Beschlussvorlage Aktenzeichen BR/006/2025/1

3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Kein Beratungstermin veröffentlicht Im Ratsinformationssystem ist derzeit kein belastbarer Beratungstermin verknüpft.
3Dokumente 9. Dezember 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt den anliegenden Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Die derzeit gültige Fassung der Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung bedarf diverser Anpassungen: - Hinzufügen der „ Nicht Sichtbaren Behinderungen " zu den Beeinträchtigungen - Aufnahme von „ Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung " bei den beratenden Mitgliedern - Ergänzung der Rechte und Pflichten der Mitglieder - Anpassungen der Namen der Ausschüsse in der Geschäftsordnung des Behindertenrates sowie Ergänzung von zwei Gremien - Anpassung der Amtsbezeichnung „ Amt für Soziales und Jugend " und „ Amt für Gleichstellung und Antidiskriminierung " - Kleinere redaktionelle Änderungen Durch die oben genannten Anpassungen wird die Satzung des Behindertenrates auf einen aktuellen Stand gebracht. Neben der geänderten Satzung ist eine Synopse beigefügt, in der alle Änderungen im Detail aufgeführt sind.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 9. Dezember 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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BR/006/2025/1 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Fachbereich : 51 - Amt für Soziales und Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Behindertenrat 08.12.2025 Vorberatung Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt den anliegenden Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung. Sachdarstellung: Die derzeit gültige Fassung der Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung bedarf diverser Anpassungen: - Hinzufügen der „ Nicht Sichtbaren Behinderungen " zu den Beeinträchtigungen - Aufnahme von „ Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung " bei den beratenden Mitgliedern - Ergänzung der Rechte und Pflichten der Mitglieder - Anpassungen der Namen der Ausschüsse in der Geschäftsordnung des Behindertenrates sowie Ergänzung von zwei Gremien - Anpassung der Amtsbezeichnung „ Amt für Soziales und Jugend " und „ Amt für Gleichstellung und Antidiskriminierung " - Kleinere redaktionelle Änderungen Seite 2 Durch die oben genannten Anpassungen wird die Satzung des Behindertenrates auf einen aktuellen Stand gebracht. Neben der geänderten Satzung ist eine Synopse beigefügt, in der alle Änderungen im Detail aufgeführt sind. In der Sitzung des Behindertenrates am 08.12.2025 einigte sich das Gremium darauf, unter Punkt 2 der Geschäftsordnung bei der Formulierung „ Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen öffentlichen Sitzungen sowie an den internen Vorbesprechungen der Sitzungen teilzunehmen " den Passus „ sowie an den internen Vorbesprechungen der Sitzungen " zu streichen. Auf Empfehlung des Behindertenrates sollen die Änderungen in der Form in die Satzung übernommen werden. Anlagen: 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung-1 Synopse zur 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung-1
3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung-1 als Text anzeigen
1 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am _________ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2003 (GVNRWS.766/SGVNRW201) folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Die Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung vom 30.07.2020 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 32/33 vom 15.08.2020), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2022 (öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Landeshauptstadt Düsseldorf www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 14.1.2023; nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. ½ vom 14.1.2023) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 „Zusammensetzung des Behindertenrates" wird folgendes geändert: 1.1 Bei den Stimmberechtigten Mitgliedern unter Punkt 1 wird der erste Satz wie folgt geändert: „Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Behindertenorganisationen und Vereine als Interessenverbände für die Menschen mit folgenden Beeinträchtigungen:" 1.2 Bei den Stimmberechtigten Mitgliedern wird unter Punkt 1 beim letzten Spiegelstrich das Wort „sowie" vor „Mehrfachbehinderung" gestrichen und ein weiterer Spiegelstrich zugefügt: „Nicht sichtbare Behinderung". 1.3 Bei den Beratenden Mitgliedern wird bei dem Wort „sind" der Fettdruck entfernt. 1.4 Bei der Aufzählung der beratenden Mitglieder werden zwei Spiegelstriche zugefügt: „- eine Vertreterin oder ein Vertreter des queerhandicap e. V." „- bis zu drei Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung" 1.5 Der Spiegelstrich „eine Vertreterin oder Vertreter des Integrationsrates" wird ersetzt durch „eine Vertreterin oder Vertreter des Integrationsrates beziehungsweise des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration" 1.6 Im letzten Absatz wird der erste Satz folgendermaßen ersetzt: „Die Verwaltung ist grundsätzlich vertreten durch die Sozialdezernentin bzw. den Sozialdezernenten, die Amtsleitung des Amtes für Soziales und Jugend oder eine Vertretung der Verwaltung". Im zweiten Satz wird „Gleichstellungsbüros" durch „Amtes für Gleichstellung und Antidiskriminierung" ersetzt. 2 2. In § 2 „Benennung der Mitglieder" wird folgendes geändert: 2.1 Im vierten Absatz wird „die vom Rat bestätigt werden" gestrichen. 2.2 Nach dem fünften Absatz wird die folgende Textpassage eingefügt: „Die Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung können sich bei der Geschäftsstelle des Behindertenrates bewerben. Aus den vorliegenden Bewerbungen wählt der Behindertenrat in der ersten Sitzung nach der Neukonstituierung bis zu drei Mitglieder aus." 3. In § 3 „Amtszeit" wird folgendes geändert: 3.1 Im zweiten Satz wird das Wort „Neuwahl" durch „Neubesetzung" ersetzt. 4. Unter Punkt 2 der Geschäftsordnung „Rechte und Pflichten der Mitglieder" wird Folgendes geändert: 4.1 Folgender Satz wird vorangestellt: „Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, im Interesse aller Menschen mit Behinderung zu arbeiten und keine Einzelinteressen zu verfolgen." 4.2 Der nun zweite Satz erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen öffentlichen Sitzungen [sowie an den internen Vorbesprechungen der Sitzungen ] teilzunehmen." 5. Unter Punkt 4 der Geschäftsordnung „Entsendung in Ausschüsse des Rates" wird in der Aufzählung der Ausschüsse folgendes geändert: 5.1 Der Aufzählungspunkt „Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation" wird geändert in „Ausschuss für Digitalisierung, Personal und Organisation". 5.2 Der Aufzählungspunkt „Integrationsrat" wird gestrichen. 6. Unter Punkt 10 „Berichterstattung" wird folgendes geändert: 6.1 Der Satzteil „Ausschuss für öffentliche Einrichtungen" wird geändert in „Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz". 3 7. Unter Punkt 11 „Geschäftsstelle" wird folgendes geändert: 7.1 Der Satzteil „Amtes für Soziales" wird geändert in „Amtes für Soziales und Jugend". Artikel II Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Synopse zur 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung-1 als Text anzeigen
1 Synopse zur 3. Änderung der Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Alte Satzung Neue Satzung § 1 Zusammensetzung des Behindertenrates Der Behindertenrat setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen. Bei der Zusammensetzung des Behindertenrates soll auf Geschlechterparität im Sinne des § 12 Abs. 7 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geachtet werden. Für alle Mitglieder wird jeweils eine Stellvertretung vorgesehen, die im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. Stimmberechtigte Mitglieder sind: 1. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlichen Behindertenorganisationen und Vereine als Interessenverbände für die Menschen mit folgenden Beeinträchtigungen: - Sehbehinderung - Hörbehinderung - geistige Behinderung - psychische Behinderung - Körperbehinderung und chronische Erkrankungen - sowie Mehrfachbehinderung § 1 Zusammensetzung des Behindertenrates Der Behindertenrat setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen. Bei der Zusammensetzung des Behindertenrates soll auf Geschlechterparität im Sinne des § 12 Abs. 7 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geachtet werden. Für alle Mitglieder wird jeweils eine Stellvertretung vorgesehen, die im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. Stimmberechtigte Mitglieder sind: 1. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Behindertenorganisationen und Vereine als Interessenverbände für die Menschen mit folgenden Beeinträchtigungen: - Sehbehinderung - Hörbehinderung - geistige Behinderung - psychische Behinderung - Körperbehinderung und chronische Erkrankungen - sowie Mehrfachbehinderung - Nicht sichtbare Behinderung 2 2. die Sprecherin oder der Sprecher sowie zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Düsseldorfer Selbsthilfe 3. die Sprecherinnen beziehungsweise Sprecher der unter Ziffer 3 der Geschäftsordnung genannten Arbeitsgremien (Runde Tische) 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf vertretenen Fraktionen. Beratende Mitglieder sind: - je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Zusammenschlüssen von Vereinen beziehungsweise Organisationen der Menschen mit Behinderung - eine Vertreterin oder ein Vertreter der liga wohlfahrt düsseldorf - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialverbandes VdK - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Seniorenrates - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendrates - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates - die Patientensprecherin oder der Patientensprecher beim Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes. 2. die Sprecherin oder der Sprecher sowie zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Düsseldorfer Selbsthilfe 3. die Sprecherinnen beziehungsweise Sprecher der unter Ziffer 3 der Geschäftsordnung genannten Arbeitsgremien (Runde Tische) 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf vertretenen Fraktionen. Beratende Mitglieder sind: - je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Zusammenschlüssen von Vereinen beziehungsweise Organisationen der Menschen mit Behinderung - eine Vertreterin oder ein Vertreter der liga wohlfahrt düsseldorf - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialverbandes VdK - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Seniorenrates - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendrates - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates beziehungsweise des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration - die Patientensprecherin oder der Patientensprecher beim Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes. 3 - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkstatt für angepasste Arbeit Über die Aufnahme weiterer ständiger beratender Mitglieder entscheidet der Behindertenrat. Die Verwaltung ist grundsätzlich vertreten durch die Sozialdezernentin bzw. den Sozialdezernenten, die Amtsleitung des Amtes für Soziales sowie deren Vertretung. In der Sitzung sind ständige Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesundheitsamtes und des Gleichstellungsbüros. Bei Bedarf können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung hinzugezogen werden. - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkstatt für angepasste Arbeit - eine Vertreterin oder ein Vertreter des queerhandicap e. V. - bis zu drei Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung Über die Aufnahme weiterer ständiger beratender Mitglieder entscheidet der Behindertenrat. Die Verwaltung ist grundsätzlich vertreten durch die Sozialdezernentin bzw. den Sozialdezernenten, die Amtsleitung des Amtes für Soziales und Jugend oder eine Vertretung der Verwaltung. In der Sitzung sind ständige Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesundheitsamtes und des Amtes für Gleichstellung und Antidiskriminierung. Bei Bedarf können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung hinzugezogen werden. § 2 Benennung der Mitglieder Die Mitglieder des Behindertenrates nach § 1 Ziffer 1 werden von den örtlichen Behindertenorganisationen und Vereinen selbständig benannt. Welche Organisationen und Vereine dies sind, legen die stimmberechtigten Behindertenratsmitglieder gemäß Â§ 1 Ziffer 1 fest. Für die erste Amtszeit des Behindertenrates werden die Behindertenorganisationen und Vereine durch den bestehenden Beirat zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderung in seiner letzten Sitzung der Amtszeit festgelegt. § 2 Benennung der Mitglieder Die Mitglieder des Behindertenrates nach § 1 Ziffer 1 werden von den örtlichen Behindertenorganisationen und Vereinen selbständig benannt. Welche Organisationen und Vereine dies sind, legen die stimmberechtigten Behindertenratsmitglieder gemäß Â§ 1 Ziffer 1 fest. Für die erste Amtszeit des Behindertenrates werden die Behindertenorganisationen und Vereine durch den bestehenden Beirat zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderung in seiner letzten Sitzung der Amtszeit festgelegt. 4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe (§ 1 Ziffer 2) werden beim Gesamttreffen der Selbsthilfegruppen beim Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes benannt und in den Behindertenrat entsandt. Die Sprecherinnen und Sprecher der Runden Tische (§ 1 Ziffer 3) werden in den jeweiligen Gremien für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Ratsfraktionen (§ 1 Ziffer 4) benennen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertretung aus ihren Reihen, die vom Rat bestätigt werden. Die beratenden Mitglieder werden von ihren jeweiligen Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle benannt und von den stimmberechtigten Mitgliedern des Behindertenrates bestätigt. Für die Benennung der Stellvertretungen gilt das jeweils gleiche Verfahren. Die Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe (§ 1 Ziffer 2) werden beim Gesamttreffen der Selbsthilfegruppen beim Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes benannt und in den Behindertenrat entsandt. Die Sprecherinnen und Sprecher der Runden Tische (§ 1 Ziffer 3) werden in den jeweiligen Gremien für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Ratsfraktionen (§ 1 Ziffer 4) benennen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertretung aus ihren Reihen. Die beratenden Mitglieder werden von ihren jeweiligen Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle benannt und von den stimmberechtigten Mitgliedern des Behindertenrates bestätigt. Die Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung können sich bei der Geschäftsstelle des Behindertenrates bewerben. Aus den vorliegenden Bewerbungen wählt der Behindertenrat in der ersten Sitzung nach der Neukonstituierung bis zu drei Mitglieder aus. Für die Benennung der Stellvertretungen gilt das jeweils gleiche Verfahren. 5 § 3 Amtszeit Die Amtszeit des Behindertenrates richtet sich nach der Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Eine Neuwahl ist in einem angemessenen Zeitraum nach der konstituierenden Sitzung des Rates anzusetzen. § 3 Amtszeit Die Amtszeit des Behindertenrates richtet sich nach der Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Eine Neubesetzung ist in einem angemessenen Zeitraum nach der konstituierenden Sitzung des Rates anzusetzen. Geschäftsordnung des Behindertenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen öffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Geschäftsordnung des Behindertenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, im Interesse aller Menschen mit Behinderung zu arbeiten und keine Einzelinteressen zu verfolgen. Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen öffentlichen Sitzungen [ sowie an den internen Vorbesprechungen der Sitzungen ] teilzunehmen. 6 4. Entsendung in Ausschüsse des Rates ï‚· Anregungs- und Beschwerdeausschuss ï‚· Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine Verwaltungsorganisation ï‚· Ausschuss für Gesundheit und Soziales ï‚· Ausschuss für Gleichstellung ï‚· Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz ï‚· Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung ï‚· Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz ï‚· Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit ï‚· Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung ï‚· Bauausschuss ï‚· Integrationsrat ï‚· Jugendhilfeausschuss ï‚· Kulturausschuss ï‚· Ordnungs- und Verkehrsausschuss ï‚· Schulausschuss ï‚· Sportausschuss 4. Entsendung in Ausschüsse des Rates ï‚· Anregungs- und Beschwerdeausschuss ï‚· Ausschuss für Digitalisierung, Personal und Organisation ï‚· Ausschuss für Gesundheit und Soziales ï‚· Ausschuss für Gleichstellung ï‚· Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz ï‚· Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung ï‚· Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz ï‚· Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit ï‚· Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung ï‚· Bauausschuss ï‚· Jugendhilfeausschuss ï‚· Kulturausschuss ï‚· Ordnungs- und Verkehrsausschuss ï‚· Schulausschuss ï‚· Sportausschuss 7 10. Berichterstattung Die Verwaltung gibt in regelmäßigen Abständen einen Sachstandsbericht über den Stand und die Ergebnisse der Maßnahmen zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung im Behindertenrat ab. Dieser wird mit den Empfehlungen des Behindertenrates dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales, dem Haupt- und Finanzausschuss und abschließend dem Rat vorgelegt. Nach Kenntnisnahme des Rates wird der Bericht dem Bauausschuss, dem Ordnungs-und Verkehrsausschuss, dem Schulausschuss, dem Sportausschuss, dem Kulturausschuss, dem Wohnungsausschuss, dem Jugendhilfeausschuss sowie dem Ausschuss für öffentliche Einrichtungen vorgelegt. 10. Berichterstattung Die Verwaltung gibt in regelmäßigen Abständen einen Sachstandsbericht über den Stand und die Ergebnisse der Maßnahmen zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung im Behindertenrat ab. Dieser wird mit den Empfehlungen des Behindertenrates dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales, dem Haupt- und Finanzausschuss und abschließend dem Rat vorgelegt. Nach Kenntnisnahme des Rates wird der Bericht dem Bauausschuss, dem Ordnungs-und Verkehrsausschuss, dem Schulausschuss, dem Sportausschuss, dem Kulturausschuss, dem Wohnungsausschuss, dem Jugendhilfeausschuss sowie dem Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz vorgelegt. 11. Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Behindertenrates ist in der Organisationsstruktur des Amtes für Soziales angesiedelt. 11. Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Behindertenrates ist in der Organisationsstruktur des Amtes für Soziales und Jugend angesiedelt.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BR/006/2025/1