Bezirksvertretung Informationsvorlage Aktenzeichen BV1/274/2024

Mitteilungen der Verwaltung

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Berty-Albrecht-Park 4 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 2Dokumente 5. Dezember 2024veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus „Sachdarstellung“

Nachfrage zur Stellungnahme zur Anfrage „Verdrängung von Handwerksbetrieben im Stadtbezirk - Anfrage Herr Peter Klein, Vertreter DIE LINKE"; BV1/244/2024 Herr Hartmann erkundigt sich in Bezug auf die Antwort zur Frage 3, inwiefern das Raumwerk D den Masterplan Handwerk unterstütze.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 5. Dezember 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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BV1/274/2024 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Mitteilungen der Verwaltung Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 1 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 1 24.01.2025 Kenntnisnahme Sachdarstellung: Nachfrage zur Stellungnahme zur Anfrage „Verdrängung von Handwerksbetrieben im Stadtbezirk - Anfrage Herr Peter Klein, Vertreter DIE LINKE"; BV1/244/2024 Herr Hartmann erkundigt sich in Bezug auf die Antwort zur Frage 3, inwiefern das Raumwerk D den Masterplan Handwerk unterstütze. Mitteilung der Verwaltung: Im Erarbeitungsprozess des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes Raumwerk D war die Handwerkskammer - wie andere Akteur*innen mehrfach beteiligt beziehungsweise eingebunden (zum Beispiel im Rahmen von Workshops und individuellen Abstimmungsterminen). Die Handwerkskammer hat sich mit inhaltlichen Stellungnahmen, Zielformulierungen und Analysedaten gewinn bringend in den Prozess eingebracht. Unter anderem enthält der Strukturplan „Produktives und kreatives Düsseldorf" des Raumwerks D eine Unterkarte mit dem Titel „Räume für das Handwerk sichern" und legt damit auch den Fokus auf das Handwerk als wichtiger Bestandteil der nutzungsgemischten Stadt. Die Inhalte der Unterkarte und infolgedessen auch des Strukturplans unterstützen die in Kapitel 1 „Stadtentwicklung" des Masterplan Handwerks formulierten Ziele (zum Beispiel Stadt der kurzen Wege, Einbindung der Handwerkskammer in städtebaulichen Prozessen). Der Masterplan Handwerk stellt zudem Bezüge zu den Zielen des Raumwerk D her. Das Raumwerk D wurde als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen und ist auch im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Seite 2 Anregung zur Informationsvorlage „Unterflurcontainer an der Moltkestraße 63a, 114013 in Pempelfort an der Heilig -Geist-Kirche; Beschluss der Bezirksvertretung 1 vom 15.11.2024; BV1/239/2024"; BV1/254/2024 Frau Ernesti regt an, einen alternativen Standort in der näheren Umgebung für die Errichtung von Unterflurcontainern zu prüfen. Mitteilung der Verwaltung: Bedauerlicherweise ist auch der Bau einer Unterfluranlage in der näheren Umgebung nicht möglich. Sowohl die Moltkestraße selbst, als auch die folgenden Straßen bieten keinen Platz für eine Unterfluranlage:  Moltkestraße  Schloßstraße  Augustastraße  Ludwig-Wolker-Straße  Derendorfer Straße Der Standort für eine Unterfluranlage muss mehrere Kriterien erfüllen, die in den sogenannten Technischen Rahmenbedingungen zusammengefasst sind (siehe Anlage 1). In erster Linie ist in diesem konkreten Fall an keiner anderen Stelle der erforderliche Abstand von sieben Metern zur Wohnbebauung gegeben. Aber auch die Straßenbahnlinien in der Derendorfer Straße und Schloßstraße, Radfahrwege sowie enge Straßen wie die Annastraße und Augustastraße verhindern einen alternativen Standplatz. Der Bau einer Unterflurstation in der unmittelbaren Umgebung ist daher nicht möglich. Forderung zur Stellungnahme zur Anfrage „Zustand des Clubhauses BV 04 - Anfrage der CDU-Fraktion"; BV1/214/2024 Herr Ghasemi zeigt sich von der langen Dauer, bis von der Verwaltung zu Anfrage Stellung genommen worden sei, verwundert. In der Stellungnahme werde beschrieben, dass die Standsicherheit des Gebäudes einer regelmäßigen Kontrolle bedarf. Im November 2024 solle die nächste Kontrolle durchgeführt werden. Er bittet daher um Mitteilung der Ergebnisse dieser Kontrolle. Mitteilung der Verwaltung: Die statische Kontrolluntersuchung der Rissbildungen am Vereinsgebäudes auf der Bezirkssportanlage Hans-Böckler-Straße 31 hat Ende November stattgefunden. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss , dass keine sichtbaren Veränderungen der Rissbilder festgestellt werden konnten. Es konnte an keiner Stelle eine erweiterte Rissbildung festgestellt werden. Zur weiteren Beobachtung der Risse wurden Gipsmarkierungen beauftragt und werden kurzfristig angebracht. Anlagen: Anlage 1
Anlage 1 als Text anzeigen
Technische Rahmenbedingungen zur Planung und zum Bau von Unterfluranlagen für das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis der derzeitigen Entsorgungslogistik (Stand: April 2024) ï‚· Eine Unterfluranlage besteht in der Regel aus 1 bis 3 Einkammerpapiercontainern (je nach Bedarf kann diese(r) auch entfallen) mit einem Fassungsvermögen von jeweils 5 m³ und 3 Einkammerglascontainern mit einem Fassungsvermögen von jeweils 3 m³, die sich in einem Beton- oder Stahlschacht mit Einbaurahmen und Sicherheitsboden befinden. Die Bodenplatte für die Beton- oder Stahlschächte wird in 20 cm Magerbeton mit einer Auflage (1-2cm) Splitt (Körnung 1-3mm) ausgeführt. Die Vorschriften der DIN EN 13071-1 Teil 1 / 2 sowie die aktuellen Herstellerangaben sind zu beachten. ï‚· Die Container sind mit einem verdeckten und verriegelten 2-Haken-System (System Kinshofer) ausgestattet. Aus logistischen Gründen muss die Kranaufnahme für Depot- und Unterfluranlagen kompatibel sein. ï‚· Die Glascontainer (Einwurfschächte eingeschlossen) sind mit Zusatzlärmdämmung nach RAL-UZ 21 auszustatten. Der Abstand zur Wohnbebauung muss mindestens 7 m betragen. ï‚· In der unmittelbaren Umgebung der Station (=Sichtweite), aber nicht direkt neben der Station ist ein Altkleidercontainer (Stellfläche 1,3 m x 1,3 m) einzuplanen. Die Einwurföffnung ist i.d.R. zum Gehweg hin auszurichten. ï‚· Pro Unterflurcontainer wird eine Fläche von ca. 2 m x 2 m und eine Einbautiefe von ca. 2,7 m für 3 m³-Container bzw. ca. 2,9 m für 5 m³-Container benötigt. Der Einbaubereich für die Unterfluranlage darf kein Gefälle aufweisen. ï‚· Im Bodenbereich der Station dürfen sich keine Versorgungs- und Entsorgungsleitungen befinden. Der gesamte Bodenbereich im direkten Umfeld der Station muss frei sein von sämtlichen Bauwerken, Telekommunikationskabeln oder sonstigen Einrichtungen, die den Bau behindern könnten. ï‚· Der Bodenbereich muss frei von Kampfmitteln sein. ï‚· Bei Schwerlastverkehr im Bereich der Unterflurstation sind ggf. zusätzliche bautechnische Schutzmaßnahmen erforderlich. ï‚· Der Deckel der unterirdischen Container muss gegenüber der umgebenden Fläche um ca. 15 - 20 mm höher liegen, damit Regenwasser ablaufen kann und sich nicht im Schacht sammelt. Die Behälterentwässerung ist durch eine Behälterentwässerungsrinne, die an den Abläufen mit Drainageschläuchen zu versehen ist, oder durch vergleichbare Systeme sicher zu stellen. Der Bodenbelag der Station muss rutschhemmend ausgestattet sein. Um Oberflächenwasser vom Gehweg abzuleiten, ist angrenzend an die Station eine umlaufende Entwässerungsrinne vorzusehen. ï‚· Die Einfassung der Bodenrahmen ist in Asphalt auszuführen. ï‚· Das Umfeld der Unterflurcontainerstation ist barrierefrei zu gestalten. ï‚· Die Unterflurcontainer sind parallel zur Straße so nah wie möglich an die Bordsteinkante zu setzen (maximaler Abstand 3 m bis zur Mitte der Unterflurcontainer). Der Ladevorgang erfolgt in Fahrtrichtung rechts. ï‚· Der Einfahrweg (=Ladeposition) vor der Unterflurstation sollte bis Mitte des ersten Unterflurcontainers 8,5 m, der Ausfahrweg ab Mitte des letzten Unterflurcontainers 4 m betragen. Bei ungünstigen Haltebedingungen für das Ladefahrzeug (einspurige Straße, Parkbuchten) sind damit für die Gesamtstrecke einer Normstation mit 5 Einkammercontainern 22,5 m zu veranschlagen. Dieser Bereich ist mit einem P+H Verbot, ggfs. auch mit Zick-Zack-Linie zu versehen. Bei der Planung jeder Station muss eine Einzelfallprüfung erfolgen. ï‚· Um ein Zuparken zu verhindern, ist die Anlage bei Bedarf (Einzelfallprüfung) mit Absperrpfosten zu versehen. ï‚· Im Schwenkbereich des Ladekrans dürfen keine Laternen, Masten, Schilder, Fahrradstellplätze, Litfaßsäulen, Bäume etc. stehen (Mindestabstand zur Station: 3 m). Parkbuchten müssen mindestens 1 m vom Containerschacht entfernt sein. ï‚· Über der Unterflurcontainerstation dürfen sich keine Hochspannungsleitungen, Fahrleitungsdrähte oder Spanndrähte befinden. Die maximal erreichbare Höhe des Fahrzeugs mit ausgefahrenem Kran beträgt 13 m. ï‚· Der Abstand zu Radwegen sollte mindestens 1 m betragen. ï‚· Um ein Zuparken zu verhindern, ist die Anlage bei Bedarf (Einzelfallprüfung) mit Absperrpfosten zu versehen.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV1/274/2024