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KUA/107/2026
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Gustaf-Gründgens-Platz 1, Düsseldorfer Schauspielhaus - Beantragung der
Bundesförderung (KulturInvest) für die Erneuerung der Bühnenkommunikationsanlage
Fachbereich:
41 - Kulturamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Miriam Koch
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Kulturausschuss15.10.2026Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung
Rat 12.11.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Beantragung einer Zuwendung in
Höhe von 507.000 EUR aus dem Förderprogramm KulturInvest des Bundes für die
Erneuerung der Bühnenkommunikationsanlage im Schauspielhaus durch die
Kulturverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und die Weiterleitung der
Fördermittel an die Neue Schauspiel GmbH (NSG).
Sachdarstellung:
1. Kurzdarstellung
Gemäß Überlassungsvertrag liegt das Vorhaben „Erweiterung der Kommunikationsanlagen
des Schauspielhauses in Düsseldorf" im Zuständigkeitsbereich der Neuen Schauspiel GmbH
(NSG). Für dieses Vorhaben mit Gesamtkosten von 1.063.000 EUR wurden der NSG mit
Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Mittel aus dem
Förderverfahren KulturInvest in Höhe von 507.000 EUR in Aussicht gestellt. Daraufhin hat
die NSG am 19.03.2025 einen Antrag beim Bundesbeauftragten für Kultur und Medien
(BKM) gestellt. Im Rahmen der Prüfung des Förderantrags sollte die NSG aufgrund der
Firmierung als GmbH zum Schluss noch eine dingliche Sicherung, z.B. Grundschuld oder
Bürgschaft, beibringen. Das ist für die NSG als Nicht-Eigentümerin nicht oder kaum möglich.
Deswegen hat der BKM eine alternative Lösung angeboten: Auf die dingliche Sicherung
kann verzichtet werden, wenn eine nicht insolvenzfähige Person des öffentlichen Rechts,
z.B. die Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) als Gebietskörperschaft, den Förderantrag
stellt.
Wenn die Kulturverwaltung der LHD als neue Antragstellerin auftritt, kann somit auf die
dingliche Sicherung verzichtet werden. Die Kulturverwaltung könnte nach dem dafür
erforderlichen Beschluss des Rates die entsprechenden Angaben bzw. Unterschriften für die
Übernahme der Antragstellung beibringen. Etwaig bewilligte Fördermittel des BKM würden
sodann über einen Weiterleitungsvertrag an die NSG weitergeleitet. Bei dieser Weiterleitung
der Bundesförderung an die NSG ist von keiner EU-Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz
1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszugehen.
Gegenüber der NSG tritt die LHD als Fördermittelgeberin auf. An dem Förderzweck - hier
die „Erweiterung der Kommunikationsanlagen des Schauspielhauses in Düsseldorf" hat die
LHD ein erhebliches öffentliches Interesse. Durch die Antragstellerposition geht die LHD das
Einstandsrisiko für eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und für
etwaige Rückforderungsansprüche des BKM ein. Gleichzeitig hat die LHD
Rückforderungsrechte gegenüber der NSG.
Im Verhältnis zum Bund ist die LHD alleiniger Zuwendungsempfänger und „haftet" für eine
nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Da die LHD diese an die NSG
weiterleitet, haftet die LHD im Verhältnis zum Bund auch für die fehlerhafte Verwendung
durch die NSG.
Im Weiterleitungsvertrag zwischen der LHD und der NSG wird die eigentliche Weiterleitung
der Zuwendungsmittel geregelt und Rückforderungsansprüche der LHD gegenüber der NSG
geregelt, wonach die LHD die Mittel bei nicht zweckentsprechender Verwendung
zurückfordern kann.
Die LHD trägt aber faktisch das Ausfallrisiko der NSG. Wenn diese trotz zweckwidriger
Verwendung keine Rückzahlungen an die LHD tätigt, muss die LHD dennoch die Mittel an
den Bund zurückzahlen. Das Risiko ist aber jeder Zuwendung immanent.
2. Ausgangslage
Das Schauspielhaus am Gustaf-Gründgens-Platz 1 wurde im Jahr 1970 errichtet. In den
Jahren 2016 bis 2020 wurde das Schauspielhaus umfassend saniert. Es wird durch
Überlassungsvertrag von der NSG betrieben und instandgehalten. Den Gebäudeunterhalt
bestreitet die Neue Schauspiel GmbH aus den hierfür von der LHD und dem Land
Nordrhein-Westfalen (NRW) bereitgestellten Mitteln der Instandhaltungspauschale.
Der Überlassungsvertrag sieht vor, dass Instandhaltungsmaßnahmen im Bereich „Dach und
Fach" durch die LHD auszuführen sind. Alle anderen Maßnahmen liegen im Verantwortungs-
und Zuständigkeitsbereich der NSG, wozu auch die Bühnenkommunikationsanlage gehört.
Für die vorhandene, 15 Jahre alte Bühnenkommunikationsanlage gibt es keine Ersatzteile
mehr. Damit der Theaterbetrieb auch weiterhin gesichert bleibt, ist ihre Erneuerung daher
dringend geboten. Die Maßnahme dient dazu, die Kommunikations- und Ablaufsteuerung
des Theaterbetriebs auf und hinter den Bühnen zu sichern und zu modernisieren. Neben der
Erneuerung plant die NSG aktuell auch eine Erweiterung der Kommunikationsanlage. Sie
soll um barrierefreie und niederschwellige Angebote ausgebaut werden. Bei allen Bühnen
sollen die Angebote für hör- und sehbehinderte Menschen gestärkt werden. Auch ein
fremdsprachiger Audiostream für Menschen mit wenig Deutschkenntnissen soll realisiert
werden. Die Netzwerktechnik soll auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden. Zusätzlich
soll die Arbeitsbeleuchtung im Kleinen Haus auf LED-basierte Beleuchtung umgestellt
werden.
Die LHD hat ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erneuerung und Erweiterung der
Bühnenkommunikationsanlage. Die Maßnahme gewährleistet weiterhin den sicheren Betrieb
des Schauspielhauses und verbessert die öffentliche Nutzung durch den Abbau von
Nutzungseinschränkungen. Ein Ausfall der Bühnenkommunikationsanlage, welcher im
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schlimmsten Fall auch eine monatelange Unterbrechung des Vorstellungsbetriebes
bedeuten würde, kann durch die Maßnahme vermieden werden. Mit der Maßnahme können
mehr öffentliche Veranstaltungen angeboten werden und mehr Menschen erreicht werden.
Insbesondere die Teilhabe von hör- und sehbehinderten Menschen auf allen Bühnen des
Schauspielhauses wird erweitert. Die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von
Menschen mit Behinderung ist ein wichtiges Ziel der LHD. Insgesamt wird durch die
Maßnahme die Attraktivität des Schauspielhauses weiter gesteigert.
Die Projektkosten für die Erneuerung und Erweiterung der Bühnenkommunikationsanlage
belaufen sich insgesamt auf 1.063.000 EUR. Um die von der LHD und dem Land NRW
bereitgestellten Finanzmittel der Instandhaltungspauschale zu entlasten, hat die NSG am
19.03.2025 einen Antrag beim Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) zur
Bereitstellung von Mitteln aus dem Förderverfahren KulturInvest gestellt. Es werden
Fördermittel in Höhe von 507.000 EUR in Aussicht gestellt. Die NSG bringt Eigenmittel aus
der Instandhaltungspauschale in Höhe von 556.000 EUR in die Maßnahmen ein. Alle
eventuellen Mehrkosten werden von der NSG aus eigenen Mitteln finanziert. Die
Projektkosten wurden nach der am 19.03.2025 erfolgten Antragstellung bereits durch den
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) und die Oberfinanzdirektion NRW (OFD)
baufachlich geprüft.
Auf Grundlage des hiesigen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die NSG eine nicht
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wodurch kein Unternehmen im Sinne des Artikel 107 Absatz
1 AEUV gegeben ist. Eine EU-Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV besteht
daher bei der Weiterleitung der Bundesförderung an die NSG nicht. Die NSG stellt sicher,
dass auch zukünftig eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit bestehen bleibt.
Im Rahmen der Prüfung des Förderantrags sollte die NSG aufgrund der Firmierung als
GmbH zum Schluss noch eine dingliche Sicherung, z.B. Grundschuld oder Bürgschaft,
beibringen Das ist für die NSG als Nicht-Eigentümerin nicht oder kaum möglich.
3. Geplante Maßnahmen
Für die Erbringung der dinglichen Sicherung hat die BKM eine alternative Lösung angeboten:
Die Beantragung der Bundesförderung kann durch die Kulturverwaltung der LHD erfolgen,
so kann auf die dingliche Sicherung verzichtet werden.
Dies bedeutet, dass die LHD (Kulturverwaltung) gegenüber dem Zuwendungsgeber als
Zuwendungserstempfänger auftritt. Die NSG ist gegenüber der LHD (Kulturverwaltung) dann
Zuwendungsletztempfänger. Zwischen der Kulturverwaltung der LHD und der NSG wird ein
Weiterleitungsvertrag abgeschlossen. Dadurch sind alle Pflichten aus der Zuwendung
weiterhin von der NSG zu erfüllen, welche gemäß Überlassungsvertrag ohnehin für die
Maßnahme zuständig ist. Die formelle Kommunikation mit dem BKM wird durch die
Kulturverwaltung erfolgen.
Die bisher erfolgte baufachliche Prüfung der Projektkosten kann übernommen werden. Die
zukünftigen baufachlichen Prüfungen können weiterhin vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb
NRW (BLB) und der Oberfinanzdirektion NRW (OFD) durchgeführt werden. Eine Einbindung
des Amtes für kommunale Prüfung der LHD ist nicht erforderlich.
Wenn der Rat die Beantragung der Bundesförderung durch die LHD beschließt, wird die
Kulturverwaltung den Förderantrag als neuer Antragsteller unterschreiben. Die NSG wird ihre
Antragstellung gegenüber dem BKM formal zurückziehen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Antragstellerposition geht die LHD das Einstandsrisiko für eine nicht
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und für etwaige
Rückforderungsansprüche des BKM ein. Unter Anwendung von Bestimmungen im
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Weiterleitungsvertrag kann die LHD gegenüber der NSG Regressansprüche stellen, dabei
trägt sie aber - wie in jedem Zuwendungsverhältnis - das Durchsetzungsrisiko.
Die Eigenmittel für die Maßnahme werden aus der Instandhaltungspauschale der NSG
eingebracht. Eventuelle Mehrkosten werden ebenfalls von der NSG finanziert.
5. Weiteres Vorgehen
Terminplan
Ratsbeschluss zu Beantragung der Bundesförderung12.11.2026
Antragstellung durch Kulturverwaltung der LHDbis Ende November 2026
Antragsprüfung durch den BKMbis Ende Dezember 2026
Bewilligung der Zuwendung durch den BKMMitte Januar 2027
Abschluss Weiterleitungsvertragbis Ende Januar 2027
Ausschreibung/Vergabe der Leistungen durch NSGFebruar bis März 2027
Bauphase der MaßnahmeApril bis August 2027
Parallel zur Förderantragstellung wird ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim
BKM gestellt.
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