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BV7/164/2024
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag, Am Gallberg 18
- Nachträgliche Legalisierung der abweichenden Ausführung eines Einfamilienhauses
sowie Befreiung für die Gestaltung eines Vorgartens -
Fachbereich:
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 7 26.11.2024 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der erforderlichen Befreiungen
und die Genehmigung des Bauantrags.
Befreiungen sind erforderlich für die Überschreitung einer Baufluchtlinie.
Sachdarstellung:
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Fluchtlinienplans Nr. 6078/016. Dieser setzt einen Vorgarten und eine Baufluchtlinie
fest. Die Fluchtlinie ist als Baulinie zu werten. Die Umgebungsbebauung entspricht
einem reinen Wohngebiet.
Das Bauvorhaben wird somit nach § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2
BauGB beurteilt. Dem Bauvorhaben wurde unter der Vorlage BV7/215/2023 in der
Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 28.11.2023 bereits zugestimmt. Die Befreiungen
für die Errichtung eines Müllplatzes an der nordwestlichen Seite des Grundstücks zur
Straßenseite sowie für die Errichtung einer 90 cm hohen Mauer an der
Nachbargrenze zum Grundstück Am Gallberg 20a wurde ebenfalls erteilt.
Das Bauvorhaben ist von der ursprünglichen Planung jedoch abweichend errichtet
worden, weshalb es der Bezirksvertretung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt
wird.
Das Gesims im Erdgeschoss ist 30 cm breiter als genehmigt und wurde in Gitterstahl,
anstatt wie ursprünglich geplant in Beton, ausgeführt.
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Der Balkon zur Südseite in Richtung Garten ist 45 cm tiefer errichtet worden. Zudem
wurde die Terrasse in der Breite nun von 24 m auf 7,40 m verkürzt.
Ein Oberlicht bzw. Lichtschacht mit einer Höhe von 197 cm befindet sich nun auf
dem Dach des Gebäudes.
Darüber hinaus ist eine Befreiung für die geplante Einfriedung des Vorgartens
erforderlich. Der Vorgarten wird auf einer Länge von 17,80 m eingefriedet. Hiervon
sind 4,66 m blickdichte Mauerscheiben. Der übrige Teil besteht aus einem offenem
Stahlzaun.
Auf der nordwestlichen Seite des Vorgartens sind zudem nun Post-, Müll- und
Wärmepumpenboxen platziert.
Aufgrund der erforderlichen Befreiungen für die baulichen Anlagen im Vorgarten, der
Beurteilung nach § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauGB und der
Grundstücksfläche von über 1000 m² fällt das Vorhaben in die Zuständigkeit der
Bezirksvertretung.
Begründung:
Das Bauvorhaben fügt sich trotz der geänderten Ausführung weiterhin in das Umfeld
ein.
Sowohl der Balkon als auch das Gesims befinden sich unterhalb des auskragenden
Dachüberstandes. Die gesamte Bautiefe des Gebäudes bleibt somit unverändert.
Hinsichtlich des Oberlichtes bzw. Lichtschachts fügt sich die Firsthöhe des Gebäudes
auch weiterhin in die Umgebungsbebauung ein. Die Firsthöhe beträgt für das
Gebäude auf dem benachbarten Grundstück 13,26 m.
Die Firsthöhe des Flachdachs auf dem Grundstück „Am Gallberg 18" beträgt 4,20 m.
Die Höhe des Lichtschachts beträgt 6,17 m. Somit wird die Firsthöhe des
benachbarten Gebäudes auch weiterhin unterschritten.
Hinsichtlich der Errichtung der Einfriedung sowie der Müll-, Post- und Wärmeboxen
vor der Fluchtlinie bestehen in der Nachbarbebauung mehrere vergleichbare
Vorgartenlösungen. Die Einfriedungen der umliegenden Grundstücke variieren.
Auf der nördlichen Straßenseite weisen die Einfriedungsmauern eine Höhe von
2,00 m bis 2,30 m auf. Auf der südlichen Seite sind Einfriedungen in
unterschiedlichen Höhen zwischen 0,50 m und 1,60 m, wie Zäune oder
Kombinationen aus Mauer und Zaun, bei den Grundstücken „Am Gallberg 4, 20 und
24" vorzufinden.
Der Vorgarten wird hinter der Einfriedung begrünt.
Die Verwaltung hat daher gegen die Genehmigung des Bauantrags und die Erteilung
der erforderlichen Befreiungen keine Bedenken.
Nachrichtlich:
Für das Bauvorhaben müssen keine satzungsgeschützten Bäume gefällt werden. Die
erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
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Anlagen:
Katasterauszug
Luftbild
Lageplan
EG Aussenanlagen Vorgarten
Dachaufsicht
Ansicht Nord
Ansicht Ost
Ansicht Ost Vorgarten
Ansicht Süd
Ansicht West
Schnitt AA
Schnitt BB
BV7_215_2023_Beschlussvorlage
EG Aussenanlagen Vorgarten als Text anzeigen
Title: 241021_AO darstellung.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00535345.pdf
Published Time: Fri, 08 Nov 2024 13:25:14 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
Dachaufsicht als Text anzeigen
Title: 241021_AO darstellung.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00535346.pdf
Published Time: Fri, 08 Nov 2024 13:25:45 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
BV7_215_2023_Beschlussvorlage als Text anzeigen
BV7/215/2023
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Am Gallberg 18
- Errichtung einer über 2m hohen Mauer, eines Lichtschachtes, einer Müll- und
Postbox sowie einer Einfriedung des Vorgartens -
Fachbereich:
63 - Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 7 28.11.2023 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung beschließt die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan
und die Erteilung der Baugenehmigung.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Am Gallberg 18 liegt im Geltungsbereich des einfachen
Bebauungsplanes Nr. 6078/16, welcher Fluchtlinien und Vorgärten festsetzt. Die
Fluchtlinie ist als Baulinie zu werten.
Die weitere planungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach § 34 Abs. 2 BauGB, wonach
sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung Am Gallberg einfügen muss.
Die Bezirksvertretung hat dem Neubau bereits unter BV7/039/2023 zugestimmt.
Nun plant der Antragsteller die Errichtung einer über 2 m hohen Mauer entlang
beider seitlichen Nachbarsgrenzen und eine über Dach geführte Lichtkuppel zur
Belichtung des Eingangsbereichs. Mit den Abmessungen von ca. 4,9 m (L) x 1,45
m(B) überschreitet diese das Gebäudedach mit einer Höhe von 3,52 um etwa
1, 68 m.
Eine Befreiung von der Festsetzung des einfachen Bebauungsplans ist für die
Einfriedung des Vorgartens und die Errichtung einer Müll- und Postbox, außerhalb
der überbaubaren Flächen, erforderlich.
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Begründung:
Müll- und Postboxen sind ebenfalls auf dem Nachbargrundstück Am Gallberg 12 im
Vorgarten errichtet worden.
Hinsichtlich der Einfriedung des Vorgartens sind die Vorgärten der
Nachbargrundstücke Am Gallberg a, 20a, 20, 23, 24 ebenso eingezäunt.
Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt und sind städtebaulich
vertretbar.
Die Höhe des der geplanten Lichtkuppel liegt weiterhin unter der Höhe des
Nachbargebäudes Am Gallberg 8 mit 13,26 m.
Die seitlichen Mauern führen zu keiner Beeinträchtigung der Umgebung und die
nachbarschaftlichen Zustimmungen liegen vor.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die erforderlichen Befreiungen vom
Bebauungsplan und der Erteilung der Baugenehmigung.
Nachrichtlich:
Von dem Bauvorhaben sind keine satzungsgeschützten Bäume betroffen.
Anlagen:
Luftbild
Katasterauszug
Lageplan
Ansicht Nord
Ansicht Ost
Grundriss EG