Anfrage als Text anzeigen
BV5/109/2025
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
der Bezirksvertretung 5
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 05.06.2025
An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 5
Anfrage zur Sitzung der Bezirksvertretung 5 am 24. Juni 2025
Betrifft:
Geschwindigkeitsbeschilderung im Düsseldorfer Norden - hier
Gerichtsschreiberweg und Zeppenheimer Straße
(Anfrage Herr Dorprigter, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 5. Juni 2025)
Auf eine Zusatzanfrage zur Geschwindigkeitsbeschilderung auf dem Gerichts -
schreiberweg antwortet die Verwaltung (siehe Informationsvorlage
BV5/083/2025, Tz. 8):
„Bei Änderung der Geschwindigkeitsbeschilderung ist es aus Sicht der
Verwaltung immer notwendig, die neue Beschilderung so zu gestalten, dass alle
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer erkennen, welche Geschwindigkeit
gestattet ist - unabhängig davon, in welche Richtung man fährt."
Am Gerichtsschreiberweg (siehe auch Anfrage BV5/057/2025) sowie au f der
Zeppenheimer Straße ist nach dem o.g. Grundsatz der Verwaltung die
Geschwindigkeitsbeschilderung unvollständig, Verkehrsteilnehmer können nicht
immer erkennen, welche Geschwindigkeit gefahren werden darf.
Am Gerichtsschreiberweg ist die Situation wie folgt: fährt man von der B8 aus
Richtung Duisburg kommend auf den Gerichtsschreiberweg, wird nicht auf die
Beschränkung von 50 km/h hingewiesen; ebenso ist dies der Fall, wenn man aus
Richtung Düsseldorf kommt und in Richtung Wittlaer abbiegt. Unkundige
AutofahrerInnen dürfen hier, da es sich um eine Landstraße handelt, davon
ausgehen, dass sie 100 km/h fahren dürfen.
Auf der Zeppenheimer Straße stellt sich die Situation wie folgt dar. Kommt man
aus Richtung Angermund wird hinter der Einmündung Edmund -Bertram-Straße
die Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h angezeigt. Bis zur Einmündung Alte
Kalkumer Straße wird auf die Begrenzung nicht mehr hingewiesen. Auch wenn
man vom Zeppenheimer Weg auf die Zeppenheimer Straße fährt (also ab Alte
Kalkumer Straße), wird nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h
hingewiesen. Dies ist besonders auffallend, da auf dem Zeppenheimer Weg (also
zwischen Alte Landstraße und Alte Kalkumer Straße) fast an jeder Zufahrt auf
diese Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h hing ewiesen wird.
Bezüglich der Gültigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen gilt, „dass eine
temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf deutschen Straßen erst mit dem
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Aufhebungszeichen (Zeichen 278) wieder endet. So darf man nicht einfach
davon ausgehen, dass das Tempolimit automatisch an der nächsten Kreuzung,
Einmündung oder Autobahnausfahrt nicht mehr gültig ist. Daneben kann auch
das Tempolimit-Verkehrsschild (Zeichen 274) eine neue Maximalgeschwindigkeit
vorgeben und damit die vorherige Geschwindigkeitsbegr enzung aufheben."
(siehe u.a. https://www.geblitzt.de/bussgeldkatalog/tempolimit/wie-lange-gilt-
ein-tempolimit/).
Meine Fragen zu den Geschwindigkeitsbegrenz ungen auf dem Gerichtsschreiber-
weg und der Zeppenheimer Straße:
1. Ist die Verwaltung nicht auch der Meinung, dass nach dem Verlassen der
B8 auf dem Gerichtsschreiberweg auf die gültigen Geschwindigkeits -
begrenzungen hingewiesen werden sollte?
2. Ist die Verwaltung nicht auch der Meinung, dass auf der Zeppenheimer
Straße auf die gültigen Geschwindigkeitsbegrenzungen auch nach Ein -
mündungen und Zufahrten hingewiesen werden sollte?
3. Auf dem Gerichtsschreiberweg wird vor der Kurve kurz vor Angermund
auf Tempo 70 hingewiesen. Wäre es an dieser Stelle nicht sinnvoll, wie
vor der Kurve Ecke Buschgasser Weg, die Höchstgeschwindigkeit auf 50
km/h zu reduzieren?
gez. Ulrich Dorprigter