Informationsvorlage Aktenzeichen RAT/343/2026

Evaluation über die Einführung der Beherbergungssteuer

Ein Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnisnahme.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
2Dokumente 24. Juni 2026veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus „Sachdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschloss am 15.06.2023 die durch die Verwaltung vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Beherbergungssteuersatzung) mit der Vorgabe, dass eine Evaluation der Beherbergungssteuersatzung nach zwei Jahren vereinbart wird.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 24. Juni 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Informationsvorlage als Text anzeigen
Title: Informationsvorlage URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589777.pdf Published Time: 2026-06-26T12:35:00.000Z Number of Pages: 1 Markdown Content: RAT/343/2026 X öffentlich nicht öffentlich # Informationsvorlage Betrifft: Evaluation über die Einführung der Beherbergungssteuer Fachbereich: 22 - Steueramt Dezernentin / Dezernent: Stadtkämmerin Dorothée Schneider Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Haupt- und Finanzausschuss 06.07.2026 Kenntnisnahme Rat 16.07.2026 Kenntnisnahme Sachdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschloss am 15.06.2023 die durch die Verwaltung vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Beherbergungssteuersatzung) mit der Vorgabe, dass eine Evaluation der Beherbergungssteuersatzung nach zwei Jahren vereinbart wird. Der Evaluationsbericht enthält neben der Satzung auch Daten und Erfahrungswerte des Steueramtes, die zur Einführung der Steuer gesammelt und umgesetzt wurden, sowie Informationen zur Öffentlichkeitsarbeit. Das Ziel dieser Evaluation ist die Lieferung von Erkenntnissen und Formulierungen von konkreten Handlungsempfehlungen beziehungsweise Vorschlägen, die zur zielgerichteten Verbesserung im Prozess der Erhebung der Steuer dienen sollen. Anlagen: Evaluation über die Einführung der Beherbergungssteuer
Evaluation über die Einführung der Beherbergungssteuer als Text anzeigen
Title: Tagged Pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590017.pdf Published Time: 2026-06-16T04:52:00.000Z Number of Pages: 49 Markdown Content: 12 1. Präambel Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschloss am 15.06.2023 die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf . Vorangegangen war die Entscheidung des ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit Datum vom 22.03.2022, dass die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17.05.2022). Dieses Urteil bot die Basis für eine rechtssichere Umsetzung zur Einführung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf zum 01.01.2024 . Die politische Diskussion vor der Einführung der Steuer in Düsseldorf umfasste folgende Änderungen und Ausnahmetatbestände, die in die Satzung einflossen :  Es wird ein Festbetrag von 3 Euro pro Person und pro Übernachtung erhoben,  von der Beherbergungssteuer sind Personen unter 18 Jahren sowie Aufenthalte von Klassenfahrten, Schulfahrten, Berufskollegs und Jugendfahrten mitsamt deren Begleitpersonen ausgenommen,  dient die Über nachtung dem Grundbedarf des Wohnens, ist sie steuerfrei ,  die Steuer wird begrenzt auf 21 Tage bei kontinuierlicher Übernachtung,  es wird eine Evaluation der Beherbergungssteuersatzung nach zwei Jahren vereinbart. Auf den nachfolgenden Seiten dieses Evaluationsberichtes finden Sie neben der Satzung auch Daten und Erfahrungswerte sowie Informationen zur Öffentlichkeitsarbeit des Steueramtes , die zur Einführung der Steuer gesammelt und umgesetzt wurden. Diese Evaluation befasst sich mit den praktischen Erfahrungen seit der Einführung der Beherbergungssteuer zum 01.01.2024 und betrachtet auch die Wirkungsweisen in Bezug auf Steuerentrichtungspflichtige, Steuerschuldner und die Mitarbeiter in der Verwaltung. Das Ziel dieser Evaluation ist die Lieferung von Erkenntnissen und Formulierung en von konkreten Handlungsempfehlungen beziehungsweise Verbesserungsvorschlägen, die zur zielgerichteten Verbesserung im Prozess der Erhebung der Steuer dienen sollen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Bericht für sämtliche Personenbezeichnungen verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet, auch wenn immer beide Geschlechter gemeint sind. 3 > 1Maßgeblich für die verwendeten Begrifflichkeiten (beispielsweise Steuerschuldner, > Steuerentrichtungspflichtiger) sind diejenigen der über § 12 KAG geltenden Abgabenordnung (AO) in ihrer > jeweils geltenden Fassung. > ² Siehe Fußnote Ziffer 1. Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Beherbergungssteuersatzung) vom 24.08.2023 , veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 35/2 023 am 02.09.2023 Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S.712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. § 1 Steuergläubiger Die Landeshauptstadt Düsseldorf erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Steuer (1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Als Beherbergungsbetrieb gilt insbesondere: 1. ein Hotel, 2. ein Gasthof, 3. eine Pension, 4. ein/e Privatzimmer oder -wohnung, 5. eine Jugendherberge, 6. eine Ferienwohnung, 7. ein Motel, 8. ein Campingplatz, 9. ein Schiff oder 10. eine ähnliche Einrichtung. (3) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. § 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz (1) Die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast (Beherbergungsleistung) stellt die Bemessungsgrundlage dar. (2) Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung 3 EUR. Auszunehmen von diesem Steuersatz sind minderjährige Beherbergungsgäste sowie Aufenthalte von Klassenfahrten, Schulfahrten, Berufskollegs und Jugendfahrten mitsamt deren Begleitpersonen. (3) Die Beherbergungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage erhoben. § 4 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Steuerschuldner 1 ist der Beherbergungsgast. 4 (2) Steuerentrichtungspflichtiger² ist die Betreiberin/der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Dies bedeutet, dass die Beherbergungssteuer für die Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten ist. (3) Für Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 besteht neben dem Steuerschuldner im Sinne des § 4 Absatz 1 eine Haftung gemäß § 3 Absatz 4 KAG für die Beherbergungssteuer. (4) Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 sind als Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner im Sinne des § 4 Absatz 1 Gesamtschuldner. - § 5 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 6 Vorauszahlungen Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist in besonderen Fällen berechtigt, gegenüber den Steuerentrichtungspflichtigen im Sinne des § 4 Absatz 2 Vorauszahlungen festzusetzen und zu erheben, die auf den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden (§ 3 Absatz 3 KAG). Ein besonderer Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Festsetzung und Erhebung der Beherbergungssteuer bei Beherbergungsbetrieben gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 9 erfolgt. § 7 Pflichten der Steuerentrichtungspflichtigen / des Steuerentrichtungspflichtigen (1) Wer innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf einen Beherbergungsbetrieb betreibt, ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Betreiberwechsel des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. (2) Weiterhin ist die Betreiberin/der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet, die Beherbergungssteuer (§ 2 Absatz 1) vom steuerpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen. Die Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast erklärt und nachweist, dass die Übernachtung zur Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient. (3) Die Betreiberin/der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist weiterhin verpflichtet, die innerhalb eines Kalendervierteljahres vereinnahmte Beherbergungssteuer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres bei der Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden und den angemeldeten Betrag der Steuer bis zum 30. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an die Stadtkasse zu entrichten. Die Steueranmeldung muss von der Betreiberin/von dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes oder einer von ihr/ihm dazu bevollmächtigten Vertretung unterschrieben sein. Bei Abgabe einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung tritt an Stelle der Unterschrift die dafür vorgesehene elektronische Identifizierung. (4) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung nicht steuerpflichtig ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn der Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Beherbergungssteuer nicht einzieht; § 147 Abgabenordnung (AO) findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramt es der Landeshauptstadt Düsseldorf sind Auszüge aus dem Buchungssystem, die Erklärungen über die Übernachtung zur Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf vorzulegen. § 8 Tatsächliche Verständigung Das Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf kann abweichend von der Vorschrift des § 3 dieser Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. 5 § 9 Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Düsseldorf zu entrichten. Die Annahme der Beherbergungssteuererklärung durch das Steueramt gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung) und steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 164 und 168 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird. § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag kann die Beherbergungssteuer derjenigen / demjenigen gegenüber erstattet werden, von der/ von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Landeshauptstadt Düsseldorf entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Beherbergungssteuer unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung gemäß § 7 Absätze 2 und 4, sind dem Antrag beizufügen. § 12 Mitwirkungspflichten (1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Wer als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne des § 4 Absatz 2 seiner Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen gemäß § 7 nicht erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Mitteilung über die Person der/des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Ziffer 3a KAG in Verbindung mit § 93 Absatz 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind. (3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gemäß § 12 Absätze 1 und 2 verpflichtet: >  die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und >  diejenigen, die als Gestattungsnehmerin / Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie jeweils: >  im folgenden Kalendermonat eine Anlegestelle vermieten oder vergeben sowie >  im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen beziehungsweise Vergaben aufgehoben wurden. (4) § 12 Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümerinnen und Schiffseigentümer oder deren Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. § 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten 6 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a KAG und der AO – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erfolgen. 7 2. Informationen vor und nach Einführung der Steuer Die Verwaltung hatte im Jahr 2023 den Auftrag aus der Politik mitgenommen, die Einführung der Beherbergungssteuer serviceorientiert und ohne großen Aufwand für die Beherbergungsbetriebe umzusetzen. Dies wurde unter anderem dadurch ermöglicht, dass viele Informationen bereits vor dem 01.01.2024 zusammengestellt und veröffentlicht wurden und auf Einladung des Steueramtes haben mehrere Videokonferenzen mit de m Hotel- und Gaststätten -verband DEHOGA Nordrhein e. V. und deren Mitgliedern stattgefunden. In 2023 wurde ein Flyer in deutscher und englischer Sprache erstellt und an die bekannten Beherbergungsbetriebe, verschiedenen Plattformbetreiber sowie Privatanbieter verschickt: Flyer in Deutsch, Vorderseite: © Landeshaupts tadt Düsseldorf Flyer in Deutsch, Rückseite: Flyer in Englisch, Vorderseite: 8 © Landeshaupts tadt Düsseldorf Flyer in Englisch, Rückseite: Über den auf dem Flyer vorhandenen QR-Code wird die städtische Internetseite mit weiteren Informationen über die Beherbergungssteuer aufgerufen: Beherbergungssteuer - Landeshauptstadt Düsseldorf Auf der Seite besteht unter anderem die Möglichkeit, direkt online eine Steueranmeldung abzugeben : Es wurden verschiedene Informationsschreiben erstellt und an die Steuerentrichtungspflichtigen versendet. Information an die Plattformbetreiber (Muster) 9 Information an die Schiffsbetreiber (Muster) 10 11 Es wurde zudem ein Informationsschreiben für Gäste entworfen, welche zunächst in deutscher und englischer Sprache angeboten wurde. 12 Deutsche Fassung: 13 14 > 2Beherbergungssteuer - Landeshauptstadt Düsseldorf > 3(frequently asked questions, häufig gestellte Fragen) Seit März 2024 ist das Informationsschreiben auf der Internetseite 2 des Steueramtes in 11 Sprachen (

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/343/2026