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JHA/073/2024
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Befristete Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII -
hier: Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e.V.
Fachbereich:
51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Jugendhilfeausschuss 20.11.2024 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Vereins „Flüchtlinge
Willkommen in Düsseldorf e.V." als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB
VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG.
Die Anerkennung beschränkt sich auf den Aufgabenbereich der Kinder- und
Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 8. Buch (SGB VIII) und beinhaltet keine
Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung ist
zunächst bis zum 30.11.2025 befristet.
Die befristete Anerkennung wird mit folgenden Hinweisen und Nebenbestimmungen
ausgesprochen:
1. Vor Ablauf der befristeten Anerkennung weist der Träger seine Tätigkeit auf
dem Gebiet der Jugendhilfe bis zum 01.11.2025 in Form von detaillierten
Tätigkeitsberichten unaufgefordert schriftlich gegenüber der Verwaltung des
Amtes für Soziales und Jugend nach.
2. Ein Anspruch auf öffentliche Förderung wird hierdurch nicht begründet.
3. Die Anerkennung kann unter Hinweis a uf § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen
oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht
vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
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Sachdarstellung:
Der eingetragene Verein „Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf " beantragt mit
Schreiben vom 10. Juli 2023 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
gemäß § 75 SGB VIII.
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
sind in § 75 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Danach können juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, die
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele erfüllen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den
zuvor genannten Voraussetzungen derjenige, der auf dem Gebiet der Jugendhilfe
mindestens drei Jahre tätig gewesen ist (§ 75 Abs. 2 SGB VIII).
Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf
erfolgte am 07. August 2017. Somit ist der Verein zum jetzigen Zeitpunkt mehr als
drei Jahre tätig.
Der Verein „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf e.V." setzt sich zum Ziel , die
internationale Gesinnung und Toleranz, die Völkerverständigung, die Volks - und
Berufsbildung sowie die Erziehung zu fördern.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bietet der Verein gezielte Angebote,
wie beispielsweise regelmäßig stattfindende Kinder- und Jugendgruppen oder auch
gemeinsame Jugendreisen. Durch die spezielle Zusammensetzung des Personals, d as
sowohl aus den Herkunftsländern der Geflüchteten als auch aus den Fachbereichen
Pädagogik und Psychologie stammt, ist es möglich, gezielt auf die spezifischen
Problemlagen der Kinder und Jugendlichen einzugehen, insbesondere in Bezug auf
Traumata, die durch Krieg und Fluchterfahrungen verursacht wurden.
Das Welcome Center des Vereins „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf" ist ein
zentraler Anlaufpunkt für Flüchtlinge in Düsseldorf. Hierdurch hat der Träger von
Beginn an einen Anknüpfungspunkt an die Fam ilien und somit auch an die
geflüchteten Kinder und Jugendlichen. Somit kann der Träger schnell, gezielte
Angebote für die Zielgruppe der 6- bis 21-Jährigen bereitstellen.
Die für das Prüfverfahren zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
erforderlichen Unterlagen liegen vor. Die Verwaltung schlägt vor, der
Beschlussvorlage über die befristete Anerkennung zuzustimmen.
Satzung des Vereins Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf e. V. als Text anzeigen
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Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e. V." und
ist ins Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und
die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
mittelbare und unmittelbare Hilfe in materieller und immaterieller Weise für
Geflüchtete, Asylsuchende und politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, zum
Beispiel durch Hilfe bei der Orientierung im Alltag, bei der Wohnungssuche,
bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, sowie die Förderung des
friedlichen Zusammenlebens durch die Information der Allgemeinheit über
Flucht, Fluchtfolgen und Fluchtursachen.
(2) Im Rahmen des Vereinszwecks kann er als Träger von Einrichtungen der
Flüchtlingshilfe und von Beratungsstellen bzw. Anlaufpunkten für Geflüchtete
auftreten, insbesondere als Träger des Welcome Center in Düsseldorf, sowie
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Der Verein kann zur
Erfüllung dieser Zwecke mit anderen Institutionen kooperieren und Projekte
und Vorhaben zur Unterstützung von Geflüchteten oder der Selbstorganisation
von Geflüchteten anregen, fördern und finanziell unterstützen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder des Vereins bzw. ehrenamtlich für den Verein Tätige können
angemessene Aufwandsentschädigungen für ihre Vereinsaktivitäten erhalten.
Diese bedürfen entsprechender Vorstandsbeschlüsse, dürfen das steuerlich
Zulässige nicht überschreiten und müssen den Grundsätzen von Sparsamkeit
und Angemessenheit genügen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von
dem:der gesetzlichen Vertreter:in zu unterschreiben. Diese:r verpflichtet sich
damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die beschränkt geschäftsfähige
Person.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem:der Antragsteller:in
die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung auch von dem:der gesetzlichen Vertreter:in zu
unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die
Streichung darf nur beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem
Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an
die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zugang beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen
eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den
Ausschluss entscheidet.
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§ 5 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten die Regelungen des §
3 entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein
Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei Personen, nämlich aus
dem:der Vorsitzenden und dem:der stellvertretenden Vorsitzenden oder
alternativ zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, sowie dem:der Kassenwart:in.
Diese drei Vorstandsmitglieder bilden den BGB-Vorstand und sind in das
Vereinsregister einzutragen. Die konkrete Zusammensetzung und
Aufgabenverteilung des BGB-Vorstandes wird jeweils vor der Wahl des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der BGB-Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des BGB-
Vorstands sind jeweils zu zweit gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Das
Nähere regelt die Finanzordnung des Vereins, die durch die
Mitgliederversammlung aufgestellt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder
wählen, die den Titel Beisitzer:in tragen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Auf
Antrag mindestens eines Vereinsmitglieds erfolgt die Wahl geheim.
(4) Die jeweils amtierenden Mitglieder des BGB-Vorstands bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind.
(5) Eine - auch mehrfache - Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
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§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
• laufende schriftliche Buchführung, Einreichung der Steuererklärung und
Erstellung des Jahresabschlusses bzw. Überwachung dieser Tätigkeiten,
sofern sie delegiert werden,
• Abschluss und Kündigung von Arbeits-, Werk-, Honorar- und Mietverträgen,
• Kontaktaufnahme mit Kooperationspartnern.
(2) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und als deren Leitung auf
Vorschlag der Arbeitsgruppen (stellvertretende) Koordinator:innen benennen.
Die (stellvertretenden) Koordinator:innen der Arbeitsgruppen können sich in
einem Koordinierungskreis treffen, der den Vorstand beraten und unterstützen
kann und in dem Absprachen zur Arbeit des Vereins getroffen werden können.
(3) Der Vorstand kann Aufgaben an hauptberufliche Mitarbeitende des Vereins
oder andere Personen delegieren.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem:der
bzw. einem:r der beiden Vorsitzenden oder vertretungsweise von einem
anderen Mitglied des BGB-Vorstands schriftlich oder per E-Mail einberufen
werden. Es ist eine Einberufungszeit von mindestens drei Tagen einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder oder mindestens zwei Personen aus dem BGB-Vorstand
anwesend sind.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen daneben der Zustimmung
von mindestens zwei Mitgliedern des BGB-Vorstandes. Bei Stimmengleichheit
im Vorstand entscheidet die Mehrheit der Stimmen im BGB-Vorstand. Bei
Stimmengleichheit im BGB-Vorstand ist der Beschluss abgelehnt..
(3) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per
E-Mail gefasst werden, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder per E-Mail erklären. Der
vorherige Absatz gilt entsprechend.
(4) Es ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, aus dem Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden und die gefassten
Beschlüsse hervorgehen.
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§ 11 Kassenführung
(1) Verantwortlich für die Kassenführung ist der:die Kassenwart:in. Über
Einnahmen und Ausgaben wird ein ordentliches Kassenbuch geführt.
(2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird ein schriftlicher Bericht über das
Ergebnis der Kassenführung erstattet.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftliche bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein
Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
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(2) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter
Angabe der Gründe der Einberufung und der Tagesordnung einberufen. Im
Übrigen gelten die Vorschriften über die Einberufung der
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt den:die Versammlungsleiter:in. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und
der vorhergehenden Diskussion einem anderen Vereinsmitglied übertragen
werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der:die Versammlungsleiter:in. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des
Vereins kann ebenfalls nur mit Zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der
in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur
innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidierenden,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann diejenige Person, diedie meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmzahl entscheidet das von dem:der Versammlungsleiter:in zu ziehende
Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem:der jeweiligen Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.
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§ 16 Auflösung / Aufhebung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von neun Zehntel der a
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.