Beschlussvorlage Aktenzeichen KUA/107/2026

Gustaf-Gründgens-Platz 1, Düsseldorfer Schauspielhaus - Beantragung der Bundesförderung (KulturInvest) für die Erneuerung der Bühnenkommunikationsanlage

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Gustaf-Gründgens-Platz 1 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 10. September 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Beantragung einer Zuwendung in Höhe von 507.000 EUR aus dem Förderprogramm KulturInvest des Bundes für die Erneuerung der Bühnenkommunikationsanlage im Schauspielhaus durch die Kulturverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und die Weiterleitung der Fördermittel an die Neue Schauspiel GmbH (NSG).

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

1. Kurzdarstellung Gemäß Überlassungsvertrag liegt das Vorhaben „Erweiterung der Kommunikationsanlagen des Schauspielhauses in Düsseldorf" im Zuständigkeitsbereich der Neuen Schauspiel GmbH (NSG). Für dieses Vorhaben mit Gesamtkosten von 1.063.000 EUR wurden der NSG mit Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Mittel aus dem Förderverfahren KulturInvest in Höhe von 507.000 EUR in Aussicht gestellt. Daraufhin hat die NSG am 19.03.2025 einen Antrag beim Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) gestellt. Im Rahmen der Prüfung des Förderantrags sollte die NSG aufgrund der Firmierung als GmbH zum Schluss noch eine dingliche Sicherung, z.B. Grundschuld oder Bürgschaft, beibringen. Das ist für die NSG als Nicht-Eigentümerin nicht oder kaum möglich. Deswegen hat der BKM eine alternative Lösung angeboten: Auf die dingliche Sicherung kann verzichtet werden, wenn eine nicht insolvenzfähige Person des öffentlichen Rechts, z.B. die Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) als Gebietskörperschaft, den Förderantrag stellt. Wenn die Kulturverwaltung der LHD als neue Antragstellerin auftritt, kann somit auf die dingliche Sicherung verzichtet werden. Die Kulturverwaltung könnte nach dem dafür erforderlichen Beschluss des Rates die entsprechenden Angaben bzw. Unterschriften für die Übernahme der Antragstellung beibringen. Etwaig bewilligte Fördermittel des BKM würden sodann über einen Weiterleitungsvertrag an die NSG weitergeleitet. Bei dieser Weiterleitung der Bundesförderung an die NSG ist von keiner EU-Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszugehen. Gegenüber der NSG tritt die LHD als Fördermittelgeberin auf. An dem Förderzweck - hier die „Erweiterung der Kommunikationsanlagen des Schauspielhauses in Düsseldorf" hat die LHD ein erhebliches öffentliches Interesse. Durch die Antragstellerposition geht die LHD das Einstandsrisiko für eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und für etwaige Rückforderungsansprüche des BKM ein. Gleichzeitig hat die LHD Rückforderungsrechte gegenüber der NSG. Im Verhältnis zum Bund ist die LHD alleiniger Zuwendungsempfänger und „haftet" für eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 10. September 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

Vorgang · KUA/107/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

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Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 6.2

    Kulturausschuss. Amtlicher Vermerk: „Empfehlung einstimmig beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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KUA/107/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Gustaf-Gründgens-Platz 1, Düsseldorfer Schauspielhaus - Beantragung der Bundesförderung (KulturInvest) für die Erneuerung der Bühnenkommunikationsanlage Fachbereich: 41 - Kulturamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Miriam Koch Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Kulturausschuss15.10.2026Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung Rat 12.11.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Beantragung einer Zuwendung in Höhe von 507.000 EUR aus dem Förderprogramm KulturInvest des Bundes für die Erneuerung der Bühnenkommunikationsanlage im Schauspielhaus durch die Kulturverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und die Weiterleitung der Fördermittel an die Neue Schauspiel GmbH (NSG). Sachdarstellung: 1. Kurzdarstellung Gemäß Überlassungsvertrag liegt das Vorhaben „Erweiterung der Kommunikationsanlagen des Schauspielhauses in Düsseldorf" im Zuständigkeitsbereich der Neuen Schauspiel GmbH (NSG). Für dieses Vorhaben mit Gesamtkosten von 1.063.000 EUR wurden der NSG mit Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Mittel aus dem Förderverfahren KulturInvest in Höhe von 507.000 EUR in Aussicht gestellt. Daraufhin hat die NSG am 19.03.2025 einen Antrag beim Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) gestellt. Im Rahmen der Prüfung des Förderantrags sollte die NSG aufgrund der Firmierung als GmbH zum Schluss noch eine dingliche Sicherung, z.B. Grundschuld oder Bürgschaft, beibringen. Das ist für die NSG als Nicht-Eigentümerin nicht oder kaum möglich. Deswegen hat der BKM eine alternative Lösung angeboten: Auf die dingliche Sicherung kann verzichtet werden, wenn eine nicht insolvenzfähige Person des öffentlichen Rechts, z.B. die Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) als Gebietskörperschaft, den Förderantrag stellt. Wenn die Kulturverwaltung der LHD als neue Antragstellerin auftritt, kann somit auf die dingliche Sicherung verzichtet werden. Die Kulturverwaltung könnte nach dem dafür erforderlichen Beschluss des Rates die entsprechenden Angaben bzw. Unterschriften für die Übernahme der Antragstellung beibringen. Etwaig bewilligte Fördermittel des BKM würden sodann über einen Weiterleitungsvertrag an die NSG weitergeleitet. Bei dieser Weiterleitung der Bundesförderung an die NSG ist von keiner EU-Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszugehen. Gegenüber der NSG tritt die LHD als Fördermittelgeberin auf. An dem Förderzweck - hier die „Erweiterung der Kommunikationsanlagen des Schauspielhauses in Düsseldorf" hat die LHD ein erhebliches öffentliches Interesse. Durch die Antragstellerposition geht die LHD das Einstandsrisiko für eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und für etwaige Rückforderungsansprüche des BKM ein. Gleichzeitig hat die LHD Rückforderungsrechte gegenüber der NSG. Im Verhältnis zum Bund ist die LHD alleiniger Zuwendungsempfänger und „haftet" für eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Da die LHD diese an die NSG weiterleitet, haftet die LHD im Verhältnis zum Bund auch für die fehlerhafte Verwendung durch die NSG. Im Weiterleitungsvertrag zwischen der LHD und der NSG wird die eigentliche Weiterleitung der Zuwendungsmittel geregelt und Rückforderungsansprüche der LHD gegenüber der NSG geregelt, wonach die LHD die Mittel bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückfordern kann. Die LHD trägt aber faktisch das Ausfallrisiko der NSG. Wenn diese trotz zweckwidriger Verwendung keine Rückzahlungen an die LHD tätigt, muss die LHD dennoch die Mittel an den Bund zurückzahlen. Das Risiko ist aber jeder Zuwendung immanent. 2. Ausgangslage Das Schauspielhaus am Gustaf-Gründgens-Platz 1 wurde im Jahr 1970 errichtet. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde das Schauspielhaus umfassend saniert. Es wird durch Überlassungsvertrag von der NSG betrieben und instandgehalten. Den Gebäudeunterhalt bestreitet die Neue Schauspiel GmbH aus den hierfür von der LHD und dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bereitgestellten Mitteln der Instandhaltungspauschale. Der Überlassungsvertrag sieht vor, dass Instandhaltungsmaßnahmen im Bereich „Dach und Fach" durch die LHD auszuführen sind. Alle anderen Maßnahmen liegen im Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der NSG, wozu auch die Bühnenkommunikationsanlage gehört. Für die vorhandene, 15 Jahre alte Bühnenkommunikationsanlage gibt es keine Ersatzteile mehr. Damit der Theaterbetrieb auch weiterhin gesichert bleibt, ist ihre Erneuerung daher dringend geboten. Die Maßnahme dient dazu, die Kommunikations- und Ablaufsteuerung des Theaterbetriebs auf und hinter den Bühnen zu sichern und zu modernisieren. Neben der Erneuerung plant die NSG aktuell auch eine Erweiterung der Kommunikationsanlage. Sie soll um barrierefreie und niederschwellige Angebote ausgebaut werden. Bei allen Bühnen sollen die Angebote für hör- und sehbehinderte Menschen gestärkt werden. Auch ein fremdsprachiger Audiostream für Menschen mit wenig Deutschkenntnissen soll realisiert werden. Die Netzwerktechnik soll auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden. Zusätzlich soll die Arbeitsbeleuchtung im Kleinen Haus auf LED-basierte Beleuchtung umgestellt werden. Die LHD hat ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erneuerung und Erweiterung der Bühnenkommunikationsanlage. Die Maßnahme gewährleistet weiterhin den sicheren Betrieb des Schauspielhauses und verbessert die öffentliche Nutzung durch den Abbau von Nutzungseinschränkungen. Ein Ausfall der Bühnenkommunikationsanlage, welcher im Seite 2 schlimmsten Fall auch eine monatelange Unterbrechung des Vorstellungsbetriebes bedeuten würde, kann durch die Maßnahme vermieden werden. Mit der Maßnahme können mehr öffentliche Veranstaltungen angeboten werden und mehr Menschen erreicht werden. Insbesondere die Teilhabe von hör- und sehbehinderten Menschen auf allen Bühnen des Schauspielhauses wird erweitert. Die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist ein wichtiges Ziel der LHD. Insgesamt wird durch die Maßnahme die Attraktivität des Schauspielhauses weiter gesteigert. Die Projektkosten für die Erneuerung und Erweiterung der Bühnenkommunikationsanlage belaufen sich insgesamt auf 1.063.000 EUR. Um die von der LHD und dem Land NRW bereitgestellten Finanzmittel der Instandhaltungspauschale zu entlasten, hat die NSG am 19.03.2025 einen Antrag beim Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) zur Bereitstellung von Mitteln aus dem Förderverfahren KulturInvest gestellt. Es werden Fördermittel in Höhe von 507.000 EUR in Aussicht gestellt. Die NSG bringt Eigenmittel aus der Instandhaltungspauschale in Höhe von 556.000 EUR in die Maßnahmen ein. Alle eventuellen Mehrkosten werden von der NSG aus eigenen Mitteln finanziert. Die Projektkosten wurden nach der am 19.03.2025 erfolgten Antragstellung bereits durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) und die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) baufachlich geprüft. Auf Grundlage des hiesigen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die NSG eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wodurch kein Unternehmen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV gegeben ist. Eine EU-Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV besteht daher bei der Weiterleitung der Bundesförderung an die NSG nicht. Die NSG stellt sicher, dass auch zukünftig eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit bestehen bleibt. Im Rahmen der Prüfung des Förderantrags sollte die NSG aufgrund der Firmierung als GmbH zum Schluss noch eine dingliche Sicherung, z.B. Grundschuld oder Bürgschaft, beibringen Das ist für die NSG als Nicht-Eigentümerin nicht oder kaum möglich. 3. Geplante Maßnahmen Für die Erbringung der dinglichen Sicherung hat die BKM eine alternative Lösung angeboten: Die Beantragung der Bundesförderung kann durch die Kulturverwaltung der LHD erfolgen, so kann auf die dingliche Sicherung verzichtet werden. Dies bedeutet, dass die LHD (Kulturverwaltung) gegenüber dem Zuwendungsgeber als Zuwendungserstempfänger auftritt. Die NSG ist gegenüber der LHD (Kulturverwaltung) dann Zuwendungsletztempfänger. Zwischen der Kulturverwaltung der LHD und der NSG wird ein Weiterleitungsvertrag abgeschlossen. Dadurch sind alle Pflichten aus der Zuwendung weiterhin von der NSG zu erfüllen, welche gemäß Überlassungsvertrag ohnehin für die Maßnahme zuständig ist. Die formelle Kommunikation mit dem BKM wird durch die Kulturverwaltung erfolgen. Die bisher erfolgte baufachliche Prüfung der Projektkosten kann übernommen werden. Die zukünftigen baufachlichen Prüfungen können weiterhin vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) und der Oberfinanzdirektion NRW (OFD) durchgeführt werden. Eine Einbindung des Amtes für kommunale Prüfung der LHD ist nicht erforderlich. Wenn der Rat die Beantragung der Bundesförderung durch die LHD beschließt, wird die Kulturverwaltung den Förderantrag als neuer Antragsteller unterschreiben. Die NSG wird ihre Antragstellung gegenüber dem BKM formal zurückziehen. 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die Antragstellerposition geht die LHD das Einstandsrisiko für eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und für etwaige Rückforderungsansprüche des BKM ein. Unter Anwendung von Bestimmungen im Seite 3 Weiterleitungsvertrag kann die LHD gegenüber der NSG Regressansprüche stellen, dabei trägt sie aber - wie in jedem Zuwendungsverhältnis - das Durchsetzungsrisiko. Die Eigenmittel für die Maßnahme werden aus der Instandhaltungspauschale der NSG eingebracht. Eventuelle Mehrkosten werden ebenfalls von der NSG finanziert. 5. Weiteres Vorgehen Terminplan Ratsbeschluss zu Beantragung der Bundesförderung12.11.2026 Antragstellung durch Kulturverwaltung der LHDbis Ende November 2026 Antragsprüfung durch den BKMbis Ende Dezember 2026 Bewilligung der Zuwendung durch den BKMMitte Januar 2027 Abschluss Weiterleitungsvertragbis Ende Januar 2027 Ausschreibung/Vergabe der Leistungen durch NSGFebruar bis März 2027 Bauphase der MaßnahmeApril bis August 2027 Parallel zur Förderantragstellung wird ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim BKM gestellt. Seite 4

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen KUA/107/2026