Beschlussvorlage Aktenzeichen BV4/002/2024

Bauvoranfrage, Benediktusstraße 78a, 78b - Planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Benediktusstraße 78a · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 5Dokumente 5. Januar 2024veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung des Bauvorbescheides.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Das Grundstück Benediktusstraße 78a, 78b liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5077/47. Dieser setzt ein Wohngebiet, eine Baulinie, eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 0,7 sowie zwei Geschosse fest. Da der Plan keine Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt, ist gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend § 34 BauGB zur Bewertung der planungsrechtlichen Zulässigkeit heranzuziehen.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 5. Januar 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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BV4/002/2024 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bauvoranfrage, Benediktusstraße 78a, 78b - Planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 4 24.01.2024 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung des Bauvorbescheides. Sachdarstellung: Das Grundstück Benediktusstraße 78a, 78b liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5077/47. Dieser setzt ein Wohngebiet, eine Baulinie, eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 0,7 sowie zwei Geschosse fest. Da der Plan keine Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt, ist gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend § 34 BauGB zur Bewertung der planungsrechtlichen Zulässigkeit heranzuziehen. Es ist beabsichtigt, im rückwärtigen Bereich zwei Zweifamilienhäuser mit jeweils einer Garage zu errichten. Die Gebäude sind II-geschossig geplant. Die Einhaltung der GFZ und die GRZ soll im Bauantragsverfahren nachgewiesen werden. Mit der Bauvoranfrage soll geprüft werden, ob die dargestellte Bebauung im rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks planungsrechtlich zulässig ist. Die Bezirksvertretung ist für das Bauvorhaben zuständig, weil das Grundstück nach § 34 BauGB beurteilt wird und das Grundstück größer als 1000 m² ist. Seite 2 Begründung: Die Erschließung erfolgt über das straßenseitige Mehrfamilienhaus Benediktusstraße 78. In der Nachbarschaft sind vergleichbare Bebauungstiefen vorhanden, welche von dem Vorhaben hier nicht überschritten werden. Ein Bauvorhaben in dieser Bautiefe ist daher zulässig. Im Baugenehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes ansonsten eingehalten sind. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung des Bauvorbescheides. Nachrichtlich: Erforderliche Stellplätze werden im Rahmen des Bauantrags geprüft. Es sind keine satzungsgeschützten Bäume von dem Bauvorhaben betroffen. Anlagen: Luftbild Katasterauszug Ausschnitt B-Plan Planungsübersicht

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV4/002/2024