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Title: 00448717.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00448717.pdf
Published Time: Fri, 06 May 2022 14:31:33 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
BV7/119/2022
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 06.05.2022
Fraktion BÜ90/Die Grünen
Bezirksvertretung 7
An
Bezirksbürgermeisterin
Stadtbezirk 7
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 24.05.2022
Betrifft:
Grundsätzliche Öffnung der Einbahnstraßen für Radverkehr gegen die
vorgeschriebene Fahrtrichtung
- Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen -
Der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet die Verwaltung um
Beantwortung folgender Fragen:
1. Wann werden die Einbahnstraßen im Grundsatz für den Radverkehr für beide
Richtungen geöffnet?
2. Welche Straßen sollen aus welchen besonderen Gründen von einer Öffnung
für den gegenläufigen Radverkehr ausgenommen werden?
Sachdarstellung:
Durch die Änderung der Straßenverkehrsordnung sollen Einbahnstraßen zur
Förderung des Radverkehrs grundsätzlich für den Radverkehr in beide
Richtungen geöffnet werden und nur in besonderen begründeten Fällen davon
abgewichen werden.
gez.: Eva Mörger
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: (Microsoft Word - Grundsätzliche Öffnung der Einbahnstraßen für Radverkehr gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung.docx)
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00473401.pdf
Published Time: Tue, 24 Jan 2023 07:23:26 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
# 7.1
Anlage 1 zu Vorlage BV7/119/2022
Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 24.01.2023
# Grundsätzliche Öffnung der Einbahnstraßen für Radverkehr gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Frage 1:
Wann werden die Einbahnstraßen im Grundsatz für den Radverkehr für beide Richtungen geöffnet?
Antwort:
Die Verwaltung kann hier kein Datum nennen. Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr für beide Richtungen erfolgt weiterhin per Einzelfallprüfung im Rahmen des allgemeinen Geschäfts der Verwaltung. Es gelten die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen der aktuell geltenden Straßenverkehrsordnung bzw. deren Verwal-tungsvorschrift VwV StVO.
Frage2:
Welche Straßen sollen aus welchen besonderen Gründen von einer Öffnung für den gegenläufigen Radverkehr ausgenommen werden?
Antwort:
Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30km/h sind
von der Öffnung für den Radverkehr aus Verkehrssicherheitsgründen ausgeschlossen.
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde können die
meisten Einbahnstraßen auch im Stadtbezirk 7 geöffnet werden, wenn die Fahrbahn
mindestens drei Meter breit ist. Bei einem hohen Schwerverkehrsanteil ist eine Rest-
fahrbahnbreite von 3,50 m erforderlich. An unübersichtlichen Knotenpunkten oder
Kurvenbereichen sowie beim Übergang auf bevorrechtigte Straßen sollte die Markie-
rung von Fahrradpforten vorgenommen werden. In Einzelfällen ist eine Ergänzung der
angrenzenden Lichtsignalanlage erforderlich.