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Title: Informationsvorlage
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589777.pdf
Published Time: 2026-06-26T12:35:00.000Z
Number of Pages: 1
Markdown Content:
RAT/343/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Informationsvorlage
Betrifft:
Evaluation über die Einführung der Beherbergungssteuer
Fachbereich:
22 - Steueramt
Dezernentin / Dezernent:
Stadtkämmerin Dorothée Schneider
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Haupt- und Finanzausschuss 06.07.2026 Kenntnisnahme
Rat 16.07.2026 Kenntnisnahme
Sachdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschloss am 15.06.2023 die durch die
Verwaltung vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Beherbergungssteuersatzung) mit der Vorgabe, dass eine
Evaluation der Beherbergungssteuersatzung nach zwei Jahren vereinbart wird.
Der Evaluationsbericht enthält neben der Satzung auch Daten und Erfahrungswerte des
Steueramtes, die zur Einführung der Steuer gesammelt und umgesetzt wurden, sowie
Informationen zur Öffentlichkeitsarbeit.
Das Ziel dieser Evaluation ist die Lieferung von Erkenntnissen und Formulierungen von
konkreten Handlungsempfehlungen beziehungsweise Vorschlägen, die zur zielgerichteten
Verbesserung im Prozess der Erhebung der Steuer dienen sollen.
Anlagen:
Evaluation über die Einführung der Beherbergungssteuer
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Title: Tagged Pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590017.pdf
Published Time: 2026-06-16T04:52:00.000Z
Number of Pages: 49
Markdown Content:
12
1. Präambel
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschloss am 15.06.2023 die Satzung über die
Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf .
Vorangegangen war die Entscheidung des ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes
(BVerfG) mit Datum vom 22.03.2022, dass die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche
Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar ist
(Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17.05.2022).
Dieses Urteil bot die Basis für eine rechtssichere Umsetzung zur Einführung einer
Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf zum 01.01.2024 .
Die politische Diskussion vor der Einführung der Steuer in Düsseldorf umfasste folgende
Änderungen und Ausnahmetatbestände, die in die Satzung einflossen :
Es wird ein Festbetrag von 3 Euro pro Person und pro Übernachtung erhoben,
von der Beherbergungssteuer sind Personen unter 18 Jahren sowie Aufenthalte von
Klassenfahrten, Schulfahrten, Berufskollegs und Jugendfahrten mitsamt deren
Begleitpersonen ausgenommen,
dient die Über nachtung dem Grundbedarf des Wohnens, ist sie steuerfrei ,
die Steuer wird begrenzt auf 21 Tage bei kontinuierlicher Übernachtung,
es wird eine Evaluation der Beherbergungssteuersatzung nach zwei Jahren vereinbart.
Auf den nachfolgenden Seiten dieses Evaluationsberichtes finden Sie neben der Satzung
auch Daten und Erfahrungswerte sowie Informationen zur Öffentlichkeitsarbeit des
Steueramtes , die zur Einführung der Steuer gesammelt und umgesetzt wurden.
Diese Evaluation befasst sich mit den praktischen Erfahrungen seit der Einführung der
Beherbergungssteuer zum 01.01.2024 und betrachtet auch die Wirkungsweisen in Bezug auf
Steuerentrichtungspflichtige, Steuerschuldner und die Mitarbeiter in der Verwaltung.
Das Ziel dieser Evaluation ist die Lieferung von Erkenntnissen und Formulierung en von
konkreten Handlungsempfehlungen beziehungsweise Verbesserungsvorschlägen, die zur
zielgerichteten Verbesserung im Prozess der Erhebung der Steuer dienen sollen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Bericht für sämtliche
Personenbezeichnungen verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet, auch
wenn immer beide Geschlechter gemeint sind. 3
> 1Maßgeblich für die verwendeten Begrifflichkeiten (beispielsweise Steuerschuldner,
> Steuerentrichtungspflichtiger) sind diejenigen der über § 12 KAG geltenden Abgabenordnung (AO) in ihrer
> jeweils geltenden Fassung.
> ² Siehe Fußnote Ziffer 1.
Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt
Düsseldorf (Beherbergungssteuersatzung)
vom 24.08.2023 , veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 35/2 023 am 02.09.2023
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2023 aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969
(GV NRW S.712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden
Fassung - diese Satzung beschlossen.
§ 1 Steuergläubiger
Die Landeshauptstadt Düsseldorf erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als
örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der Steuer
(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der über den Grundbedarf des Wohnens
hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen
Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine
Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die
Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt insbesondere:
1. ein Hotel,
2. ein Gasthof,
3. eine Pension,
4. ein/e Privatzimmer oder -wohnung,
5. eine Jugendherberge,
6. eine Ferienwohnung,
7. ein Motel,
8. ein Campingplatz,
9. ein Schiff oder
10. eine ähnliche Einrichtung.
(3) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine
Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter
Aufwand betrieben wird.
§ 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz
(1) Die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast
(Beherbergungsleistung) stellt die Bemessungsgrundlage dar.
(2) Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung 3 EUR.
Auszunehmen von diesem Steuersatz sind minderjährige Beherbergungsgäste sowie
Aufenthalte von Klassenfahrten, Schulfahrten, Berufskollegs und Jugendfahrten mitsamt
deren Begleitpersonen.
(3) Die Beherbergungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im
selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage erhoben.
§ 4 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger, Haftung
(1) Steuerschuldner 1 ist der Beherbergungsgast. 4
(2) Steuerentrichtungspflichtiger² ist die Betreiberin/der Betreiber des
Beherbergungsbetriebes. Dies bedeutet, dass die Beherbergungssteuer für die Rechnung
des Beherbergungsgastes zu entrichten ist.
(3) Für Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 besteht neben dem
Steuerschuldner im Sinne des § 4 Absatz 1 eine Haftung gemäß § 3 Absatz 4 KAG für die
Beherbergungssteuer.
(4) Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 sind als Haftungsschuldner neben
dem Steuerschuldner im Sinne des § 4 Absatz 1 Gesamtschuldner.
-
§ 5 Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 6 Vorauszahlungen
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist in besonderen Fällen berechtigt, gegenüber den
Steuerentrichtungspflichtigen im Sinne des § 4 Absatz 2 Vorauszahlungen festzusetzen und
zu erheben, die auf den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden
(§ 3 Absatz 3 KAG). Ein besonderer Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn eine
Festsetzung und Erhebung der Beherbergungssteuer bei Beherbergungsbetrieben gemäß §
2 Absatz 2 Ziffer 9 erfolgt.
§ 7 Pflichten der Steuerentrichtungspflichtigen / des Steuerentrichtungspflichtigen
(1) Wer innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf einen Beherbergungsbetrieb betreibt, ist
verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Betreiberwechsel des
Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt
der Landeshauptstadt Düsseldorf anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen
anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
(2) Weiterhin ist die Betreiberin/der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes innerhalb der
Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet, die Beherbergungssteuer (§ 2 Absatz 1) vom
steuerpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen. Die Verpflichtung besteht insbesondere
dann nicht, wenn der Beherbergungsgast erklärt und nachweist, dass die Übernachtung zur
Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient.
(3) Die Betreiberin/der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist weiterhin verpflichtet, die
innerhalb eines Kalendervierteljahres vereinnahmte Beherbergungssteuer auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen
Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres bei der
Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden und den angemeldeten Betrag der Steuer bis zum
30. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an die Stadtkasse zu entrichten. Die
Steueranmeldung muss von der Betreiberin/von dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes
oder einer von ihr/ihm dazu bevollmächtigten Vertretung unterschrieben sein. Bei Abgabe
einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung tritt an Stelle der Unterschrift
die dafür vorgesehene elektronische Identifizierung.
(4) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung nicht steuerpflichtig ist, ist diese
Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn der
Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 sich der Vollständigkeit der Erklärung
vergewissert hat und deshalb die Beherbergungssteuer nicht einzieht; § 147
Abgabenordnung (AO) findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramt es der
Landeshauptstadt Düsseldorf sind Auszüge aus dem Buchungssystem, die Erklärungen über
die Übernachtung zur Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ sowie die entsprechenden
Nachweise dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf vorzulegen.
§ 8 Tatsächliche Verständigung
Das Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf kann abweichend von der Vorschrift des §
3 dieser Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren,
wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. 5
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit
Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag
nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Düsseldorf zu entrichten. Die
Annahme der Beherbergungssteuererklärung durch das Steueramt gilt als formloser
Steuerbescheid (Heranziehung) und steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4
Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 164 und 168 Abgabenordnung unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die
Steuer abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird.
§ 10 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter
Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt
Auf Antrag kann die Beherbergungssteuer derjenigen / demjenigen gegenüber erstattet
werden, von der/ von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die
Landeshauptstadt Düsseldorf entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der
Beherbergungssteuer unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung
gemäß § 7 Absätze 2 und 4, sind dem Antrag beizufügen.
§ 12 Mitwirkungspflichten
(1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Landeshauptstadt
Düsseldorf die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche
Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(2) Wer als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne des § 4 Absatz 2 seiner Verpflichtung zur
Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen gemäß § 7 nicht
erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht zu ermitteln,
sind die in Absatz 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach
Absatz 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf zur
Mitteilung über die Person der/des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung
erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Ziffer 3a KAG in Verbindung mit § 93
Absatz 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft
darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche
Beherbergungsleistungen erfolgt sind.
(3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen
zur Auskunft gemäß § 12 Absätze 1 und 2 verpflichtet:
>
die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist,
und
>
diejenigen, die als Gestattungsnehmerin / Gestattungsnehmer dieser Stelle
eigenständig Wasserflächen bewirtschaften.
Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Landeshauptstadt
Düsseldorf bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie
jeweils:
>
im folgenden Kalendermonat eine Anlegestelle vermieten oder vergeben sowie
>
im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben
haben sowie welche Vermietungen beziehungsweise Vergaben aufgehoben wurden.
(4) § 12 Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümerinnen und Schiffseigentümer
oder deren Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur
Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten.
§ 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können
gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden.
§ 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12
bis 22a KAG und der AO – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in
der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf
alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erfolgen. 7
2. Informationen vor und nach Einführung der Steuer
Die Verwaltung hatte im Jahr 2023 den Auftrag aus der Politik mitgenommen, die Einführung
der Beherbergungssteuer serviceorientiert und ohne großen Aufwand für die
Beherbergungsbetriebe umzusetzen.
Dies wurde unter anderem dadurch ermöglicht, dass viele Informationen bereits vor dem
01.01.2024 zusammengestellt und veröffentlicht wurden und auf Einladung des Steueramtes
haben mehrere Videokonferenzen mit de m Hotel- und Gaststätten -verband DEHOGA
Nordrhein e. V. und deren Mitgliedern stattgefunden.
In 2023 wurde ein Flyer in deutscher und englischer Sprache erstellt und an die bekannten
Beherbergungsbetriebe, verschiedenen Plattformbetreiber sowie Privatanbieter verschickt:
Flyer in Deutsch, Vorderseite:
© Landeshaupts tadt Düsseldorf
Flyer in Deutsch, Rückseite:
Flyer in Englisch, Vorderseite: 8
© Landeshaupts tadt Düsseldorf
Flyer in Englisch, Rückseite:
Über den auf dem Flyer vorhandenen QR-Code wird die städtische Internetseite mit weiteren
Informationen über die Beherbergungssteuer aufgerufen:
Beherbergungssteuer - Landeshauptstadt Düsseldorf
Auf der Seite besteht unter anderem die Möglichkeit, direkt online eine
Steueranmeldung abzugeben :
Es wurden verschiedene Informationsschreiben erstellt und an die
Steuerentrichtungspflichtigen versendet.
Information an die Plattformbetreiber (Muster) 9
Information an die Schiffsbetreiber (Muster) 10 11
Es wurde zudem ein Informationsschreiben für Gäste entworfen, welche zunächst in
deutscher und englischer Sprache angeboten wurde. 12
Deutsche Fassung: 13 14
> 2Beherbergungssteuer - Landeshauptstadt Düsseldorf
> 3(frequently asked questions, häufig gestellte Fragen)
Seit März 2024 ist das Informationsschreiben auf der Internetseite 2 des Steueramtes in 11
Sprachen (
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.