Fahrbahnmarkierung bei rechts-vor-links-Vorfahrt und Geschwindigkeitskontrolle auf der Kittelbachstraße
Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.
Worum es geht
Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.
Aus dem Original
(Anfrage Herr Dorprigter, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 12. Januar 2022) Ausgelöst durch die Sperrung der Alten Landstraße aufgrund des Wasserein - bruchs wird die Kittelbachstraße verkehrlich stark belastet. Auf die Kittelbach - straße münden vier Straßen mit rechts -vor -links -Vorfahrt, und zwar der Rhein - brohler Weg, die Egbertstraße, die Annostraße und die Plektrudisstraße. Beson - ders an den Kreuzungen Rheinbrohler Weg und Egbertstraße ist regelmäßig zu beobachten, dass Fahrzeuge, die auf der Kittelbachstraße von der Alten Land - straße kommend in Richtung Niederrheinstraße fahren, die Vorfahrtsregel nicht beachten und es teilweise – auch aufgrund erhöhter Geschwindigkeit - zu Beinnaheunfällen kommt.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 13. Januar 2022. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Wo passiert das?
Kittelbachstraße – Straßenverlauf zur Orientierung
Hervorgehoben ist die im amtlichen Titel genannte Straße. Die Karte zeigt nicht, dass die gesamte Straße betroffen ist; einzelne Gebäude oder Einrichtungen werden damit nicht genau verortet.
- Genannte Straße zur Orientierung – keine genaue Maßnahmenfläche
Straßenverlauf: © OpenStreetMap-Mitwirkende · ODbL 1.0. Kartendaten vom . Automatisch dem amtlichen Titel zugeordnet. Auch bei älteren Vorgängen zeigt die Karte den Straßenverlauf dieses Datenstands, nicht den historischen Zustand.
Beratungsweg
Bezirksvertretung 5
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/017/2022