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KUA/169/2024
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Errichtung der unselbständigen "Jiny Lan Kunststiftung"
Fachbereich:
20 - Kämmerei
Dezernentin / Dezernent:
Stadtkämmerin Dorothée Schneider
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Kulturausschuss 28.11.2024 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 02.12.2024 Vorberatung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) nimmt mit besonderem Dank die
von Frau Jiny Lan und ihren Mitstiftenden angetragene Treuhandschaft für die
unselbstständige „Jiny Lan Kunststiftung" an.
Sachdarstellung:
Die Performancekünstlerin, Frau Jiny Lan, und ihre Mitstiftenden fördern mit der zu
errichtenden unselbstständigen „Jiny Lan Kunststiftung" den gemeinnützigen Zweck
Kunst und Kultur gemäß der Abgabenordnung.
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a. Förderung von Absolvent/innen der Düsseldorfer Kunstakademie und
außergewöhnlich talentierten Künstler/innen, u.a. durch die Vergabe von
Arbeitsstipendien, die Durchführung und Organisation von Ausstellungen, das
begleitende Marketing, den Druck von Katalogen, Plakaten, Einladungskarten
für eigene Ausstellungen und die Übernahme von Honoraren für die Kuration .
b. die Vergabe eines Kunstpreises „Preis der Jiny Lan Kunststiftung"
Der Preis soll alle 5 Jahre ausgeschrieben werden und an junge, talentierte
Künstler/innen unter 40 Jahren, unabhängig von deren Stilrichtungen,
vergeben werden.
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c. Unterstützung von Kunstausstellungen, die für die Öffentlichkeit zugänglich
sind und zur Verbreitung künstlerischer und kultureller Inhalte beitragen.
d. Zusammenarbeit mit Schulen, der städtischen Kulturverwaltung und
Bildungseinrichtungen im Bereich Kunst und Kultur, einschließlich der
Bereitstellung von Materialien, der Durchführung von Workshops und der
Organisation von Besuchen kultureller Einrichtungen.
Frau Lan trägt der LHD die Treuhandschaft über die unselbstständige „Jiny Lan
Kunststiftung" an und stattet die Stiftung, gemeinsam mit mehreren Mitstiftenden,
mit einem Grundstockvermögen von 210.000,00 EUR aus. Darüber hinaus ist
beabsichtigt, durch gezielte Akquise Zustiftungen in den Vermögensstock der
Stiftung einzubringen.
Die Stiftung erfüllt die im § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) - Gemeinnützige
Zwecke genannten Voraussetzungen, sodass sie gemeinnützig und steuerbegünstigt
ist. Das Finanzamt hat bereits die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung
auf Basis des als Anlage beigefügten Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung in
Aussicht gestellt.
Die „Jiny Lan Kunststiftung" wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als
Sondervermögen gemäß § 97 Abs . 1 Nr. 2 GO NRW - Sondervermögen - verwaltet.
Näheres regelt das als Anlage beigefügte Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung.
Anlagen:
Stiftungsgeschäft Jiny Lan Kunststiftung -final-
Stiftungssatzung Jiny Lan Kunststiftung -final-
Stiftungsgeschäft Jiny Lan Kunststiftung -final- als Text anzeigen
Stiftungsgeschäft
Getragen von dem Gedanken, in der Landeshauptstadt Düsseldorf Düsseldorfer
Künstler/innen, sowie Kunst und Kultur zu fördern, errichtet die Stiftungsgründerin Frau Jiny
Lan gemeinsam mit ihren Mitstiftern:
Herr Dr. Moritz Roidl, Herr Burkhardt Jordan, Herr Michael Berger, Herr Colmar Ulf Cord
Schulte-Goltz, Architektur Sievert/Leister, Herr Thomas Webers, Herr Manfred Hauke Höne,
Herr Yine Zhang, Herr Armin Stracke, Herr Christian Lindner, Herr Joachim Legner, Herr Peter
Stinshoff, Herr Friedrich Kurt Ferdinand Appelberg, Dieter Nuhr, Weiqun Yang, Ute und Prof.
Dr. Michael ten Hompel, Ursula und Daiwe Lüttmer-Ouzane, Ning Guo, Prof. Dr. Alice
Kirchheim, Yan Geling, Dr. Stefan Becker, Monika und Ingo Schnellenbach, Josef Kuhr,
Christian Laing, Fang Ming Zhu und Peter Bosse und Friederike und Oliver Kramer
die unselbständige Stiftung
„Jiny Lan Kunststiftung"
mit Sitz in Düsseldorf.
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne der Abgabenverordnung.
Die Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen gemäß beigefügter Liste, die Anlage dieses
Stiftungsgeschäftes ist, ausgestattet.
In das erste Kuratorium werden berufen:
1. Frau Jiny Lan, Heyenbergstr. 25, 44799 Bochum
2. Herrn Dr. Ing. Moritz Roidl, Heyenbergstr. 25, 44799 Bochum.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt die Treuhandschaft unentgeltlich.
Näheres regelt die Stiftungssatzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist.
Landeshauptstadt Düsseldorf, den Landeshauptstadt Düsseldorf, den
______________ 2024 ______________ 2024
Gründungstifterin Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Jiny Lan Dorothée Schneider
Stadtkämmerin
Mitstiftende:
Moritz Roidl Burkhardt Jordan
Michael Berger Colmar Ulf Cord Schulte-Goltz
Architektur Sievert/Leister Thomas Webers
Manfred Hauke Höne Yine Zhang
Armin Stracke Christian Lindner
Joachim Legner Peter Stinshoff
Friedrich Kurt Ferdinand Appelberg Dieter Nuhr
Weiqun Yang Ute und Prof. Dr. Michael ten Hompel
Ursula und Daiwe Lüttmer-Ouzane Ning Guo
Prof. Dr. Alice Kirchheim Yan Geling
Dr. Stefan Becker Monika und Ingo Schnellenbach
Josef Kuhr Christian Laing
Fang Ming Zhu und Peter Bosse Friederike und Oliver Kramer
Stiftungssatzung Jiny Lan Kunststiftung -final- als Text anzeigen
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Satzung
der unselbständigen
„Jiny Lan Kunststiftung"
§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Jiny Lan Kunststiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Treuhänderin) und wird folglich von dieser im
Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a. Förderung von Absolvent/innen der Düsseldorfer Kunstakademie und au-
ßergewöhnlich talentierten Künstler/innen, u.a. durch die Vergabe von Ar-
beitsstipendien, die Durchführung und Organisation von Ausstellungen,
das begleitende Marketing, den Druck von Katalogen, Plakaten, Einla-
dungskarten für eigene Ausstellungen und die Übernahme von Honoraren
für die Kuration.
b. die Vergabe eines Kunstpreises „Preis der Jiny Lan Kunststiftung"
Der Preis soll alle 5 Jahre ausgeschrieben werden und an junge, talentierte
Künstler/innen unter 40 Jahren, unabhängig von deren Stilrichtungen, ver-
geben werden.
c. Unterstützung von Kunstausstellungen, die für die Öffentlichkeit zugänglich
sind und zur Verbreitung künstlerischer und kultureller Inhalte beitragen.
d. Zusammenarbeit mit Schulen, der städtischen Kulturverwaltung und Bil-
dungseinrichtungen im Bereich Kunst und Kultur, einschließlich der Bereit-
stellung von Materialien, der Durchführung von Workshops und der Orga-
nisation von Besuchen kultureller Einrichtungen.
Mindestens zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Mittel müssen Zwecken in Düs-
seldorf dienen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord-
nung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Stiftenden und ihre Erben/ Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonsti-
gen Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem gewidmeten Vermö-
gen, Zustiftungen und zu Grundstockvermögen bestimmtem Vermögen.
Das anfängliche Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt
sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu
erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen.
(4) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig, wobei der Grundsatz der
Bestandserhaltung zu wahren ist. Im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen
Vorschriften können Gewinne aus Umschichtungen von Stiftervermögen ange-
spart oder zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre
Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die
nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Davon
ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermö-
gen.
(2) Die Erträge des Grundstockvermögens und die, diesem nicht zuwachsenden, Zu-
wendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu die-
sem Zweck zugewandt werden.
(3) Soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist, kann die
Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit für die
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Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen, um ihre
steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Zudem können Erträge
im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden, um
eine inflationsbedingte Wertminderung des Grundstockvermögens auszugleichen.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen. Ein Rechtsanspruch Drit-
ter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung be-
steht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Die Stiftung kann sich, zur Erfüllung ihres Zweckes, Hilfspersonen im Sinne des §
57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.
(6) Der „Jiny Lan Kunstpreis" wird zunächst auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Grün-
dungsstifterin organisiert zu Lebzeiten die Preisverleihung in einem angemessenen
Rahmen und gibt diese vorab durch eine Veröffentlichung, bspw. in Fach-
zeitschriften und auf entsprechenden Internetseiten bekannt. Diese wird geg-
ebenenfalls durch eine Sonderausstellung der Stiftungsgründerin und der Preisträ-
ger/innen begleitet. Die Finanzierung des Preises und der Veranstaltung sowie der
Kosten, die durch die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens
entstehen, sind aus Mitteln der Stiftung sicherzustellen.
§ 6 Treuhandverwaltung
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf verwaltet als Treuhänderin das Stiftungsvermö-
gen, welches getrennt vom Gemeindevermögen gehalten wird und nimmt die Stif-
tungsverwaltung wahr. Sie stellt die Stiftungsmittel bereit und überwacht die
Vergabe von Stiftungsmitteln. Die Treuhandschaft wird unentgeltlich wahrgenom-
men.
(2) Die Treuhänderin erstellt bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das abgelaufene
Kalenderjahr einen Bericht, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises
die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung und Mittelherkunft erläutert und
dabei insbesondere die Kapitalanlage transparent darlegt.
§ 7 Organ der Stiftung
Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Das
erste Kuratorium ist im Stiftungsgeschäft berufen.
(2) Das Kuratorium besteht zu Beginn aus folgenden Personen:
a. Jiny Lan (Stiftungsgründerin)
b. Moritz Roidl
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c. der/die Amtsleiter/in des Kulturamtes der Treuhänderin oder eine von ihr be-
nannte Vertretung,
d. ein/e für das Stiftungswesen zuständige/r Mitarbeiter/in der Kämmerei der Treu-
händerin.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder gem. Abs. 2 a und b gehören dem Stiftungskuratorium
auf Lebenszeit an. Sie scheiden nur durch Tod, jederzeit möglichen Rücktritt oder
Geschäftsunfähigkeit aus dem Kuratorium aus. Das Kuratorium wählt in allen Fäl-
len unverzüglich einen/e Nachfolger/in für fünf Jahre. Wiederwahl, auch mehrfach,
ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unentgeltlich tätig. Ihnen können im Einzelfall
angemessene Aufwandspauschalen erstattet werden, sofern das Kuratorium dies
beschließt.
Die von der Landeshauptstadt Düsseldorf entsandten Kuratoriumsmitglieder gem.
Abs. 2 c und d sind im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ohne gesonderte Ver-
gütung für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
werden.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertre-
tende/n Vorsitzende/n für die Amtszeit von 5 Jahren mit der Möglichkeit der Wie-
derwahl, auch mehrfach. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in bleiben
auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, soweit keiner der Ausschlussgründe aus Abs. 3
S. 2 vorliegt, bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt.
(6) Jedes Mitglied kann sich bei Abstimmungen von einem anderen Mitglied vertreten
lassen und durch dieses seine Stimme abgeben lassen. Dabei kann jedes Kurato-
riumsmitglied höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht bedarf der
Schriftform und kann nur für eine bestimmte Sitzung des Kuratoriums erteilt wer-
den.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel nach § 2 und
§ 5 Abs. 2, 3 und 6 der Stiftungssatzung.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Ku-
ratorium tagt mindestens einmal jährlich. Sitzungsort ist Düsseldorf. Die Einberu-
fung durch die Landeshauptstadt Düsseldorf als Treuhänderin erfolgt in Textform
unter Angabe der Tagesordnung, Ortsangabe und Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen, in dringenden Fällen kann eine kürzere Frist vereinbart werden. Sitzun-
gen sind ferner einzuberufen, wenn der/die Vorsitzende oder mindestens drei Mit-
glieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung über die
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Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertre-
ter/in, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwe-
send sind, sich durch andere Mitglieder vertreten lassen und niemand widerspricht.
(4) Sitzungen und Beschlussfassungen können mittels eines audiovisuellen Verfah-
rens (bspw. Videokonferenz), fernmündlich (bspw. Telefonkonferenz) oder im
schriftlichen sowie elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Eine Kombination aus
mehreren Verfahren ist zulässig.
Voraussetzung für Sitzungen und Beschlussfassungen in der jeweils gewählten
Form ist, dass alle stimmberechtigten Mitglieder das schriftliche, vorherige Einver-
ständnis dazu geben; Textform ist dafür ausreichend. Ergeht keine Rückmeldung,
gilt dies als Zustimmung.
Das Kuratorium wird in diesen Fällen von der Landeshauptstadt Düsseldorf als
Treuhänderin - unter Angabe der Tagesordnung, der für die gewählte Form not-
wendigen Informationen (z.B. Link zur Videokonferenz) und Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen - einberufen. Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung
der/die Stellvertreter/in - kann hiermit die Treuhänderin beauftragen.
An schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind alle Ku-
ratoriumsmitglieder zu beteiligen. Schweigen, innerhalb von zwei Wochen seit Auf-
forderung zur Abstimmung, gilt als Zustimmung.
(5) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes
Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege-
bene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, er-
satzweise des/der Stellvertreters/Stellvertreterin den Ausschlag.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der/dem Vorsitzenden, ersatzweise
von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu
fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollanten/Protokollan-
tin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu
bringen. Dies gilt entsprechend für Abs. 4.
(7) Das Kuratorium kann über seine Selbstauflösung beschließen. Dieser Beschluss
ist einstimmig zu fassen. Für diesen Fall muss das Kuratorium im Vorfeld eine
Richtlinie für die Treuhänderin über die Mittelvergabe im Sinne des Stiftungs-
zwecks beschließen.
(8) Das Kuratorium tritt als Jury zusammen, um die Preisträger oder Stipendiatengem.
§ 2 Abs 2 a und b zu ermitteln.
(9) Das Kuratorium kann weitere, beratende Gremien zur Unterstützung seiner Arbeit
einberufen, z.B. einen Beirat.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Das Kuratorium kann Satzungsänderungen beschließen, die nicht den Stiftungs-
zweck betreffen, insbesondere Änderungen, die die Organisation der Stiftung oder
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die Beschlussfassung des Organs betreffen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbe-
günstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Das Kuratorium kann darüber hinaus mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen Än-
derungen des Stiftungszwecks beschließen sofern die Stiftung keine ausreichen-
den Mittel mehr für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche
Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Ferner kann eine Änderung
beschlossen werden, wenn sich Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesent-
lich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an
die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Stiftungszweck kann zudem nur
geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten
neuen Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Der neue Stiftungs-
zweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein. Die Beschlüsse
sollen in einer Präsenzsitzung gefasst werden und dürfen die Steuerbegünstigung
der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin und bei Um-
wandlungen des Stiftungszwecks auch der Aufsichtsbehörde.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 12 Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung
(1) Das Kuratorium kann einstimmig die Zusammenlegung, die Zulegung oder die Auf-
lösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Er-
füllung eines nach § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung geänderten oder erweiterten
Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.
(2) Die durch die Zusammenlegung oder Zulegung entstehende neue Stiftung muss
ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse müssen in einer Präsenzsitzung
gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin und der Aufsichts-
behörde.
§ 13 Vermögensanfall
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbe-
günstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Stiftungszwecks zu verwenden hat.
§ 14 Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zusammenlegung, Zulegung und die
Auflösung der Stiftung sind dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die
den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steu-
erbegünstigung einzuholen.
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§15 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Die
Genehmigungsbefugnisse gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind zu
beachten.
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, werden oder die Satzung
eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die
dem Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.