Eingabe nach 24 GO
Aktenzeichen ABA/032/2025
Düsseldorfer Straßenordnung - Spielwiesen
Termine abgeschlossen
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5Dokumente
4. November 2025veröffentlicht
Worum es geht
Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.
Aus „Kurzdarstellung“
Der Einsender kritisiert, dass die Beschilderung von Spielwiesen als Spielplatz nicht rechtskonform sei und der Begriff „Spielwiese" nicht in der Düsseldorfer Straßenordnung enthalten ist.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 4. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Verfahrensstand
Beratungsweg
04.12.2025
Endgültige Beratung
Anregungs- und Beschwerdeausschuss
Originale durchsuchen
ABA/032/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Betrifft:
Düsseldorfer Straßenordnung - Spielwiesen
Fachbereich:
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Anregungs- und
Beschwerdeausschuss
04.12.2025 -
Kurzdarstellung:
Der Einsender kritisiert, dass die Beschilderung von Spielwiesen als Spielplatz nicht
rechtskonform sei und der Begriff „Spielwiese" nicht in der Düsseldorfer
Straßenordnung enthalten ist.
Anlagen:
Düsseldorfer Straßenordnung_Eingabe
Düsseldorfer Straßenordnung_1. Nachtrag zur Eingabe
Düsseldorfer Straßenordnung_2. Nachtrag zur Eingabe
Düsseldorfer Straßenordnung_3. Nachtrag zur Eingabe
Eingabe nach § 24 GO:
Düsseldorfer Straßenordnung; Definition „Spielwiese"
Gesendet: Donnerstag, 23. Oktober 2025 12:54
An: Kammler, Beate <[email protected]>; Keller, Stephan
<[email protected]>; lhd.B01-Bezirksverwaltungsstelle10
<[email protected]>
Betreff: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung, hier
Spielwiesen u.a.
An den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Beschwerde richtet sich gegen das Vorgehen Amt 68 in Sachen Spielplätzen und
multifunktionalen Spielflächen.
Die Begründung ergibt sich aus den u.g. Einlassungen.
Gesendet: Mittwoch, 22. Oktober 2025 13:27
An: [email protected] <[email protected]>
Betreff: WG: Düsseldorfer Straßenordnung, hier Spielwiesen ab 2026 zu BV10/068/2022
Sehr geehrte Frau Akcan-Grah,
u.g. Sachverhalt zu ihrer Kenntnis.
Gesendet: Dienstag, 21. Oktober 2025 19:50
An: [email protected] <[email protected]>
Betreff: WG: Düsseldorfer Straßenordnung, hier Spielwiesen ab 2026 zu BV10/068/2022
Sehr geehrter Herr Stieber,
u.g. Sachverhalt zu ihrer Kenntnis.
Gesendet: Sonntag, 12. Oktober 2025 13:19
An: [email protected] <[email protected]>;
[email protected] <[email protected]>
Betreff: WG: Düsseldorfer Straßenordnung, hier Spielwiesen ab 2026 zu BV10/068/2022
Sehr geehrter Herr Dr. Veelken,
vorab vielen Dank, dass sie mir Herrn Morschheuser als Ansprechpartner in Fragen der DStO
an die Hand gegeben haben.
Es besteht aus meiner Sicht ein Problem bei ca. 43% aller Spielplätze der LHD was die DStO
angeht.
Nach meiner Meinung setzen § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 & 5 und § 8 Abs. 1 DStO voraus, dass die
Flächen in den rechtsgültigen B-Plänen entsprechend gewidmet sind.
In Wittlar fehlen den Spielplätzen Hannes-Esser-Platz, Standortnr.: 9945, Heinrich-
Holtschneider-Weg 20, Standortnr.: 9658, Hans-Vilz-Weg 27,
Standortnr.: 9659, Friederike-Fliedner-Weg, Bolzplatz, Fitnessanlage, Standortnr.: 9935 eine
rechtgültige Widmung.
In Hellerhof ist die Situation anders, der Spielwiese Ernst-Lemmer-Straße fehlt die
rechtsgültige Widmung, Spielplatz Eichsfelder Straße, Streetball Standortnr.: 9884, hier liegt
zwar eine rechtsgültige Widmung vor, da multifunktionale Spielflächen z.Z. nicht in der DStO
erfasst sind, ist die Allgemeinverfügung mit Betretungsverboten in Form der Schilder zZ.
rechtsungültig. Spielplatz Bad Harzburger Straße, Standortnr.: 9916, entweder ist dieser
Spielplatz ein Spielplatz oder wie im Geoportal eine Wiese. Wenn Wiese bedarf es keiner
Spielplatzschilder, da nach § 5 Abs. 2 DStO alle Wiesen Spielwiesen sind.
Bei o.g. Tatsachen wird rechtskonformes Handeln des OSD-Außendienstes unmöglich. Ihre
Mitarbeiten müssen vollumfänglich darauf vertrauen, dass die Allgemeinverfügungen in
Form von Schildern Amt 68 rechtskonform aufgrund einer Rechtsgrundlage aufgestellt
worden sind.
Das gleiche gilt insbesondere für die Allgemeinheit, welche solche Detailfragen nicht kennen
muss. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen, dass der OSD rechtskonform im Sinne der
DStO handelt.
Gesendet: Mittwoch, 8. Oktober 2025 20:45
An: [email protected] <[email protected]>; [email protected]
<[email protected]>; [email protected] <[email protected]>;
[email protected] <[email protected]>;
[email protected] <[email protected]>; [email protected]
<[email protected]>
Betreff: WG: Düsseldorfer Straßenordnung, hier Spielwiesen ab 2026 zu BV10/068/2022
An alle demokratischen Parteien des Rats der LHD und der BV 10,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf um Stellungnahme zu u.g. Sachverhalt bitten.
Es geht mir nicht nur um den Einzelsachverhalt, sondern um Grundsätze im Umgang
der Verwaltung LHD mit zuständigen politischen Gremien als Entscheidungsgremien
in Grundsatzfragen im Sinne der GO-NRW.
Entwickelt die Verwaltung Entscheidungen an der Politik vorbei und ohne
Rechtsgrundlage, sehe ich den demokratischen Willensprozeß gefährdet.
Das dürfte zu einer Stärkung radikaler Parteien führen. Dies sollte verhindert werden.
Gesendet: Mittwoch, 8. Oktober 2025 18:56
An: [email protected] <[email protected]>
Betreff: WG: Düsseldorfer Straßenordnung, hier Spielwiesen ab 2026 zu BV10/068/2022
Sehr geehrter Herr Dr. Stephan Keller,
u.g. Sachverhalt zur Kenntnis.
Aus meiner Sicht greift Amt 68 willkürlich und rechtswidrig in die Rechte des Rates der LHD
ein.
Ich bitte um Verständnis, dass ich die Sache an alle im Rat LHD vertretenen Parteien zur
Stellungnahme weiterleiten werde.
Gesendet: Mittwoch, 8. Oktober 2025 18:01
An: [email protected] <[email protected]>; lhd.B01-
Bezirksverwaltungsstelle10 <[email protected]>;
[email protected] <[email protected]>; [email protected]
<[email protected]>
Betreff: Düsseldorfer Straßenordnung, hier Spielwiesen ab 2026 zu BV10/068/2022
Sehr geehrter Herr Morschheuser,
ich rege an o.g. Spielwiesen in die neue Düsseldorfer Straßenordnung aufzunehmen.
Nach jetziger Rechtslage bestehen Betretungsverbote bekanntermaßen nicht für
Spielwiesen. Dies gilt auch für die Spielwiese Bad Harzburger Straße lt. Düsseldorf
maps (ex Spielplatz Bad Harzburger Straße).
Eine Beschilderung als Spielplatz ist unnötig.
§ 5 DStO Benutzung der Anlagen
(1) In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege
verboten. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen auch andere Wege
benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren
werden. Auch das Parken ist hier unzulässig.
(2) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt werden. Neu
eingesäte oder besonders gekennzeichnete Flächen sowie Blumenbeete und
Strauchpflanzungen dürfen nicht betreten werden.
Alternativ müssten alle Rasenflächen der LHD mit Spielplatzschildern ausgestattet
werden.
Anlage 1a
zu Vorlage ABA/032/2025
Nachtrag zur Eingabe nach § 24 GO:
Düsseldorfer Straßenordnung; Definition „Spielwiese"
Von: Gggg [email protected]
Gesendet: Donnerstag, 23. Oktober 2025 14:40
An: Kammler, Beate <[email protected]>; Keller, Stephan
<[email protected]>; Sandt, Uwe <[email protected]>;
Betreff: WG: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung,
hier Spielwiesen u.a.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte fügen sie die Anlage zu meiner Petition von heute hinzu.
Mit freundlichem Gruß
(Name und Anschrift des Einsenders)
Anlage 1a
zu Vorlage ABA/032/2025
Anlage 1b
zu Vorlage ABA/032/2025
2. Nachtrag zur Eingabe nach § 24 GO:
Düsseldorfer Straßenordnung; Definition „Spielwiese"
Gesendet: Sonntag, 26. Oktober 2025 18:06
An: Morschheuser, Christian <[email protected]>; Sandt, Uwe
<[email protected]>; Keller, Stephan <[email protected]>
Betreff: WG: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung,
Sehr geehrter Herr Morschheuser,
hier ein Musterbeispiel für Probleme Amt 32, OSD und der Allgemeinheit in der
Durchsetzung der DStO §§ 5,8 und 15 in Gegenwart und Zukunft.
Die Fläche ist rechtsverbindlich als Sporthalle gewidmet. Die Schilder "Öffentliche
Grünanlage" wurden rechtswidrig aufgestellt, es fehlt eine entsprechende Widmung.
Die Lösung erscheint in diesem Fall einfach. Die BV 10 widmet die Flächen als
Öffentliche Grünfläche um. Ebenso wird die Sporthalle umgewidmet in GFL nach § 5
Abs. 2 DStO und nach erfolgter Umwidmung erfolgt die notwendige Berichtigung der
B-Pläne.
Dieses Vorgehen gilt für alle gleichgelagerten Fälle der Vergangenheit, Gegenwart
und Zukunft stadtweit.
Nur so lässt sich meiner Meinung nach Rechtsicherheit herstellen, welche dann auch
gerichtsfest ist.
Gesendet: Freitag, 24. Oktober 2025 11:24
An: [email protected] <[email protected]>
Betreff: WG: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung,
Sehr geehrte Frau Herbst,
ich habe diesen Teil eben nicht mit übermittelt.
Entschuldigung.
Anlage 1b
zu Vorlage ABA/032/2025
Gesendet: Donnerstag, 23. Oktober 2025 18:23
An: [email protected] <[email protected]>; Veelken, Sebastian
<[email protected]>; [email protected] <[email protected]>;
Morschheuser, Christian <[email protected]>
Betreff: WG: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung,
Sehr geehrte Herren,
nach der Stellungnahme des Rechtsamtes LHD sollte die Wiese Quartiersplatz- Ingeborg-
Bachmann-Straße nach § 5, Abs. 2 DStO umgewidmet werden.
Nach der seit 1979 bis heute rechtsverbindlichen Widmung "Sporthalle" besteht keine
Rechtsgrundlage für ein Handeln des OSD nach §§ 5, 8 & 15 DStO.
Eine Umwidmung stellt aus meiner Sicht eine reine Formalie dar, welche aus Gründen der
Rechtssicherheit für Amt 32 und die Allgemeinheit allerdings zwingend geboten scheint.
Es dürfte eine überwiegende Mehrheit in der BV 10 für die Angelegenheit geben.
Sollte meine o.g. Einlassung fehlerhaft sein, so bitte ich um Antwort um weitere Eingaben in
der Sache zu unterlassen.
Gesendet: Donnerstag, 23. Oktober 2025 14:39
An: [email protected] <[email protected]>;
[email protected] <[email protected]>; [email protected]
<[email protected]>;
Betreff: WG: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung,
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte fügen sie die Anlage zu meiner Petition von heute hinzu.
Anlage 1b
zu Vorlage ABA/032/2025
Anlage zur Mail vom 23.10.2025:
Anlage 1c
zu Vorlage ABA/032/2025
3. Nachtrag zur Eingabe nach § 24 GO:
Düsseldorfer Straßenordnung; Definition „Spielwiese"
Von: Gggg [email protected]
Gesendet: Donnerstag, 30. Oktober 2025 18:01
An: Kammler, Beate <[email protected]>
Betreff: WG: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung,
hier Spielwiesen u.a.
Sehr geehrte Frau Kammler,
auch diese u.g. Einlassung für die Akte.
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
(Name und Anschrift des Einsenders)
Von: Gggg [email protected]
Gesendet: Donnerstag, 30. Oktober 2025 13:30
An: [email protected] <[email protected]>;
[email protected] <[email protected]>; [email protected]
<[email protected]>; Türkis, Rebecca <[email protected]>;
[email protected] <[email protected]>; [email protected]
<[email protected]>; [email protected] <[email protected]>; [email protected]
<[email protected]>; [email protected] <[email protected]>;
Veelken, Sebastian <[email protected]>; bezirksbuergermeister@benedict-
stieber.de <[email protected]>
Betreff: WG: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung,
hier Spielwiesen u.a.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf in u.g. Sache auf ein grundlegendes Problem hinweisen.
Für Amt 32 LHD ist die Widmung bedeutungslos. Der OSD entscheidet nach Lage
vor Ort (Spielplatz mit Beschilderung) ordnungsrechtlich. Da ergibt die
Stellungnahme des Rechtsamtes LHD wenig Sinn. Diese umzusetzen ist dem OSD
unmöglich zu überprüfen.
Für Amt 68 LHD ist die Widmung auch ohne Bedeutung, Amt 68 wird nicht
ordnungsbehördlich tätig. Ob Spielplätze ordnungsgemäß gewidmet werden, fällt
nicht in den Zuständigkeitsbereich Amt 68. Nur hätte und hat Amt 68 die Pflicht die
Politik (BV´s) hierüber zu informieren und eine Entscheidung einzuholen.
Amt 68 ist die aktuelle Widmung aller ihrer Flächen wohlbekannt.
Anlage 1c
zu Vorlage ABA/032/2025
Die Entscheidung von Widmungen oder Umwidmungen fällt nach § 37 GO-NRW in
die Zuständigkeit der BV´s 1-10 LHD.
Offensichtlich wurde dieser Tatsache in der Vergangenheit keine Beachtung
geschenkt.
Im Fall BV 10/081/2025 gilt dies auch für die Gegenwart.
Es ist m.M. davon auszugehen, dass alle BV´s LHD von dem Mangel betroffen sind.
Die BV 5 mit Sicherheit.
Es dürfte unstreitig sein, dass sich keine BV LHD dieser notwendigen Formalie
verweigern würde. Nur Kenntnis muss die BV erhalten.
Mit freundlichem Gruß
(Name und Anschrift des Einsenders)
Von: Gggg [email protected]
Gesendet: Mittwoch, 29. Oktober 2025 11:48
An: Morschheuser, Christian <[email protected]>
Betreff: WG: Petition in Form einer Beschwerde nach § 24 GO-NRW, Düsseldorfer Straßenordnung,
hier Spielwiesen u.a.
Sehr geehrter Herr Morschheuser,
wie soll es jetzt weitergehen?
1. Option Alles läuft so weiter wie bisher. Außer Herrn Guido Kggggkkkk und
Mitarbeitern Amt 32 ist der Sachverhalt nicht bekannt.
2. Option Ich unterliege fundamentalen Gedankenfehlern. Dem steht die
Stellungnahme Rechtsamt LHD entgegen und die Tatsache, dass man mich auf
Fehler bisher nicht aufmerksam gemacht hat.
3. Option Amt 32 erarbeitet mit weiteren Ämtern LHD unter Beteiligung der
BV´s 1-10 (Widmung/Umwidmung) eine rechtskonforme und gerichtsfeste
Lösung für die Durchsetzung der DStO.
Ohne das Problem fehlender Widmungen zu lösen, macht eine redaktionelle
Überarbeitung der DStO wenig Sinn, da schwere Verfahrensmängel weiter bestehen
bleiben würden.
Mit freundlichem Gruß
(Name und Anschrift des Einsenders)
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen ABA/032/2025