Anfrage Aktenzeichen BV5/039/2019

Dreiecksparkplatz - Festsetzungen

Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Heinrich-Holtschneider-Weg 20 · Stadtbezirk 5 (Stockum, Lohausen)örtlicher Bezug 2Dokumente 29. Oktober 2019veröffentlicht

Worum es geht

Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage, nicht aus einer Feststellung der Verwaltung. Zugeordnete und geprüfte Antworttexte stehen gesondert auf dieser Seite.

Aus „Anfrage“

zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 26. November 2019 Betrifft: Dreiecksparkplatz - Festsetzungen (Anfrage Herr Dr. Hartmann, CDU-Fraktion, vom 29. Oktober 2019) Im Protokoll der Sitzung der BV 5 vom 10.09.2019 heißt es wörtlich: In der Begründung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/005 „Dreiecksparkplatz“ heißt es wörtlich: Weiter heißt es in der Begründung wörtlich: Im Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf heißt es auf S. 196 wörtlich: Und auf derselben Seite heißt es weiter wörtlich: Gleichwohl heißt es in der Amtlichen Bekanntmachung des Bebauungsplan- Vorentwurfs „Dreiecksparkplatz“ lediglich wörtlich: Mithin sind – nach dem derzeit veröffentlichten Planungsstand - in dem geplanten Sondergebiet am Ortseingang nicht nur ein Vollsortimenter (bspw. Edeka, Rewe etc), sondern auch ein Discounter (Penny, Netto etc.) möglich.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 29. Oktober 2019. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00360796.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00360796.pdf Published Time: Thu, 07 Nov 2019 12:44:56 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: BV5/039/2019 CDU-Fraktion der Bezirksvertretung 5 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 29.10.2019 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 5 Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 26. November 2019 Betrifft: Dreiecksparkplatz - Festsetzungen (Anfrage Herr Dr. Hartmann, CDU-Fraktion, vom 29. Oktober 2019) Im Protokoll der Sitzung der BV 5 vom 10.09.2019 heißt es wörtlich: In der Begründung zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/005 „Dreiecksparkplatz“ heißt es wörtlich: Weiter heißt es in der Begründung wörtlich: Seite 2 Im Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt Düsseldorf heißt es auf S. 196 wörtlich: Und auf derselben Seite heißt es weiter wörtlich: Gleichwohl heißt es in der Amtlichen Bekanntmachung des Bebauungsplan- Vorentwurfs „Dreiecksparkplatz“ lediglich wörtlich: Mithin sind – nach dem derzeit veröffentlichten Planungsstand - in dem geplanten Sondergebiet am Ortseingang nicht nur ein Vollsortimenter (bspw. Edeka, Rewe etc), sondern auch ein Discounter (Penny, Netto etc.) möglich. Seite 3 Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gefragt: 1. Weshalb wurde kein Lebensmittel-Vollsortimenter festgesetzt? 2. Wird die Verwaltung im weiteren Bebauungsplanverfahren einen Lebensmittel-Vollsortimenter festsetzen? 3. Wenn Frage zwei mit „Nein“ beantwortet wird: Weshalb nicht? gez. Dr. Florian Hartmann
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Title: Microsoft Word - Antwort.TOP13-Dreiecksparkplatz Festsetzungen.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00369780.pdf Published Time: Wed, 29 Jan 2020 07:41:06 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content: BV5/039/2019 Anfrage Herr Dr. Hartmann, CDU-Fraktion, vom 29. Oktober 2019 hier: Dreiecksparkplatz - Festsetzungen Frage 1: Weshalb wurde kein Lebensmittel-Vollsortimenter festgesetzt? Frage 2: Wird die Verwaltung im weiteren Bebauungsplanverfahren einen Lebensmittel- Vollsortimenter festsetzen? Frage 3: Wenn Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird: Weshalb nicht? Antwort zu den Fragen 1 bis 3: Der Bebauungsplan Nr. 05/005 Dreiecksparkplatz befindet sich derzeit im Verfahren. Es ist die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2, das unter anderem der Unterbringung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes dient, geplant. Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sind sowohl Lebensmittelvollsortimenter als auch Lebensmitteldiscounter. Es ist bisher strittig und nicht höchstrichterlich geklärt, ob es sich bei den Begriffen „Lebensmittelvollsortimenter“ und „Lebensmittel- discounter“ um separat festsetzungsfähige Nutzungsarten von Einzelhandelbetrieben handelt. Daher wird aus Gründen der Rechtssicherheit die Festsetzung eines „Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes“ empfohlen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Einzelhandelsverträglichkeits- gutachten erstellt werden, das unter anderem die Fragen der Auswirkungen der Planung und der betrieblichen Unterscheidung zwischen Lebensmittelvollsortimentern und Lebensmitteldiscounter beleuchten wird. Da es sich beim Dreiecksparkplatz um ein städtisches Grundstück handelt, hat die Stadt die Möglichkeit, den Wunsch, einen Lebensmittelvollsortimenter anzusiedeln, vertraglich zu regeln und wird hiervon im Sinne der politischen Äußerungen und planerisch wünschenswerten Entwicklung auch Gebrauch machen.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/039/2019