Title: 00584153.pdf
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Published Time: Thu, 16 Apr 2026 10:27:28 GMT
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Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Düsseldorf
Stand: 01.0 6.2026
17. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbüchereien
Düsseldorf
Benutzungsordnung für die Stadtbüchereien
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 07 .05.2026 aufgrund des § 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 666/SGV NW 2023) folgende Ordnung
beschlossen:
Artikel 1
Die Benutzungsordnung der Stadtbüchereien vom 28. November 1974 (Düsseldorfer
Amtsblatt Nr. 15 vom 19. April 1975), zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 17.
November 2016, wird wie folgt geändert:
§ 1 Anmeldung, Vertragsschluss, Bibliothekskarte
(1) Die Nutzenden melden sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises
oder des Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung an.
(2) Minderjährige müssen gemäß § 107 BGB zusätzlich die Einwilligungserklärung
und den Personalausweis oder den Reisepass in Verbindung mit einer
Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertretung vorlegen. Aus der
Einwilligungserklärung muss hervorgehen, dass Einverständnis mit dem Ausleihen
und Nutzen von Medien besteht. Vertragspartner*innen der Landeshauptstadt
Düsseldorf (LHD) werden dann die Minderjährigen.
Zusätzlich hat die gesetzliche Vertretung schriftlich oder in Textform zu erklären, dass
sie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Rückgabe und alle Kosten
haftet, die durch Verlust, Beschädigung und verspätete Rückgabe der entliehenen
Medien entst ehen, so dass auch die gesetzliche Vertretung vertraglich mit der LHD
verbunden ist.
(3) Nutzende ab 21 Jahren mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf können sich auch online
durch Ausfüllen des Formulars unter www.duesseldorf.de/stadtbuechereien
anmelden. Eine Anmeldung per Mail ist nicht möglich.
Den sich online anmeldenden Nutzenden ist bewusst, dass das sich aus § 355 BGB
ergebende Widerrufsrecht von 14 Tagen gemäß § 312g II Nr. 9 BGB nicht besteht.
(4) Das Vertragsangebot erfolgt entweder durch Unterschrift in den Stadtbüchereien
oder im Fall des Absatzes 3 durch Absenden des Online -Formulars. Die Anmeldenden sind an das Vertragsangebot 3 Tage lang gebunden. Sollten die 3
Tage im Sinne des Satzes 2 verstrichen sein, ohne dass es zu einer Annahme der
LHD gekommen ist, so ist kein Vertragsschluss zustande gekommen. Die
Anmeldenden haben folglich erneu t eine Unterschrift in den Stadtbüchereien
abzugeben oder das Online -Formular erneut ausgefüllt abzusenden. Sollte eine
Rückmeldung seitens der LHD nach Ablauf der Frist von 3 Tagen erfolgen
(verspätete Annahme gilt als neues Angebot), so können die Anmeld enden dieses
Angebot annehmen.
(5) Die Annahme durch die LHD erfolgt durch Aushändigen der Bibliothekskarte oder
im Falle des Absatzes 3 durch Zustellung einer Bestätigungsmail.
(6) In dem gemäß Absatz 1 zu unterzeichnendem Dokument oder auf der
Internetseite nach Absatz 3 wird auf die Benutzungsordnung sowie die besonderen
Benutzungshinweise verwiesen, so dass diese Vertragsbestandteile werden.
(7) Es wird eine Bibliothekskarte ausgehändigt, die nicht übertragbar ist und
Eigentum der LHD bleibt, so dass ein Leihvertrag über die Karte mit Übergabe
zustande kommt.
Der Verlust der Bibliothekskarte ist der LHD seitens der Nutzenden unverzüglich
anzuzeigen. Auf Anfrage der Nutzenden hat die LHD eine neue Karte gegen Entgelt
nach § 5 Absatz 3 auszustellen.
(8) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien sind der LHD unter
[email protected] oder persönlich durch die Nutzenden unverzüglich
mitzuteilen. Aufwendungen, die der LHD durch die verspätete oder unterlassene
Mitteilung entsteh en, sind durch die Nutzenden zu ersetzen.
(9) Die Bibliothekskarte ist unverzüglich und ohne weitere Aufforderung
zurückzugeben, wenn das Vertragsverhältnis zwischen der LHD und den Nutzenden
gemäß § 2 beendet ist. Die Beweislast für die Rückgabe liegt bei den Nutzenden.
§ 2 Vertragslaufzeit, Beendigung
(1) Das Vertragsverhältnis gemäß § 1 läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Es kann von Seiten der LHD und den Nutzenden ordentlich ohne Angaben von
Gründen mit der Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Vertragsjahres in
Textform oder mündlich gekündigt werden. Ein Vertragsjahr ist das Jahr ab
Vertragsabschluss und nicht das Kalender jahr.
(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund zugunsten der LHD liegt insbesondere in einem wiederholten
Verstoß gegen die Hausordnung, der nicht nur unerheblich ist, trotz Abmahnung und
im Verzug mit der Zahlung fälliger Entgelte in Höhe eines Jahresbeitrags. Klarstellend wird vereinbart, dass es beim Kündigungsgrund des Verzugs mit den
Entgelten keiner Mahnung bedarf.
(4) Die Kündigung der LHD wegen Zahlungsverzugs kann auch durch die Sperrung
des Bibliothekskontos erfolgen.
§ 3 Ausleihe, Auswärtiger Leihverkehr
(1) Gegen Vorlage der Bibliothekskarte werden Medien aller Art unentgeltlich
ausgeliehen. Ausgenommen von der Ausleihe sind Präsenzbestände, die nur in den
Stadtbüchereien benutzt werden dürfen.
(2) Ausgeliehene Medien können gegen ein Entgelt nach § 5 Absatz 3 vorgemerkt
werden.
(3) Die Anzahl der zur Ausleihe vorgesehenen oder vormerkbaren Medien kann
durch die LHD begrenzt werden. Die Begrenzung kann je nach Art des Mediums
variieren. Es gilt die jeweilige Obergrenze, die im Moment der Ausleihe den
Nutzenden bekannt gemacht wird .
(4) Die Nutzenden sind verpflichtet, alle Medien bei der Ausleihe bzw. Rückgabe zu
verbuchen und alle entliehenen Medien fristgerecht und unaufgefordert
zurückzugeben.
(5) Medien müssen hierbei von den Nutzenden selbst vor der Selbstverbuchung auf
Vollstä ndigkeit und Unversehrtheit überprüft werden. Fehlende Teile oder
Beschädigungen sind sofort vor Ort anzuzeigen.
Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig und unversehrt ausgeliehen.
(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalendertage. Sie kann vor Ablauf in den
Stadtbüchereien vor Ort, telefonisch, auf schriftlichen Antrag oder über den Online -
Katalog der Stadtbüchereien im Internet verlängert werden, wenn keine Vormerkung
für ande re Nutzende vorliegt. Die maximale Leihfrist wird durch die LHD begrenzt. Es
gilt die jeweilige Obergrenze, die im Moment der Ausleihe oder Verlängerung den
Nutzenden bekannt wird.
Die Leihfrist kann für bestimmte Medien durch die LHD verkürzt werden. Die
Verkürzung der Frist ist dann wirksam, wenn sie bei im Moment der Ausleihe oder
Verlängerung den Nutzenden bekannt wird.
(7) Medien, die im Bestand vor Ort nicht vorhanden sind, können im internen
Leihverkehr an jeden Standort der Stadtbüchereien Düsseldorf gegen ein Entgelt
nach § 5 Absatz 7 bestellt werden.
(8) Nicht vorhandene Literatur kann nach den hierfür geltenden Richtlinien über den
auswärtigen Leihverkehr beschafft werden (Ordnung des Leihverkehrs in der
Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08. März 2004) https://www.hbz -
nrw.de/produkte/fernleihe/leihverkehr/lvo -fuer -das -land -nordrhein -westfalen
(9) Durch die Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs fällt pro Bestellung ein
Bearbeitungsentgelt an, das in § 5 Absatz 8 -9 geregelt ist.
Der Service des auswärtigen Leihverkehrs steht allen Nutzenden ab 16 Jahren zur
Verfügung.
(10) Ausgeliehene Medien sind unverzüglich und ohne weitere Aufforderung
zurückzugeben, wenn das Vertragsverhältnis zwischen der LHD und den Nutzenden
gemäß § 3 beendet ist.
§ 4 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
(1) Die Nutzenden sind verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln, vor
Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu
sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden.
(2) Die LHD haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen
Medien, durch die Nutzung der Räumlichkeiten der Stadtbüchereien oder durch die
Nutzung der bereit gestellten Internetseiten entstehen. Dies gilt nicht für die
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und wesentlicher
Vertragspflichten und für sonstige Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich
durch die Stadtbüchereien verursacht wurden.
(3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden.
Die Nutzenden oder deren gesetzliche Vertretungen haften der LHD für Forderungen
nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben.
Die L HD ist von Forderungen Dritter freizustellen.
(4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Nutzende, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt,
dürfen die Stadtbüchereien während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen.
(6) Der Verlust ausgeliehener Medien ist den Stadtbüchereien unverzüglich
anzuzeigen.
(7) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien haben die
Nutzenden Ersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Nutzende n den Verlust oder
die Beschädigung nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten ha ben . Die
Beweislast liegt bei de n Nutzenden. Abnutzungen durch ordnungsgemäßen
Gebrauch der ausgeliehenen Medien stellen keine Beschädigungen im Sinne dieser
Bestimmung dar. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung
beeinträchtigenden Beschädigung in erster Linie di e Ersatzbeschaffung zum Neuwert durch die Nutzenden. De n Nutzenden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Betrag
nachzuweisen.
Kann innerhalb von einem Monat nach Meldung seitens der Nutzenden kein Ersatz
beschafft werden, so ist die LHD berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes zu fordern oder im begründeten Einzelfall auf Kosten der
Nutzenden eine aufgeb undene Kopie herstellen zu lassen.
Bei der Ersatzbeschaffung durch die Stadtbüchereien ist zusätzlich ein
Bearbeitungsentgelt nach § 5 Absatz 10 zu entrichten.
(8) Für Schäden, die durch Missbrauch der Bibliothekskarte entstehen, haften die
Nutzenden. Dies gilt nicht, wenn die Nutzenden den Missbrauch nicht zu vertreten
hat. Die Beweislast liegt bei den Nutzenden.
(9) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht
zurückgegeben, so ist die LHD berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen
Medien Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(10) Haftet eine/ein Minderjährige(r) aus § 4 Absatz 7 -9, so tritt an deren Stelle die
gesetzliche Vertretung.
§ 5 Höhe der Entgelte
Es fallen folgende Entgelte an:
(1) für die Inanspruchnahme einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer
Bibliothekskarte der Stadtbüchereien ab dem vollendeten 21. Lebensjahr ein
jährliches Benutzungsentgelt EUR 24,00 .
(2) bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gilt das jährliche Benutzungsentgelt für die
Dauer von 13 Monaten; ansonsten für die Dauer von 12 Monaten, ab dem Tag des
Vertragsbeginns. Klarstellend wird vereinbart, dass das jährliche Entgelt sich nicht
auf ein Kalenderjahr bezieht.
(3) für den Ersatz einer Bibliothekskarte EUR 5,00 . Für Kinder und Jugendliche bis
zum vollendeten 21. Lebensjahr EUR 2,50 . De n Nutzenden bleibt es vorbehalten,
einen geringeren Betrag nachzuweisen.
(4) Inhaber *innen eines Düsselpasses oder einer Ehrenamtskarte NRW werden von
der Zahlung des jährlichen Benutzungsentgeltes befreit. Dies gilt nicht für den Ersatz
der Bibliothekskarte.
(5) für das Überschreiten der Leihfrist je Medium und angefangene Woche EUR 1,50 ,
es sei denn, die Nutzenden haben die Überschreitung nicht zu vertreten. Dabei liegt
die Beweislast bei den Nutzenden. Der maximale Betrag pro Medium wird mit Euro
24,00 vereinbart. (6) für den postalischen Versand von Benachrichtigungen EUR 2,00 je Schreiben,
wobei es den Nutzenden vorbehalten bleibt, einen geringeren Betrag nachzuweisen.
(7) für jede Vormerkung und Bestellung EUR 1,00
(8) für jede Bestellung im auswärtigen Leihverkehr EUR 3,00
(9) für jede Bestellung im internationalen Leihverkehr sind alle entstehenden Kosten
(für Versicherungen, umfangreiche Reproduktionen etc.) von den Nutzenden nach
Einwilligung zu tragen.
(10 ) für die Wiederbeschaffung eines Mediums durch die LHD ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 10,00. Den Nutzenden bleibt es vorbehalten,
einen geringeren Betrag nachzuweisen.
(11 ) für die Nutzung separater Räume und Studios kann ein Nutzungsentgelt
vereinbart werden. Das Nähere regelt ein Mietvertrag. Den Nutzenden ist bewusst,
dass sie auf die Nutzung separater Räume und den Abschluss eines solchen
Mietvertrags keinen Anspruch haben.
(12 ) Befinden sich Nutzende mit der Zahlung der vorgenannten Entgelte in Verzug,
so fallen Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB an.
(13 ) Ansprüche der Nutzenden aus vorgenannten Rechtsverhältnissen gegen die
LHD sind nicht abtretbar.
(14 ) Die Nutzenden können mit Ansprüchen gegenüber der LHD nicht aufrechnen, es
sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder seitens der LHD anerkannt
worden.
§ 6 Sonstiges
(1) Die gültige Hausordnung wird in den Stadtbüchereien durch Aushang bekannt
gegeben.
www.duesseldorf.de/stadtbuechereien/standorte
(2) Um die Leistungen der Stadtbüchereien Düsseldorf anbieten zu können, ist es
notwendig, Daten in einem automatisierten Verfahren
(Bibliotheksinformationssystem) unter Beachtung der EU -
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Rechtsgrundlage für di e
Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. a; Art. 6 Abs. 1 lit. b; Art.
6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
https://www.duesseldorf.de/stadtbuechereien/wer -wir -sind/datenschutzhinweis
Diese Ordnung tritt am 01.0 6.2026 in Kraft.