Beschlussvorlage Aktenzeichen KUA/042/2026

17. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
2Dokumente 19. Februar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die 17. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf.

Der Beschluss tritt zum 01.06.2026 in Kraft. Beschlusslage: Gremium Rat Datum 08.11.2012 Vorlagennummer mit Titel 41/102/2012 – 16.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

1. Kurzdarstellung Die Stadtbüchereien Düsseldorf bilden einen zentralen Bestandteil der städtischen Kultur- und Bildungslandschaft. Sie sind offene Orte für Lernen, Lesen, Wissen und Begegnung.

Hier treffen Menschen unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher Interessen und unterschiedlicher Kulturen aufeinander. Damit ermöglichen sie Miteinander und kulturelle, soziale Teilhabe.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 19. Februar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Vorgang · KUA/042/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Vorlagendatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Anlage 1_Benutzungsordnung Stadtbüchereien Düsseldorf - Stand 01.06.2026 · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Sitzung · TOP 6.2

    Kulturausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

  4. Sitzung · TOP 11

    Haupt- und Finanzausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung mehrheitlich beschlossen“.

  5. Sitzung · TOP 16

    Rat. Amtlicher Vermerk: „mehrheitlich beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Beschlussvorlage als Text anzeigen
Title: Ö URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00583024.pdf Published Time: 2026-04-16T10:28:00.000Z Number of Pages: 3 Markdown Content: KUA/042/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: 17. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf Fachbereich : 41/202 - Stadtbüchereien Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Miriam Koch Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Kulturausschuss 23.04.2026 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 27.04.2026 Vorberatung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die 17. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf. Der Beschluss tritt zum 01.06.2026 in Kraft. Beschlusslage: Gremium Rat Datum 08.11.2012 Vorlagennummer mit Titel 41/102/2012 – 16. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung für die Stadtbüchereien Beschlussart Entscheidung Seite 2 Rat 17.11.2016 41/113/2016 – Änderung der Benutzungsordnung für die Stadtbüchereien Entscheidung Sachdarstellung: 1. Kurzdarstellung Die Stadtbüchereien Düsseldorf bilden einen zentralen Bestandteil der städtischen Kultur- und Bildungslandschaft. Sie sind offene Orte für Lernen, Lesen, Wissen und Begegnung. Hier treffen Menschen unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher Interessen und unterschiedlicher Kulturen aufeinander. Damit ermöglichen sie Miteinander und kulturelle, soziale Teilhabe. Das Angebot umfasst im Wesentlichen neben der Bereitstellung von Büchern und Medien sowie den bekannten Formaten in Bezug auf die Leseförderung und die Lesekompetenz auch Facetten zur Demokratiebildung und digitalen Teilhabe. Im Rahmen der Entwicklung der Stadtbüchereien zu Dritten Orten rückt der öffentliche, nicht- kommerzielle Raum der Bibliotheken zum gemeinsamen Lernen ebenso in den Fokus, wie auch die Schaffung von Orten der Kommunikation und dem Austausch unter Berücksichtigung einer einladenden Atmosphäre und hohen Aufenthaltsqualität bei hoher Zugänglichkeit. Veranstaltungen aus diversen kulturellen Themenfeldern runden das kulturelle Bildungsangebot der Stadtbüchereien Düsseldorf ab. Angesichts der über die Jahre erweiterten Angebote seitens der Stadtbüchereien sowie der allgemeinen Kostenentwicklung wird eine moderate Anpassung des jährlichen Nutzungsentgelts angestrebt. Zudem sollen mit Einführung einiger neuer Gesetze durch den Bundesgesetzgeber sowie durch neue Gerichtsentscheidungen mehrere Regelungen im Sinne der aktuellen Rechtssicherheit angepasst werden. 2. Ausgangslage Das politische Programm des Koalitionsvertrags zwischen CDU und den Grünen beinhaltet unter anderem die Absicht, insbesondere die Stadtteilbüchereien zu „Dritten Orten“ aktiv weiterzuentwickeln, um damit den sich verändernden Bedürfnissen der Düsseldorfer Bürger*Innen im Hinblick auf das vielfältige kulturelle Angebot im Stadtgebiet zu entsprechen. In den vergangenen Jahren hat sich das Angebot der Stadtbüchereien bereits deutlich erweitert und qualitativ weiterentwickelt. Neben der klassischen Medienausleihe stehen den Nutzer*innen heute zahlreiche zusätzliche Angebote zur Verfügung. Hierzu zählen unter anderem die Nutzung der Online-Bibliothek mit digitalen Medien, innovative Angebote wie 3D-Druck, ein Musik- und Podcast Studio, die sogenannte „Bibliothek der Dinge“ sowie eine deutlich gestiegene Zahl an Veranstaltungen, Workshops und kulturellen Bildungsangeboten. Diese Angebotsausweitung trägt maßgeblich zur Attraktivität der Stadtbüchereien als moderne Kultur-, Bildungs- und Begegnungsorte bei. Vor diesem Hintergrund ist eine moderate Anpassung des jährlichen Nutzungsentgelts von bislang 20 EUR auf künftig 24 EUR vorgesehen. Angesichts der erweiterten Leistungen sowie der allgemeinen Kostenentwicklung erscheint eine Anpassung in dieser Größenordnung angemessen und verhältnismäßig. Die zusätzlichen Einnahmen sollen zugleich einen Beitrag zur Verbesserung der Kostendeckung der Stadtbüchereien leisten. Seite 3 3. Geplante Maßnahmen Geplant ist die Erhöhung des jährlichen Benutzungsentgelts für die Inanspruchnahme einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bibliothekskarte der Stadtbüchereien ab dem vollendeten 21. Lebensjahr von 20,00 EUR auf zukünftig 24,00 EUR. Die letztmalige Erhöhung des Benutzungsentgelts erfolgte mit Ratsbeschluss vom 08.11.2012 zum 01.01.2013 von 16,00 EUR auf 20,00 EUR. Nutzende mit der Ehrenamtskarte NRW werden zukünftig von der Zahlung befreit. Des Weiteren wird für die Bearbeitung und den postalischen Versand von Benachrichtigungen (wie z.B. Mahnschreiben) ein Entgelt in Höhe von 2,00 EUR (bisher 1,50 EUR) je Schreiben erhoben. Daneben wird das Entgelt für Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr von 2,00 EUR auf 3,00 EUR erhöht. Da seit der letzten Fassung der Benutzungsordnung aus dem Jahr 2017 durch den Bundesgesetzgeber einige neue Gesetze, insbesondere im Bereich des AGB-Rechts, erlassen wurden und darüber hinaus seitdem neue Gerichtsentscheidungen ergangen sind, wurden mehrere Regelungen im Sinne der aktuellen Rechtssicherheit angepasst. Die AGB der Stadtbüchereien gleichen somit denen anderer Ämter und Institute. 4. Finanzielle Auswirkungen: (personell und finanziell) ☒ Ja o Nein Durch die geplante Steigerung des jährlichen Benutzungsentgelts ergeben sich innerhalb des Produkts 2527201 im Sachkonto 44610000 „Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte“ zu erwartende jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 102.660 EUR. Diese Berechnung basiert auf 25.665 zahlenden Kund*Innen. 5. Weiteres Vorgehen Nach der Zustimmung des Rates tritt die Änderung der Benutzungsordnung in Kraft und wird neben Aushängen in Papierform auch über die Homepage und sämtliche Social-Media- Kanäle bekannt gemacht . Anlagen: Anlage 1_Benutzungsordnung Stadtbüchereien Düsseldorf - Stand 01.06.2026
Anlage 1_Benutzungsordnung Stadtbüchereien Düsseldorf - Stand 01.06.2026 als Text anzeigen
Title: 00584153.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00584153.pdf Published Time: Thu, 16 Apr 2026 10:27:28 GMT Number of Pages: 6 Markdown Content: Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf Stand: 01.0 6.2026 17. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf Benutzungsordnung für die Stadtbüchereien Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 07 .05.2026 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 666/SGV NW 2023) folgende Ordnung beschlossen: Artikel 1 Die Benutzungsordnung der Stadtbüchereien vom 28. November 1974 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 15 vom 19. April 1975), zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 17. November 2016, wird wie folgt geändert: § 1 Anmeldung, Vertragsschluss, Bibliothekskarte (1) Die Nutzenden melden sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung an. (2) Minderjährige müssen gemäß § 107 BGB zusätzlich die Einwilligungserklärung und den Personalausweis oder den Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertretung vorlegen. Aus der Einwilligungserklärung muss hervorgehen, dass Einverständnis mit dem Ausleihen und Nutzen von Medien besteht. Vertragspartner*innen der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) werden dann die Minderjährigen. Zusätzlich hat die gesetzliche Vertretung schriftlich oder in Textform zu erklären, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Rückgabe und alle Kosten haftet, die durch Verlust, Beschädigung und verspätete Rückgabe der entliehenen Medien entst ehen, so dass auch die gesetzliche Vertretung vertraglich mit der LHD verbunden ist. (3) Nutzende ab 21 Jahren mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf können sich auch online durch Ausfüllen des Formulars unter www.duesseldorf.de/stadtbuechereien anmelden. Eine Anmeldung per Mail ist nicht möglich. Den sich online anmeldenden Nutzenden ist bewusst, dass das sich aus § 355 BGB ergebende Widerrufsrecht von 14 Tagen gemäß § 312g II Nr. 9 BGB nicht besteht. (4) Das Vertragsangebot erfolgt entweder durch Unterschrift in den Stadtbüchereien oder im Fall des Absatzes 3 durch Absenden des Online -Formulars. Die Anmeldenden sind an das Vertragsangebot 3 Tage lang gebunden. Sollten die 3 Tage im Sinne des Satzes 2 verstrichen sein, ohne dass es zu einer Annahme der LHD gekommen ist, so ist kein Vertragsschluss zustande gekommen. Die Anmeldenden haben folglich erneu t eine Unterschrift in den Stadtbüchereien abzugeben oder das Online -Formular erneut ausgefüllt abzusenden. Sollte eine Rückmeldung seitens der LHD nach Ablauf der Frist von 3 Tagen erfolgen (verspätete Annahme gilt als neues Angebot), so können die Anmeld enden dieses Angebot annehmen. (5) Die Annahme durch die LHD erfolgt durch Aushändigen der Bibliothekskarte oder im Falle des Absatzes 3 durch Zustellung einer Bestätigungsmail. (6) In dem gemäß Absatz 1 zu unterzeichnendem Dokument oder auf der Internetseite nach Absatz 3 wird auf die Benutzungsordnung sowie die besonderen Benutzungshinweise verwiesen, so dass diese Vertragsbestandteile werden. (7) Es wird eine Bibliothekskarte ausgehändigt, die nicht übertragbar ist und Eigentum der LHD bleibt, so dass ein Leihvertrag über die Karte mit Übergabe zustande kommt. Der Verlust der Bibliothekskarte ist der LHD seitens der Nutzenden unverzüglich anzuzeigen. Auf Anfrage der Nutzenden hat die LHD eine neue Karte gegen Entgelt nach § 5 Absatz 3 auszustellen. (8) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien sind der LHD unter [email protected] oder persönlich durch die Nutzenden unverzüglich mitzuteilen. Aufwendungen, die der LHD durch die verspätete oder unterlassene Mitteilung entsteh en, sind durch die Nutzenden zu ersetzen. (9) Die Bibliothekskarte ist unverzüglich und ohne weitere Aufforderung zurückzugeben, wenn das Vertragsverhältnis zwischen der LHD und den Nutzenden gemäß § 2 beendet ist. Die Beweislast für die Rückgabe liegt bei den Nutzenden. § 2 Vertragslaufzeit, Beendigung (1) Das Vertragsverhältnis gemäß § 1 läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Es kann von Seiten der LHD und den Nutzenden ordentlich ohne Angaben von Gründen mit der Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Vertragsjahres in Textform oder mündlich gekündigt werden. Ein Vertragsjahr ist das Jahr ab Vertragsabschluss und nicht das Kalender jahr. (3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zugunsten der LHD liegt insbesondere in einem wiederholten Verstoß gegen die Hausordnung, der nicht nur unerheblich ist, trotz Abmahnung und im Verzug mit der Zahlung fälliger Entgelte in Höhe eines Jahresbeitrags. Klarstellend wird vereinbart, dass es beim Kündigungsgrund des Verzugs mit den Entgelten keiner Mahnung bedarf. (4) Die Kündigung der LHD wegen Zahlungsverzugs kann auch durch die Sperrung des Bibliothekskontos erfolgen. § 3 Ausleihe, Auswärtiger Leihverkehr (1) Gegen Vorlage der Bibliothekskarte werden Medien aller Art unentgeltlich ausgeliehen. Ausgenommen von der Ausleihe sind Präsenzbestände, die nur in den Stadtbüchereien benutzt werden dürfen. (2) Ausgeliehene Medien können gegen ein Entgelt nach § 5 Absatz 3 vorgemerkt werden. (3) Die Anzahl der zur Ausleihe vorgesehenen oder vormerkbaren Medien kann durch die LHD begrenzt werden. Die Begrenzung kann je nach Art des Mediums variieren. Es gilt die jeweilige Obergrenze, die im Moment der Ausleihe den Nutzenden bekannt gemacht wird . (4) Die Nutzenden sind verpflichtet, alle Medien bei der Ausleihe bzw. Rückgabe zu verbuchen und alle entliehenen Medien fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben. (5) Medien müssen hierbei von den Nutzenden selbst vor der Selbstverbuchung auf Vollstä ndigkeit und Unversehrtheit überprüft werden. Fehlende Teile oder Beschädigungen sind sofort vor Ort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig und unversehrt ausgeliehen. (6) Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalendertage. Sie kann vor Ablauf in den Stadtbüchereien vor Ort, telefonisch, auf schriftlichen Antrag oder über den Online - Katalog der Stadtbüchereien im Internet verlängert werden, wenn keine Vormerkung für ande re Nutzende vorliegt. Die maximale Leihfrist wird durch die LHD begrenzt. Es gilt die jeweilige Obergrenze, die im Moment der Ausleihe oder Verlängerung den Nutzenden bekannt wird. Die Leihfrist kann für bestimmte Medien durch die LHD verkürzt werden. Die Verkürzung der Frist ist dann wirksam, wenn sie bei im Moment der Ausleihe oder Verlängerung den Nutzenden bekannt wird. (7) Medien, die im Bestand vor Ort nicht vorhanden sind, können im internen Leihverkehr an jeden Standort der Stadtbüchereien Düsseldorf gegen ein Entgelt nach § 5 Absatz 7 bestellt werden. (8) Nicht vorhandene Literatur kann nach den hierfür geltenden Richtlinien über den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden (Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08. März 2004) https://www.hbz - nrw.de/produkte/fernleihe/leihverkehr/lvo -fuer -das -land -nordrhein -westfalen (9) Durch die Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs fällt pro Bestellung ein Bearbeitungsentgelt an, das in § 5 Absatz 8 -9 geregelt ist. Der Service des auswärtigen Leihverkehrs steht allen Nutzenden ab 16 Jahren zur Verfügung. (10) Ausgeliehene Medien sind unverzüglich und ohne weitere Aufforderung zurückzugeben, wenn das Vertragsverhältnis zwischen der LHD und den Nutzenden gemäß § 3 beendet ist. § 4 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung (1) Die Nutzenden sind verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden. (2) Die LHD haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien, durch die Nutzung der Räumlichkeiten der Stadtbüchereien oder durch die Nutzung der bereit gestellten Internetseiten entstehen. Dies gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und wesentlicher Vertragspflichten und für sonstige Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich durch die Stadtbüchereien verursacht wurden. (3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die Nutzenden oder deren gesetzliche Vertretungen haften der LHD für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die L HD ist von Forderungen Dritter freizustellen. (4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (5) Nutzende, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbüchereien während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. (6) Der Verlust ausgeliehener Medien ist den Stadtbüchereien unverzüglich anzuzeigen. (7) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien haben die Nutzenden Ersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Nutzende n den Verlust oder die Beschädigung nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten ha ben . Die Beweislast liegt bei de n Nutzenden. Abnutzungen durch ordnungsgemäßen Gebrauch der ausgeliehenen Medien stellen keine Beschädigungen im Sinne dieser Bestimmung dar. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung in erster Linie di e Ersatzbeschaffung zum Neuwert durch die Nutzenden. De n Nutzenden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Betrag nachzuweisen. Kann innerhalb von einem Monat nach Meldung seitens der Nutzenden kein Ersatz beschafft werden, so ist die LHD berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern oder im begründeten Einzelfall auf Kosten der Nutzenden eine aufgeb undene Kopie herstellen zu lassen. Bei der Ersatzbeschaffung durch die Stadtbüchereien ist zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt nach § 5 Absatz 10 zu entrichten. (8) Für Schäden, die durch Missbrauch der Bibliothekskarte entstehen, haften die Nutzenden. Dies gilt nicht, wenn die Nutzenden den Missbrauch nicht zu vertreten hat. Die Beweislast liegt bei den Nutzenden. (9) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die LHD berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. (10) Haftet eine/ein Minderjährige(r) aus § 4 Absatz 7 -9, so tritt an deren Stelle die gesetzliche Vertretung. § 5 Höhe der Entgelte Es fallen folgende Entgelte an: (1) für die Inanspruchnahme einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bibliothekskarte der Stadtbüchereien ab dem vollendeten 21. Lebensjahr ein jährliches Benutzungsentgelt EUR 24,00 . (2) bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gilt das jährliche Benutzungsentgelt für die Dauer von 13 Monaten; ansonsten für die Dauer von 12 Monaten, ab dem Tag des Vertragsbeginns. Klarstellend wird vereinbart, dass das jährliche Entgelt sich nicht auf ein Kalenderjahr bezieht. (3) für den Ersatz einer Bibliothekskarte EUR 5,00 . Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr EUR 2,50 . De n Nutzenden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Betrag nachzuweisen. (4) Inhaber *innen eines Düsselpasses oder einer Ehrenamtskarte NRW werden von der Zahlung des jährlichen Benutzungsentgeltes befreit. Dies gilt nicht für den Ersatz der Bibliothekskarte. (5) für das Überschreiten der Leihfrist je Medium und angefangene Woche EUR 1,50 , es sei denn, die Nutzenden haben die Überschreitung nicht zu vertreten. Dabei liegt die Beweislast bei den Nutzenden. Der maximale Betrag pro Medium wird mit Euro 24,00 vereinbart. (6) für den postalischen Versand von Benachrichtigungen EUR 2,00 je Schreiben, wobei es den Nutzenden vorbehalten bleibt, einen geringeren Betrag nachzuweisen. (7) für jede Vormerkung und Bestellung EUR 1,00 (8) für jede Bestellung im auswärtigen Leihverkehr EUR 3,00 (9) für jede Bestellung im internationalen Leihverkehr sind alle entstehenden Kosten (für Versicherungen, umfangreiche Reproduktionen etc.) von den Nutzenden nach Einwilligung zu tragen. (10 ) für die Wiederbeschaffung eines Mediums durch die LHD ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 10,00. Den Nutzenden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Betrag nachzuweisen. (11 ) für die Nutzung separater Räume und Studios kann ein Nutzungsentgelt vereinbart werden. Das Nähere regelt ein Mietvertrag. Den Nutzenden ist bewusst, dass sie auf die Nutzung separater Räume und den Abschluss eines solchen Mietvertrags keinen Anspruch haben. (12 ) Befinden sich Nutzende mit der Zahlung der vorgenannten Entgelte in Verzug, so fallen Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB an. (13 ) Ansprüche der Nutzenden aus vorgenannten Rechtsverhältnissen gegen die LHD sind nicht abtretbar. (14 ) Die Nutzenden können mit Ansprüchen gegenüber der LHD nicht aufrechnen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder seitens der LHD anerkannt worden. § 6 Sonstiges (1) Die gültige Hausordnung wird in den Stadtbüchereien durch Aushang bekannt gegeben. www.duesseldorf.de/stadtbuechereien/standorte (2) Um die Leistungen der Stadtbüchereien Düsseldorf anbieten zu können, ist es notwendig, Daten in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheksinformationssystem) unter Beachtung der EU - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Rechtsgrundlage für di e Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. a; Art. 6 Abs. 1 lit. b; Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. https://www.duesseldorf.de/stadtbuechereien/wer -wir -sind/datenschutzhinweis Diese Ordnung tritt am 01.0 6.2026 in Kraft.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen KUA/042/2026