Anfrage Aktenzeichen BV2/013/2025

Berücksichtigung Vorgartensatzung Gebäude Grafenberger Allee 250/250a/Sohnstr 6-10 - Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Grafenberger Allee 250 · Stadtbezirk 2 (Flingern, Düsseltal)örtlicher Bezug 2Dokumente 28. Januar 2025veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.

Aus „Sachdarstellung“

Vergangenes Frühjahr (2024) wurden die Gebäude Grafenberger Allee 250, 250a / Sohnstraße 6-10 fertiggestellt. Nunmehr sind auch die Außenanlagen ebenfalls fertiggestellt und eine Gewerbemieterin hat im Gebäude Grafenberger Allee die baldige Eröffnung angekündigt. Der Vorplatz zum Gebäude Grafenberger Allee ist vollständig versiegelt. Jedoch ohne funktionale Zuordnung. Hier stellt sich die Frage nach dem Zweck.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 28. Januar 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Dokumenttexte

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BV2/013/2025 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 27.01.2025 Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN der Bezirksvertretung 2 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 2 Herrn Philipp Schlee Betrifft: Berücksichtigung Vorgartensatzung Gebäude Grafenberger Allee 250/250a/Sohnstr 6-10 - Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Wie und in welcher Ausprägung wurde die Vorgartensatzung bei den neuen Gebäuden Grafenberger Allee 250, 250a / Sohnstraße 6-10 berücksichtigt? Sachdarstellung: Vergangenes Frühjahr (2024) wurden die Gebäude Grafenberger Allee 250, 250a / Sohnstraße 6-10 fertiggestellt. Nunmehr sind auch die Außenanlagen ebenfalls fertiggestellt und eine Gewerbemieterin hat im Gebäude Grafenberger Allee die baldige Eröffnung angekündigt. Der Vorplatz zum Gebäude Grafenberger Allee ist vollständig versiegelt. Jedoch ohne funktionale Zuordnung. Hier stellt sich die Frage nach dem Zweck. gez. Harald Schwenk gez. Brigitte Reich Fraktionssprecherin
Beantwortung BV2 013 2025 Berücksichtigung Vorgartensatzung Gebäude Grafenberger Allee 250 250a Sohnstr 6 bis 10 als Text anzeigen
Seite 1 von 2 Sitzung: 25.03.2025 Vorlagennummer BV2/013/2025 Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27.01.2025 hier: Berücksichtigung Vorgartensatzung Gebäude Grafenberger Allee 250/250a/Sohnstr 6 -10 Frage: Wie und in welcher Ausprägung wurde die Vorgartensatzung bei den neuen Gebäuden Grafenberger Allee 250, 250a / Sohnstraße 6 -10 berücksichtigt? Vergangenes Frühjahr (2024) wurden die Gebäude Grafenberger Allee 250, 250a / Sohnstraße 6-10 fertiggestellt. Nunmehr sind auch die Außenanlagen ebenfalls fertiggestellt und eine Gewerbemieterin hat im Gebäude Grafenberger Allee die baldige Eröffnung angekündigt. Der Vorplatz zum Gebäude Grafenberger Allee ist vollständig versiegelt. Jedoch ohne funktionale Zuordnung. Hier stellt sich die Frage nach dem Zweck. Antwort: Der Vorplatz im Bereich der Grafenberger Allee war von Beginn an als versiegelter Stadtplatz geplant. Bereits in den Wettbewerbsentwürfen sowie in den Beteiligungen der Bezirksvertretung 2 vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 02/010 (Rechtskraft 2021) war an dieser Stelle ein Stadtplatz vorgesehen, der daraus resultierend als Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bebauungsplan per Festsetzung gesichert wurde. Hierdurch soll die prominente Lage an der Kreuzung Grafenberger Alle/Sohnstraße/Lichtstraße hervorgehoben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die gewählte Platzgestaltung ermöglicht, den Platz durch die Allgemeinheit als solchen nutzen zu können. Darüber hinaus befindet sich hier eine Feuerwehraufstellfläche, die den 2. Rettungsweg für das Gebäude sichert. Entlang des Stadtplatzes wechseln sich bereits gepflanzte Hecken und Poller ab. So ist der Stadtplatz für die Allgemeinheit zugänglich, aber dennoch durch die Hecken und Poller von der Straße getrennt. Im Bereich der Sohnstraße wurde im Bebauungsplan Nr. 02/010 mit Festsetzung der zulässigen Heckenhöhe von 1,50 m (aus Gründen der vorgesehenen Aufbauhöhe/Substratschicht über der darunter befindlichen Tiefgarage sowie der Sicherung von Unfallgefahren/Absturzsicherung) von den Maßgaben der Vorgartensatzung abgewichen, die eine max. Höhe von 1,20 m bei Einfriedungen erlaubt. Hierauf wird auch in der Begründung des Bebauungsplanes auf Seite 30 Seite 2 von 2 (unter „Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen / Private Gärten") eingegangen.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV2/013/2025