Beschlussvorlage Aktenzeichen BV7/164/2024

Bauantrag, Am Gallberg 18 – Nachträgliche Legalisierung der abweichenden Ausführung eines Einfamilienhauses sowie Befreiung für die Gestaltung eines Vorgartens -

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Am Gallberg 18 · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 14Dokumente 6. November 2024veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der erforderlichen Befreiungen und die Genehmigung des Bauantrags. Befreiungen sind erforderlich für die Überschreitung einer Baufluchtlinie.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Fluchtlinienplans Nr. 6078/016. Dieser setzt einen Vorgarten und eine Baufluchtlinie fest. Die Fluchtlinie ist als Baulinie zu werten. Die Umgebungsbebauung entspricht einem reinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben wird somit nach § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauGB beurteilt. Dem Bauvorhaben wurde unter der Vorlage BV7/215/2023 in der Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 28.11.2023 bereits zugestimmt. Die Befreiungen für die Errichtung eines Müllplatzes an der nordwestlichen Seite des Grundstücks zur Straßenseite sowie für die Errichtung einer 90 cm hohen Mauer an der Nachbargrenze zum Grundstück Am Gallberg 20a wurde ebenfalls erteilt. Das Bauvorhaben ist von der ursprünglichen Planung jedoch abweichend errichtet worden, weshalb es der Bezirksvertretung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 6. November 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Dokumenttexte

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BV7/164/2024 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag, Am Gallberg 18 - Nachträgliche Legalisierung der abweichenden Ausführung eines Einfamilienhauses sowie Befreiung für die Gestaltung eines Vorgartens - Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 7 26.11.2024 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der erforderlichen Befreiungen und die Genehmigung des Bauantrags. Befreiungen sind erforderlich für die Überschreitung einer Baufluchtlinie. Sachdarstellung: Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Fluchtlinienplans Nr. 6078/016. Dieser setzt einen Vorgarten und eine Baufluchtlinie fest. Die Fluchtlinie ist als Baulinie zu werten. Die Umgebungsbebauung entspricht einem reinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben wird somit nach § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauGB beurteilt. Dem Bauvorhaben wurde unter der Vorlage BV7/215/2023 in der Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 28.11.2023 bereits zugestimmt. Die Befreiungen für die Errichtung eines Müllplatzes an der nordwestlichen Seite des Grundstücks zur Straßenseite sowie für die Errichtung einer 90 cm hohen Mauer an der Nachbargrenze zum Grundstück Am Gallberg 20a wurde ebenfalls erteilt. Das Bauvorhaben ist von der ursprünglichen Planung jedoch abweichend errichtet worden, weshalb es der Bezirksvertretung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Das Gesims im Erdgeschoss ist 30 cm breiter als genehmigt und wurde in Gitterstahl, anstatt wie ursprünglich geplant in Beton, ausgeführt. Seite 2 Der Balkon zur Südseite in Richtung Garten ist 45 cm tiefer errichtet worden. Zudem wurde die Terrasse in der Breite nun von 24 m auf 7,40 m verkürzt. Ein Oberlicht bzw. Lichtschacht mit einer Höhe von 197 cm befindet sich nun auf dem Dach des Gebäudes. Darüber hinaus ist eine Befreiung für die geplante Einfriedung des Vorgartens erforderlich. Der Vorgarten wird auf einer Länge von 17,80 m eingefriedet. Hiervon sind 4,66 m blickdichte Mauerscheiben. Der übrige Teil besteht aus einem offenem Stahlzaun. Auf der nordwestlichen Seite des Vorgartens sind zudem nun Post-, Müll- und Wärmepumpenboxen platziert. Aufgrund der erforderlichen Befreiungen für die baulichen Anlagen im Vorgarten, der Beurteilung nach § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauGB und der Grundstücksfläche von über 1000 m² fällt das Vorhaben in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung. Begründung: Das Bauvorhaben fügt sich trotz der geänderten Ausführung weiterhin in das Umfeld ein. Sowohl der Balkon als auch das Gesims befinden sich unterhalb des auskragenden Dachüberstandes. Die gesamte Bautiefe des Gebäudes bleibt somit unverändert. Hinsichtlich des Oberlichtes bzw. Lichtschachts fügt sich die Firsthöhe des Gebäudes auch weiterhin in die Umgebungsbebauung ein. Die Firsthöhe beträgt für das Gebäude auf dem benachbarten Grundstück 13,26 m. Die Firsthöhe des Flachdachs auf dem Grundstück „Am Gallberg 18" beträgt 4,20 m. Die Höhe des Lichtschachts beträgt 6,17 m. Somit wird die Firsthöhe des benachbarten Gebäudes auch weiterhin unterschritten. Hinsichtlich der Errichtung der Einfriedung sowie der Müll-, Post- und Wärmeboxen vor der Fluchtlinie bestehen in der Nachbarbebauung mehrere vergleichbare Vorgartenlösungen. Die Einfriedungen der umliegenden Grundstücke variieren. Auf der nördlichen Straßenseite weisen die Einfriedungsmauern eine Höhe von 2,00 m bis 2,30 m auf. Auf der südlichen Seite sind Einfriedungen in unterschiedlichen Höhen zwischen 0,50 m und 1,60 m, wie Zäune oder Kombinationen aus Mauer und Zaun, bei den Grundstücken „Am Gallberg 4, 20 und 24" vorzufinden. Der Vorgarten wird hinter der Einfriedung begrünt. Die Verwaltung hat daher gegen die Genehmigung des Bauantrags und die Erteilung der erforderlichen Befreiungen keine Bedenken. Nachrichtlich: Für das Bauvorhaben müssen keine satzungsgeschützten Bäume gefällt werden. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Seite 3 Anlagen: Katasterauszug Luftbild Lageplan EG Aussenanlagen Vorgarten Dachaufsicht Ansicht Nord Ansicht Ost Ansicht Ost Vorgarten Ansicht Süd Ansicht West Schnitt AA Schnitt BB BV7_215_2023_Beschlussvorlage
EG Aussenanlagen Vorgarten als Text anzeigen
Title: 241021_AO darstellung.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00535345.pdf Published Time: Fri, 08 Nov 2024 13:25:14 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
Dachaufsicht als Text anzeigen
Title: 241021_AO darstellung.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00535346.pdf Published Time: Fri, 08 Nov 2024 13:25:45 GMT Number of Pages: 1 Markdown Content:
BV7_215_2023_Beschlussvorlage als Text anzeigen
BV7/215/2023 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag Am Gallberg 18 - Errichtung einer über 2m hohen Mauer, eines Lichtschachtes, einer Müll- und Postbox sowie einer Einfriedung des Vorgartens - Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 7 28.11.2023 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan und die Erteilung der Baugenehmigung. Sachdarstellung: Das Grundstück Am Gallberg 18 liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 6078/16, welcher Fluchtlinien und Vorgärten festsetzt. Die Fluchtlinie ist als Baulinie zu werten. Die weitere planungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 Abs. 2 BauGB, wonach sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung Am Gallberg einfügen muss. Die Bezirksvertretung hat dem Neubau bereits unter BV7/039/2023 zugestimmt. Nun plant der Antragsteller die Errichtung einer über 2 m hohen Mauer entlang beider seitlichen Nachbarsgrenzen und eine über Dach geführte Lichtkuppel zur Belichtung des Eingangsbereichs. Mit den Abmessungen von ca. 4,9 m (L) x 1,45 m(B) überschreitet diese das Gebäudedach mit einer Höhe von 3,52 um etwa 1, 68 m. Eine Befreiung von der Festsetzung des einfachen Bebauungsplans ist für die Einfriedung des Vorgartens und die Errichtung einer Müll- und Postbox, außerhalb der überbaubaren Flächen, erforderlich. Seite 2 Begründung: Müll- und Postboxen sind ebenfalls auf dem Nachbargrundstück Am Gallberg 12 im Vorgarten errichtet worden. Hinsichtlich der Einfriedung des Vorgartens sind die Vorgärten der Nachbargrundstücke Am Gallberg a, 20a, 20, 23, 24 ebenso eingezäunt. Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt und sind städtebaulich vertretbar. Die Höhe des der geplanten Lichtkuppel liegt weiterhin unter der Höhe des Nachbargebäudes Am Gallberg 8 mit 13,26 m. Die seitlichen Mauern führen zu keiner Beeinträchtigung der Umgebung und die nachbarschaftlichen Zustimmungen liegen vor. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan und der Erteilung der Baugenehmigung. Nachrichtlich: Von dem Bauvorhaben sind keine satzungsgeschützten Bäume betroffen. Anlagen: Luftbild Katasterauszug Lageplan Ansicht Nord Ansicht Ost Grundriss EG

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV7/164/2024