Antworten der Verwaltung zu JHA/057/2026
Stadtdirektor Hintzsche
Jugendhilfeausschuss am 24.06.2026
Anfrage der Ratsfraktion Die Linke
hier: Qualifikation des betreuenden Personals in städtischen Kindertagesstätten und
der Tagespflege
Frage 1:
Welche Definition des Begriffs „pädagogische Fachkraft" legt die Stadtverwaltung in
ihrer fachpolitischen Arbeit in der Kinderbetreuung (Kindertagesstätten und
Tagespflegebereich) zugrunde?
Antwort:
Sofern die Verwaltung in fachpolitischen Stellungnahmen von pädagogischer Fachkraft
spricht, meint sie staatlich anerkannte Erzieher*innen oder staatlich geprüfte
Kinderpfleger*innen.
Grundsätzlich regelt die Personalverordnung NRW, welches Personal in
Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden kann, um den sogenannten
Mindestpersonalwert in Kindertageseinrichtungen gemäß Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu
erfüllen.
Während der Betreuungszeiten sollen jeder Gruppe regelmäßig zwei pädagogische Kräfte
zugeordnet sein. Dies sollen in der Regel sein:
• eine sozialpädagogische Fachkraft und eine weitere Fachkraft in Gruppen mit
Kindern unter 3 Jahren und
• eine sozialpädagogische Fachkraft und eine Ergänzungskraft in Gruppen mit Kindern
über 3 Jahren
Kindertagespflegepersonen sollen gemäß § 21 Absatz 1 KiBiz über vertiefte Kenntnisse zu
den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Seit dem Kindergartenjahr
2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen,
die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme über 300 Unterrichtsstunden
auf Grundlage des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten
Qualifizierungshandbuchs nachweisen. Für sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne der
Personalverordnung NRW reduziert sich der Nachweis der tätigkeitsvorbereitenden
Unterrichtseinheiten auf 80 Unterrichtsstunden.
Frage 2:
Welche Maßnahmen werden und wurden ergriffen, um sicherzustellen,
dass Kinder durch qualifiziertes pädagogisches Personal betreut werden?
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Antwort:
In den städtischen Kindertageseinrichtungen wird bereits im Rahmen des
Bewerbungsverfahrens darauf geachtet, dass die Bewerberin beziehungsweise der
Bewerber über eine pädagogische Ausbildung im Sinne der Personalverordnung NRW
verfügt.
In der Kindertagespflege wird im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geprüft, ob
die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die Tätigkeit als
Kindertagespflegeperson erfüllt ist.
In den städtischen Kindertageseinrichtungen verfügen alle in der Betreuung tätigen
Personen über eine pädagogische Ausbildung. Dreiviertel des tätigen Personals sind
sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne des § 4 der Personalverordnung. Hierbei handelt es
sich überwiegend um staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen.
Frage 3:
Wie viele Quereinsteiger:innen sind in städtischen Kindertagesstätten und in der
Tagespflege beschäftigt?
Antwort:
In den städtischen Kindertageseinrichtungen verfügen alle in der Betreuung tätigen
Personen über eine pädagogische Ausbildung. Neben Erzieher*innen und
Kinderpfleger*innen handelt es sich hierbei zum Beispiel um Heilpädagog*innen,
Kindheitspädagog*innen und Sozialarbeiter*innen. Ein Einsatz von sogenannten
Quereinsteiger*innen erfolgt nicht.
Für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist grundsätzlich keine spezielle
Berufsausbildung erforderlich, sondern eine Qualifizierungsmaßnahme. Die Zahl der
Personen, die keine pädagogische Vorbildung haben, ist daher landesweit auf einem hohen
Niveau.
Von einem Quereinstieg im klassischen Sinn kann aufgrund des fehlenden
Ausbildungsganges aber nicht gesprochen werden. Landesweit verfügen rund 30 Prozent
der Kindertagespflegepersonen über eine pädagogische Vorbildung.
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