Beschlussvorlage Aktenzeichen AUS/018/2026

Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf – KWAD Richtliniennovelle 2027

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Beratung geplant Nächster Termin am 08.10.2026 bei Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz.
8. Oktober 2026nächster Termin 2Dokumente 8. September 2026veröffentlicht

Themen

Beschluss & Empfehlung

  • Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Richtliniennovelle 2027 zum
  • Kommission Klimaneutralität in Düsseldorf regelmäßig über die Förderergebnisse.
  • zur Vorlage RAT/106/2026 (Haushaltsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS

Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf - KWAD Richtliniennovelle 2027 Fachbereich: 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Jochen Kral Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Ausschuss für Umwelt-, Klima- 08.10.2026Vorberatung

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AUS/018/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf - KWAD Richtliniennovelle 2027 Fachbereich: 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Jochen Kral Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Ausschuss für Umwelt-, Klima- 08.10.2026Vorberatung und Verbraucherschutz Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung Rat 12.11.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Richtliniennovelle 2027 zum Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf". Das Budget des Förderprogramms wird durch den entsprechenden Finanzansatz im verabschiedeten Haushalt der Landeshauptstadt Düsseldorf bestimmt. Die Verwaltung berichtet der Kleinen Kommission Klimaneutralität in Düsseldorf regelmäßig über die Förderergebnisse. Sachdarstellung: Das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" (KWAD) besteht seit 2009 und ist ein zentrales Instrument der Landeshauptstadt Düsseldorf auf dem Weg zur Klimaneutralität. Eine Novellierung an den Stand der Technik und der Förderlandschaft fand regelmäßig statt. Zuletzt wurde mit Ratsbeschluss vom 19. März 2026 zur Vorlage RAT/106/2026 (Haushaltsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Klimaneutral 2035) die Verwaltung beauftragt, das bestehende Förderprogramm wirkungsorientiert weiterzuentwickeln, um den Zugang zu erleichtern und die Mittel dort einzusetzen, wo sie den größten Nutzen für Energieeinsparung und Lebensqualität bringen. Ein Ziel ist es, mit der städtischen Förderung Projekte zu ermöglichen, die ansonsten nicht umgesetzt würden, und reine Doppelförderungen mit Landes- oder Bundesprogrammen auszuschließen. Dabei soll die Förderung in den Zielgruppen und Themen fokussiert werden, unter anderem auf die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung. Zudem soll die Fortführung der Sonderförderung von Balkonsolaranlagen für Haushalte mit geringem Einkommen geprüft werden. Die Verwaltung hat dies in vorliegender Novellierung umgesetzt und kann damit das KWAD jetzt reaktivieren. Die Fördertatbestände sind so zugeschnitten, dass das im Haushaltsentwurf eingestellte Finanzvolumen von jährlich 2 Millionen Euro nicht überschritten wird. Sollte im Laufe des Jahres diese Summe erreicht werden, wird die Antragsannahme bis zum nächsten Haushaltsjahr ausgesetzt. Die Verwaltung erwartet, dass diese Summe auskömmlich ist, da mit PV-Anlagen und Batteriespeichern sowie Wandladestationen Fördertatbestände entfallen, die im Jahr 2025 mit 8,7 Millionen € unterstützt wurden und aufgrund der verbesserten Wirtschaftlichkeit keine kommunale Förderung benötigen. In der Abwicklung wurde auch die Antragstellung modifiziert und das digitale Förderportal entsprechend angepasst. Im Ergebnis ist das Controlling so effizient optimiert, dass die bewilligte Fördersumme tagesaktuell nachgehalten werden kann. Im Detail sind mit der Novellierung folgende Schwerpunkte zu verzeichnen: 1.Das Förderprogramm KWAD wird wirkungsorientiert weiterentwickelt und eine reine Doppelförderung hinsichtlich weiteren Fördergebern vermieden. 2.Es erfolgt eine Fokussierung der Förderung im Umfeld von Mehrfamilienhäusern. 3.Die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung wird durch die inhaltliche Ausrichtung der Förderrichtlinie unterstützt. 4.Technische oder methodische Innovationen, welche noch nicht Stand der Technik sind und im Prozess der Marktdurchdringung sind, sollen besonders unterstützt werden Zu Nummer 1: Die Sanierungsquote für Gebäude soll nach Vorgaben der Kommunalen Wärmeplanung von 0,7% auf 1% gesteigert werden. Es erfolgt daher eine Konzentration der zu Verfügung stehenden Fördermittel auf Maßnahmen mit großem Energieeinsparpotential. Dieses sind insbesondere Vorhaben wie ganzheitliche Sanierungsprojekte, die Dämmung der Gebäudehülle sowie eine perspektivisch fossilfreie Wärmeerzeugung. Maßnahmen, für die bereits Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder Landesprogramme (Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), progres.nrw) bestehen, werden aus der kommunalen Förderung gestrichen oder mit ambitionierteren Vorgaben versehen. Das betrifft insbesondere die Förderung der Gebäudewärmeerzeugung durch Wärmepumpen oder Fernwärme, die derzeit teilweise zu über 70% gefördert wird. Das KWAD hebt sich durch zusätzliche Material- und Effizienzvorgaben von der Bundesförderung BEG ab, eine reine Doppelförderung besteht nicht. Ebenfalls gestrichen werden Maßnahmen, deren Marktpreise stark gesunken sind und inzwischen sich so schnell amortisieren, dass es zur Umsetzung keiner zusätzlichen Förderung bedarf. Dies betrifft vor allem die Förderung von PV-Anlagen und Batteriespeichern sowie Wandladestationen. In diesem Sektor werden in Zukunft nur noch in Sonderfällen periphere Elemente (vgl. Nr.2) gefördert, die sich am Markt noch etablieren müssen. Im Bereich der Mehrfamilienhäuser werden zusätzlich die technischen Voraussetzungen für Mieterstrom und vergleichbare Vermarktungsmodelle unterstützt. Darüber hinaus entfallen Fördergegenstände aufgrund von Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen. Zu Nummer 2: Im Zuge der kommunalen Wärmeplanung hat sich gezeigt, dass in Quartieren mit Mehrfamilienhäusern der Sanierungsrückstand höher ist als in durch Einfamilienhaus geprägten Bereichen. Insbesondere besteht für eine große Anzahl von Mehrfamilienhäusern, insbesondere der 1950er und 1960er Jahre, erheblicher energetischer Sanierungsbedarf. Seite 2 Mit der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen können hier große Energieeinspareffekte erzielt werden. Hervorzuheben ist, dass die Förderung von Maßnahmen bei Mehrfamilienhäusern insbesondere den Mietern zu Gute kommen, da von Zuschüssen abgedeckte Kosten nicht mietwirksam umgesetzt werden dürfen. Zudem können Mieter für ausgewählte Maßnahmen eine Förderung beantragen und aktiv am städtischen Klimaschutz teilnehmen. Durch entsprechende Fördervorgaben sowie ausschließlich für Mehrfamilienhäuser (Gebäude mit mindestens drei Nutzungseinheiten) mögliche Förderungen wird ein verstärkter Anreiz zur Umsetzung von Maßnahmen im hoch verdichteten Innenstadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf geschaffen. Auch im Rahmen der zu Nummer 1 beschriebenen Reduzierung der Fördergegenstände bleibt im Umfeld von Mehrfamilienhäusern die Förderung elektronisch gesteuerter Thermostatköpfen sowie Mieterstrommodelle bestehen und wird durch die Förderung intelligenter Energiemanagementsysteme und durch den Umbau von PV-Anlagen zur Eigenverbrauchsnutzung ergänzt. Die Sonderförderung von Balkonsolaranlagen für einkommensschwache Haushalte soll fortgesetzt und in der Antragsstellung vereinfacht werden. Zu Nummer 3: Die perspektivisch fossilfreie Wärmeerzeugung stellt einen wichtigen Baustein der Kommunalen Wärmeplanung dar. Maßnahmen zur perspektivisch fossilfreien Wärmeerzeugung werden im Rahmen des KWAD technologieoffen und mit veränderter Fördersystematik bezuschusst. Um die Bürgerfreundlichkeit zu erhöhen, werden beim Fördergegenstand Fernwärme realistische Abruffristen festgelegt. Neu ist die Förderung reversibler Wärmepumpen, mit denen Wohngebäude an heißen Tagen gekühlt werden können und dadurch andere Formen der Gebäudekühlung entbehrlich werden. Zu Nummer 4: Mit der Novellierung werden auch zukunftsweisende Projekte weiterentwickelt. Die Förderung von Innovationsförderung zielt auf technische Innovationen ab, welche noch nicht Stand der Technik sind. Im Vordergrund steht neben der Netzdienlichkeit das Fördern von Maßnahmen, welche eine hohe CO₂-Ersparnis aufweisen. Der Sanierungssprint wird als neue innovative Fördermaßnahme das Förderprogramm ergänzen. Damit wird ein beginnendes Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit der Umweltakademie aufgenommen. Bei einem Sanierungssprint wird ein Gebäude durch optimierte Bauzeitenplanung in kurzer Zeit umfangreich saniert. Evaluation Die Verwaltung wird über die Inanspruchnahmen des Förderprogramms sowohl hinsichtlich der einzelnen Fördertatbestände als auch der zugesagten Fördersumme die kleine Kommission für Klimaneutralität und den AUS kontinuierlich informieren. Parallel dazu ist eine Evaluierung des novellierten Förderprogramms vorgesehen, um die Zielerreichung und die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu überprüfen. Seite 3 Anlagen: Textvorschlag KWAD Richtliniennovelle 2027 Seite 4
Textvorschlag KWAD Richtliniennovelle 2027 als Text anzeigen
Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf": Richtlinie 2027 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gebäudesanierung und klimafreundlicher Energieversorgung innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" vom 12.11.2026. 1. Förderziel und Zuwendungszweck Das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" (KWAD) ist ein zentrales Instrument der Landeshauptstadt Düsseldorf auf dem Weg zur angestrebten Klimaneutralität 2035. Ziel des Förderprogramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln Anreize für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger zur Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und damit zur Senkung ihrer Treibhausgasemissionen zu schaffen. 2. Gegenstand der Förderung Grundsätzlich fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf innerhalb des Stadtgebietes die unter Punkt 2.1 und 2.2 beschriebenen Maßnahmen in bestehenden bauaufsichtlich genehmigten Wohngebäuden, gemischt genutzten Gebäuden und Nichtwohngebäuden, für die das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in gültiger Fassung anzuwenden ist. Einzelheiten und Abweichungen sind in den einzelnen Fördertatbeständen beschrieben. Als bestehende Gebäude beziehungsweise Bestandsgebäude im Sinne dieser Richtlinie gelten Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. 2.1 Bei Gebäuden mit maximal 2 Nutzungseinheiten Maßgeblich ist die Anzahl der baurechtlich genehmigten Nutzungseinheiten nach der angestrebten Sanierung.  Sanierungssprint (siehe Punkt 9.1.1)  Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen für Haushalte mit geringem Einkommen (siehe Punkt 9.4.1)  Umbau Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkt 9.4.3)  Intelligente Energieverbrauchsoptimierung (siehe Punkt 9.4.4)  Einzelfallentscheidung (siehe Punkt 9.5). 2.2 Bei Gebäuden mit mindestens 3 Nutzungseinheiten Maßgeblich ist die Anzahl der baurechtlich genehmigten Nutzungseinheiten nach der angestrebten Sanierung. Seite 1 von 23 Gebäudehülle:  Dämmung Gebäudehülle (siehe Punkt 9.2.1)  Erneuerung Fenster und Türen (siehe Punkt 9.2.2) Anlagentechnik:  Heizungstausch: Anschluss Fernwärmenetz, Gebäude-/Nahwärmenetz, Wärmepumpe (siehe Punkt 9.3)  Heizungsoptimierung: Elektronisch gesteuerte Thermostatköpfe (siehe Punkt 9.3.1) Photovoltaik und Mobilität:  Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen für Haushalte mit geringem Einkommen (siehe Punkt 9.4.1)  Errichtung Mieterstrommodell (siehe Punkt 9.4.2)  Umbau Photovoltaik-Anlagen (siehe Punkt 9.4.3)  Intelligente Energieverbrauchsoptimierung (siehe Punkt 9.4.4) Sonstiges:  Einzelfallentscheidung (siehe Punkt 9.5). 3. Förderempfänger - Antragsberechtigung und Antragstellung 3.1 Förderempfänger und Antragsberechtigung Förderempfänger und antragsberechtigt für Maßnahmen an unter Punkt 2 genannten Gebäuden sind: 1. Eigentümerinnen und Eigentümer  Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts;  Personengesellschaften;  Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentums- gesetzes (WEG);  alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen.  Stellen die vorgenannten Förderempfänger und Antragsberechtigten zugleich ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der EU-Empfehlung 2003/361/EG dar, sind sie hinsichtlich Maßnahmen in Nichtwohngebäuden nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben. 2. Mieterinnen und Mieter  Mieterinnen und Mieter, die mit dem Einverständnis der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers Maßnahmen nach Punkt 9.3.1 und 9.4.1 der Richtlinie umsetzen wollen. Seite 2 von 23  Sind Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der EU-Empfehlung 2003/361/EG Mieter nach Satz 1, sind sie nur antragsberechtigt, wenn sie Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG) sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.  Städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Einverständnis des zuständigen Amtes in ihren Dienstwohnungen Maßnahmen nach Punkt 9.3.1 der Richtlinie umsetzen wollen. 3.2 Antragstellung Die Antragstellung erfolgt durch die unter Punkt 3.1 der Richtlinie genannten Förderempfänger oder durch eine Bevollmächtigte beziehungsweise einen Bevollmächtigten. Einzelheiten und Abweichungen sind in den einzelnen Fördertatbeständen beschrieben. Gibt es bei einem Gebäude mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer ist das Einverständnis der Mehrheit aller Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen. Der entsprechende Beschluss beziehungsweise die Einverständniserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes ist vorzulegen. Bei sonstigen Eigentümergemeinschaften ist ein äquivalenter Beschluss vorzulegen. Die Antragstellung kann zudem von Bauträgern als Bevollmächtigte der späteren Eigentümerin, des späteren Eigentümers erfolgen. Erfolgt die Antragstellung durch ein Unternehmen, ist das EU-Beihilferecht zu beachten. 3.3 Antragsbegleitung durch einen Energieberater Die Antragstellung für Maßnahmen an der Gebäudehülle gemäß Punkt 9.2 der Richtlinie muss von einem Fachplanungs- oder Ingenieurbüro (Energieberater) begleitet werden. Der Energieberater muss für die Beantragung von Bundesfördermitteln zugelassen sein, das heißt er muss unter www.energie-effizienz- experten.de gelistet sein. 4. Verfahren - Antrag, Bewilligung, Auszahlung Anträge sind über das digitale Förderportal der Landeshauptstadt Düsseldorf unter foerderung.duesseldorf.de zu stellen. Antragstellende müssen sich vorab registrieren und ein Benutzerkonto anlegen. Für jeden Fördergegenstand ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Bei Fragen zur Anwendung steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf per E-Mail unter klimafreundlich- [email protected] oder telefonisch unter 0211 89-21015 zur Verfügung. Weitergehende technische Informationen, Belegvorlagen, Merkblätter und Arbeitshilfen sind unter www.duesseldorf.de/klimafreundlichwohnen hinterlegt. Seite 3 von 23 Beratungen zum Förderprogramm können online über termine.duesseldorf.de unter dem Stichwort „Serviceagentur Altbausanierung" (SAGA) vereinbart werden. 4.1 Förderantrag und Beauftragung Die Antragsabwicklung erfolgt digital über das Förderportal der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die für den Förderantrag erforderlichen Nachweise werden im Förderportal beschrieben. Ein Angebot ist zwingend einzureichen (Ausnahmen sind in den einzelnen Fördertatbeständen ausgewiesen). Nach Eingang des Förderantrags wird eine Eingangsmitteilung mit der vorläufigen Fördernummer versandt. Eine Beauftragung von Maßnahmen kann nun bereits auf eigenes Risiko erfolgen. Der Antrag wird nach Antragseingang und Vergabe der vorläufigen Fördernummer auf seine Förderfähigkeit und auf die maximale Fördersumme geprüft. Ist der Antrag unvollständig, erfolgt eine schriftliche Nachforderung. Die nachgeforderten Nachweise können innerhalb von 4 Wochen eingereicht werden. Fristbeginn ist das Datum der Nachforderung. Nach Fristablauf erfolgt die Förderfähigkeitsprüfung auf Basis der bis dahin fristgerecht eingereichten Nachweise. Das Prüfergebnis wird schriftlich bekannt gegeben. Im Falle einer positiven Prüfung wird ein Förderbescheid versandt, mit dem die maximal mögliche Fördersumme bekannt gegeben wird. Die maximale Fördersumme kann im Rahmen der Auszahlung nicht überschritten werden. Im Falle einer negativen Prüfung wird ein Ablehnungsbescheid versandt. Maßnahmen und dafür erforderliche Materialien dürfen erst nach Bekanntgabe der vorläufigen Fördernummer beauftragt beziehungsweise bestellt werden. Maßgeblich ist die auf Verbindlichkeit gerichtete Beauftragungs- beziehungsweise Bestellhandlung, nicht erst der wirksame Vertragsschluss. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der vorläufigen Fördernummer beauftragt beziehungsweise bestellt wurden, werden nicht gefördert (vorzeitiger förderschädlicher Maßnahmenbeginn). Ausgenommen hiervon ist der Sanierungssprint gemäß Punkt 9.1.1 der Richtlinie. Wird für dieselbe Maßnahme neben der kommunalen Förderung „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" (KWAD) auch eine Bundesförderung beantragt, ist Folgendes zu beachten: Bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG EM) müssen vor einer Antragstellung Liefer- oder Leistungsverträge geschlossen werden. Es ist deshalb zwingend notwendig, zunächst die kommunale Förderung KWAD zu beantragen und die Bekanntgabe der vorläufigen Fördernummer abzuwarten. Ist die vorläufige Fördernummer bekannt gegeben, kann die Bundesförderung beantragt werden. Dieses Verfahren ist analog auf Förderprogramme anderer Fördergeber anzuwenden. Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. Seite 4 von 23 4.2 Auszahlungsantrag und Abruffrist Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme zu stellen und gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag. Die Antragsabwicklung erfolgt über das digitale Förderportal der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die für den Auszahlungsantrag erforderlichen Nachweise werden im Förderportal beschrieben und sind zusätzlich unter Nach Eingang des Auszahlungsantrags wird eine Eingangsmitteilung versandt. Die Auszahlungsprüfung erfolgt auf Basis der eingereichten Nachweise. Sofern der Antrag unvollständig ist, erfolgt eine schriftliche Nachforderung mit einer Frist von 4 Wochen zur Einreichung. Fristbeginn ist das Datum der Nachforderung. Nach Fristablauf erfolgt die Auszahlungsprüfung auf Basis der fristgerecht eingereichten Nachweise. Die Abruffrist der Fördermittel beträgt grundsätzlich 24 Monate nach Bekanntgabe der vorläufigen Fördernummer. Einzelheiten und Abweichungen sind in den einzelnen Fördertatbeständen beschrieben. Fristbeginn ist die Bekanntgabe der vorläufigen Fördernummer. In begründeten Ausnahmefällen kann während der regulären Abruffrist eine einmalige Fristverlängerung um bis zu 12 Monate schriftlich beantragt werden. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht. Die Beantragung einer Fristverlängerung nach Ablauf der regulären Abruffrist ist nicht möglich. Nach Ablauf der Abruffrist ist die Einreichung von Auszahlungsanträgen und somit eine Fördermittelgewährung ausgeschlossen. 4.3 Bewilligung und Auszahlung Im Falle einer positiven Prüfung des Auszahlungsantrags erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel. Das Prüfergebnis sowie die berechnete Fördersumme werden mit förmlichem Bewilligungsbescheid bekannt gegeben. Im Falle eines negativen Prüfergebnisses wird ein Ablehnungsbescheid versandt. Kosten, die über Zuschüsse aus öffentlicher Hand gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden (siehe Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 559a). 5. Förderhöchstgrenzen und Kumulierbarkeit der Fördermittel Die maximale Förderhöhe beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme. Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 50.000 Euro pro Förderempfänger und Kalenderjahr festgesetzt. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förder- und Zuschussprogrammen ist grundsätzlich möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. Etwaig gewährte Zuschläge werden im Rahmen der Berechnung der Kumulierungsgrenze berücksichtigt. Einzelheiten und Abweichungen sind in den einzelnen Fördertatbeständen beschrieben. Seite 5 von 23 Mit Auszahlungsantrag ist zu bestätigen, ob für die im Rahmen „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" (KWAD) zur Förderung beantragten Maßnahmen Fördermittel anderer Fördergeber in Anspruch genommen werden. Entsprechende Belege, aus denen bewilligte und ausgezahlte Zuschüsse hervorgehen, sind einzureichen. Die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen KWAD erfolgt nachrangig zu Zuschüssen anderer Fördergeber. Förderempfänger sind für die Einhaltung der Vorgaben zur Kumulierbarkeit von weiteren Fördermitteln von anderer Stelle (KfW, BAFA, et cetera) selbst verantwortlich. Eine Kumulierung mit steuerlichen Förderungen wie der energetischen Gebäudesanierung gemäß § 35a und § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) oder der Renovierung und Instandsetzung von Baudenkmälern oder Objekten in Denkmalbereichen gemäß § 40 Denkmalschutzgesetz (DSchG) Nordrhein-Westfalen ist ausgeschlossen. 6. Erstattung der Fördermittel Auf die behördlichen Aufhebung- und Rückforderungsmöglichkeiten nach §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) wird hingewiesen. Förderempfänger sind verpflichtet gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn die Förderbestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Fördermittel werden mit Verzinsung unter anderen zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Landeshauptstadt Düsseldorf ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach § 49a VwVfG NRW zu erstatten. 7. Ausschluss des Rechtsanspruchs Bei dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf" handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege). Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. 8. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie Diese Richtlinie tritt am 04.01.2027 in Kraft. Seite 6 von 23 Sie ist für die ab dem 04.01.2027 eingegangenen Förderanträge anzuwenden. Änderungen können jederzeit durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen werden.

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AUS/018/2026