Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.
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Boltensternstraße · Stadtbezirk 2 (Flingern, Düsseltal)örtlicher Bezug2Dokumente5. Mai 2021veröffentlicht
Worum es geht
Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage, nicht aus einer Feststellung der Verwaltung. Zugeordnete und geprüfte Antworttexte stehen gesondert auf dieser Seite.
Die Fragen der Anfrage
Inwieweit deckt sich die Maßnahme mit der Straßenverkehrsordnung?
Warum erfolgte die Maßnahme an diesem Ort?
Sind solche Maßnahmen an weiteren Kreuzungen im Stadtgebiet geplant?
Boltensternstraße – Straßenverlauf zur Orientierung
Hervorgehoben ist die im amtlichen Titel genannte Straße. Die Karte zeigt nicht, dass die gesamte Straße betroffen ist; einzelne Gebäude oder Einrichtungen werden damit nicht genau verortet.
Genannte Straße zur Orientierung – keine genaue Maßnahmenfläche
BV2/111/2021
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 04.05.2021
CDU-Fraktion
der Bezirksvertretung 2
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 2
Herrn Patrick Schiffer
Betrifft:
Boltensternstraße
- Anfrage von Herrn Berth
Durch Hinweise aus der Bevölkerung wurden wir darüber informiert, dass an der
Kreuzung Boltensternstraße und Stückerstraße, an der Kreuzung
Boltensternstraße und Gengerstraße, sowie an der Kreuzung Wes eler Straße und
Gengerstraße Markierungen aufgebracht wurden, um den Kreuzungsbereich
freizuhalten und das Abbiegen zu vereinfachen. Da die Maßnahme bislang
einmalig ist, stellen sich folgende Fragen:
1. Inwieweit deckt sich die Maßnahme mit der Straßenverkehrsordnung?
2. Warum erfolgte die Maßnahme an diesem Ort?
3. Sind solche Maßnahmen an weiteren Kreuzungen im Stadtgebiet geplant?
gez. Lutz Berth
Beantwortung BV2 111 2021 Boltensternstraße als Text anzeigen
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Sitzung: 14.09.2021
Drucksache BV2/111/2021
Antwort der Verwaltung zur Anfrage von Herrn Berth vom 04.05.2021
Boltensternstraße
- Anfrage von Herrn Berth
Frage 1:
Inwieweit deckt sich die Maßnahme mit der Straßenverkehrsordnung?
Antwort zu Frage 1:
Die Maßnahme deckt sich mit der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach § 12 der
StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5m von
den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
Frage 2:
Warum erfolgte die Maßnahme an diesem Ort?
Antwort zu Frage 2:
In der Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses vom 09.05.2019 wurde
entschieden, dass zur Freihaltung der Sichtverhältnisse und zur Verdeutlichung des
Parkverbotes im Kreuzungs- und Einmündungsbereich zunächst fünf Knotenpunkte
zu markieren sind. Die fünf Knotenpunkte, wovon sich drei im Stadtbezirk 2
befinden, wurden von der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes empfohlen.
Frage 3:
Sind solche Maßnahmen an weiteren Kreuzungen im Stadtgebiet geplant?
Antwort zu Frage 3:
Die Fachverwaltung befasst sich derzeit mit der Erstellung einer Vorgehensweise, wie
die Einmündungen im gesamten Stadtgebiet sukzessive verbessert werden k önnen.
Jede einzelne Einmündung muss auf verschiedene Aspekte hin geprüft werden, da
keine Einmündung der anderen gleicht. Die notwendige Verteilung der damit
einhergehenden Aufgaben in Verbindung mit der Ressourcenbereitstellung zwecks
Prüfung, Planung und Umsetzung ist zentraler Bestandteil der zu erarbeitenden
Vorgehensweise.
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.