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Published Time: Fri, 01 Mar 2024 08:00:12 GMT
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BV9/253/2023
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 27.11.2023
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
in der Bezirksvertretung 9
An den
Bez irksbürger meister
des Stadtbezirkes 9
Herrn Dr. Graf
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 9 am 08.12.2023
Betrifft:
Denkmalbereichssatzung „Rathausviertel Benrath„, Vorlage 61/37/2017
- Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Anfrage:
1. Wie ist der Sachstand im Hinblick auf die Denkmalbereichssatzung
„Rathausviertel Benrath“ Vorlage 61/37/2017, siehe Niederschrift der
Ratssitzung 13.7.2017, TOP 38?
2. Wie wird im Zuge der geplanten Neubebauung des Grundstücks
„Schloßparkstraße 3“, s iehe Vorlage BV9/176/2023 sichergestellt, dass diese im
Einklang mit den Zielen der unter 1) genannten Denkmalbereichssatzung, siehe
§ 3, „Sachlicher Geltungsbereich“, steht?
Begründung:
Der Bestandsbau auf dem Grundstück „Schloßparkstr. 3“ stellt gesta lterisch eine
„Bausünde“ in unmittelbarer Nachbarschaft mehrerer unter Denkmalschutz
stehender Häuser dar. Der geplante Abriss bietet die Chance, hier eine
Neubebaung zu realisieren, die den Zielen der vom Rat am 13.7.2017
beschlossenen Denkmalbereichssatz ung „Rathausviertel Benrath“ entspricht.
Laut RP -Bericht vom 10.11.2023 ist diese bisher nicht in Kraft getreten. Eine
offizielle Information der BV9 zum Stand des Verfahrens durch die Verwaltung
steht bisher aus.
Rats -Beschluss vom 13.7.2017, TOP 38 (Au szug aus Niederschrift):
Der Rat der Stadt beschließt die städtebauliche Planungsmaßnahme gemäß
Vorlage 61/ 37/2017.
Auszug aus Satzungstext, Vorlage 61/37/2017: Seite 2
§ 3
Sachlicher Geltungsbereich
1.
Schutzgegenstand ist das äußere Erscheinungsbild in Gestalt und Struktur im
Geltungsbereich der Satzung, das bestimmt ist durch den Siedlungsgrundriss,
die Bausubstanz, die Fre iflächen, die Bepflanzung sowie die im Einzelnen
benannten Blickbezüge.
Bei Neu - oder Umbaumaßnahmen muss sichergestellt werden, dass das
Rathausviertel Benrath in den hier aufgeführten Merkmalen erhalten bleibt.
2.
Stadtgrundriss
Der Stadtgrundriss i st erhaltenswert in Straßenführung und Platzbildung, der
Maßstäblichkeit der Parzellenstruktur, dem Verhältnis von bebauter zu
unbebauter Fläche und den freigehaltenen Blockinnenbereichen.
Bausubstanz
Die Bausubstanz ist insgesamt erhaltenswert in ihren Proportionen, der
Bauweise, der Höhe, der Dachform und Dachneigung sowie der
Fassadenausbildung und Fassadengestaltung. Die im Satzungsbereich
vorherrschende Blockrandbebauung besteht aus untereinander gleichwertigen
Wohn - und Geschäftshäusern. An der Ben rodestraße bildet das von der
Straßenflucht zurückgesetzte Rathaus als bedeutendster Solitär den
städtebaulichen Schwerpunkt des Viertels. Daneben treten an einzelnen
Straßenkreuzungen markante Eckbauten als städtebauliche Festpunkte hervor.
Diese besonder s charakteristischen Einzelbauten des Gebiets sind in Plan Nr.
09/010 (Anlage 1 der Satzung) verzeichnet. Im direkten Rathausumfeld
dominieren vor allem dreigeschossige Wohnhäuser und Reihenhäuser mit
ausgebauten Dächern. Die Gebäude entlang der Benrather Schloßallee und der
Kappeler Straße verfügen in der Regel ebenfalls über drei Geschosse. Mit
zunehmender Entfernung vom Rathaus sowie in den sonstigen Randzonen des
Gebiets überwiegen zweigeschossige Bauten. Stand: 07.03.2017, Vorlage Nr.
61/37/2017 Die um das Jahr 1905 errichteten Gebäude zeigen insgesamt
ähnliche stilistische Merkmale: Es handelt sich um traufständige, entlang der
Straßenfluchten aufgereihte Putzbauten. Die straßenseitigen Häuserfronten
weisen die für die Zeit um kurz nach 1900 übliche st ukkierten Schmuckfassaden
auf und sind mit zahlreichen architektonischen Details versehen. Im
rückwärtigen Bereich verfügen die Gebäude über schmale Anbauten, die in die
Innenhöfe hineinragen. Teilweise führen Tordurchfahrten zu den in den Höfen
liegenden Nebengebäuden. Neben den eingetragenen Baudenkmälern befinden
sich im Satzungsgebiet zahlreiche weitere Gebäude, die aufgrund ihrer
Bausubstanz zum historischen Gesamteindruck des Gebiets beitragen.
Die erhaltenswerten Gebäude sind im Plan Nr. 09/010 (Anl age 1 dieser Satzung)
eingetragen.
……
Anlagen:
Antwort BV9 -253 -2023_Denkmalbereichssatzung Rathausviertel Benrath
Antwort BV9-253-2023_Denkmalbereichssatzung Rathausviertel Benrath als Text anzeigen
Title: 00510415.pdf
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Published Time: Tue, 30 Jan 2024 10:56:28 GMT
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TOP 8.1 BV9/2 53/2023
Sitzung der BV 9 am 02 .0 2.2024
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Denkmalbereichssatzung „Rathausviertel Benrath“
Frage 1 :
Wie ist der Sachstand im Hinblick auf die Denkmalbereichssatzung „Rathausviertel
Benrath“ Vorlage 61/37/2017, siehe Niederschrift der Ratssitzung 13.7.2017,
TOP 38?
Antwort zur Frage 1:
Dieses Verfahren ist zunächst wegen der sich ankündigenden Novelle des
DSchG NRW ruhend ge stellt und bislang nicht wieder aufgenommen worden.
Frage 2:
Wie wird im Zuge der geplanten Neubebauung des Grundstücks „Schloßparkstraße
3“, siehe Vorlage BV9/17 6/2023 sichergestellt, dass diese im Einklang mit den Zielen
der unter 1) genannten Denkmalbereichssatzung,
siehe § 3, „Sachlicher Geltungsbereich“, steht?
Antwort zur Frage 2 :
Da die vom Rat beschlossene Denkmalbereichssatzung bislang keine Rechtskraft
erlangt hat, kann diese bei der denkmalrechtliche n Prüfung der Neubebauung nicht
als Regelwerk herangezogen werden.
Da das Nachbargebäude Schloßparkstraße 1 jedoch als Baudenkmal in die
Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf eingetragen ist und ein en so
genannten Umgebungsschutz genießt, unterliegt die Neubaumaßnahme gleichwohl
einer denkmalrechtlichen Erlaubnispfl icht.
Im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren stellt die Untere Denkmalbehörde sicher,
dass von der Neubebauung keine erhebliche Beeintr ächtigung für das Baudenkmal
ausgeht, das in seiner Gestalt die prägenden Merkmale des potenziellen
Denkmalbereichs aufweist.