 und einen Baubeginn im 4. Quartal 2017 vor. Die Mehrheit der BV 5 hatte sich für einen früheren Baubeginn stark gemacht, was allerdings durch die Ampel Mehrheit im Stadtrat überstimmt wurde. Da bis heute immer noch nichts passiert ist, wankt nun aber auch der Baubeginn in diesem Jahr und die Fertigstellung 2018.
Die Verwaltung wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wie ist der Stand der Planungen zur o.g. Maßnahme und warum liegt noch kein Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss vor?
2. Inwiefern und in welchen Einzelposten hat sich die Planung und der Kostenrahmen des Vorhabens aus welchen Gründen geändert?
3. Wann ist mit einer Beschlussfassung und einer Umsetzung zu rechnen?
gez. Benedict Stieber
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 5 12.09.20 17 -/-¹
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: antwort.top12.bv-sitzung.17-10-2017
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00303479.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 18:28:05 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
175/ 153/2017
Anfrage Herr Stieber, CDU-Fraktion, am 28.08.2017 hier: Umbaumaßnahme Feuerwehr Kaiserswerth Frage 1:
Wie ist der Stand der Planungen zur o.g. Maßnahme und warum liegt noch kein Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss vor?
Frage 2:
Inwiefern und in welchen Einzelposten haben sich die Planung und der Kostenrahmen des Vorhabens aus welchen Gründen geändert?
Antwort zu den Fragen 1 und 2:
Nach dem Bedarfsbeschluss wurde die weitere Planung beauftragt und durchgeführt. Bestandteil war neben Bodenuntersuchungen u.a. eine Bauvoranfrage inklusive Abstimmung mit den betroffenen Anwohnern. Die hieraus resultierenden An-forderungen an das Bauvorhaben wurden in der weiteren Planung berücksichtigt. So müssen z.B. – als Ergebnis aus der Bodenuntersuchung – eine PFT-Sanierung und Versiegelung der Außenflächen, die Sanierung der Grundleitung und ein Bodenaustausch aufgrund nicht tragfähigen Bodens miteinbezogen werden. Somit haben sich mit fortschreitender Planung erforderliche und kostenrelevante Maßnahmen ergeben, die bei der Erstellung der Kostenschätzung zu berücksichtigen sind. Derzeit werden die Entwurfsplanung erstellt und die Kosten weiter konkretisiert.
Frage 3:
Wann ist mit einer Beschlussfassung und einer Umsetzung zu rechnen?
Antwort:
In Vorbereitung auf den Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss müssen die Kostenberechnung abgeschlossen, die abschließenden Nutzer- und Ämter-abstimmungen und die §14 GemHVO*-Prüfung durchgeführt werden. Voraussetzungen für die Umsetzung nach Ausführungs- und Genehmigungs-beschluss sind neben der Erteilung der Baugenehmigung die Ausführungsplanung, Ausschreibung und Beauftragung der erforderlichen Gewerke.
* § 14 Gemeindehaushaltsverordnung NRW - Investitionen
(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 33 Abs. 2 und 3 und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. (2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen. (3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.