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AUS/018/2026
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf - KWAD
Richtliniennovelle 2027
Fachbereich:
19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Jochen Kral
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Ausschuss für Umwelt-, Klima-
08.10.2026Vorberatung
und Verbraucherschutz
Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung
Rat 12.11.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Richtliniennovelle 2027 zum
Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf". Das Budget des
Förderprogramms wird durch den entsprechenden Finanzansatz im verabschiedeten
Haushalt der Landeshauptstadt Düsseldorf bestimmt. Die Verwaltung berichtet der Kleinen
Kommission Klimaneutralität in Düsseldorf regelmäßig über die Förderergebnisse.
Sachdarstellung:
Das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" (KWAD)
besteht seit 2009 und ist ein zentrales Instrument der Landeshauptstadt Düsseldorf auf dem
Weg zur Klimaneutralität. Eine Novellierung an den Stand der Technik und der
Förderlandschaft fand regelmäßig statt. Zuletzt wurde mit Ratsbeschluss vom 19. März 2026
zur Vorlage RAT/106/2026 (Haushaltsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Klimaneutral 2035) die Verwaltung beauftragt, das bestehende
Förderprogramm wirkungsorientiert weiterzuentwickeln, um den Zugang zu erleichtern und
die Mittel dort einzusetzen, wo sie den größten Nutzen für Energieeinsparung und
Lebensqualität bringen. Ein Ziel ist es, mit der städtischen Förderung Projekte zu
ermöglichen, die ansonsten nicht umgesetzt würden, und reine Doppelförderungen mit
Landes- oder Bundesprogrammen auszuschließen. Dabei soll die Förderung in den
Zielgruppen und Themen fokussiert werden, unter anderem auf die Umsetzung der
kommunalen Wärmeplanung. Zudem soll die Fortführung der Sonderförderung von
Balkonsolaranlagen für Haushalte mit geringem Einkommen geprüft werden.
Die Verwaltung hat dies in vorliegender Novellierung umgesetzt und kann damit das KWAD
jetzt reaktivieren. Die Fördertatbestände sind so zugeschnitten, dass das im
Haushaltsentwurf eingestellte Finanzvolumen von jährlich 2 Millionen Euro nicht
überschritten wird. Sollte im Laufe des Jahres diese Summe erreicht werden, wird die
Antragsannahme bis zum nächsten Haushaltsjahr ausgesetzt. Die Verwaltung erwartet, dass
diese Summe auskömmlich ist, da mit PV-Anlagen und Batteriespeichern sowie
Wandladestationen Fördertatbestände entfallen, die im Jahr 2025 mit 8,7 Millionen €
unterstützt wurden und aufgrund der verbesserten Wirtschaftlichkeit keine kommunale
Förderung benötigen.
In der Abwicklung wurde auch die Antragstellung modifiziert und das digitale Förderportal
entsprechend angepasst. Im Ergebnis ist das Controlling so effizient optimiert, dass die
bewilligte Fördersumme tagesaktuell nachgehalten werden kann.
Im Detail sind mit der Novellierung folgende Schwerpunkte zu verzeichnen:
1.Das Förderprogramm KWAD wird wirkungsorientiert weiterentwickelt und eine reine
Doppelförderung hinsichtlich weiteren Fördergebern vermieden.
2.Es erfolgt eine Fokussierung der Förderung im Umfeld von Mehrfamilienhäusern.
3.Die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung wird durch die inhaltliche Ausrichtung
der Förderrichtlinie unterstützt.
4.Technische oder methodische Innovationen, welche noch nicht Stand der Technik sind
und im Prozess der Marktdurchdringung sind, sollen besonders unterstützt werden
Zu Nummer 1:
Die Sanierungsquote für Gebäude soll nach Vorgaben der Kommunalen Wärmeplanung von
0,7% auf 1% gesteigert werden. Es erfolgt daher eine Konzentration der zu Verfügung
stehenden Fördermittel auf Maßnahmen mit großem Energieeinsparpotential. Dieses sind
insbesondere Vorhaben wie ganzheitliche Sanierungsprojekte, die Dämmung der
Gebäudehülle sowie eine perspektivisch fossilfreie Wärmeerzeugung.
Maßnahmen, für die bereits Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder Landesprogramme
(Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), progres.nrw) bestehen, werden aus der
kommunalen Förderung gestrichen oder mit ambitionierteren Vorgaben versehen. Das
betrifft insbesondere die Förderung der Gebäudewärmeerzeugung durch Wärmepumpen
oder Fernwärme, die derzeit teilweise zu über 70% gefördert wird. Das KWAD hebt sich
durch zusätzliche Material- und Effizienzvorgaben von der Bundesförderung BEG ab, eine
reine Doppelförderung besteht nicht.
Ebenfalls gestrichen werden Maßnahmen, deren Marktpreise stark gesunken sind und
inzwischen sich so schnell amortisieren, dass es zur Umsetzung keiner zusätzlichen
Förderung bedarf. Dies betrifft vor allem die Förderung von PV-Anlagen und
Batteriespeichern sowie Wandladestationen. In diesem Sektor werden in Zukunft nur noch in
Sonderfällen periphere Elemente (vgl. Nr.2) gefördert, die sich am Markt noch etablieren
müssen. Im Bereich der Mehrfamilienhäuser werden zusätzlich die technischen
Voraussetzungen für Mieterstrom und vergleichbare Vermarktungsmodelle unterstützt.
Darüber hinaus entfallen Fördergegenstände aufgrund von Änderungen gesetzlicher
Rahmenbedingungen.
Zu Nummer 2:
Im Zuge der kommunalen Wärmeplanung hat sich gezeigt, dass in Quartieren mit
Mehrfamilienhäusern der Sanierungsrückstand höher ist als in durch Einfamilienhaus
geprägten Bereichen. Insbesondere besteht für eine große Anzahl von Mehrfamilienhäusern,
insbesondere der 1950er und 1960er Jahre, erheblicher energetischer Sanierungsbedarf.
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Mit der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen können hier große Energieeinspareffekte
erzielt werden. Hervorzuheben ist, dass die Förderung von Maßnahmen bei
Mehrfamilienhäusern insbesondere den Mietern zu Gute kommen, da von Zuschüssen
abgedeckte Kosten nicht mietwirksam umgesetzt werden dürfen. Zudem können Mieter für
ausgewählte Maßnahmen eine Förderung beantragen und aktiv am städtischen Klimaschutz
teilnehmen.
Durch entsprechende Fördervorgaben sowie ausschließlich für Mehrfamilienhäuser
(Gebäude mit mindestens drei Nutzungseinheiten) mögliche Förderungen wird ein
verstärkter Anreiz zur Umsetzung von Maßnahmen im hoch verdichteten Innenstadtgebiet
der Landeshauptstadt Düsseldorf geschaffen.
Auch im Rahmen der zu Nummer 1 beschriebenen Reduzierung der Fördergegenstände
bleibt im Umfeld von Mehrfamilienhäusern die Förderung elektronisch gesteuerter
Thermostatköpfen sowie Mieterstrommodelle bestehen und wird durch die Förderung
intelligenter Energiemanagementsysteme und durch den Umbau von PV-Anlagen zur
Eigenverbrauchsnutzung ergänzt.
Die Sonderförderung von Balkonsolaranlagen für einkommensschwache Haushalte soll
fortgesetzt und in der Antragsstellung vereinfacht werden.
Zu Nummer 3:
Die perspektivisch fossilfreie Wärmeerzeugung stellt einen wichtigen Baustein der
Kommunalen Wärmeplanung dar.
Maßnahmen zur perspektivisch fossilfreien Wärmeerzeugung werden im Rahmen des
KWAD technologieoffen und mit veränderter Fördersystematik bezuschusst. Um die
Bürgerfreundlichkeit zu erhöhen, werden beim Fördergegenstand Fernwärme realistische
Abruffristen festgelegt.
Neu ist die Förderung reversibler Wärmepumpen, mit denen Wohngebäude an heißen
Tagen gekühlt werden können und dadurch andere Formen der Gebäudekühlung entbehrlich
werden.
Zu Nummer 4:
Mit der Novellierung werden auch zukunftsweisende Projekte weiterentwickelt. Die
Förderung von Innovationsförderung zielt auf technische Innovationen ab, welche noch nicht
Stand der Technik sind. Im Vordergrund steht neben der Netzdienlichkeit das Fördern von
Maßnahmen, welche eine hohe CO₂-Ersparnis aufweisen.
Der Sanierungssprint wird als neue innovative Fördermaßnahme das Förderprogramm
ergänzen. Damit wird ein beginnendes Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit der
Umweltakademie aufgenommen. Bei einem Sanierungssprint wird ein Gebäude durch
optimierte Bauzeitenplanung in kurzer Zeit umfangreich saniert.
Evaluation
Die Verwaltung wird über die Inanspruchnahmen des Förderprogramms sowohl hinsichtlich
der einzelnen Fördertatbestände als auch der zugesagten Fördersumme die kleine
Kommission für Klimaneutralität und den AUS kontinuierlich informieren.
Parallel dazu ist eine Evaluierung des novellierten Förderprogramms vorgesehen, um die
Zielerreichung und die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu überprüfen.
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Anlagen:
Textvorschlag KWAD Richtliniennovelle 2027
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Textvorschlag KWAD Richtliniennovelle 2027 als Text anzeigen
Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf":
Richtlinie 2027
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gebäudesanierung und
klimafreundlicher Energieversorgung innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf im
Rahmen des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten
in Düsseldorf" vom 12.11.2026.
1. Förderziel und Zuwendungszweck
Das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf"
(KWAD) ist ein zentrales Instrument der Landeshauptstadt Düsseldorf auf dem Weg
zur angestrebten Klimaneutralität 2035. Ziel des Förderprogramms ist es, mit den
verfügbaren städtischen Mitteln Anreize für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger zur
Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und damit zur Senkung ihrer
Treibhausgasemissionen zu schaffen.
2. Gegenstand der Förderung
Grundsätzlich fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf innerhalb des Stadtgebietes
die unter Punkt 2.1 und 2.2 beschriebenen Maßnahmen in bestehenden
bauaufsichtlich genehmigten Wohngebäuden, gemischt genutzten Gebäuden und
Nichtwohngebäuden, für die das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in gültiger
Fassung anzuwenden ist. Einzelheiten und Abweichungen sind in den einzelnen
Fördertatbeständen beschrieben.
Als bestehende Gebäude beziehungsweise Bestandsgebäude im Sinne dieser
Richtlinie gelten Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum
Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
2.1 Bei Gebäuden mit maximal 2 Nutzungseinheiten
Maßgeblich ist die Anzahl der baurechtlich genehmigten Nutzungseinheiten nach der
angestrebten Sanierung.
Sanierungssprint (siehe Punkt 9.1.1)
Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen für Haushalte mit geringem Einkommen
(siehe Punkt 9.4.1)
Umbau Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkt 9.4.3)
Intelligente Energieverbrauchsoptimierung (siehe Punkt 9.4.4)
Einzelfallentscheidung (siehe Punkt 9.5).
2.2 Bei Gebäuden mit mindestens 3 Nutzungseinheiten
Maßgeblich ist die Anzahl der baurechtlich genehmigten Nutzungseinheiten nach der
angestrebten Sanierung.
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Gebäudehülle:
Dämmung Gebäudehülle (siehe Punkt 9.2.1)
Erneuerung Fenster und Türen (siehe Punkt 9.2.2)
Anlagentechnik:
Heizungstausch: Anschluss Fernwärmenetz, Gebäude-/Nahwärmenetz,
Wärmepumpe (siehe Punkt 9.3)
Heizungsoptimierung: Elektronisch gesteuerte Thermostatköpfe (siehe Punkt
9.3.1)
Photovoltaik und Mobilität:
Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen für Haushalte mit geringem Einkommen
(siehe Punkt 9.4.1)
Errichtung Mieterstrommodell (siehe Punkt 9.4.2)
Umbau Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkt 9.4.3)
Intelligente Energieverbrauchsoptimierung (siehe Punkt 9.4.4)
Sonstiges:
Einzelfallentscheidung (siehe Punkt 9.5).
3. Förderempfänger - Antragsberechtigung und Antragstellung
3.1 Förderempfänger und Antragsberechtigung
Förderempfänger und antragsberechtigt für Maßnahmen an unter Punkt 2 genannten
Gebäuden sind:
1. Eigentümerinnen und Eigentümer
Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts;
Personengesellschaften;
Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentums-
gesetzes (WEG);
alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen i.S.v. § 5 Abs. 1
Nr. 9 KStG. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende
Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt
zu erfolgen.
Stellen die vorgenannten Förderempfänger und Antragsberechtigten zugleich ein
Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der EU-Empfehlung 2003/361/EG dar,
sind sie hinsichtlich Maßnahmen in Nichtwohngebäuden nur antragsberechtigt,
wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union
(EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als
50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von
höchstens 10 Millionen Euro haben.
2. Mieterinnen und Mieter
Mieterinnen und Mieter, die mit dem Einverständnis der Eigentümerin
beziehungsweise des Eigentümers Maßnahmen nach Punkt 9.3.1 und 9.4.1 der
Richtlinie umsetzen wollen.
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Sind Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der EU-Empfehlung 2003/361/EG
Mieter nach Satz 1, sind sie nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und
Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung
2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen
Euro haben.
Städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Einverständnis des
zuständigen Amtes in ihren Dienstwohnungen Maßnahmen nach Punkt 9.3.1 der
Richtlinie umsetzen wollen.
3.2 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt durch die unter Punkt 3.1 der Richtlinie genannten
Förderempfänger oder durch eine Bevollmächtigte beziehungsweise einen
Bevollmächtigten. Einzelheiten und Abweichungen sind in den einzelnen
Fördertatbeständen beschrieben. Gibt es bei einem Gebäude mehrere
Eigentümerinnen und Eigentümer ist das Einverständnis der Mehrheit aller
Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen. Der entsprechende Beschluss
beziehungsweise die Einverständniserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft
gemäß den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes ist vorzulegen. Bei sonstigen
Eigentümergemeinschaften ist ein äquivalenter Beschluss vorzulegen.
Die Antragstellung kann zudem von Bauträgern als Bevollmächtigte der späteren
Eigentümerin, des späteren Eigentümers erfolgen.
Erfolgt die Antragstellung durch ein Unternehmen, ist das EU-Beihilferecht zu
beachten.
3.3 Antragsbegleitung durch einen Energieberater
Die Antragstellung für Maßnahmen an der Gebäudehülle gemäß Punkt 9.2 der
Richtlinie muss von einem Fachplanungs- oder Ingenieurbüro (Energieberater)
begleitet werden. Der Energieberater muss für die Beantragung von
Bundesfördermitteln zugelassen sein, das heißt er muss unter www.energie-effizienz-
experten.de gelistet sein.
4. Verfahren - Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Anträge sind über das digitale Förderportal der Landeshauptstadt Düsseldorf unter
foerderung.duesseldorf.de zu stellen. Antragstellende müssen sich vorab registrieren
und ein Benutzerkonto anlegen. Für jeden Fördergegenstand ist ein gesonderter
Antrag zu stellen.
Bei Fragen zur Anwendung steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der
Landeshauptstadt Düsseldorf per E-Mail unter klimafreundlich-
[email protected] oder telefonisch unter 0211 89-21015 zur Verfügung.
Weitergehende technische Informationen, Belegvorlagen, Merkblätter und
Arbeitshilfen sind unter www.duesseldorf.de/klimafreundlichwohnen hinterlegt.
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Beratungen zum Förderprogramm können online über termine.duesseldorf.de unter
dem Stichwort „Serviceagentur Altbausanierung" (SAGA) vereinbart werden.
4.1 Förderantrag und Beauftragung
Die Antragsabwicklung erfolgt digital über das Förderportal der Landeshauptstadt
Düsseldorf. Die für den Förderantrag erforderlichen Nachweise werden im
Förderportal beschrieben. Ein Angebot ist zwingend einzureichen (Ausnahmen sind in
den einzelnen Fördertatbeständen ausgewiesen).
Nach Eingang des Förderantrags wird eine Eingangsmitteilung mit der vorläufigen
Fördernummer versandt. Eine Beauftragung von Maßnahmen kann nun bereits auf
eigenes Risiko erfolgen.
Der Antrag wird nach Antragseingang und Vergabe der vorläufigen Fördernummer auf
seine Förderfähigkeit und auf die maximale Fördersumme geprüft.
Ist der Antrag unvollständig, erfolgt eine schriftliche Nachforderung. Die
nachgeforderten Nachweise können innerhalb von 4 Wochen eingereicht werden.
Fristbeginn ist das Datum der Nachforderung. Nach Fristablauf erfolgt die
Förderfähigkeitsprüfung auf Basis der bis dahin fristgerecht eingereichten Nachweise.
Das Prüfergebnis wird schriftlich bekannt gegeben. Im Falle einer positiven Prüfung
wird ein Förderbescheid versandt, mit dem die maximal mögliche Fördersumme
bekannt gegeben wird. Die maximale Fördersumme kann im Rahmen der Auszahlung
nicht überschritten werden. Im Falle einer negativen Prüfung wird ein
Ablehnungsbescheid versandt.
Maßnahmen und dafür erforderliche Materialien dürfen erst nach Bekanntgabe der
vorläufigen Fördernummer beauftragt beziehungsweise bestellt werden. Maßgeblich
ist die auf Verbindlichkeit gerichtete Beauftragungs- beziehungsweise
Bestellhandlung, nicht erst der wirksame Vertragsschluss.
Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der vorläufigen Fördernummer beauftragt
beziehungsweise bestellt wurden, werden nicht gefördert (vorzeitiger
förderschädlicher Maßnahmenbeginn). Ausgenommen hiervon ist der
Sanierungssprint gemäß Punkt 9.1.1 der Richtlinie.
Wird für dieselbe Maßnahme neben der kommunalen Förderung „Klimafreundliches
Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" (KWAD) auch eine Bundesförderung beantragt,
ist Folgendes zu beachten: Bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG EM)
müssen vor einer Antragstellung Liefer- oder Leistungsverträge geschlossen werden.
Es ist deshalb zwingend notwendig, zunächst die kommunale Förderung KWAD zu
beantragen und die Bekanntgabe der vorläufigen Fördernummer abzuwarten. Ist die
vorläufige Fördernummer bekannt gegeben, kann die Bundesförderung beantragt
werden. Dieses Verfahren ist analog auf Förderprogramme anderer Fördergeber
anzuwenden.
Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von
Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der
Maßnahme.
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4.2 Auszahlungsantrag und Abruffrist
Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme zu stellen
und gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag.
Die Antragsabwicklung erfolgt über das digitale Förderportal der Landeshauptstadt
Düsseldorf. Die für den Auszahlungsantrag erforderlichen Nachweise werden im
Förderportal beschrieben und sind zusätzlich unter
Nach Eingang des Auszahlungsantrags wird eine Eingangsmitteilung versandt. Die
Auszahlungsprüfung erfolgt auf Basis der eingereichten Nachweise. Sofern der Antrag
unvollständig ist, erfolgt eine schriftliche Nachforderung mit einer Frist von 4 Wochen
zur Einreichung. Fristbeginn ist das Datum der Nachforderung. Nach Fristablauf erfolgt
die Auszahlungsprüfung auf Basis der fristgerecht eingereichten Nachweise.
Die Abruffrist der Fördermittel beträgt grundsätzlich 24 Monate nach Bekanntgabe der
vorläufigen Fördernummer. Einzelheiten und Abweichungen sind in den einzelnen
Fördertatbeständen beschrieben. Fristbeginn ist die Bekanntgabe der vorläufigen
Fördernummer. In begründeten Ausnahmefällen kann während der regulären
Abruffrist eine einmalige Fristverlängerung um bis zu 12 Monate schriftlich beantragt
werden. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht. Die Beantragung einer
Fristverlängerung nach Ablauf der regulären Abruffrist ist nicht möglich. Nach Ablauf
der Abruffrist ist die Einreichung von Auszahlungsanträgen und somit eine
Fördermittelgewährung ausgeschlossen.
4.3 Bewilligung und Auszahlung
Im Falle einer positiven Prüfung des Auszahlungsantrags erfolgt die Bewilligung und
Auszahlung der Fördermittel. Das Prüfergebnis sowie die berechnete Fördersumme
werden mit förmlichem Bewilligungsbescheid bekannt gegeben. Im Falle eines
negativen Prüfergebnisses wird ein Ablehnungsbescheid versandt.
Kosten, die über Zuschüsse aus öffentlicher Hand gedeckt werden, dürfen nicht
mietwirksam umgelegt werden (siehe Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 559a).
5. Förderhöchstgrenzen und Kumulierbarkeit der Fördermittel
Die maximale Förderhöhe beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer
Maßnahme. Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 50.000 Euro pro
Förderempfänger und Kalenderjahr festgesetzt.
Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förder- und Zuschussprogrammen ist grundsätzlich
möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 50 Prozent der
förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. Etwaig gewährte Zuschläge
werden im Rahmen der Berechnung der Kumulierungsgrenze berücksichtigt.
Einzelheiten und Abweichungen sind in den einzelnen Fördertatbeständen
beschrieben.
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Mit Auszahlungsantrag ist zu bestätigen, ob für die im Rahmen „Klimafreundliches
Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" (KWAD) zur Förderung beantragten Maßnahmen
Fördermittel anderer Fördergeber in Anspruch genommen werden. Entsprechende
Belege, aus denen bewilligte und ausgezahlte Zuschüsse hervorgehen, sind
einzureichen. Die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen KWAD erfolgt nachrangig
zu Zuschüssen anderer Fördergeber.
Förderempfänger sind für die Einhaltung der Vorgaben zur Kumulierbarkeit von
weiteren Fördermitteln von anderer Stelle (KfW, BAFA, et cetera) selbst verantwortlich.
Eine Kumulierung mit steuerlichen Förderungen wie der energetischen
Gebäudesanierung gemäß § 35a und § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) oder der
Renovierung und Instandsetzung von Baudenkmälern oder Objekten in
Denkmalbereichen gemäß § 40 Denkmalschutzgesetz (DSchG) Nordrhein-Westfalen
ist ausgeschlossen.
6. Erstattung der Fördermittel
Auf die behördlichen Aufhebung- und Rückforderungsmöglichkeiten nach §§ 48, 49,
49a VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) wird
hingewiesen. Förderempfänger sind verpflichtet gewährte Fördermittel
zurückzuzahlen, wenn die Förderbestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten
werden.
Die Fördermittel werden mit Verzinsung unter anderen zurückgefordert, wenn die
Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der
Erstattungsanspruch der Landeshauptstadt Düsseldorf ist mit seiner Entstehung fällig
und von diesem Zeitpunkt verzinst nach § 49a VwVfG NRW zu erstatten.
7. Ausschluss des Rechtsanspruchs
Bei dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf"
handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung
erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der
Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich
der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen
geforderten Belege). Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt
berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu
erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer
haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem
betreffenden Jahr führt oder geführt hat.
8. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie
Diese Richtlinie tritt am 04.01.2027 in Kraft.
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Sie ist für die ab dem 04.01.2027 eingegangenen Förderanträge anzuwenden.
Änderungen können jederzeit durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf
beschlossen werden.
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.