Beschlussvorlage Aktenzeichen JHA/073/2024

Befristete Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - hier: Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e.V.

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
2Dokumente 30. Oktober 2024veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Vereins „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf e.V." als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG. Die Anerkennung beschränkt sich auf den Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 8. Buch (SGB VIII) und beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung ist zunächst bis zum 30.11.2025 befristet.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Der eingetragene Verein „Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf " beantragt mit Schreiben vom 10. Juli 2023 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.

Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind in § 75 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele erfüllen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 30. Oktober 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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JHA/073/2024 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Befristete Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - hier: Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e.V. Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 20.11.2024 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Vereins „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf e.V." als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG. Die Anerkennung beschränkt sich auf den Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 8. Buch (SGB VIII) und beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung ist zunächst bis zum 30.11.2025 befristet. Die befristete Anerkennung wird mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen ausgesprochen: 1. Vor Ablauf der befristeten Anerkennung weist der Träger seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe bis zum 01.11.2025 in Form von detaillierten Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich gegenüber der Verwaltung des Amtes für Soziales und Jugend nach. 2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet. 3. Die Anerkennung kann unter Hinweis a uf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Seite 2 Sachdarstellung: Der eingetragene Verein „Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf " beantragt mit Schreiben vom 10. Juli 2023 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind in § 75 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele erfüllen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den zuvor genannten Voraussetzungen derjenige, der auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist (§ 75 Abs. 2 SGB VIII). Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf erfolgte am 07. August 2017. Somit ist der Verein zum jetzigen Zeitpunkt mehr als drei Jahre tätig. Der Verein „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf e.V." setzt sich zum Ziel , die internationale Gesinnung und Toleranz, die Völkerverständigung, die Volks - und Berufsbildung sowie die Erziehung zu fördern. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bietet der Verein gezielte Angebote, wie beispielsweise regelmäßig stattfindende Kinder- und Jugendgruppen oder auch gemeinsame Jugendreisen. Durch die spezielle Zusammensetzung des Personals, d as sowohl aus den Herkunftsländern der Geflüchteten als auch aus den Fachbereichen Pädagogik und Psychologie stammt, ist es möglich, gezielt auf die spezifischen Problemlagen der Kinder und Jugendlichen einzugehen, insbesondere in Bezug auf Traumata, die durch Krieg und Fluchterfahrungen verursacht wurden. Das Welcome Center des Vereins „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf" ist ein zentraler Anlaufpunkt für Flüchtlinge in Düsseldorf. Hierdurch hat der Träger von Beginn an einen Anknüpfungspunkt an die Fam ilien und somit auch an die geflüchteten Kinder und Jugendlichen. Somit kann der Träger schnell, gezielte Angebote für die Zielgruppe der 6- bis 21-Jährigen bereitstellen. Die für das Prüfverfahren zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erforderlichen Unterlagen liegen vor. Die Verwaltung schlägt vor, der Beschlussvorlage über die befristete Anerkennung zuzustimmen.
Satzung des Vereins Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf e. V. als Text anzeigen
1 Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e. V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e. V." und ist ins Vereinsregister eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch mittelbare und unmittelbare Hilfe in materieller und immaterieller Weise für Geflüchtete, Asylsuchende und politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, zum Beispiel durch Hilfe bei der Orientierung im Alltag, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, sowie die Förderung des friedlichen Zusammenlebens durch die Information der Allgemeinheit über Flucht, Fluchtfolgen und Fluchtursachen. (2) Im Rahmen des Vereinszwecks kann er als Träger von Einrichtungen der Flüchtlingshilfe und von Beratungsstellen bzw. Anlaufpunkten für Geflüchtete auftreten, insbesondere als Träger des Welcome Center in Düsseldorf, sowie Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Der Verein kann zur Erfüllung dieser Zwecke mit anderen Institutionen kooperieren und Projekte und Vorhaben zur Unterstützung von Geflüchteten oder der Selbstorganisation von Geflüchteten anregen, fördern und finanziell unterstützen. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vereins bzw. ehrenamtlich für den Verein Tätige können angemessene Aufwandsentschädigungen für ihre Vereinsaktivitäten erhalten. Diese bedürfen entsprechender Vorstandsbeschlüsse, dürfen das steuerlich Zulässige nicht überschreiten und müssen den Grundsätzen von Sparsamkeit und Angemessenheit genügen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem:der gesetzlichen Vertreter:in zu unterschreiben. Diese:r verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die beschränkt geschäftsfähige Person. (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem:der Antragsteller:in die Gründe mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem:der gesetzlichen Vertreter:in zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 3 § 5 Fördermitglieder (1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten die Regelungen des § 3 entsprechend. (2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. § 6 Beiträge (1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. (2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei Personen, nämlich aus dem:der Vorsitzenden und dem:der stellvertretenden Vorsitzenden oder alternativ zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, sowie dem:der Kassenwart:in. Diese drei Vorstandsmitglieder bilden den BGB-Vorstand und sind in das Vereinsregister einzutragen. Die konkrete Zusammensetzung und Aufgabenverteilung des BGB-Vorstandes wird jeweils vor der Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der BGB-Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des BGB- Vorstands sind jeweils zu zweit gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt die Finanzordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung aufgestellt wird. (2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder wählen, die den Titel Beisitzer:in tragen. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag mindestens eines Vereinsmitglieds erfolgt die Wahl geheim. (4) Die jeweils amtierenden Mitglieder des BGB-Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind. (5) Eine - auch mehrfache - Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. 4 § 9 Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben: • Einberufung der Mitgliederversammlung, • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, • laufende schriftliche Buchführung, Einreichung der Steuererklärung und Erstellung des Jahresabschlusses bzw. Überwachung dieser Tätigkeiten, sofern sie delegiert werden, • Abschluss und Kündigung von Arbeits-, Werk-, Honorar- und Mietverträgen, • Kontaktaufnahme mit Kooperationspartnern. (2) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und als deren Leitung auf Vorschlag der Arbeitsgruppen (stellvertretende) Koordinator:innen benennen. Die (stellvertretenden) Koordinator:innen der Arbeitsgruppen können sich in einem Koordinierungskreis treffen, der den Vorstand beraten und unterstützen kann und in dem Absprachen zur Arbeit des Vereins getroffen werden können. (3) Der Vorstand kann Aufgaben an hauptberufliche Mitarbeitende des Vereins oder andere Personen delegieren. § 10 Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem:der bzw. einem:r der beiden Vorsitzenden oder vertretungsweise von einem anderen Mitglied des BGB-Vorstands schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungszeit von mindestens drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens zwei Personen aus dem BGB-Vorstand anwesend sind. (2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen daneben der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des BGB-Vorstandes. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Mehrheit der Stimmen im BGB-Vorstand. Bei Stimmengleichheit im BGB-Vorstand ist der Beschluss abgelehnt.. (3) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder per E-Mail erklären. Der vorherige Absatz gilt entsprechend. (4) Es ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, aus dem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden und die gefassten Beschlüsse hervorgehen. 5 § 11 Kassenführung (1) Verantwortlich für die Kassenführung ist der:die Kassenwart:in. Über Einnahmen und Ausgaben wird ein ordentliches Kassenbuch geführt. (2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Kassenführung erstattet. § 12 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftliche bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (2) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 6 (2) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Gründe der Einberufung und der Tagesordnung einberufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Einberufung der Mitgliederversammlung entsprechend. § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung bestimmt den:die Versammlungsleiter:in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der:die Versammlungsleiter:in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann ebenfalls nur mit Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige Person, diedie meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem:der Versammlungsleiter:in zu ziehende Los. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem:der jeweiligen Schriftführer:in zu unterzeichnen ist. 7 § 16 Auflösung / Aufhebung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der a

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen JHA/073/2024